I404 2004215-2•BVwG I404 2004215-2
I404 2004215-2Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017
Frist, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung, Zustellung
I404 2004215-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 10.11.2016 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016, Zl. I404 2004215-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 13.04.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Antragsteller) aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (in der Folge: Helmut B) vom 04.06.2007 bis zum 30.09.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs (in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde behandelt) und brachte zusammengefasst vor, dass er gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG keinen Bescheid verlangt habe. Die Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei werde von ihm widerrufen, da die Vernehmung rechtswidrig und unter psychischem Zwang erfolgt sei. Des Weiteren ersuche er um Übermittlung des gesamten Aktes in Kopie, insbesondere und vor allem jene Akten, die dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien.
3. Mit Erkenntnis vom 17.03.2016 zu GZ I404 2004215-1/15E wies das Bundesverwaltungsgericht den als Beschwerde behandelten Einspruch als unbegründet ab.
Dieses Erkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
4. Mit E-Mail vom 10.11.2016 übermittelte der Antragsteller der VGKK den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Begründend führte er aus, dass dem Bescheid vom 13.04.2012 der lügenhafte Polizeibericht, welcher rechtwidrig und schuldhaft erlangt worden sei, zugrunde liege. Es ergebe sich aus dem Akt, dass er lediglich bis Ende August 2009 für Helmut B tätig gewesen sei. Auch sei die Niederlegung seiner Tätigkeit bei Helmut B aus dem E-Mail-Verkehr ersichtlich. Außerdem habe bereits das BFG Feldkirch mit Entscheidung vom 06.09.2016 richtig erkannt, dass falsche Tatsachen, nämlich die lügenhaften Polizeiberichte, den Entscheidungen zugrunde gelegt worden seien. Es werde daher beantragt, der Wiederaufnahme stattzugeben.
5. Am 12.12.2016 hat die VGKK den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Antragsteller übermittelte mit E-Mail vom 10.11.2016 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an die VGKK.
1.2. Dieser Antrag wurde in der Folge von der VGKK mittels Web-ERV am 12.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene § 32 VwGVG lautet wie folgt:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2.2. Vorweg wird darauf hinwiesen, dass der Antragsteller im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Bescheid der VGKK vom 13.04.2012, nicht jedoch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 Bezug nimmt. Da der Wille des Antragstellers jedoch offensichtlich drauf gerichtet ist, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 17.03.2016 und nicht auf den Bescheid vom 13.04.2012 aus. Dies insbesondere deshalb, da das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 17.03.2016 inhaltlich über den Bescheid der VGKK vom 13.04.2012 entschieden und stellt somit jene Entscheidung und nicht der Bescheid vom 13.04.2012 die letzte inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit (Feststellung der Versicherungspflicht des Antragstellers) dar.
3.2.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Der Antragsteller dürfte in Unkenntnis der richtigen Einbringungsstelle seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der VGKK eingebracht haben. Dieser wäre aber nach der zuvor zitierten Bestimmung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen.
Die VGKK leitete in der Folge gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG den Antrag "auf Gefahr" des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Die für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages geltende Frist von zwei Wochen ist in einem solchen Fall jedoch nur dann gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag, welcher am 10.11.2016 bei der VGKK eingelangt war, am 12.12.2016 von der VGKK mittels Web-ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Somit war die zwei-wöchige Frist bei der Weiterleitung des Antrages bereits jedenfalls abgelaufen.
Selbst in jenem Fall, in welchem der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag unverzüglich nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der VGKK eingebracht hätte, wäre die zweiwöchige Frist daher zum Zeitpunkt des Einlanges des Antrages beim Bundesverwaltungsgericht bereits abgelaufen.
Dass die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingereichten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ergibt sich sowohl aus § 6 Abs. 1 AVG als auch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH am 21.03.2016, Ra 2015/08/0180, VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/08/0160, VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049).
3.2.4. Es erübrigt sich daher die Beurteilung, ob der Antragsteller die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ergibt, glaubhaft gemacht hat, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller trägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmeantrag nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens und damit auch den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes seitens des Antragstellers datumsmäßig oder sonst genau bestimmbar zu enthalten (vgl. die zu § 69 AVG ergangene Judikatur des VwGH vom 04.05.1990, Zl. 90/09/0071; vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0212;
08.07. 2005, Zl. 2005/02/0040; vom 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114; vom 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260; vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051;
u. v.a.).
Da aber die Frist bei Einlagen des Antrages beim Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bereits abgelaufen war, erübrigte sich auch ein Verbesserungsauftrag an den Antragsteller zur Darlegung der Rechtzeitigkeit.
3.2.5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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