W200 2118755-1•BVwG W200 2118755-1
W200 2118755-1Tribunal administratif fédéral11 janv. 2017
allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, soziales Netzwerk, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W200 2118755-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1050696807-150093591 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, lebte von 2002 bis 2014 im Iran, reiste am 26. Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen hätte und bereits im Jahr 2009 den Entschluss gefasst hätte, den Iran gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern zu verlassen.
Als Fluchtgrund nannte er, dass zuerst seine Söhne und im Jahr 2009 seine Ehefrau mit zwei Kindern ebenfalls nach Österreich gereist wären. Im Jahr 2012 hätte er einen Asylantrag über die Botschaft in Teheran stellen wollen, der jedoch abgelehnt worden sei. Im Jahr 2011 sei sein Sohn XXXX in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht und auch standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2014 sei sein zweiter Sohn, XXXX in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht geheiratet. Seine beiden Schwiegertöchter hätten nicht mit ihren Männern nach Österreich mitreisen können, weil sie keine Deutschkurse besucht hätten. Deshalb wären sie bei ihm im Iran geblieben. Nunmehr hätten sie sich entschlossen, alle zusammen zu ihren Angehörigen nach Österreich zu reisen.
Der Sohn XXXX führte in seiner Einvernahme am 27.02.2007 aus, dass vor ca. viereinhalb Monaten sein Bruder und andere junge Männer Waffen eingesammelt hätten. Deswegen sei er nach Österreich geflohen.
Aufgefordert dies näher zu erklären, gab er an, dass die jungen Männer die Waffen an einem sicheren Ort deponieren hätten wollen. Es hätte sich ein Schuss gelöst und ein anderer Junge sei dabei getötet worden. Die andere Familie sei zu seiner Familie gekommen und hätte sie beschuldigt, den Familienangehörigen absichtlich getötet zu haben. Der Vater des Jungen sei einer der Gefolgsleute des Kommandanten XXXX.
Befragt, wo seine Eltern wären, antwortete er, dass man ihm erzählt hätte, dass sein Vater getötet worden sei. Das sei vor ca. viereinhalb Monaten gewesen.
Er hätte einen älteren Bruder namens XXXX (zwölf Jahre), sowie zwei kleinere Geschwister namens XXXX und XXXX.
Er gab an, dass sein ältester Bruder am selben Tag wie sein Vater getötet worden sei.
Der Grund dafür, dass der Bruder die Waffen gesammelt hätte, sei, dass sie dazu aufgefordert worden wären. Befragt, warum und von wem er bestimmt worden sei, die Waffen einzusammeln, antwortete er, dass sein Bruder die Waffen von ihren Bekannten und Verwandten eingesammelt hätte - zusammen mit dem Jungen, der gestorben sei. Sonstige Probleme hätte er in seinem Heimatland nicht gehabt.
Am 24.01.2008 führte er in einer weiteren Einvernahme aus, dass er das Datum der Ermordung seines Bruders nicht genau wisse. Dies sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Afghanistan passiert. Befragt, wovon seine Familie in Afghanistan gelebt hätte, antwortete er, dass sein Vater gearbeitet hätte und sie ein Grundstück besessen hätten. Sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen. Seit eineinhalb Jahren wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan hätte seine Mutter noch im Elternhaus gelebt, ebenso seine drei Geschwister. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei, dass die Regierung die Dorfbewohner beauftragt hätte, diese zu entwaffnen. Sein älterer Bruder und eine andere Person hätten die Dorfbewohner entwaffnen sollen. Eines Tages, als sein Bruder mit der anderen Person unterwegs gewesen sei, sei dann eine Waffe beim Aufsammeln explodiert und die andere Person getötet worden. Dessen Familie hätte dann seinem Bruder die Schuld am Tod des Sohnes gegeben. Alle Verwandten wären dann bewaffnet vor ihrem Haus gestanden und sie hätten das Haus nicht verlassen können. Zu diesem Zeitpunkt wären sein Vater und sein älterer Bruder jedoch nicht zu Hause gewesen. Sie hätten behauptet, dass sein Bruder die Person absichtlich umgebracht hätte. Noch am gleichen Tag hätten sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Laut Aussagen der Leute seien sein Bruder und sein Vater bereits getötet worden. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass sein Vater und sein Bruder bereits tot wären. Die bewaffneten Personen hätten dies nicht behauptet. Dies hätte sich am Tag der Flucht aus Afghanistan ereignet. An diesem Tag hätte er auch seinen Vater und seinen Bruder noch gesehen. Wo sich diese zum Zeitpunkt des Erscheinens der Feinde und der Dorfbewohner befunden hätten, wisse er nicht.
Befragt, ob er wisse, woraus die Dorfbewohner den Schluss ziehen hätten können, dass sein Vater und sein Bruder bereits getötet worden wären, antwortete er, dass sie gesagt hätten, dass sie bereits umgebracht worden wären. Seine Mutter und sein Onkel hätten auch bereits gewusst, dass sein Vater und sein Bruder tot seien. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass die Brüder des Getöteten seinen Vater und seinen Bruder umgebracht hätten. Befragt, warum diese Personen dann noch an ihm Interesse haben sollten, gab er an, dass diese vorgehabt hätten, seine gesamte Familie umzubringen. Befragt, wie er sich erkläre, dass seiner Mutter und ihm und den anderen Geschwistern in weiterer Folge nichts passiert sei, antwortete er, dass sie alle im Haus gewesen wären. Sein Vater und sein älterer Bruder wären außer Haus gewesen. Sie hätten das Haus nicht verlassen können. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass er so schnell wie möglich das Haus verlassen solle.
Die bewaffneten Personen seien deshalb nicht in das Elternhaus eingedrungen, da so viele Dorfbewohner anwesend gewesen wären.
Befragt, warum nicht die gesamte Familie die Flucht aus Afghanistan ergriffen hätte, antwortete er, dass er in der Nacht das Haus in Frauenkleidern verlassen hätte. Man hätte ihm die Flucht ermöglicht, weil er der Älteste gewesen sei. Er wisse nicht, ob es möglich gewesen wäre, dass die gesamte Familie die Flucht ergreife. Befragt, warum ausgerechnet sein Bruder und die zweite Person beauftragt worden seien, das Dorf zu entwaffnen, antwortete er, es nicht zu wissen. Der Name der ermordeten Person laute XXXX. Sein Vater heiße XXXX. Die Familie sei bekannt.
Im Fall einer Rückkehr in die Heimat würde man ihn umbringen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 22.04.2015 an, dass er vor 14 oder 15 Jahren letztmalig in Afghanistan gewesen sei. Alle seine Angehörigen besäßen einen Konventionsreisepass. In Afghanistan gebe es Grundbesitz, aber sie könnten nicht zurückkehren. Während der letzten drei Jahre sei er im Iran gewesen, davor in Pakistan. Vor drei Jahren hätte er sich zur Ausreise nach Österreich entschieden. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, antwortete er "wegen der Taliban". Aufgefordert, konkretere Schilderungen zu machen, gab er an, dass die Taliban jeden getötet hätten, den sie erwischt haben. Sie hätten auch sie getötet. Befragt, wo er gewesen sei als sein Sohn ausgereist sei, antwortete er, in Pakistan gewesen zu sein. Befragt, warum er ohne seine Familie nach Pakistan gegangen sei, antwortete er, dass sein Sohn und der Sohn eines Kommandanten die Waffen eingesammelt hätten und sein Sohn und der Sohn des Kommandanten ums Leben gekommen seien. Der Kommandant hätte sie dann bedroht - deshalb sei er ausgereist. Die Familie sei danach ausgereist.
Auf den Vorhalt, dass sein Sohn angegeben hätte, dass sein Vater (der Beschwerdeführer) ermordet worden sei und er nunmehr heute hier säße, antwortete er, dass sie sich fünf oder sechs Jahre nicht gesehen hätten und kein Kontakt bestanden hätte. Deshalb hätte sein Sohn geglaubt, dass er tot sei. Befragt, wie er den Kontakt zu seiner Familie aufgebaut hätte, antwortete er, dass er im Iran nachgefragt und erfahren hätte, dass sein Sohn in Österreich sei. Befragt, wen er gefragt hätte, antwortete er, dass es dort aus der Umgebung Leute gegeben hätte, die er gefragt hätte. Befragt, wie seine Frau erfahren hätte, wo er sei, antwortete er, dass die Leute, die mit ihnen gelebt hätten, es seiner Frau gesagt und sie sich so gefunden hätten. Die Frage, ob er mit seiner Frau gemeinsam im Iran gelebt hätte, bejahte er und gab an, dass sie dann von Österreich aus zu ihm gekommen sei. Sein Sohn sei ums Leben gekommen als eine Bombe oder eine Mine hochgegangen sei. Dabei seien beide Kinder gestorben.
Mit Bescheid vom 23.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben, sowie die schlepperunterstützte Einreise festgestellt. Die Identität konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei, sowie dass er über ein Grundstück in Afghanistan verfüge, gesund sei und er dort mit seinem Bruder einen familiären Anknüpfungspunkt hätte. Er stamme aus der Provinz Parwan und spreche Dari und Farsi. Deutsch spreche er nicht. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden in Österreich leben und hätten internationalen Schutz. Er lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er als Fluchtgrund die Taliban genannt hätte. Er selbst hätte keine individuelle Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen können. Außerdem hätte sein Sohn XXXX behauptet, dass er getötet worden sei.
Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Die Bedrohung durch die Taliban und durch den Kommandanten bzw. die Familie des Kommandanten seien bei richtiger rechtlicher Betrachtung asylrelevant iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Lage in Afghanistan sei unverändert weder sicher noch stabil. Es sei von einem Familienverfahren auszugehen und sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten schon deswegen zuzuerkennen, da die Ehegattin und all seine Kinder bereits anerkannte Flüchtlinge seien.
Im Rahmen der am 22.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara, Schiit und afghanischer Staatsbürger. Er habe in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe das Land vor ca. elf Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Sechs Jahre habe er in Pakistan gelebt, dann sei er in den Iran gegangen und habe dort gelebt. Dann sei er drei Jahre im Iran gewesen, danach habe er den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.
Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer am 26.1.2015 im Rahmen der Erstbefragung gesagt hätte, dass er in Parwan in Afghanistan bis 2002 und von 2002 - 2014 in Waramin, Teheran gelebt hätte und von Pakistan damals keine Rede gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Analphabet sei und zusammenrechnen müsse, auf wie viele Jahre es komme.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung niemals davon gesprochen hätte, jemals in Pakistan gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass es wahrscheinlich zu einem Missverständnis gekommen sei. Er habe damals gesagt, dass er in Pakistan gelebt hätte.
Auf Vorhalt, dass er am 22.4.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesagt hätte, dass er vor 14 oder 15 Jahren Afghanistan verlassen hätte, während der letzten drei Jahre im Iran und zuvor in Pakistan gewesen sei - d.h., dass er Afghanistan 2000/2001 verlassen hätte - heute aber behaupte, dass er vor elf Jahren Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen hätte und dies nicht zusammenstimme, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass der Dolmetscher falsch übersetzt oder unrichtig umgerechnet hätte. Die afghanische Sprache sei so "blumig". Es könne sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei.
Befragt, ob es nicht eher so sei, dass sich seine gesamte Familie seit 2000/2001 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre in Pakistan gewesen sei.
Befragt nach den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn von der Regierung beauftragt worden sei, mit einer zweiten Person Waffen zu sammeln. Bei dieser Aufgabe sei es zu einer Explosion gekommen und beide seien ums Leben gekommen, sein Sohn und der Sohn des Kommandanten. Die Männer vom Kommandanten wären daraufhin zu ihnen gekommen. Er sei auf den Feldern gewesen und sie hätten ihn dort geschlagen, dann hätten sie ihn nach Hause gebracht, wo sie ihn weitergeschlagen hätten. Unterwegs hätten sie ihn auch mehrmals geschlagen, von den Feldern zum Weg nach Hause. Die Nachbarn hätten interveniert und mit Hilfe eben dieser Nachbarn sei er befreit worden. In derselben Nacht sei er von dort geflüchtet.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass sie vorher ein Gespräch mit dem Z1 (Sohn) gehabt hätte, der ihr die Geschichte ähnlich geschildert hätte, nämlich, dass der Bruder durch die Explosion getötet worden sei.
Befragt durch die erkennende Richterin, wann sich der Vorfall mit seinem älteren Sohn ereignet hätte, gab der Beschwerdeführer vor ca. elf Jahren an.
Befragt, wo er an dem Tag gewesen sei, als sein Sohn die Waffen eingesammelt hätte und verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf den Feldern gewesen sei. Er sei nicht zu Hause gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Sohn XXXX am 24.01.2008 gesagt hätte, dass die Verwandten des zweiten Getöteten bewaffnet vor dem Haus gestanden hätten und er das Haus nicht verlassen hätte können und er (der Beschwerdeführer) damals nicht zu Hause gewesen sei und die Dorfbewohner damals gesagt hätten, dass er und sein verstorbener Sohn schon tot seien. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er - wie er bereits erzählt hätte - sowohl auf den Feldern wie auch unterwegs und zu Hause geschlagen worden sei. Er habe es geschafft, in derselben Nacht zu flüchten. Sein Sohn hätte gedacht, dass er tot sei. Er hätte nicht gewusst, dass er geflüchtet sei.
Vorgehalten, dass sein Sohn gesagt hätte, dass die Kommandantenfamilie vor seinem Haus gestanden wäre und er (der Beschwerdeführer) nicht dort gewesen sei und die Familie damals von der Kommandantenfamilie eingeschüchtert und angegriffen worden wäre und er heute nunmehr sagt, dass er selbst von diesen Leuten attackiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Verwandte des Kommandanten zu ihrem Haus gekommen wären und einige ihn jedoch auf den Feldern erwischt hätten.
Befragt, wie es komme, dass sein Sohn XXXX ihn dann nicht gesehen hätte, wenn XXXX doch an diesem Tag im Haus gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX klein gewesen sei, Angst gehabt und sich versteckt hätte, ihn daher nicht gesehen hätte.
Befragt, wie es sein kann, dass er ihn nicht gesehen hätte, obwohl beide im Haus gewesen wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sich XXXX zu Hause versteckt hätte, er jedoch bis zum Eingang gegangen und von dort geflüchtet sei, weshalb ihn XXXX nicht gesehen hätte. Auch seine Frau hätte ihn nicht gesehen.
Befragt, wie es sein kann, dass er vor der Haustür gestanden sei und ihn niemand gesehen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn nach Hause gebracht hätten und er vor der Haustür mit Hilfe der Nachbarn befreit worden sei. Er sei nicht in das Haus gegangen und keiner hätte ihn gesehen. Sodann sei er geflüchtet.
Befragt, ob die Nachbarn zu seiner Frau und seinem Sohn nicht gesagt hätten, dass sie ihn gerettet hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass die Nachbarn bestraft worden wären, hätten sie seine Familie informiert.
Auf die Frage hin, ob die Nachbarn nicht bestraft worden seien, obwohl sie ihn aus den Händen der Familie des Kommandanten befreit hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer.
Befragt, wie sein Sohn XXXX auf die Idee gekommen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Sohnes umgebracht worden sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu Hause gewesen sei und XXXX sich das nicht anders erklären hätte können. Vielleicht hätte XXXX gedacht, dass er getötet worden sei.
Auf Vorhalt, dass sein Sohn XXXX gesagt hätte, seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) umgebracht worden sei und die Frage, wieso sie das getan hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse.
Befragt, warum er auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen hat und einen Asylantrag gestellt hat, mit "wegen der Taliban" geantwortet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass da auch der Dolmetscher Schuld sei. Er habe gesagt, dass er vor dem Kommandanten geflüchtet sei. Die Sprache sei einfach so. Es sei zu einem Missverständnis gekommen.
Auf Vorhalt, dass er nach Aufforderung zur Konkretisierung gesagt hätte: "die Taliban haben jeden getötet, wenn die Taliban uns erwischt hätten, hätten sie uns getötet", gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Missverständnis gewesen sei. Es könne sein, dass sie einander nicht verstanden hätten. Die Kommandanten, die die Waffen sammeln hätten lassen, seien die Kommandanten der Taliban.
Auf Ersuchen der Vertreterin des Beschwerdeführers noch einmal zu klären, ob sie es richtig verstanden hätte, dass an dem Tag, an dem sein ältester Sohn mit dem Sohn des Kommandanten ums Leben gekommen sei, er von den Verwandten des Kommandanten auf den Feldern angegriffen und nach Hause "geschleppt" worden sei, sich dort befreien hätte können und - bevor seine Familie von seinem Überleben erfahren hätte können - er die Flucht nach Pakistan angetreten hätte. Der Beschwerdeführer bejahte diese Ausführung.
Die Vertreterin gab an deshalb gefragt zu haben, weil ihr der Sohn XXXX (Z1) am Vortag im Rahmen der Vorbereitung gesagt hätte, dass die Verwandten des Kommandanten gerufen hätten, dass sie so, wie sie den Vater getötet hätten, auch die Familie/XXXX töten würden.
Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass XXXX gesagt hätte, die Regierung hätte die Dorfvorsteher beauftragt, das Dorf zu entwaffnen, gab der Beschwerdeführer an, dass man die Taliban auch als eine "Regierung" bezeichnen könne. XXXX sei damals klein gewesen, vielleicht habe er es damals so gesehen. Die Taliban hätten auch eine eigene Struktur.
Auf Vorhalt, dass auch er vorher gesagt hätte, dass die Regierung beauftragt habe, dass sein Sohn Waffen sammeln solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur gesagt hätte, dass sein Sohn und der Sohn des Kommandanten beauftragt worden wären. Er habe jedoch nicht gesagt, dass es die Regierung oder die Taliban gewesen seien.
Der Dolmetscher gab an, immer nur das weiterzugeben, was gesagt wird.
Das weitere Protokoll mit den Aussagen der beiden Zeugen wird wortwörtlich wiedergegeben (VR: Vorsitzende Richterin, BFV:
Vertreterin des Beschwerdeführers, Z1: Sohn des BF, Z2: Ehefrau des BF).
Zeuge Z1 wird um 15.10 Uhr aufgerufen:
"(...)
VR: Sagen Sie mir, wo Sie vor Ihrem Aufenthalt in Österreich gelebt haben.
Z1 (auf Deutsch): Ich war immer in Afghanistan.
VR: Haben Sie jemals im Iran oder Pakistan gelebt?
Z1 (teilweise auf Deutsch): Ich bin nur durchgefahren.
VR: Ich frage nämlich, weil Ihr Vater bei der Erstbefragung ausgesagt hat, dass er von 2002 bis 2014 im Iran gelebt hat. In der Einvernahme beim BFA hat er gesagt, dass er Afghanistan vor 14 oder 15 Jahren verlassen hat.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass Ihr Vater tot ist?
Z1: Damals, als dieser Vorfall passiert ist, meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Bruder ums Leben gekommen. Von meinem Vater wussten wir nicht, ob er überhaupt am Leben ist.
VR: Sie haben selber ausgesagt am 24.01.2008, dass Ihre Mutter Ihnen gesagt hat, dass die Brüder des Getöteten, Ihren Vater umgebracht haben.
Z1: Meine Mutter hat es so erzählt, wie ich bereits erzählt habe. Dass mein Bruder von der Familie des getötet wurde und sie hat gesagt, das nächste Ziel bin ich. Ob mein Vater getötet wurde oder nicht, das wisse sie nicht.
VR: Ihre Mutter hat Ihnen definitiv nicht gesagt, ob Ihr Vater lebt oder nicht?
Z1: Sie weiß es nicht.
VR: Sie haben auch gesagt, dass die Dorfbewohner Ihnen gesagt haben, dass Ihr Vater umgebracht wurde.
Z1: Meine Mutter hat das von den Dorfbewohnern so mitbekommen.
VR: Wie ist Ihr Bruder gestorben?
Z1: Meine Mutter hat es erzählt, dass es einen Befehl gegeben haben soll, dass mein Bruder und der Sohn des Kommandanten Waffen sammeln müssten. Es ist dort zu einer Explosion gekommen, wie es dazu gekommen ist, weiß ich nicht. Er ist dabei gestorben.
VR: Ihr Bruder wurde also nicht von den Angehörigen des Kollegen, mit dem er die Waffen gesammelt hatte, umgebracht?
Z1: Meine Mutter hat erzählt, dass mein Bruder ums Leben gekommen ist und getötet wurde.
VR: Ich frage deshalb, weil Sie bei Ihrer Einvernahmen den Tod Ihres Bruders anders geschildert haben.
Z1: Alles, was ich erzählt habe, ist von den Erzählungen meiner Mutter.
VR: Wann haben Sie erfahren, dass es anders war?
Z1: Ich habe nicht verstanden, wie das jetzt gemeint ist.
VR: Sie haben im Jahr 2007 und 2008 gesagt, dass Ihr Bruder von den Angehörigen des Verstorbenen umgebracht worden ist.
Z1: Meine Mutter hat es mir so erzählt. Dass mein Bruder getötet wurde, "das nächste Ziel bist du und ich weiß nicht, ob dein Vater am Leben ist oder nicht."
(...)"
Zeuge 1 wird entlassen und verlässt den Verhandlungssaal.
Die Zeugin Z2 wird um 15.35 Uhr aufgerufen:
"(...)
VR: Sagen Sie mir, wo Sie vor Ihrem Aufenthalt in Österreich gelebt haben.
Z2: Ich habe in Parwan gelebt, dann bin ich nach Kabul und dann in den Iran. Von Iran dann nach Österreich.
VR: Ihr Mann hat bei der Erstbefragung ausgesagt, dass er zwölf Jahre lang im Iran gelebt hat. In der Einvernahme beim BFA hat er gesagt, dass er Afghanistan vor 14 oder 15 Jahren verlassen hat und einige Jahre in Pakistan und danach drei Jahre im Iran gelebt hat. Haben Sie ab 2002 zusammengelebt?
Z2: Er ist verschwunden.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Afghanistans mit Ihrem Mann zusammengelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals im Iran oder Pakistan gelebt?
Z2: Nicht in Pakistan, wegen meiner Söhne bin ich in den Iran gekommen. Ich hatte fünf Kinder, einer wurde getötet, vier sind am Leben.
VR: Wie haben Sie von der Ermordung Ihres Sohnes erfahren?
Z2: Draußen ist es passiert, ich habe gesehen, dass mein Sohn getötet wurde, sie wollten auch mich umbringen, ich musste das Land verlassen. Von draußen hat mir jemand das erzählt, mir ist es schlecht gegangen, ich erinnere mich nicht mehr, wer das war.
VR: Wieso haben Sie Ihren Sohn XXXX aufgefordert zu fliehen?
Z2: Ja, das habe ich gesagt.
VR: Warum?
Z2: Einer wurde getötet, ich wollte nicht, dass der Zweite getötet wird.
VR: XXXX hat bei seiner Antragstellung gesagt, dass Sie und Ihr Bruder ihm gesagt hätten, dass sein Vater umgebracht worden sei.
Z2: Mein Bruder hat mir erzählt, dass er nicht weiß, ob mein Mann noch am Leben ist, ich habe meinen Bruder gebeten, dass er meinen Sohn schützen und ins Ausland schicken soll.
VR: Wissen Sie, wie Ihr Sohn gestorben ist?
Z2: Nein, das weiß ich nicht.
VR: Hat es Ihnen Ihr Mann nicht erzählt?
Z2: Nein.
VR: Laut Ihrem Mann ist er durch eine hochgehende Bombe oder Mine getötet worden. Ihr Mann ist seit beinahe zwei Jahren in Österreich und Sie haben zuvor bereits mit ihm im Iran gelebt und er hat es Ihnen nicht erzählt?
Z2: Nein.
VR: Wo waren Sie an dem Tag?
Z2: Zu Hause.
VR: Wie haben Sie davon erfahren?
Z2: Die Leuten haben des draußen mitbekommen und sind zu mir gekommen.
VR: Waren das die Dorfbewohner oder die Nachbarn?
Z2: Ja.
VR: Ist sonst noch wer gleichzeitig gestorben?
Z2: Noch jemand, ich glaube er hat XXXX geheißen und der Vater XXXX.
VR: Waren noch andere Leute, außer die Nachbarn und die Dorfbewohner bei Ihnen an dem Tag?
Z2: Ja, ich habe das vom Nachbarn mitbekommen. Mir ist es damals auch nicht gut gegangen und jetzt fühle ich mich auch nicht gut.
VR an BF: Haben Sie Fragen an die Z2 (Ehefrau)?
BF und BFV: Nein.
(...)"
Z2 verlässt um ca. 15.55 Uhr den Verhandlungssaal.
"(...)
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Nein.
BFV: Der BF musste Afghanistan verlassen, weil sein Sohn ums Leben gekommen war und die Familie eines Kommandanten nach seinem Leben getrachtet hat. Er wurde brutalst niedergeschlagen, es gelang ihm aber die Flucht, ohne seiner Familie Bescheid zu geben, dass er noch am Leben ist. Nachdem Sohn XXXX und anschließend seine Ehefrau mit den weiteren Kindern das Heimatland verlassen haben, haben sich alle aus den Augen verloren. Der BF kann auf keinen Fall zurück in seine Heimat, da er einer Verfolgung durch die Familie dieses Kommandanten ausgesetzt sein könnte. Dem BF ist auch nicht zumutbar, sich beispielsweise in Kabul niederzulassen, da er auf Grund seines Alters, mangelnder Alphabetisierung und mangelnder Fachausbildung dort nicht Fuß fassen könnte, weiters würde ihn jegliche Anknüpfungspunkte fehlen. Weiters darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF Hazara und Schiit ist. Diese Volksgruppe wird in letzter Zeit direkt angegriffen und getötet. Es gab zwei Vorfälle, eine Demonstration und ein schiitisches Fest. Er hätte weder Familie noch einen weiteren Rückhalt in Afghanistan. Aus all diesen Gründen ersuche ich das Gericht dem BF den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Parwan, Distrikt XXXX stammend, reiste am 26. Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Er besitzt in Parwan ein Grundstück. Er hat einen Bruder in Afghanistan, der in der Provinz Parwan lebt.
Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016
Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von 17. - 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf
2. 691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).
Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).
Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).
Quellen:
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Drogenanbau
UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).
Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).
Quellen:
KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
2.2. Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen : Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak)
Parwan
Gewalt gegen Einzelne
19
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
63
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
25
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
38
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
6
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
154
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 22.12.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg. NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer, wie auch die Zeugen (Sohn und Ehefrau) hinterließen in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er seine Heimat verlassen hätte, da er mit seinen beiden Schwiegertöchtern zusammen zu seinen Angehörigen nach Österreich reisen wollte. Seine Söhne seien zuerst nach Österreich ausgereist, 2009 sei seine Frau mit zwei Kindern ebenfalls nach Österreich gereist. Er hätte niemanden in Afghanistan und habe sich illegal im Iran aufgehalten und hätte auch dort niemanden. Abschließend führte er in der Erstbefragung aus, dass dies seine Asylgründe wären.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.04.2015 steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er die Taliban als Ausreisegrund anführte. Er hätte Probleme wegen seiner Religion gehabt, als die Taliban gekommen wären. Diese hätten jeden getötet. Wenn sie seine Familie erwischt hätten, wären sie getötet worden. Befragt nach weiteren Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn und der Sohn eines Kommandanten Waffen eingesammelt hätten. Sein Sohn und der Sohn des Kommandanten wären ums Leben gekommen. Der Kommandant hätte sie dann bedroht. Deshalb sei er ausgereist. Seine Familie sei danach ausgereist.
Auf Vorhalt, sein Sohn habe in seiner Niederschrift angegeben, dass sein Vater (der Beschwerdeführer) ermordet worden sei und er nun aber hier sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie einander fünf bis sechs Jahre nicht gesehen hätten und kein Kontakt bestanden hätte. Deshalb habe sein Sohn geglaubt, dass er tot sei.
Im Rahmen der Verhandlung des BVwG am 22.12.2016 gab er als Steigerung erstmals an, dass die Männer des Kommandanten zu seinen Feldern gekommen wären und ihn geschlagen hätten. Dann hätten sie ihn nach Hause gebracht und sowohl dort als auch auf dem Weg dorthin ebenfalls geschlagen. Die Nachbarn hätten sodann interveniert und mit ihrer Hilfe sei er befreit worden. In derselben Nacht sei er sodann geflüchtet. Völlig unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt bisher jemals vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hätte in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hätte das Land vor ca. elf Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Sechs Jahre hätte er in Pakistan gelebt, dann sei er in den Iran gegangen und hätte dort gelebt. Dann sei er drei Jahre im Iran gewesen, danach hätte er den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.
Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer am 26.1.2015 im Rahmen der Erstbefragung gesagt hätte, dass er in Parwan in Afghanistan bis 2002 und von 2002 - 2014 in Waramin, Teheran gelebt hätte und von Pakistan damals keine Rede gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Analphabet sei und zusammenrechnen müsse, auf wie viele Jahre es komme.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung niemals davon gesprochen hätte, jemals in Pakistan gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass es wahrscheinlich zu einem Missverständnis gekommen sei. Er habe damals gesagt, dass er in Pakistan gelebt hätte.
Auf Vorhalt, dass er am 22.4.2015 vor dem BFA ausgesagt hätte, dass er vor 14 oder 15 Jahren Afghanistan verlassen hätte, während der letzten drei Jahre im Iran und zuvor in Pakistan gewesen sei - d.h., dass er Afghanistan 2000/2001 verlassen hätte - heute aber behaupte, dass er vor elf Jahren Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen hätte und dies nicht zusammenstimme, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass der Dolmetscher falsch übersetzt oder unrichtig umgerechnet hätte. Die afghanische Sprache sei so "blumig". Es könne sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei.
Befragt, ob es nicht eher so sei, dass sich seine gesamte Familie seit 2000/2001 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre in Pakistan gewesen sei.
Völlig unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Befragung nicht in der Lage war, einheitlich zu schildern, wo er sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise befunden hat. Vielmehr besteht der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer schon seit einem geraumen Zeitraum überhaupt nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sein Sohn XXXX am 24.01.2008 gesagt hätte, dass alle Verwandten des zweiten Getöteten bewaffnet vor dem Haus gestanden hätten und er das Haus nicht verlassen hätte können und er (der Beschwerdeführer) damals nicht zu Hause gewesen sei und die Dorfbewohner damals gesagt hätten, dass er und sein verstorbener Sohn schon tot seien. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er sowohl auf den Feldern wie auch unterwegs und zu Hause geschlagen worden sei. Er habe es geschafft, in derselben Nacht zu flüchten. Sein Sohn hätte gedacht, dass er tot sei. Er hätte nicht gewusst, dass er geflüchtet sei.
Vorgehalten, dass sein Sohn gesagt hätte, dass die Kommandantenfamilie vor seinem Haus gestanden sei und er (der Beschwerdeführer) nicht dort gewesen sei und die Familie damals von der Kommandantenfamilie eingeschüchtert und angegriffen worden sei und er heute nunmehr sagt, dass er selbst von diesen Leuten attackiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Verwandte des Kommandanten zu ihrem Haus gekommen wären und einige ihn jedoch auf den Feldern erwischt hätten.
Befragt, wie es komme, dass sein Sohn XXXX ihn dann nicht gesehen hätte, wenn sein Sohn doch an diesem Tag im Haus gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX klein gewesen sei, Angst gehabt und sich versteckt hätte, ihn daher nicht gesehen hätte. Befragt, wie es sein kann, dass sein Sohn ihn nicht gesehen hätte, obwohl beide im Haus gewesen wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sich XXXX zu Hause versteckt hätte, er (der Beschwerdeführer) jedoch bis zum Eingang gegangen und von dort geflüchtet sei, weshalb ihn XXXX nicht gesehen hätte. Auch seine Frau hätte ihn nicht gesehen.
Auf die Frage hin, wie es sein kann, dass er vor der Haustür gestanden sei und ihn niemand gesehen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn nach Hause gebracht hätten und er vor der Haustür mit Hilfe der Nachbarn befreit worden sei. Er sei nicht in das Haus gegangen und keiner hätte ihn gesehen. Sodann sei er geflüchtet. Aus Sicht der erkennenden Richterin erscheint es geradezu lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten angsterfüllten Situation nicht Zuflucht in seinem Haus suchen hätte sollen, wenn er sich schon, wie vom Beschwerdeführer selbst behauptet, vor der Haustür befunden habe.
Befragt, ob die Nachbarn zu seiner Frau und seinem Sohn nicht gesagt hätten, dass sie ihn gerettet hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass die Nachbarn bestraft worden wären, hätten sie seine Familie informiert. Auf die Frage hin, ob die Nachbarn nicht bestraft worden seien, obwohl sie ihn aus den Händen der Familie des Kommandanten befreit hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach die Nachbarn wegen einer Mitteilung hinsichtlich des Überlebens des Beschwerdeführers an seine Familie bestraft worden wären, erscheint völlig unglaubwürdig. Vielmehr wäre in der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation damit zu rechnen gewesen, dass die Nachbarn für Ihre Mithilfe bei der Befreiung des Beschwerdeführers bestraft worden wären. Da eine solche Bestrafung unterblieben sein soll, erscheint es ausgeschlossen, dass die Nachbarn nur aufgrund einer bloßen Mitteilung über sein Überleben an seine Familie bestraft worden wären.
Befragt, wie sein Sohn XXXX auf die Idee gekommen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Sohnes umgebracht worden sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu Hause gewesen sei und XXXX sich das nicht anders erklären hätte können. Vielleicht habe XXXX gedacht, dass er getötet worden sei.
Auf Vorhalt, dass sein Sohn XXXX gesagt hätte, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass er (der Beschwerdeführer) umgebracht worden sei und die Frage, wieso sie das getan hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse.
Befragt, warum er auf die Frage hin, warum er sein Heimatland verlassen hat und einen Asylantrag gestellt hat, mit "wegen der Taliban" geantwortet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass da auch der Dolmetscher Schuld sei. Er habe gesagt, dass er vom Kommandanten geflüchtet sei. Die Sprache sei einfach so. Es sei zu einem Missverständnis gekommen.
Auf Vorhalt, dass er nach Aufforderung zur Konkretisierung gesagt hätte: "die Taliban haben jeden getötet, wenn die Taliban uns erwischt hätten, hätten sie uns getötet", gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Missverständnis gewesen sei. Es könne sein, dass sie einander nicht verstanden hätten. Die Kommandanten, die die Waffen sammeln hätten lassen, seien die Kommandanten der Taliban. Aus Sicht der erkennenden Richterin vermag die Behauptung eines Missverständnisses durch den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - auch auf den soeben genannten Vorhalt hin - mit einer Bedrohung durch die Taliban geantwortet hat, nicht zu überzeugen.
Auf Vorhalt, dass XXXX gesagt hätte, die Regierung hätte die Dorfvorsteher beauftragt, das Dorf zu entwaffnen, gab der Beschwerdeführer an, dass man die Taliban auch als eine "Regierung" bezeichnen könne. XXXX sei damals klein gewesen, vielleicht hätte er es damals so gesehen. Die Taliban hätten auch eine eigene Struktur. Damit konfrontiert, dass auch er in der Verhandlung zuvor gesagt habe, dass die Regierung beauftragt hätte, dass sein Sohn Waffen sammeln solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur gesagt hätte, dass sein Sohn und der Sohn des Kommandanten beauftragt worden wären. Er habe jedoch nicht gesagt, dass es die Regierung oder die Taliban gewesen seien. An dieser Stelle ist auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG zu verweisen. ("Mein Sohn wurde von der Regierung beauftragt mit einer zweiten Person Waffen zu sammeln und bei dieser Aufgabe kam es zu einer Explosion und beide sind ums Leben gekommen, mein Sohn und der Sohn des Kommandanten.")
Wie bereits angeführt, haben auch die beiden Zeugen (Sohn, Ehefrau) einen völlig unglaubwürdigen Eindruck in der öffentlich-mündlichen Verhandlung beim BVwG gemacht:
Der Sohn (XXXX) gab als Zeuge befragt, wer ihm gesagt hätte, dass sein Vater tot sei, an, dass ihm damals seine Mutter erzählt hätte, dass sein Bruder ums Leben gekommen sei. Von seinem Vater hätten sie nicht gewusst, ob er überhaupt am Leben sei. Auf Vorhalt, er habe am 24.01.2008 selbst ausgesagt, dass seine Mutter ihm gesagt hätte, dass die Brüder des Getöteten seinen Vater umgebracht hätten, gab der Zeuge nunmehr an, dass seine Mutter es ihm so erzählt hätte, wie er es bereits erzählt gehabt hätte, nämlich dass sein Bruder von der Familie des Getöteten umgebracht worden sei und dass er das nächste Ziel sei. Ob sein Vater getötet worden sei, habe sie nicht gewusst.
Befragt, wie sein Bruder gestorben sei, gab er an, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass es einen Befehl gegeben hätte, dass sein Bruder und der Sohn des Kommandanten Waffen sammeln hätten müssen. Es sei dort zu einer Explosion gekommen. Dabei sei er gestorben.
Befragt, ob sein Bruder also nicht von Angehörigen des Kollegen, mit dem er die Waffen gesammelt hätte, umgebracht worden sei, gab der Zeuge an, dass seine Mutter erzählt hätte, dass sein Bruder ums Leben gekommen und getötet worden sei.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme den Tod seines Bruders anders geschildert hätte, gab der Zeuge an, dass alles, was er erzählt hätte, von den Erzählungen seiner Mutter stamme.
Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2007 und 2008 gesagt hätte, dass sein Bruder von den Angehörigen des Verstorbenen umgebracht worden sei, gab er an, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass sein Bruder getötet worden sei, er das nächste Ziel sei und sie nicht wisse, ob sein Vater noch am Leben sei oder nicht.
Aus Sicht der erkennenden Richterin hat sich der Zeuge im Rahmen der soeben geschilderten Verhandlung im Vergleich zu seinen eigenen früheren Aussagen selbst widersprochen und erscheinen dessen Aussagen daher als völlig unglaubwürdig.
Die Ehefrau gab als Zeugin befragt, wie sie von der Ermordung ihres Sohnes erfahren hätte, erstmals und unglaubwürdig an, dass sie gesehen hätte, dass ihr Sohn getötet worden sei. Sie hätten auch sie umbringen wollen. Daher hätte sie das Land verlassen müssen.
Auf Vorhalt, dass XXXX bei seiner Antragstellung gesagt hätte, dass sie und ihr Bruder (XXXX Onkel) ihm gesagt hätten, dass sein Vater umgebracht worden sei, gab die Zeugin an, dass ihr Bruder ihr erzählt hätte, dass er nicht wisse, ob ihr Mann noch am Leben sei. Sie hätte ihren Bruder gebeten, dass er ihren Sohn schützen und ins Ausland schicken solle.
Befragt, ob sie wisse, wie ihr Sohn gestorben sei, verneinte sie dies. Befragt, ob ihr es ihr Mann nicht erzählt hätte, verneinte sie ebenfalls. Näher befragt, ob es ihr ihr Mann nicht erzählt hätte, obwohl dieser seit beinahe zwei Jahren in Österreich sei und sie zuvor zusammen im Iran gelebt hätten, verneinte sie auch dies. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es geradezu denkunmöglich ist, dass die Zeugin den Tod ihres Sohnes mitangesehen habe, zugleich jedoch nicht wisse, wie dieser gestorben sei. Überdies widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer (ihr Ehemann) ihr bis heute nicht erzählt hätte, wie ihr gemeinsamer Sohn gestorben sei. Abgesehen davon widersprechen die Aussagen der Zeugin auch den Ausführungen des Sohnes, der behauptete, sie habe ihm erzählt und geschildert, wie sein Bruder damals gestorben sei.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den überwiegend allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen wird sein Fluchtvorbringen auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet.
Der Beschwerdeführer (und die Zeugen) tätigte(n) somit in Summe auch im Rahmen der Verhandlung am 22.12.2016 widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben zu seinen Ausreisegründen, weshalb die erkennende Richterin auch persönlich den Eindruck erlangte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.
Eine konkrete glaubwürdige Bedrohung in Afghanistan hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Zu A)
Ad I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aufgrund dieser Eigenschaft Probleme im Herkunftsstaat zu befürchten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet daher angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1 vom 11.02.2014, W109 1434418-1 vom 16.12.2014, W104 1437631-1 vom 10.10.2014, W200 2119248-1 vom 18.05.2016, W200 2124156-1 vom 28.07.2016, W200 2122597-1 vom 14.10.2016, W200 2116666-1 vom 24.10.2016) ebenfalls aus.
Schließlich ist noch auf das aktuelle Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) zu verweisen, das insbesondere feststellt, auch die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara führt nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
Die wesentlichen Aussagen des Urteils lauten wie folgt:
"(...) Art 3 (iVm Art 13) verlangt auch im Zusammenhang mit Asylantragstellern nicht die Einrichtung eines mehrstufigen Instanzenzuges. Es reichte daher aus, dass dem Bf im gegenständlichen Fall gegen die negative behördliche Asylentscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht mit automatischer aufschiebender Wirkung bestand, wobei das Gericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hatte. Dass das Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gerichts an das Höchstgericht keine automatische aufschiebende Wirkung hat und daher in diesem Zusammenhang nicht als effektives Rechtsmittel angesehen werden kann, ändert daran nichts.
Der Bf im gegenständlichen Fall war während der kommunistischen Ära in Afghanistan Mitglied der Revolutionsgarden gewesen, die eng mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatten, der für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war. Später war er Mitglied einer Mudschaheddin-Gruppe gewesen, die ebenfalls Menschenrechtsverletzungen begangen hatte. Dennoch hatte er zunächst unbeanstandet in Afghanistan gelebt, auch nach seiner Flucht aus der Haft bei einer anderen Mudschaheddin-Gruppe hatte diese ihn nicht weiter gesucht. Daher drohte ihm insofern im Fall einer Abschiebung keine unmenschliche Behandlung. Auch dass er der Minderheit der Hazara angehört, führt nicht dazu, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit. Schließlich ist die allgemeine Situation in Afghanistan - wie der EGMR schon wiederholt ausgesprochen hat - nicht so gelagert, dass der bloße Umstand einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Misshandlung begründen würde."
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
§ 2 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(...) 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; (...)."
§ 34 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"(...)
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(...)
Gemäß Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Asyl im Familienverfahren zu gewähren sei, wird auf § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z. 2 AsylG verwiesen.
Ad II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den o.a. Feststellungen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden in Parwan geräumt haben. Die allgemeine Lage ist insgesamt vergleichsweise sicher und stabil ist und wird im Wesentlichen von den Sicherheitsbehörden kontrolliert. Es gibt zwar Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan, diese betreffen jedoch nicht den Distrikt, aus dem der Beschwerdeführer stammt (XXXX). Überdies werden Anschläge vorrangig auf offizielle Einrichtungen verübt. Abseits staatlicher oder internationaler Einrichtungen ist die Sicherheitslage in der Provinz Parwan, jedenfalls aber im Distrikt XXXX, daher als ausreichend sicher zu bewerten. Da die - ebenfalls - als ausreichend sicher zu bewertende Provinz Kabul im Nordwesten an die Provinz Parwan angrenzt und bloß 64 km von Parwan entfernt ist, ist auch der Weg vom Flughafen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers als sicher anzusehen.
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07; vgl. auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255-9 und die in I. zitierte aktuelle Judikatur).
Wie zuvor unter 3.I. beschrieben führt auch laut EGMR (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in Parwan ist festzuhalten, dass Existenzmöglichkeiten am Ausweichort von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig sind. Eine Rückkehr kommt sohin dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Der Beschwerdeführer stammt aus Parwan, ist dort aufgewachsen, verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk, ist im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und wird deshalb auch in der Lage sein, sich einen Wohnraum zu suchen, da er ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Sein Bruder lebt ebenfalls in Parwan, der Beschwerdeführer verfügt über ein Grundstück, das er weiter bewirtschaften könnte. Die wirtschaftliche Lage der Familie war demzufolge vergleichsweise gut. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Parwan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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