BVwG W149 1433213-1

W149 1433213-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017

Regest

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbeschluss

Texte intégral

BVwG W149 1433213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W149.1433213.1.00

Spruch

W149 1433213-1/88E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016, GZ: W149 1433213-1/80E, wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl 33/2013 idF BGBl I Nr. 2/2017 iVm § 62 Abs. 4 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl 161/2013 dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt B) wie folgt zu lauten haben:

"Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 106/2016, (B-VG) nicht zulässig".

B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Spruchpunkt A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - sind berichtigungsfähig (VwGH 08.03.1989, Zl 89/03/0013, 0014 und 22.12.1992, Zl. 91/04/0269).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis in Spruchpunkte B) ein offenkundiges Versehen, indem in der ausgefertigten Letztfassung das Wort "nicht" durch ein Redaktionsversehen entfallen war. Dies war auch klar erkennbar und erforderte kein längeres Nachdenken erforderliche, da in der Begründung unter Punkt III. 7. ausdrücklich erklärt wurde (Hervorhebungen nicht im Original):

"Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die zu III.4.1, III.5.1 und III.6.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es sich inhaltlich um die bloße Korrektur eines Schreibfehlers in einem bestimmten Erkenntnis handelt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. eingangs angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.