BVwG W225 2103396-1

W225 2103396-1Tribunal administratif fédéral9 janv. 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bescheinigungsmittel, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W225 2103396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2103396.1.00

Spruch

W225 2103396-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara Weiß als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 16.1.2014 der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.3.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.525,68 gewährt. Auf Basis von 21,14 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 19,55 ha (davon Almfläche 13,19 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,53 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP von nunmehr EUR 978,07 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.525,68 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 547,61 ausgesprochen.. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (21.14) und einem beantragten Flächenausmaß von 16,38 ha wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.8.2013 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,08 ha (davon Almfläche 8,74 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche und sprach eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 199,98 aus.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.1.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.1.2014, Beschwerde und beantragte

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzung und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid.

5. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

In seinen Beschwerdeausführungen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die Futterflächen stets nach besten Wissen und Gewissen und der notwendigen Sorgfalt festgestellt worden seien, sowie ein mangelndes Ermittlungsverfahren. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse gebtacht.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.3.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 6,36 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX und beantragte eine Almfutterfläche im Ausmaß von 10,02 ha. Die Alm verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,74 ha, wobei der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr auf die Alm aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 8,74 ha zuzurechnen war.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,38 ha (Heimfläche: 6,36 ha; anteilige Almfläche: 10,02 ha) und verfügte im Antragsjahr 2010 über 21,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 16,38 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 15,08 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dies geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm gewesen ist, geht ebenso aus dem angefochtenen Bescheid hervor (vgl. Almtabelle); deren Funktion als Almbewirtschafterin kann den im Akt einliegenden Unterlagen entnommen werden (vgl. Mehrfachantrag-Flächen [Alm]; Beilage zur Beschwerde [Sachverhaltsdarstellung]).

Das im Abänderungsbescheid angenommene Flächenausmaß der Alm beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 26.8.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Beschwerdeausführungen auch nicht beanstandet.

Damit war im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - auch das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der Alm mit Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin beanstandete die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2010 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildete, nicht.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 über 21,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,38 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte (16,38 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (15,08 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2010 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).

Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfenbetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfenbetrag um EUR 547,61.

Gemäß Art 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen, mit der Begründung, dass ihn an der Überbeantragung der Alm kein Verschulden anzulasten sei. Mit seinen in diesem Zusammenhang - knappen und allgemein gehaltenen - getätigten Ausführungen, er habe die Beantragung der Fläche der in Rede stehenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt, vermag die Beschwerdeführerin - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 - mangelndes Verschulden an der erfolgten Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafter der angeführten Alm musste die Beschaffenheit der Almfutterflächen im Antragsjahr 2010 vielmehr bestens bekannt gewesen sein und war von ihm eine Antragstellung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten. Da zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem festgestellten - unbestrittenen - Almfutterflächenausmaß jedoch eine Differenz im Ausmaß von 1,28 ha festzustellen ist, kann nicht von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (ET) 1122/2009 ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin legt zudem keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die sein Vorbringen, ihm sei kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keinerlei Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin als Almbewirtschafterin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an der Beschwerdeführerin gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst im Falle eines nachträglich zu korrigierenden Ergebnisses - in Zusammenhang mit dem in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 angesprochenen Verschulden auch entsprechend für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen (VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung 2010 jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde weder von ihr vorgebracht noch ergeben sich dafür Anzeichen aus dem Akt.

Mit dem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs.1 der VO (EG) 1122/2009 waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

3.3.2. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelnden Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0216).

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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