W118 2136437-1•BVwG W118 2136437-1
W118 2136437-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, INVEKOS, Junglandwirt, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W118 2136437-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2825453010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Herr XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX an.
2. Mit Datum vom 16.04.2015 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Antrag der BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Junglandwirtin wurde Frau XXXX angegeben. Als Ausbildungs-Nachweis wurde ein Facharbeiterbrief aus dem Jahr 2006 vorgelegt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2825453010, wies die AMA den BF 8,17 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 1.126,16. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 737,67, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 332,69 sowie auf die gekoppelte Stützung EUR 55,80.
Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Art. 50 VO 1307/2013).
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 10.06.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, der Betrieb werde seit 01.01.2014 gemeinsam bewirtschaftet. Die Bewirtschaftungsverhältnisse seien zu je 50 % festgesetzt worden.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen. Die BF hätten keine Nachweise über das Beteiligungsverhältnis an der Personengemeinschaft (Firmenauszug, Erklärung zum Beteiligungsverhältnis etc.) vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 17.10.2016 wurde die AMA um Stellungnahme ersucht, unter welchen Voraussetzungen die AMA in Konstellationen wie der vorliegenden von der Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle für den Anspruchsberechtigten ausgehe und auf welche Grundlage sich die AMA dabei stütze. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass einer "Erklärung" im Vorfeld aus Warte des BVwG kein höherer Beweiswert als einer ebensolchen im Rahmen der Beschwerde beigemessen werden könne.
7. Mit Schreiben vom 22.11.2016 teilte die AMA im Wesentlichen mit, bei Personengesellschaften gehe sie von einer wirksamen Kontrolle des Junglandwirts aus, wenn die Beteiligten über gleiche Anteile verfügten. Bei Zweifeln an den Angaben frage die AMA beim zuständigen Finanzamt nach, zumal regelmäßig keine schriftlichen Vereinbarungen vorlägen. Dabei stützte sich die AMA auf Anfragebeantwortungen durch die Europäische Kommission. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bezug habenden Rechtsgrundlagen es aus Warte der Kommission nicht erlaubten, eine Mehrheit der Geschäftsanteile zu fordern. Ausschlaggebend sei, dass der Junglandwirt in die Management-Entscheidungen eingebunden sei und nicht von den übrigen Beteiligten überstimmt werden könne. Weitere Konkretisierungen sind den Schreiben zum vorliegenden Fall nicht zu entnehmen.
Die AMA beabsichtige, künftig Fälle wie den vorliegenden bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung positiv zu erledigen, sofern keine Zweifel an den Angaben bestünden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 16.04.2015 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Antrag der BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als Anspruchsberechtigte wurde Frau XXXX angegeben. Diese ist seit 2006 landwirtschaftliche Facharbeiterin.
Die Bewirtschaftungsverhältnisse an der Personengesellschaft der BF wurden mit 50 % zu 50 % festgelegt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da seitens der AMA im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel an den Angaben der BF bestehen und auch beim BVwG keine solchen Zweifel entstanden sind, folgt das BVwG im Hinblick auf die Bewirtschaftungsverhältnisse den Angaben der BF.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.
3. Für die Zwecke dieses Artikels
a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Im vorliegenden Fall scheiterte aus Warte der AMA der Anspruch der BF an dem Umstand, dass die als Anspruchsberechtigte ausgewiesene Junglandwirtin nicht nachgewiesen hatte, dass ihr im Rahmen der beschwerdeführenden Personengemeinschaft eine wirksame Kontrolle zukommt.
Tatsächlich ist nach den o.a. Feststellungen davon auszugehen, dass im Rahmen der Personengemeinschaft die Bewirtschaftungsverhältnisse mit 50 % zu 50 % festgelegt wurden. Dies impliziert offensichtlich aus Warte der AMA, dass eine wirksame Kontrolle durch die Junglandwirtin gewährleistet ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Europäische Kommission ein solches Beteiligungsverhältnis für ausreichend hält und diese Interpretation den angeführten Rechtsgrundlagen aus Warte des BVwG nicht zuwiderläuft, schließt sich das BVwG der im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör durch die AMA geäußerten Beurteilung durch die AMA an.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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