BVwG W103 2119971-2

W103 2119971-2Tribunal administratif fédéral10 janv. 2017

Regest

Aufwandersatz, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, Kostentragung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, non refoulement, öffentliches Interesse an<br/>Erhaltung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W103 2119971-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2119971.2.00

Spruch

W103 2119969-2/15E

W103 2119970-2/12E

W103 2119971-2/12E

W103 2119972-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , 3.) und 4.) vertreten durch ihre Eltern 1.) und 2.) als gesetzliche Vertreter, 1.) bis 4.) vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2015, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ersatz ihrer Aufwendungen werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Am 03.06.2014 stellten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal (mittels Visum) über den Luftweg in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2014 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an:

"Trotzdem wir um ein Visum angesucht haben, möchten wir gerne Asyl in Österreich beantragen. Die Situation in XXXX /UKR, war für uns unerträglich, weil die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Es war sogar gefährlich auf die Straße zu gehen, weil auch geschossen wurde. Zwei Männer versuchten mich zu rekrutieren und haben mir gedroht, sollte ich mich weigern zu kämpfen, sie mich zu Hause abholen würden. Dazu kam es nicht mehr, da ich mit meiner Familie die UKR verließ und nach Österreich flüchtete. Dies sind meine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am selben Tag befragt nach ihren Fluchtgründen an:

"Ich habe gemeinsam mit meiner Familie das Land verlassen, weil wir gezwungen waren die Stadt zu verlassen. Wir hatten keine andere Wahl. Unsere Stadt wird von Separatisten besetzt und belagert. Eines Tages wurde mein Mann auf der Straße von den Separatisten angesprochen. Sie bedrohten ihn mit dem Tod, falls er sich weigern würde, nicht mit ihnen zu kämpfen. Sollte er sich nicht freiwillig bei ihnen melden, würden sie ihn mit Gewalt von zu Hause abholen. Ich ging am nächsten Tag zu meiner Freundin ins Reisebüro, um die notwendigen Formalitäten für eine Ausreise zu organisieren. Aus Angst um unser Leben, flüchteten wir nach Österreich. Wir hatten keine Möglichkeit unseren Wohnsitz zu verlegen, da wir kein Ukrainisch sprechen. Die Bevölkerung im Westen der UKR ist pro ukrainisch und somit gegen die Russen eingestellt. Wir waren uns sicher, dass uns die Separatisten finden würden, da wir kein ukrainisch sprechen. Wir würden deshalb sofort auffallen. Dies sind meine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Familie.

Zum Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, er befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihr und würden für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten. Er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.

2. Am 27.04.2015 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

3. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 12.10.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm dabei den folgenden Verlauf:

"( )

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.

( )

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ich werde von RA Dr. XXXX vertreten – im vollen Umfang.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Ich habe nur meinen Reisepass. Die Heiratsurkunde liegt im Quartier. Ich werde sie im Original vorgelegen

Ukrain. Reisepass Nr. XXXX , PersonalNr. XXXX ausgestellt am 22.04.2014, gültig bis 22.04.2024. Visum für Schengener Staaten, gültig v. 30.05.2014 bis 18.06.2014

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin ukrainischer Staatsbürger und christlich orthodoxen Glaubens.

LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Ich war Abteilungsleiter für elektrische Anlagen. Gelernt habe ich den Beruf als Kranfahrer.

LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Ich bin verheiratet. Geheiratet haben wir voriges Jahr, standesamtlich. Das genaue Datum weiß ich nicht.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme ich Medikamente

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Wir lebten in XXXX , XXXX . Kurz vor unserer Ausreise haben wir aber bei meiner Mutter gelebt. Das war ungefähr eine Woche bis 10 Tage vor der Ausreise.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Wir hatten kleine Ersparnisse und meine Schwiegermutter hat uns geholfen.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Nur meine Mutter und meine Tante. Meine Mutter lebt in XXXX und meine Tante in XXXX .

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ich habe ein großes Haus und ein Grundstück, zusammen mit meiner Mutter. Wirtschaftliche Probleme hatten wir nicht.

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?

VP: Ich weiß es nicht, ich glaube kaum. Ich weiß nicht ob das Haus noch steht.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich könnte von den Separatisten zum Militär zwangseingezogen oder direkt erschossen werden.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Es hat im Mai 2014 begonnen. Nach der Arbeit ging ich mit meinem Arbeitskollegen ins Lebensmittelgeschäft. Als wir hineinkamen, kamen hinter uns zwei maskierte Männer in Tarnuniform herein. Einer rief meinen Namen und sprach mich an. Der andere führte meinen Kollegen ein Stück weg und sprach mit ihm. Ich weiß aber nicht worüber. Mir wurde mitgeteilt, dass ich eine Woche Zeit habe. Er würde mich im Laufe der Woche anrufen und mir sagen, wohin ich mit gepacktem Koffer gehen soll. Er hat mir meine Telefonnummer und Adresse genannt. Er sagte, dass ich Frau und Kind habe. Wenn ich nicht hinkomme, dann könnte ich mir vorstellen, was passiert. Sie haben dann beide das Geschäft verlassen. Mein Freund war ganz weiß im Gesicht. Ich ging nachhause und am nächsten Morgen sind wir zu meiner Mutter gezogen.

LA: Was hat Ihnen Ihr Freund/Arbeitskollege erzählt?

VP: Er sagte nichts. Kaum waren diese Leute weg, ist er auch weggelaufen. Es gelang mir später ihn telefonisch zu erreichen. Er sagte mir kurz angebunden, dass er packen und wegfahren würde. Dann legte er auf. Später war sein Handy ausgeschalten. Ich konnte ihn nicht mehr erreichen. Ich weiß nicht was mit ihm passiert ist. Er kam auch nicht mehr zur Arbeit.

LA: Gingen Sie weiterhin zur Arbeit?

VP: Ja, ich hatte Angst, dass Sie sonst zu mir nachhause kommen würden. Es war Wochenende, aber am Montag ging ich wieder zur Arbeit.

LA: Wann genau war dieser Vorfall?

VP: Es war ein Donnerstag oder Freitag

LA: Bitte etwas genauer! Es muss doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein

VP: Es muss so gegen den 15. Mai gewesen sein.

LA: Sind sie am nächsten Tag, damit meine ich nach diesem Vorfall, in die Arbeit gegangen?

VP: Ich glaube es war am Donnerstag. Am Freitag ging ich nicht zur Arbeit, weil es nicht so schlimm ist, wenn man einen Tag nicht fehlt. Am Montag darauf bin ich aber zur Arbeit erschienen.

LA: Wurden Sie in der Arbeit aufgesucht?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie telefonisch kontaktiert?

VP: Nein. Kurz vor der Ausreise habe ich mein Handy deaktiviert. Am 29.05.2014 sind wir nach Kiew gefahren. Da hab ich das Handy abgeschalten, damit meine ich die SIM-Karte entfernt und weggeworfen zu haben.

LA: Woher kannte Sie der maskierte Mann, welcher Sie persönlich ansprach?

VP: Er wusste alles. Ich weiß aber nicht woher

LA: Konnten Sie die Stimme erkennen? Vielleicht war es jemand den Sie kannten.

VP: Wir wohnten in der Nähe einer Polizeistation und man kannte mich auch in unserer Umgebung.

LA: Hat es außer dem Vorfall, weitere Vorfälle gegeben?

VP: Nein, aber ich habe die Warnung verstanden

LA: Wie lange gingen Sie noch zur Arbeit, bis zu Ihrer Ausreise?

VP: Ich habe ca. eine Woche lang noch gearbeitet. Am 25.05.2014 musste ich zum Konsulat, wo ich am 26.05.2014 einen Termin hatte. Am selben Tag bin ich dann wieder nachhause, also zu meiner Mutter gefahren.

LA: Warum haben Sie kurz vor der Ausreise geheiratet?

VP: Wir haben nicht kurz vor der Ausreise geheiratet. Wir haben im Frühling März/April 2014 geheiratet. Kirchlich verheiratet waren wir schon länger und zwar sieben Jahre davor. Wir hatten es schon länger vor, standesamtlich zu heiraten. Aufgrund der Unruhen wollten wir nun heiraten für den Fall das etwas passiert.

LA: Wenn man Sie sozusagen zum Kämpfen zwingen wollte, wie konnten Sie dann legal ausreisen?

VP: Die Ausreise war aus Kiew und nicht aus Donetsk. Wir hatten im Reisebüro eine Bekannte. Sie hat die Dokumente direkt nach Kiew – nicht über Donetsk - geschickt. Vielleicht ist es uns deshalb gelungen.

LA: Warum wollte man gerade Sie zum Kämpfen zwingen?

VP: Man hat mir nicht konkret gesagt, dass ich kämpfen soll. Sie sagten mir nicht was sie wollten. Ich sollte lediglich meine Sachen packen und dann dort hingehen, wo man es mir sagt.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Das ist der Hauptgrund

LA: Gibt es weitere Gründe?

VP: Generell die Kriegssituation in unserem Gebiet. Es gibt nirgends eine Polizei, die einen beschützen kann. Die Polizei trinkt sogar mit den maskierten Männern zusammen in Bars.

LA: Haben Sie in Erwägung gezogen, in einem anderen Teil des Landes Fuß zu fassen?

VP: Ich kann nicht ukrainisch. Außerdem hat man mich gewarnt, dass man mich finden wird, wenn ich versuche zu flüchten. Man hört es auch an meiner Aussprache, dass ich aus der Region Donetsk komme. Wir sind nirgends willkommen.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Den Länderfeststellungen wird vollinhaltlich zugestimmt. Geschäfte sind teilweise zugesperrt, das Gebiet ist abgeriegelt. Der Verkehr läuft auch nicht mehr so. Die Ausreise in die Ukraine gelingt nur mit Sondergenehmigungen. Post und Banken arbeiten nicht.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ja. Wenn mich die ukrainischen Nationalisten erwischen, würden sie mich töten. Die Nationalisten sind Faschisten. Wenn ich zurückkehre, dann kriegen mich die Separatisten in die Hände. Dort habe ich die Wahl zum Militär eingezogen oder eingesperrt zu werden, oder als Deserteur erschossen zu werden.

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Meine Frau hat hier ihre Familie. Man fährt meistens dorthin, wo man Familie hat. Ich würde gerne arbeiten. Ich lerne die Sprache und besuche Deutschkurse. Es ist zwar schwierig aber es muss sein. Wenn man meine Hilfe braucht, dann helfe ich zB im Quartier helfe ich bei Reparaturarbeiten, Elektrotechnikarbeiten und oder beim Rasenmähen. Auch male ich aus und erledige andere Innen-und Außenarbeiten im Bereich der Gebäudesanierung. Mein Kind geht in die Schule und nimmt an Sportwettbewerbe teil und spielt im Fußballverein.

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe keine Einwände. Ich möchte auch keine weiteren Angaben machen.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

LA: Dem RA wird nun die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen

RA: Ich habe keine Fragen, danke.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

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Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt an:

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LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.

( )

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ich werde vom RA XXXX im vollen Umfang vertreten.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Meinen ukrainischen Reisepass habe ich bereits vorgelegt

Ukrain. RP Nr. XXXX , Pers.Nr. XXXX , ausgestellt am 18.04.2014, gültig bis 18.04.2024, Visum für Schengener Staaten Nr. XXXX , ausgestellt am 30.05.2014, gültig bis 18.06.2014 (Sohn XXXX XXXX ist miteingetragen)

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin ukrainischer Staatsbürgerin und bin christlich/orthodox

LA: Wie haben Sie im Heimatland Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Gelernt habe ich zwei Berufe. Fliesenlegerin, Maler/Stukateurin und Friseurin. Gearbeitet habe ich als Verkäuferin und privat als Friseurin. Mein Mann hat auch gearbeitet. Wir konnten gut davon leben und hatten keine wirtschaftlichen Probleme.

LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Ich bin verheiratet, kirchlich seit 7 Jahren und standesamtlich im April 2014.

LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde?

VP: Ja, ich habe sie aber nicht mit. Sie befindet sich aber hier in Österreich.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme nur Eisentabletten ein.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Wir haben in der Stadt XXXX gelebt.

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Die Wohnadresse haben wir am 29.05.2014 verlassen und sind von Kiew am 30.05.2014 nach Wien geflogen. Die Reisepässe haben wir kurz zuvor ausstellen lassen, da ich aufgrund der Ehe eine Namensänderung hatte. Das Visum ist ein Touristenvisum.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Nein, meine Mutter hat uns geholfen.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Meine Mutter und meine Schwester leben in Wien. Meine Mutter lebt ca. 10 Jahre hier in Österreich und hat auch bereits einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft gestellt. Meine Schwester hat einen Österreicher geheiratet. Sie hat auch in einem Jahr ein abgeschlossenes Zahnmedizinstudium.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Ich besitze eine Wohnung und mein Mann ein Haus.

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?

VP: Ich weiß es nicht, zurzeit sind alle Häuser zerbombt.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Die Separatisten bedrohen meinen Mann und seine Familie. Mein Mann würde sofort umgebracht werden, wenn wir zurückkehren.

LA: Was hätten Sie persönlich bei einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Ich könnte auch getötet werden.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Unsere Probleme begannen im März/April 2014. Im Mai 2014 wurden sie massiv. Mein Mann ging mit seinem Arbeitskollegen in Donetsk in ein Lebensmittelgeschäft. Zwei Personen in Militäruniform kamen rein. Sie sagten ihm, dass er entweder zu den Separatisten gehen und ihnen helfen soll oder er würde eingesperrt werden. Sie gaben ihn nur ein paar Tage zum Überlegen. Sie sagten ihm auch, dass Sie wissen würden wo er wohnt und dass er Frau und Kind hat. Sollte er ablehnen, dann würde auch uns, damit meine ich mir und meinem Sohn Gefahr drohen. In unserer Stadt gab es viele Panzer und bewaffnete maskierte Männer. Die Separatisten haben alle Verwaltungsgebäude eingenommen, auch Polizeigebäude. Somit gab es auch keinen polizeilichen Schutz in der Stadt. Der Lieferant für meine Friseurutensilien teilte mir mit, dass er aufgrund der Unruhen Angst hätte weiter zu fahren. Für mein Kind war es auch gefährlich zur Schule zu gehen, da es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Männern und Zivilpersonen kam. Ich hatte Angst um meine Familie. Wir waren in Gefahr. Häuser und Schulen wurden zerbombt.

LA: Sind Sie persönlich jemals angegriffen oder bedroht worden?

VP: Ich persönlich nicht, aber man drohte meinen Mann. Mein Sohn verstand die gesamte Situation auch nicht.

LA: Wann war der Vorfall, wo Ihr Mann angesprochen wurde?

VP: Ich glaube es war um den 26. Mai 2014 herum, das genaue Datum weiß ich nicht.

LA: Haben Sie versucht in einen anderen Teil des Landes Fuß zu fassen?

VP: Wir sind russisch sprachig. In anderen Teilen der Ukraine spricht man nur ukrainisch. Wir können zwar die Sprache aber nicht so gut, dass wir sie frei sprechen können. Wenn man dort russisch spricht, wird man als Feind behandelt und zu den Separatisten gezählt. Wenn man nach Russland geht, hört man aber unseren ukrainischen Akzent.

LA: Heißt das, Sie hätten nirgends hinkönnen?

VP: Ja, weder nach Russland noch in einen anderen Teil des Landes, weil wir überall als Feinde gelten würden. Das Donetska Gebiet ist momentan isoliert. Meine Schwiegermutter konnte uns nicht mal ein Paket schicken.

LA: Warum glauben Sie, hat man gerade Ihren Mann angesprochen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Hat Ihr Mann eine spezielle Militärausbildung?

VP: Nein. Er war nicht mal beim Präsenzdienst, da er aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet war. Man hat bei uns auch nicht darauf geschaut, ob ein Mann tauglich ist oder nicht. Man hat bei uns Männer auf der Straße angehalten, ins Auto verfrachtet und weggebracht.

LA: Wurden die Kollegen Ihres Mannes auch angesprochen?

VP: Ich weiß es nicht. Ich war persönlich nicht dabei. Ich weiß das nur von meinem Mann. Er hat mir auch nicht immer alles erzählt.

LA: Zusammengefasst sind Sie also wegen der Probleme Ihres Mannes und wegen der Unruhen ausgereist, stimmt das?

VP: Ja, das stimmt. Eine besondere Gefahr ging auch davon aus, weil sich eine Polizeistation bei uns in der Nähe befand. Polizeistationen sind ein beliebtes Ziel der Truppen. Meine Schwiegermutter kann nicht mal nach unserem Haus sehen, weil sie sich selbst im Keller versteckt. Sie ist nicht geflüchtet, weil sie schon zu alt ist. Sie will ihr Haus nicht verlassen, auf das sie so lange gespart hat und wenn sie getötet werden würde, dann sei es Schicksal.

LA: Erklären Sie mir bitte, wie Sie es geschafft haben, legal mit Visum auszureisen?

VP: Wir sind legal mit einem Touristenvisum ausgereist.

LA: Wenn Ihr Mann tatsächlich verfolgt wird, dann wäre doch eine legale Ausreise unmöglich gewesen. Erklären Sie mir das bitte!

VP: Dann hatten wir Glück. Wir sind aus Kiew ausgereist und Kiew unterliegt nicht den Separatisten.

LA: Dann hätten Sie in Kiew doch auch leben können?

VP: Nein, weil wir russisch sprechen.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja, es ist sehr gefährlich dort, wenn man ein Kind hat.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Den Länderfeststellungen wird vollinhaltlich zugestimmt.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: An dem Tag wo mein Mann bedroht wurde, sind wir zu meiner Schwiegermutter gezogen, weil wir Angst hatten. Dort lebten wir bis zu Ausreise.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ja

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Meine Mutter und meine Schwester leben auch hier in Wien. Sie sind alle sozial integriert. Meine Mutter unterstützt uns finanziell. Ich besuche Deutschkurse und kann hierfür folgende

Bestätigungen vorlegen:

Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.1. v. 04.08.2014 bis 04.09.2014

v. 03.09.2014

Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.2 v. 09.01.2015 – 31.03.2015 v. 31.03.2015

Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.2. v. 22.09.2014 bis 10.12.2014

v. 11.12.2014

Bestätigung v. Verein XXXX , Deutschkurs 4 Wochenstunden v. 08.10.2015

Empfehlungsschreiben des Diakoniewerks XXXX v. 10.06.2015

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein, aber ich gehe in die Kirche.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein. Ich habe auch absolut keine Einwände.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut, danke.

LA: Dem RA wird nun die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen.

RA: Ich habe gehört, dass Sie und ihr Mann sehr sozial engagiert sind. Erzählen Sie das bitte genauer

VP: Mein Mann hat im gesamten Quartier Fenster eingesetzt und die Alarmanlage installiert. Wir wohnen zwar nicht mehr in diesem Quartier, aber mein Mann hilft ihnen regelmäßig. Ich habe dort auch allen Bewohnern dort gratis Haare geschnitten. Ich habe auch immer bei der Reinigung geholfen. Mein Sohn spielt beim Fußballverein in XXXX . Mein Sohn besuchte im Sommer auch eine Woche ein Ferienlager mit anderen österreichischen Kindern. Sie waren in Villach. Er spricht sehr gut Deutsch und hat viele Freunde.

RA: Ich möchte gerne die Umstände Ihrer Flucht hören! Wie ich gehört habe, was das nicht unproblematisch. Was war mit den Bekannten in dem Reisebüro.

VP: Meine Freundin ist Leiterin des Reisebüros. Sie hat uns geholfen ein Visum zu bekommen. Mein Mann fuhr zwei Mal nach Kiew ins Konsulat

RA: Hat Ihnen die Leiterin empfohlen zu heiraten?

VP: Wir wollten auch selber heiraten, wir sind schon lange zusammen.

RA: Mir wurde gesagt, es wurde ihnen empfohlen

VP: Ja schon, aber wir hatten es selbst auch vor.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

VP: Ja sehr, danke.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

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4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 21.12.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

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Ihre Identität steht auf Grund vorgelegten Ausweisdokumentes fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zu Ihrem Privat- und Familienleben, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und nicht widersprüchlichen Angaben im Verfahren im Zuge der bisherigen Befragungen, der neuerlichen Einvernahme und den von Ihnen vorgelegten Dokumenten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die weiteren Feststellungen sind aufgrund des Ermittlungsergebnisses und Ihrer gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben ebenso glaubhaft.

Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer diesbezüglichen nachvollziehbaren niederschriftlichen Einvernahmen.

Die Feststellung zur Verpflichtungserklärung ergibt sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse.

Die Feststellung zur bedenklichen Deutschkursbestätigung A 1.2 v. ISOP, welche Sie im Zuge der Einvernahme vorgelegt haben, ergibt sich aufgrund der fehlenden Unterschrift der Kursleiterin. Ebenso ist diese Bestätigung mit einem Ausstellungsdatum datiert, welches vor der Kurs-Zeit liegt.

Eine staatliche Verfolgung haben Sie nicht behauptet. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Sie mittels Touristenvisum legal ausreisen konnten.

Asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen bzw. machten Sie solche nicht geltend.

Zum Flucht- und Asylgrund befragt, gaben Sie in der Erstbefragung zusammenfassend an, trotz Visum um Asyl anzusuchen. Die Situation in XXXX wäre für Sie unerträglich, da die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Auch wurde auf der Straße geschossen. Zwei Männer hätten auch versucht Sie zu rekrutieren. Bei einer Rückkehr hätten Sie Angst um Ihr Leben, es gäbe jedoch keine konkreten Hinweise, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Auch gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten.

In der weiteren Einvernahme, genauer zu Ihren Flucht- und Asylgründen befragt, schilderten Sie, dass zwei Männer Sie und einen Arbeitskollegen im Mai 2014 in einem Lebensmittelgeschäft aufsuchten. Die Männer wären maskiert gewesen und hätten eine Tarnuniform angehabt. Einer von den beiden nahm Ihren Kollegen beiseite, während der andere Ihnen mitteilte, dass Sie eine Woche Zeit hätten. Man würde sich dann bei Ihnen melden und Sie sollten mit gepacktem Koffer an den Ort gehen, der Ihnen genannt werden würde. Sollten Sie dem nicht Folge leisten, würde Ihnen und Ihrer Familie etwas passieren. Im Zuge dieser Drohung hätte dieser Mann Ihnen auch Ihre Telefonnummer und Adresse genannt. Dann hätten beide Männer das Geschäft verlassen. Mit Ihrem Arbeitskollegen hätten Sie danach nicht gesprochen, sondern wären sofort nachhause und am nächsten Morgen wären Sie daraufhin mit Ihrer Familie zu Ihrer Mutter gezogen.

Weiters gaben Sie an, dass Sie trotz der Drohung eine Woche lang Ihrer Arbeit weiterhin nachgingen. Auf der Arbeit hätte man Sie nicht aufgesucht, auch wurden Sie telefonisch nicht kontaktiert. Es wäre bis zu Ihrer Ausreise Ende Mai 2014 auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.

Sie versuchten in der Einvernahme glaubhaft zu machen, dass dieser Mann alles über Sie gewusst hätte und Sie deshalb so große Angst gehabt hätten, dass Sie Ihre Wohnadresse verlassen und zu Ihrer Mutter ziehen mussten, jedoch gingen Sie weiterhin zur Arbeit. Dies ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Hätte man tatsächlich versucht Sie zu rekrutieren, so hätte man Sie sicherlich im Auge behalten und auch auf der Arbeitsstelle aufgesucht bzw. hätte man Sie sofort mitgenommen.

Abschließend gaben Sie zur ständig behaupteten Zwangsrekrutierung an, dass Sie nicht konkret sagen könnten, dass man wollte, dass Sie mitkämpfen, da man Ihnen nichts gesagt hätte. Sie sollten lediglich Ihre Koffer packen. Die von Ihnen behauptete Zwangsrekrutierung ist somit nur eine Mutmaßung Ihrerseits und kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ihre Angaben bezüglich einer angeblichen Zwangsrekrutierung sind somit nicht glaubhaft.

Als weitere Gründe gaben Sie die generelle Kriegssituation in Ihrem Gebiet an und gaben dazu konkret zu verstehen, dass es nirgends eine Polizei gäbe, welche jemanden beschützen könne. Polizeibeamte würden sogar mit den maskierten Männern zusammen Bars besuchen.

Weiteres gaben Sie an, im Falle einer Rückkehr von ukrainischen Nationalisten getötet zu werden. Separatisten würden Sie erwischen und sie hätten dann lediglich die Wahl zum Militär zugehen oder eingesperrt zu werden oder aber auch als Deserteur erschossen zu werden. Auch dies sind nur Mutmaßungen Ihrerseits. Ihre diesbezügliche Behauptung ist mit Ihrer Fluchtgeschichte nicht ident und konnte diese auch nicht widerlegen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Sanktion zu rechnen hätten.

Ihre Fluchtgeschichte ist in der Gesamtheit betrachtet äußerst vage und detailarm. Ihre inhaltsleere und konkretisierte Reaktion zeigt, dass Sie das Geschilderte nie erlebt haben. Eine persönliche Betroffenheit konnten Sie nicht glaubhaft machen. Das gesamte Vorbringen erfüllt somit in keiner Weise die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien.

Insgesamt stellten Sie nur Behauptungen in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiteres ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar. Ungeachtet dessen, stellt dieser Sachverhalt keine Verfolgung iSd GFK dar.

In der Gesamtheit betrachtet geht die ho. Behörde davon aus, dass es sich hierbei um eine konstruierte Geschichte handelt, welche selbst nicht erlebt wurde. Ebenso geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie lediglich nach Österreich gereist sind, um bei Ihrer Mutter und Ihrer Schwester, welche in Wien leben, zu sein.

Somit konnten Sie keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen.

Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Glaubhaft ist, dass Sie keine wirtschaftlichen Probleme hatten. So gaben Sie selbst an, gearbeitet zu haben und ein großes Haus mit Grundstück zu besitzen. Auch hätten Sie Unterstützung durch Ihre Gattin und Ihrer Mutter sowie Tante zu erwarten.

Im Falle einer Rückkehr, hätten Sie somit – wie Sie selbst angaben – wieder die Möglichkeit in Ihrem gewohnten Umfeld zu leben bzw. würde Ihnen als Ukrainer das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Ukraine zustehen.

Auch könnten Sie in Ihrem Heimatland um staatliche Unterstützung – materiell und sozial – ansuchen. Ebenso sind in Ihrem Heimatland einige NGO¿s tätig, welche sich für Menschen in sozialer Notlage einsetzen.

Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen (Stand 12.06.2015), kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssten.

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Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, sie habe weder für sich selbst noch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführer individuelle Fluchtgründe ins Treffen geführt und hätte das Vorliegen solcher auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führe. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht fähig sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nicht wieder ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könnten. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben, Schulausbildung und Arbeitsmöglichkeiten sowie eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden sich im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Zeit ihrer Flucht darstellen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben gerechtfertigt wäre, weil das öffentliche Interesse an der Außerlandesverschaffung überwiege.

Mit Verfahrensanordnungen vom 21.12.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Die für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautenden Beschwerden wurden am 22.01.2016 von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Die angeführten Bescheide wurden darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ins Treffen geführten "Zwangsrekrutierung" des Erstbeschwerdeführers komme eine besondere Bedeutung zu, weil die ukrainische Regierung selbst Rekrutierungen vornehmen würde und viele Ukrainer sich dieser entziehen wollen würden. Die humanitäre Lage in der Ostukraine sei nach wie vor dramatisch. Die belangte Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob die Beschwerdeführer in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher seien. Im Süden der Ukraine bestehe keine inländische Fluchtalternative, zumal die Beschwerdeführer kein Ukrainisch sprechen würden. Allein aufgrund ihrer Aussprache, könnten sie als der Region Donezk zugehörig erkannt werden und sie seien daher Restriktionen sowohl seitens der ukrainischen Staatsgewalt als auch seitens der Separatisten ausgesetzt. Zudem bestehe bei den Eltern keine Wohnmöglichkeit, denn es lebe nur mehr die Mutter des Erstbeschwerdeführers. Darüber hinaus seien die mündlichen Erläuterungen des Erstbeschwerdeführers zu den Länderinformationen in keinster Weise berücksichtigt worden.

Aus diesen Gründen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben bzw. ergänzen und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen auftragen.

6. Daraufhin leitete das Bundesverwaltungsgericht die Schriftsätze gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber per Fax am 26.01.2016 weiter.

Die Beschwerdevorlage langte am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nachdem die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und eine Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hatten, wurden die Beschwerden mit Beschluss vom 17.03.2016 gemäß § 16. Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016 zurückgewiesen wurde.

7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, welcher mit Bescheiden vom 20.04.2016 gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBL. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen wurde.

Am 23.05.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig Beschwerde gegen diese Bescheide ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten im Juni 2014 mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 27.04.2015 in Österreich geboren und ist seitdem ununterbrochen hier aufhältig.

Bis kurz vor ihrer Ausreise lebten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX im Oblast Donezk. Unmittelbar vor ihrer Ausreise wohnten die Beschwerdeführer bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Medikamente aufgrund eines Eisenmangels ein, ansonsten sind die beschwerdeführenden Parteien eigenen Angaben zufolge gesund.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über Verwandte in Form der Mutter und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide unbescholten und in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Sie zeigten sich zur Erbringung von Hilfsleistungen in ihrer Unterkunft bereit. Weder er noch die Zweitbeschwerdeführerin gehen in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien besuchten Deutschkurse, legten jedoch keine Prüfungen ab. Der Drittbeschwerdeführer geht in die Volksschule und spielt in einem Fußballverein.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien beherrschen die in ihrem Herkunftsstaat gesprochene Sprache Russisch auf Muttersprachenniveau, verfügen über Verwandte (Mutter und Tante des Erstbeschwerdeführers) sowie Bekannte in der Ukraine und konnten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer ist gelernter Kranfahrer und war zuletzt als Abteilungsleiter für elektrische Anlagen tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über zwei Berufsausbildungen und arbeitete als Verkäuferin und Friseurin. Die Beschwerdeführer hatten in ihrem Herkunftsland keine wirtschaftlichen Probleme. Der Erstbeschwerdeführer besitzt ein großes Haus und ein Grundstück zusammen mit seiner Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin eine Wohnung.

1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die den Beschwerdeführern im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2015 vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, die mit ihnen auszugsweise erörtert wurden und denen sie vollinhaltlich zustimmten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation:

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren.

Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen.

Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen.

Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und

b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine.

2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund der im Original vorgelegten und auf deren Echtheit überprüften ukrainischen Reisepässe der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sowie dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten ukrainischen Führerschein in Zusammenschau mit deren diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich zusätzlich zu den vorgelegten ukrainischen Reisepässen auch aus ihren glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen.

Dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien sind, wurde den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers und Reisepasseintrag betreffend den Drittbeschwerdeführer), in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführer entnommen.

Die Angaben zur Einreise, zum Aufenthalt in Österreich und in der Ukraine beruhen auf den gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, den vorgelegten und seitens des Bundesamtes amtswegig eingeholten Unterlagen sowie aktuellen ZMR-Auszügen.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland verlassen hätten, um bei der Mutter und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben zu können, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person erklärte, von keinem individuellen Problem in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen zu sein. Sie gab lediglich die Fluchtgründe ihres Ehegatten wieder, von denen er ihr erzählt hatte. Grund der Ausreise seien die Probleme des Erstbeschwerdeführers sowie die allgemein prekäre Sicherheitslage in ihrem Heimatort gewesen. Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Erstbeschwerdeführer nannte als Grund der Ausreise seiner Familie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen, dass er und sein Arbeitskollege von zwei maskierten Männern aufgesucht worden seien, die ihn und seine Familie bedroht und versucht hätten ihn zu rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Separatisten zum Militär eingezogen oder eingesperrt zu werden, oder als Deserteur erschossen zu werden. Auch würden ihn die ukrainischen Nationalisten töten, wenn sie ihn erwischen würden. Weiters sei die allgemein schlechte Sicherheitslage Grund des Ausreiseentschlusses der Familie gewesen.

Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierung und Bedrohung durch zwei Männer ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers äußerst vage und detailarm sind und sich in wesentlichen Punkten als bloße Vermutungen seitens des Erstbeschwerdeführers darstellen.

So brachte der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass zwei Männer versucht hätten, ihn zu rekrutieren und ihm gedroht hätten im Falle einer Weigerung ihn von zu Hause abzuholen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall ausführlicher und wurde dazu näher befragt. Insbesondere gab er an, diese Männer hätten ihm nicht konkret gesagt, dass er kämpfen solle. Sie hätten auch nicht gesagt, was sie wollen würden, sondern hätten ihn aufgefordert, seine Sachen zu packen und dann an einen von ihnen noch zu nennenden Ort zu gehen. Sohin ist offensichtlich, dass die vom Erstbeschwerdeführer und auch von der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Aussagen vorgebrachte Zwangsrekrutierung lediglich eine Mutmaßung seitens des Erstbeschwerdeführers war, dieser jedoch nie explizit zum Kampf aufgefordert wurde. Schon aufgrund dieser Unstimmigkeit war dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Zwangsrekrutierung die Glaubwürdigkeit zu entsagen.

Auffällig war aber auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme die beiden besagten Männern den Separatisten zuordnete, jedoch der Erstbeschwerdeführer stets von zwei Männern sprach und nur befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen anführte, dass er von den Separatisten zum Militär zwangseingezogen oder erschossen werden würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin bei dem besagten Vorfall nicht persönlich anwesend war, sondern nur Erzählungen seitens ihres Ehemannes wiedergeben konnte, wird durch die soeben angeführten Aussagen der Eindruck erweckt, dass auch hinsichtlich der Identität der angeblichen Verfolgern vom Erstbeschwerdeführer lediglich Mutmaßungen angestellt wurden und diese der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt wurden.

Zudem wurde bereits richtigerweise von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach dem besagten Vorfall weiterhin zur Arbeit ging. Dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Wäre er tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise bedroht bzw. zwangsrekrutiert worden, so ist davon auszugehen, dass er sogleich nach diesem Vorfall die Zeit genutzt hätte, um die Ausreise der Familie zu organisieren bzw. zu planen, anstatt nach dem Wochenende am Montag dem normalen Arbeitsalltag nachzugehen.

Anzumerken ist auch, dass die angeblichen Widersacher den Erstbeschwerdeführer jedenfalls im Auge behalten hätten – wie es die belangte Behörde schon ausführte – und mit ihm so wie angekündigt Kontakt aufgenommen hätten, wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich derart bedroht worden. Geht man von den eigenen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers aus, so habe der Vorfall rund um den 15. Mai 2014 stattgefunden. Ihm sei eine Frist von einer Woche eingeräumt worden und sei ihm gesagt worden, man würde ihn im Laufe der Woche anrufen. In weiterer Folge gab der Erstbeschwerdeführer jedoch an, weder in der Arbeit aufgesucht noch telefonisch kontaktiert worden zu sein und sei es auch zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Da die beschwerdeführenden Parteien erst Ende Mai 2014 ihr Herkunftsland verließen und der Erstbeschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben sein Handy erst kurz vor Ausreise deaktiviert habe, ist sohin nicht plausibel, dass es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens der Widersacher gekommen sei, war die Frist von einer Woche doch jedenfalls schon vor der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien abgelaufen gewesen.

Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen ist schließlich auch die Vorgangsweise der angeblichen Widersacher in Frage zu stellen. Aus diesen geht hervor, dass es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien in der Ostukraine kommt. Nicht plausibel scheint es daher, dass die den Erstbeschwerdeführer angeblich aufgesuchten Personen seinen eigenen Angaben zufolge zwar alles über ihn gewusst hätten, ihm aber noch eine einwöchige Frist zum Packen eingeräumt hätten, anstatt ihn sogleich mitzunehmen.

Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (Seiten 5f.) vermögen nicht für die Glaubwürdigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung sprechen. Der zitierte Bericht bezieht sich auf Rekrutierungen seitens der ukrainischen Regierung, die beschwerdeführenden Parteien behaupteten jedoch, der Erstbeschwerdeführer sei seitens der Separatisten bedroht bzw. rekrutiert worden, und wurde auch auf Seite 6 der Beschwerde betont, dass der Erstbeschwerdeführer nicht von staatlichen, sondern von paramilitärischen Personen angesprochen worden sei. Diese Ausführungen vermögen sohin das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu stützen.

Aufgrund dieser Erwägungen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nie persönlich erlebt hat, sondern eine Geschichte konstruierte, um Asyl in Österreich erlangen zu können.

Hinsichtlich der Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von ukrainischen Nationalisten getötet zu werden und von den Separatisten zum Militärdienst eingezogen, eingesperrt oder als Deserteur erschossen zu werden, ist anzuführen, dass diese vom Erstbeschwerdeführer nicht weiter erwähnt und auch in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt wurden. Da das vom Erstbeschwerdeführer geschilderte fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft ist, sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die diese Mutmaßungen als begründet erscheinen lassen. Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang erweisen sich als vorwiegend spekulativ, eine konkrete ihm im Falle einer Rückkehr drohende maßgebliche Gefährdung vor diesem Hintergrund konnte nicht erkannt werden. Da der Erstbeschwerdeführer laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund seiner Untauglichkeit nicht einmal den Präsenzdienst abgeleistet haben soll, ist zudem nicht ersichtlich, warum er für ukrainische Nationalisten oder Separatisten ein derart wichtiges Ziel sei, dass diese nach ihm im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat überhaupt suchen, geschweige denn ihn einsperren oder töten würden. Daher ist dem Erstbeschwerdeführer auch betreffend diesen Teil des Parteivorbringens die Glaubwürdigkeit zu entsagen.

Zusammengefasst konnte der Erstbeschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen diesen wesentlichen Teil seines Fluchtvorbringens nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, weshalb es nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Zur Frage, dass sein Fluchtvorbringen selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant wäre, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt

3.2. verwiesen.

Sohin bleibt die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte allgemein schlechte Lage in der Ostukraine noch zu prüfen, die aufgrund der Übereinstimmung mit den festgestellten Länderinformationen als glaubhaft erachtet wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter

3.2. verwiesen.

Gesamtbetrachtet vermochten die beschwerdeführenden Parteien der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus den vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen Akteninhalt.

2.4. Die relevante Lage in der Ukraine ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten nach wie vor unverändert darstellt.

Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Bemängeln sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass die mündlichen Erläuterungen in keinster Weise berücksichtigt worden seien, so ist ihnen zu entgegnen, dass die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angestellten Erwägungen zur Situation im Herkunftsland sich weitgehend mit den unter Punkt 1.4. festgestellten Länderinformationen decken und kein anderes Bild zeichnen. Diese Länderfeststellungen wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdeschriftsatz auch mehrfach zitiert, was davon zeugt, dass auch sie keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Informationen hegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1); auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2).

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, daher liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

3.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien konnten hinsichtlich der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Probleme aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen, weshalb diese nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Bloß am Rande ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens auch bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant ist.

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. VwGH 10.3.1994, 94/19/0257).

Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0831).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt (vgl. AsylGH 13.1.2009, E10 301834-1/2008).

Entsprechend dieser Judikatur vermochte der Erstbeschwerdeführer keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass ihm aufgrund eines Konventionsgrundes die von ihm geäußerten Befürchtungen drohen würden. Sohin ist selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

3.2.3. Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den beschwerdeführenden Parteien weiters ins Treffen geführten Unsicherheit aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage bzw. des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Ostukraine ist Folgendes festzuhalten:

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).

Verfahrensgegenständlich haben die beschwerdeführenden Parteien eine individuelle Gefährdung ihrer Personen aufgrund eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive nicht glaubhaft vorgebacht und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Ihre Schilderungen beschränken sich diesbezüglich darauf, dass sie die bürgerkriegsähnlichen Zustände – so wie alle anderen in der Ostukraine wohnhaften Personen – wahrgenommen hätten. Auch wenn dies menschlich nachvollziehbar ist, kann darin aufgrund der zitierten Judikatur keine Asylrelevanz gesehen werden.

3.2.4. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Maßgebliche Indikatoren bei Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative sind die Größe des Herkunftsstaates sowie die Einwohnerzahl, damit in Zusammenhang stehend allenfalls auch das Vorliegen eines Registrierungswesens (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 11 AsylG 2005 K13).

3.2.5. Auch wenn die belangte Behörde dies im angefochten Bescheid nicht ausdrücklich erwähnte, ist aus ihren Fragestellungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme und den beweiswürdigenden Erwägungen im Bescheid erkennbar, dass sie vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle der beschwerdeführenden Parteien ausging. Aus folgenden Gründen steht den beschwerdeführenden Parteien eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen:

Entsprechend den allgemeinen Länderinformationen unter Punkt 1.4. bestehen nicht im gesamten Staatsgebiet der Ukraine Unruhen, sondern beschränken sich die Kampfhandlungen auf die Gebiete in der Ostukraine. Daher bieten sich etwa Regionen in der Westukraine oder Zentralukraine als Relokationsmöglichkeit an. Behaupten die beschwerdeführenden Parteien, dass ihnen ein Wohnortwechsel aufgrund der mangelnden ukrainischen Sprachkenntnisse nicht möglich sei, ist ihnen zu entgegnen, dass entsprechend dem von ihnen in der Beschwerdeschrift zitierten Artikel sowohl Russisch als auch Ukrainisch in ihrem Herkunftsland gesprochen werden. Vor allem in der Zentralukraine gebe es keine eindeutige Orientierung auf die eine oder andere Sprache. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Verwendung der russischen Sprache seitens gewisser Personen nicht wohlwollend behandelt werden könnten, so kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien alleine wegen ihres sprachlichen Hintergrunds der Aufbau einer Existenz verwehrt bliebe. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des Konflikts in der Ostukraine sich derzeit 1,15 Millionen "Binnenvertriebene" in der Ukraine aufhalten (siehe Punkt 1.4. Binnenflüchtlinge). Die beschwerdeführenden Parteien teilen sohin das gleiche Schicksal mit einer Vielzahl anderer Ukrainer.

Den gesunden beschwerdeführenden Parteien ist ein Unterkunftswechsel auch deswegen zumutbar, zumal sie laut ihren eigenen Schilderungen einen solchen schon unmittelbar vor ihrer Ausreise bewältigt haben sollen und es den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung möglich sein wird, die Existenz ihrer Familie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat zu sichern. Notfalls könnten die beschwerdeführenden Parteien auch auf eine begrenzte staatliche Unterstützung und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen zurückgreifen. Im Übrigen ist die Erreichbarkeit der Landesteile im Westen oder im Zentrum der Ukraine gewährleistet, ohne dass die beschwerdeführenden Parteien die umkämpften Gebiete in der Ostukraine durchqueren müssten.

Sohin sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

3.2. 6 Schließlich ist anzumerken, dass auch eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung vorliegen.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Im gegenständlichen Fall liegen ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären.

Insbesondere ist auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances’) im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold’] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

So brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr in ihre Heimat entgegenstehen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind volljährige, gesunde Eltern, bei denen eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bereits vor ihrer Ausreise waren sie dazu in der Lage, ihre primären Bedürfnisse selbstständig zu befriedigen. So war der Erstbeschwerdeführer als Abteilungsleiter für elektrische Anlagen tätig und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete als Verkäuferin und Friseurin. Laut eigenen Angaben hatten die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsland keine wirtschaftlichen Probleme, sondern konnten sich ein Haus und eine Wohnung leisten. Auch wenn anzunehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des jungen Alters des Viertbeschwerdeführer nicht sogleich erwerbstätig sein wird, wird es dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung in leitender Position, allenfalls auch durch die Ausübung einer anderen Beschäftigung, möglich sein, den Lebensunterhalt (Wohnraum, Nahrung) seiner Familie zu finanzieren.

Weiters gilt es zu bedenken, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die russische Sprache beherrschen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Mutter und Tante des Erstbeschwerdeführers. Daher wird ihnen - auch vor dem Hintergrund ihrer erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit - eine Reintegration in der Ukraine möglich sein.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Verfahrensgegenständlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Staatsgebiet in der Ukraine derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht.

Wie bereits unter Punkt 3.2.5. ausgeführt wurde, liegen verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine vor, weshalb nicht von einer allgemein schlechten Sicherheitslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine auszugehen ist und daher auch aus diesem Grund subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden konnte.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe auf das gesamte Staatsgebiet bezogen drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

Sohin waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Juni 2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

Betreffend die in Österreich lebende Mutter und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin haben sich im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese zu den beschwerdeführenden Parteien in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünden. Auch wurde ein solches nicht dargetan. Zwar erwähnten die beschwerdeführenden Parteien von der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt zu werden, eine über das zwischen diesen Familienangehörigen übliche Maß hinausgehende Unterstützung war jedoch nicht ersichtlich, zumal die beschwerdeführenden Parteien nicht mit ihren in Österreich aufhältigen Verwandten zusammenwohnen und sie selbst von der Grundversorgung leben.

Mangels zusätzlicher Merkmale einer Abhängigkeit zu diesen Verwandten fallen diese Beziehungen nicht unter den Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Allerdings sind sie entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97; vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67; vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63; und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31ff) unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht aber in ihr Familienleben ein (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Silvenko gegen Lettland; EGMR 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva gegen Lettland).

Auch die – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 03.06.2014 und am 23.07.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen der Verfahren auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt seit rund zweieinhalb Jahre bzw. seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind nicht selbsterhaltungsfähig und in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Sie besuchten mehrere Deutschkurse, legten jedoch keine Prüfungen über ihre Kenntnisse der deutschen Sprache ab. Der Drittbeschwerdeführer besucht die Volksschule und spielt in einem Fußballverein. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan.

Die Beziehungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz, familiäre Anknüpfungspunkte sowie Kenntnisse einer Landessprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 9 BFA-VG E123).

Im vorliegenden Fall wurde der Viertbeschwerdeführer zwar im österreichischen Bundesgebiet geboren, jedoch konnte er aufgrund seines sehr jungen Lebensalters noch keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich entwickeln und beschränken sich seine Interessen hauptsächlich auf seine Eltern, von deren Unterstützung er abhängig ist. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Herkunftsland geboren und verbrachte dort im Vergleich zu seinem Alter den überwiegenden Teil seines Lebens. Auch wenn er in Österreich die Volksschule besucht und in einem Fußballverein spielt, ist aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthalts nicht von einer starken Integrationsverfestigung auszugehen. Zudem beschränken sich seine Interessen so wie jene seines jüngeren Bruders hauptsächlich auf seine Eltern und befindet er sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter. Durch die gemeinsame Rückführung aller Beschwerdeführer relativieren sich die privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich. Wie ihre Eltern verfügen auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen bei ihrer sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können. Im Falle der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien sind sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine zu erblicken.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG – insbesondere vor dem Hintergrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative ? ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden Ende Dezember 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Veraltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (Abs. 1) sofern ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (Abs. 2).

Dem Grundsatz der Kostenselbsttragung im Verwaltungsverfahren folgend, waren mangels einschlägiger Normen, welche im gegenständlichen Verfahren den beschwerdeführenden Parteien einen Rechtsanspruch auf Kostenersatz einräumen, ihre Anträge auf Ersatz der Aufwendungen als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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