BVwG G311 2013123-2

G311 2013123-2Tribunal administratif fédéral12 janv. 2017

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G311 2013123-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2013123.2.00

Spruch

G311 2013123-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, nunmehr vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.06.2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 13.12.2007, zugestellt am 25.01.2008, abgewiesen.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2008, XXXX, als unbegründet abgewiesen.

In dem Erkenntnis wurden zunächst die für die Beurteilung wesentlichen Feststellungen der Sicherheitsdirektion XXXX wie folgt wiedergegeben:

"Der Beschwerdeführer scheine zunächst als von 27. März 1992 bis 23. Oktober 1992 in Österreich gemeldet auf. Erst seit 17. Mai 1995 sei er durchgehend in Österreich gemeldet.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14. August 1998 sei gegen ihn wegen zweier einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen gemäß § 83 Abs. 1 StGB ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Ein diesbezügliches verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren sei wegen Zeitablaufes des Aufenthaltsverbotes eingestellt worden.

Am 3. November 1998 sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 99 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verhängt worden. Am 22. Juni 2004 sei ihm ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. Am 20. April 2005 sei er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz - SMG sei am 14. März 2007 mittels Diversion beendet worden.

Am 2. April 2007 sei der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, weil er infolge seiner tristen finanziellen Verhältnisse begonnen habe, Suchtgift von Ungarn nach Österreich zu schmuggeln, und zwar im November 2006 ein Kilogramm Heroin, Mitte Dezember 2006 ein weiteres Kilogramm Heroin und am 7. Jänner 2007 1291,8 Gramm Heroin und 110,3 Gramm Kokain. Mindestens jeweils 235 Gramm Heroin und Kokain habe er an einen namentlich bekannten Abnehmer und 1210 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Konsumenten verkauft, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters habe er von November 2006 bis 7. Jänner 2007 1291 Gramm und 554 Gramm Heroin, 110 Gramm und 282 Gramm Kokain, 995 Gramm Marihuana und eine Ecstasy-Tablette mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt würde. Er verbüße derzeit seine Strafhaft.

Der Beschwerdeführer sei ledig und behauptetermaßen für zwei Kinder sorgepflichtig. Eines der Kinder lebe bei der Kindesmutter in XXXX, das andere mit dessen Kindesmutter in Serbien. Letztgenannte Personen verfügten über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, obwohl sie (noch) als gemeldet aufschienen. Der Beschwerdeführer, der offenbar für sein in XXXX lebendes Kind nicht obsorgeberechtigt sei, habe keine sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet geltend gemacht."

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen unbestritten blieben. In der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass sein nahezu 14-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie sein Aufenthaltstitel bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Dazu führte der Verwaltungsgerichthof aus:

"Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers die langjährige Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seine Bindung zu seinem in XXXX lebenden Kind, für das er nicht obsorgeberechtigt ist, berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierte Integration in ihrer sozialen Komponente als durch seine wiederholten Straftaten erheblich gemindert angesehen.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen - insbesondere an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - gegenüber. Obwohl er - wie oben dargestellt - bis zum Jahr 2005 viermal strafgerichtlich verurteilt worden war und gegen ihn bereits im Jahr 1998 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, im Zeitraum von November 2006 bis 7. Jänner 2007 neuerlich und noch dazu in weit gravierender Weise straffällig zu werden und Suchtgift in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und zu verkaufen, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, keinem Einwand, und es genügt, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen."

4. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes.

5. Ein weiterer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde durch die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.10.2013 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei. Er sei seit Februar 2013 bei einer Firma in Österreich beschäftigt. Seine gesamte Familie, die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder, würden hier leben. Er verfüge über einen Niederlassungsnachweis, der bis 21.06.2014 gültig sei. Für die Verurteilung vom 02.04.2007 sei er von 09.01.2007 bis 30.07.2010 in Strafhaft gewesen. Seine Strafe wegen § 83 Abs. 1 StGB im Ausmaß von zwei Monaten des Bezirksgerichtes XXXX habe er am 05.09.2013 angetreten. Er habe alle Strafen verbüßt und würden die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Im Übrigen wiege die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens höher.

6. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, bei der säumigen Behörde sei am 23.10.2013 ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt worden. Dieser sei am 24.10.2013 bei der säumigen Behörde eingelangt. Das überwiegende Verschulden treffe die Behörde und wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für Bosnisch/Kroatisch/Serbisch teilnahmen.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, XXXX, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Ergänzend zu den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 28.02.2008, XXXX, zugrundeliegenden Feststellungen wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29.04.2009 in der Justizanstalt XXXX einem anderen Häftling mehrere Faustschläge versetzt, wodurch dieser Abschürfungen und Prellungen im Gesicht erlitten habe. Er habe das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB begangen und werde hiefür mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft.

In den Entscheidungsgründen wurde zum Tathergang wie folgt ausgeführt:

"Der zur Tatzeit XXXX jährige Angeklagte S. S. ist ledig und sorgepflichtig für 3 Kinder im Alter von 2, 3 und 11 Jahren. Es ist Hilfsarbeiter, verbüßt derzeit jedoch in der Justizanstalt XXXX eine wegen Suchtmitteldelikten im Jahr 2007 verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren. Er weist 5 Vorstrafen auf, wobei sämtliche einschlägig sind.

Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte S. Häftling der Justizanstalt XXXX, genau wie der zunächst Mitangeklagte P.D. (das Verfahren gegen ihn wurde ausgeschieden). Die Zellen der beiden lagen in etwa einander gegenüber, der Zeuge B. war in der Zelle unmittelbar neben S. untergebracht. S. und D. hatten aufgrund einer früheren Meinungsverschiedenheit nicht das beste Verhältnis zueinander, zum Tatzeitpunkt hatten sie bereits eineinhalb Jahre nichts miteinander geredet. Am Tag des Vorfalles stand die Zellentüre beim Angeklagten offen und er hörte D., der sich vor seinem Haftraum stand "Ruhe" sagen. S. kam aus seinem Haftraum und fragte was los sei. Schließlich begannen die beiden zu raufen. Dabei versetzte S. seinem Mithäftling D. einen Faustschlag ins Gesicht. Aufgrund des Faustschlages ging D. in seinen Haftraum zurück. Da der Holzschlapfen des Angeklagten offenbar aufgrund des Gerangels in seines Haftraum gelangt war, nahm er diesen und warf ihn zur Tür hinaus wobei er S. traf. Daraufhin wurde S. wütend und ging in den Haftraum hinein. Dort kam es abermals zu einer Rauferei wobei S mehrmals mit der Faust auf D. einschlug. Dabei hielt er es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab ihn am Körper zu verletzen. Durch die Schläge erlitt D. Abschürfungen und Prellungen im Gesicht. Dem Mithäftling B., der das Ganze beobachtet hatte, gelang es schließlich die beiden zu trennen."

Das Landesgericht XXXX hat mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, die dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 2010 verlassen.

Der Beschwerdeführer war zu folgenden Zeiten in Niederösterreich bei einer Estrich-Firma zur Sozialversicherung gemeldet: 27.09.2012 bis 20.12.2012, 11.02.2013 bis 10.01.2014, 17.01.2014 bis 07.02.2014 sowie 04.03.2014 bis 02.10.2014.

Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers haben am 05.04.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dieser wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen, die diesbezüglichen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren sind noch anhängig.

Die Kinder besuchen die Schule bzw den Kindergarten in XXXX. Ein weiteres Kind des Beschwerdeführers ist 16 Jahre alt und lebt ebenfalls in Österreich.

In Serbien hat der Beschwerdeführer zuletzt im Haus seiner Eltern gelebt, der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinem Vater und Bruder zerstritten und wurde von diesen am Kopf geschlagen."

In der rechtlichen Beurteilung wurde wie folgt ausgeführt:

"...Was das konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss festgehalten werden, dass es sich bei der zuletzt genannten Verurteilung keineswegs um diese erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, sondern er - wie ein Blick auf die vorhergehenden Verurteilungen zeigt - im Laufe der Jahre sein kriminelles Verhalten gesteigert hat.

Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Suchtgiftdelikte und seiner weiteren in Strafhaft begangen Straftat ist die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von 4 1/2 Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal der Beschwerdeführer sich fremdenrechtlich nicht wohlverhalten hat, da er entgegen dem Aufenthaltsverbot seit mehr als drei Jahren wieder in Österreich lebt und hier arbeitet (vgl dazu etwa VwGH 02.10.2008, 2005/18/0175).

Von daher ist auch im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass vom (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

..."

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2015, zugestellt am 20.04.2015, wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.06.2007, mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aufgehoben. Es wurde dabei lapidar auf die "neue Rechtslage ab 01.01.2014" verwiesen

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.

11. Dazu erstattete der Beschwerdeführer die Äußerung vom 04.05.2015. Der Beschwerdeführer habe aus einer früheren Beziehung ein sechzehnjähriges Mädchen, das in XXXX wohne. Seine nunmehrige Gattin habe früher in Frankreich gelebt und aus dieser Beziehung ein Kind. Aus der Beziehung zu seiner jetzigen Gattin würden zwei Kinder entstammen. Sein Aufenthaltstitel sei am 21.06.2014 abgelaufen.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

13. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30.05.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau sei ins Frauenhaus gegangen, seine Frau lüge. Mit der durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich, die belangte Behörde habe sich mit den persönlichen Interessen nicht auseinander gesetzt.

14. Das Bundesverwaltungsgericht holte das betreffend den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Landegerichtes für Strafsachen

XXXX vom XXXX, XXXX ein.

Mit diesem erging über ihn folgender Schuldspruch:

"S.S. ist schuldig, er hat I.S. in XXXX

1. / am 14.04.2015

a./ dadurch, dass er sie im Zuge eines Streites mit einer Hand am Oberarm erfasste, ihr mit dem anderen Arm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sie eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges, Schwellungen der Lippe und ein Hämatom ab Oberarm erlitt, am Körper verletzt;

Strafbare Handlung(en):

Das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Strafe: nach § 83 Abs. 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe von

7 (sieben) Monaten

Gembäß § 43 Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Serbisch teilnahmen. Die rechtsfreundliche Vertreterin blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Der Beschwerdeführer gab an:

"Ich wurde zu Unrecht verurteilt. Der Untersuchungsrichter hat gesagt, ich solle das unterschreiben. Ich bin ein einzelner gegen viele und kann ich mich nicht gegen die Gerichte und Behörden wehren. Zu meiner Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX kann ich nur sagen, dass der Körperverletzung an meiner Gattin ein Streit zu Grunde lag. Meine Gattin hat schwarz gearbeitet in einem Restaurant. In diesem Restaurant wurden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom Chef sehr schlecht behandelt. Es wurde mit Drogen gehandelt. Ich habe auch vermutet, dass meine Gattin Drogen nimmt. Ich habe über diese Vorgänge in dem Restaurant einen Polizisten von der LPD XXXX verständigt, dieser weiß mehr darüber. Der vorgenannten Körperverletzung lag ein Streit über diese Tätigkeit zu Grunde. Meine Gattin wohnt nach wie vor im Frauenhaus. Sie besucht mich aber öfters mit den Kindern, manchmal sind die Kinder auch bei mir alleine.

Ich habe mit meiner Gattin zwei gemeinsame Kinder: XXXX geb. am XXXX.2007 und XXXX am XXXX.2006. Die beiden wohnen mit meiner Gattin im Frauenhaus. Meine Gattin hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn namens XXXX, geb. am XXXX.2004. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft für Jugendliche.

Ich bin heute ohne meine Anwältin hier, da sie 1.500 Euro von mir verlangt hat, ich habe nicht das Geld. Ich bezahle auch die Anwältin für meine beiden Kinder.

Ich sehe meine Kinder fast jeden zweiten Tag. Ich hole die Kinder im Frauenhaus ab und erledige mit ihnen Arztbesuche und ähnliches.

Meine Frau hat jedenfalls irgendwelche Probleme, die ich nicht im Detail kenne, sie mir auch nicht erzählt. Ich gehe davon aus, dass sie in diesem Lokal Drogen genommen hat. Sie sagt, dass sie ins Frauenhaus gegangen ist, weil sie mit mir zu Hause Probleme hat.

Aufgrund meiner Probleme mit meiner Gattin wurde mir vom Verein NEUSTART geraten, dass ich die Scheidung einreichen sollte. Ich habe aber keine Zeit um bei Gericht zu erscheinen, da ich einen neuen Job habe, bei dem ich sehr viel arbeiten muss und nicht einfach fehlen kann.

Mir tun meine Fehler sehr leid, aber auch anderen Menschen passieren Fehler. Ich habe auch nicht so viel Schlechtes getan, wie die Polizei geschrieben hat. Ich möchte in Österreich bleiben, ich möchte ein Visum haben, ich habe mit dem Arbeitsamt noch nie Probleme gehabt. Ich will keine Probleme mehr machen, ich will normal leben. Meine Kinder sind gut in der Schule und möchte ich mit ihnen in Österreich weiter leben.

Ich habe das Vollmachtsverhältnis zu meiner Anwältin nicht gekündigt, sie ist nur heute aufgrund der Kostenfrage nicht erschienen. Wenn es einen Grund gibt, dass ich nochmals zur Anwältin gehen solle, dann werde ich das tun, ansonsten nicht."

Die Richterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht und die an ihn gerichteten Fragen in einfachen Sätzen beantworten kann. Verlesen wurde der Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.07.2016.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 22.08.2016 bei Gericht einlangend, schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

16. Eine schriftliche Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 28.02.2008, XXXX, zugrundeliegenden und den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 getroffenen Feststellungen (siehe Verfahrensgang Punkt 3. und 8.) werden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2015 seiner Gattin im Zuge eines Streites einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sie eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges, Schwellungen der Lippe und ein Hämatom am Oberarm erlitt. Es wurde über wegen des Vergehens der Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon fünf bedingt) verurteilt.

Die Gattin des Beschwerdeführers leben in einem Frauenhaus in XXXX, bei ihr leben die gemeinsamen Töchter.

Laut Zentralmelderegisterauszug vom 28.06.2016 und 09.01.2017 ist der Beschwerdeführer ab 19.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.11.2016 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in Justizanstalt XXXX vor.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.11.2016 wurde beim Landesgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen gefährlicher Drohung wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erhoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. Er werde dringend verdächtigt, am 06.11.2016 seine Ex-Gattin mit dem Tod bedroht zu haben sowie durch einen Faustschlag ins Gesicht am Körper verletzt zu haben.

Der Beschwerdeführer bezog von 19.11.2015 bis 04.04.2016 sowie von 14.05.2016 bis 22.05.2016 Notstandshilfe. Er war weiters von 16.01.2016 bis 08.04.2016 geringfügig beschäftigt. Als Arbeiter war er von 05.04.2016 bis 13.05.2016, 23.05.2016 bis 05.06.2016 und von 06.06.2016 bis zumindest 29.06.2016.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte Urteil des Landegerichtes für Strafsachen XXXX ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte Sozialversicherungsdaten-, Strafregister- und Zentralmelderegisterauszüge ein. Im Gerichtsakt liegt die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.11.2016 sowie der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2016 ein.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seiner Gattin und des Kindes basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Er ist seit 19.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, dass er in der Zwischenzeit ausgereist wurde nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Er hält sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet auf, es kommt daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Betracht.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Festzuhalten ist, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers nunmehr sieben strafgerichtliche Verurteilungen vor. Zuletzt hat er während des aufrechten Aufenthaltsverbotes seine Gattin geschlagen und sie dadurch am Körper verletzt.

Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.01.2015 getroffene Gefährdungsprognose, wonach angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Suchtgiftdelikte und seiner weiteren in Strafhaft begangen Straftat die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, hat sich vor dem Hintergrund der letzten Straftat als zutreffend erwiesen.

Weiter wurde der Beschwerdeführer Erkenntnis vom 30.01.2015 darauf hingewiesen, dass er sich fremdenrechtlich nicht wohlverhalten hat, da er entgegen dem Aufenthaltsverbot in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht ausgereist, es hat sich daher auch diesbezüglich keine Verhaltensänderung ergeben.

Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten und Delikten gegen Leib und Leben.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat - wie im Vorverfahren festgestellt wurde - Verwandte, so lebt etwa sein Bruder dort, mit dem er sich jedoch im Streit befindet.

Die Gattin des Beschwerdeführers lebt im Frauenhaus, ebenso die beiden gemeinsamen Kinder. Selbst wenn man - so wie der Beschwerdeführer angibt - davon ausgeht, dass er seine Kinder regelmäßig besucht, ist festzuhalten, dass bei einem friktionsfreien familiären Verhältnis, ein Aufenthalt der Mutter und der Kinder im Frauenhaus nicht erforderlich wäre. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die nunmehrige Verhängung der Untersuchungshaft zu verweisen, zumal er laut Beschluss des Landesgericht für Strafsachen XXXX wiederum dringend verdächtig ist, seine Ex-Gattin geschlagen und bedroht zu haben.

In Österreich lebt auch eine ca. XXXX-jährige Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass ihn diese verwandtschaftliche Bindung im Bundesgebiet sowie die zeitweilige Berufstätigkeit auch nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kontakte zum Tochter durch Besuche der Tochter in Serbien aufrecht erhalten werden können, zumal von XXXX aus gute Bahn- und Busverbindungen nach Serbien bestehen.

Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes auszugehen ist.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Es bedarf in Hinblick auf die bereits seit 1997 bestehende Delinquenz des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.

Auch wenn die Suchtgiftdelinquenz mittlerweile 10 Jahre zurückliegt, haben sich dafür, dass beim nunmehr XXXX-jährigen Beschwerdeführer mittlerweile eine persönliche Reifung eingetreten wäre, keine Anhaltspunkte ergeben. Er war lediglich von Juli 2010 bis 19.09.2012 nicht Österreich, seither lebt er hier, über lange Zeit trotz bestehendem Aufenthaltsverbot. Es war daher auch die Dauer des von der belangten Behörde ausgemessenen Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2016 in der Justizanstalt XXXX befindet. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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