G308 2126903-1•BVwG G308 2126903-1
G308 2126903-1Tribunal administratif fédéral9 janv. 2017
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen
G308 2126903-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 12.06.2016 persönlich übergeben.
2. Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina aufheben oder für unzulässig erklären; das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Es werde weiters angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF an den VfGH stellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde nicht erfolgt sei, er stattdessen nur schriftlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2016 darüber informiert worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei und ihm zu diesem Zweck Parteiengehör eingeräumt würde. Der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben des Sozialen Dienstes vom 27.04.2016 fristgerecht zu seinen familiären Verhältnissen geäußert und habe die belangte Behörde diese Stellungnahme nicht berücksichtigt und aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von dem ihm eingeräumten Parteiengehör Gebrauch gemacht habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei daher rechtswidrig, zumal die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot nicht nur familiäre und private Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sondern auch im Schengen-Raum zu berücksichtigen habe. Der Beschwerdeführer lebe in Slowenien in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner vier Kinder. Sowohl zur Erstellung einer Gefährdungsprognose als auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre es erforderlich gewesen, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Die belangte Behörde habe auch bezogen auf das Einreiseverbot und insbesondere hinsichtlich der verhängten Dauer keine Interessensabwägung durchgeführt. Der Umstand, dass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle, bedeute nicht zwingend die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht erforderlich gewesen und hätte richtigerweise ebenfalls eine Interessensabwägung erfolgen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere der Gefährlichkeitsprognose - werde ausdrücklich beantragt.
Zugleich mit der Beschwerde wurde die mit 27.04.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs sowie Kopien der slowenischen Geburtsurkunden und Meldezettel der Kinder bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht auf das Einreiseverbot für Österreich sondern für den Schengen-Raum beziehe. Er lebe bereits seit über 20 Jahren in Slowenien. Seit 17 Jahren führe er mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin, welche slowenische Staatsangehörige sei, eine Beziehung, welcher vier (namentlich genannte) Kinder entstammen würden. Nach seiner Haftentlassung plane der Beschwerdeführer wieder nach Slowenien zurückzukehren. Es sei dabei besonders wichtig für den Beschwerdeführer, bei einem seiner Söhne zu sein, welcher in der slowenischen Fußballnationalmannschaft U15 spiele. Es werde ersucht, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken und von einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum Abstand zu nehmen.
3. Aktenkundig ist ein Anfrageergebnis an EUROPOL vom 24.05.2016, wonach den slowenischen Behörden bekannt sei, dass dieser vier Kinder (zwei Jungen und zwei Mädchen) habe, sein letzter bekannter Wohnsitz an einer Adresse in Bosnien und Herzegowina sei, der Beschwerdeführer in Slowenien über keinen Aufenthaltstitel verfüge, gegen ihn mit 20.08.2015 ein gültiges Aufenthaltsverbot für Slowenien verhängt wurde und der Beschwerdeführer mehrere strafgerichtliche Verurteilungen in Slowenien wegen Diebstahls und Fälschungen aufweise.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 25.05.2016 vorgelegt und langten am 30.05.2016 ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, Zl. G308 2126903-1/4Z, wurde das Landesgericht XXXX um Übermittlung von Kopien der gegen den Beschwerdeführer zuletzt ergangenen Strafurteile ersucht.
Diese langten am 02.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. G308 2126903-1/6Z, wurde dem Beschwerdeführer das Anfrageergebnis von EUROPOL vom 24.05.2016 vorgehalten, wonach über ihn in Slowenien mit 20.08.2015 ein drei Jahre gültiges Aufenthaltsverbot bis 20.08.2018 erlassen wurde, er in Slowenien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und dort auch einschlägig strafgerichtlich verurteilt sei, und ihm im Wege des Parteiengehörs eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme und zur Beantwortung der folgenden Fragen eingeräumt wurde:
"1) Wann (Datum) wurden Sie zuletzt aus der Strafhaft im Bundesgebiet entlassen?
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass Sie am 07.10.2016 mit Ihrem Wohnsitz in der Justizanstalt XXXX abgemeldet wurden. Sie weisen danach keinen weiteren gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Haben Sie das Bundesgebiet mittlerweile verlassen? Wenn ja, wann, auf welche Art (freiwillige Rückkehr, Abschiebung udgl.) und wohin?
Wo befindet sich Ihr derzeitiger Aufenthaltsort/Wohnort samt Adresse?
Falls Sie sich derzeit nicht in Slowenien befinden, wie halten Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen (Kindern, Lebenspartnerin)?"
7. Mit am 15.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.12.2016 wurde bekannt gegeben, dass die Vollmacht des Rechtsvertreters hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgelöst werde, da kein Kontakt zum Klienten mehr hergestellt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer war von 11.12.2009 bis 10.03.2009 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und von 10.03.2013 bis 31.03.2010 im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Weiters finden sich im Auszug des Zentralen Melderegisters Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers von 30.09.2012 bis 28.01.2013 in der Justizanstalt XXXX, von 12.11.2015 bis 17.03.2015 in der Justizanstalt XXXX und von 17.03.2016 bis 07.10.2016 in der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer weist somit im Bundesgebiet nur insoweit Wohnsitzmeldungen auf, als er im Bundesgebiet inhaftiert wurde.
2. Der Beschwerdeführer weist im Strafregister der Republik Österreich die folgenden Verurteilungen auf:
"1) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) 231/1 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 10.03.2010
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.03.2010
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 10.03.2010
zu LG XXXX XXXX vom XXXX
PAR 127 136/1 136/2 229/1 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
XXXX RK XXXX
Vollzugsdatum 23.02.2010
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX XXXX vom XXXX
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
§ 130 1. Satz 1. Fall StGB
§ 127 StGB
§ 128 (1) Z 4 StGB
Datum der (letzten) Tag XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.01.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX
§ 229 (1) StGB
§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB
§ 231 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate"
3.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 08.03.2010,
Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot tritt am 04.06.2019 außer Kraft.
3.2. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.03.2010, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 und 3 FPG die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer verließ auf dem Luftweg das Bundesgebiet am 02.04.2010 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe.
4. Der Beschwerdeführer reiste Mitte des Jahres 2012 trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet ein. Dies mit der Absicht, in Österreich Diebstähle zu begehen (AS 167).
5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (D.P.) und seinen Mittäter (A.S.) folgender Schuldspruch:
"A.S. und D.P. sind schuldig,
sie haben,
I.) A.S. und D.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich D.P. in einem EUR 3.000,00, nicht aber EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:
1. ) D.P. am 25.9.2012 in B.K. Verfügungsberechtigten der Firma H. Mammut-Jacken im Gesamtwert von EUR 2.699,90;
2. ) A.S. und D.P. am 28.9.2012 in K. Verfügungsberechtigten der Firma H. Mammut-Jacken im Gesamtwert von EUR 1.300,00;
3. ) A.S. und D.P. am 28.9.2012 in S.D. Verfügungsberechtigten der Firma N. einen PC der Marke ACER Aspire 3770 im Wert von EUR 799,90;
II.) D.P. am 28.9.2012 in XXXX [...], sohin Polizeibeamte in Vollziehung ihrer Aufgaben, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er mit dem von ihm gelenkten PKW versuchte, die Polizeisperre zu durchbrechen, wobei er gegen das abstellte Dienstfahrzeug fuhr, und die Beamten dadurch zum Beseitespringen nötigte.
Strafbare Handlungen:
[...]
hinsichtlich D.P.:
zu I.) das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 (1. Satz, 1. Deliktsfall) StGB
zu II.) das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Hinsichtlich beider Angeklagten § 29 StGB und hinsichtlich D.P. zusätzlich § 28 StGB
Strafe:
Hinsichtlich A.S.
[...]
Hinsichtlich D.P.:
Gemäß dem 1. Strafsatz des § 130 StGB
Freiheitsstrafe in der Dauer von
18 (achtzehn) Monaten.
Gemäß § 43a Abs. 3 iVm § 43 abs. 1 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird hinsichtlich A.S. und D.P. die in der Zeit vom 28.9.2012, 20.50 Uhr bis 15.11.2012, 12.45 Uhr erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist D.P., [...], schuldig, an die H. GmbH EUR 2.699,90 Schadenersatz zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs. 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Strafbemessungsgründe:
hinsichtlich A.S.:
[...]
hinsichtlich D.P.:
Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, die doppelte Qualifikation, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen:
Mildernd: das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung."
Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX und zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen, die Probezeit gemäß Abs. 6 leg. cit. aber auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und reiste in der Folge wieder aus dem Bundesgebiet aus.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2015 erneut im Bundesgebiet festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
5.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (D.P.) und seinen Mittäter (J.M.) folgender Schuldspruch:
"J.M. und D.P. sind schuldig, es haben am XXXX in V.
A) J.M. und D.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als
Mittäter, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Herrenanzüge der Marke Hugo Boss und ein Halstuch im Gesamtwert von EUR 1.114,89 Verfügungsberechtigten der Firma V.G. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem J.M. die genannten Sachen auswählte und das Halstuch in einem der Anzüge deponierte und D.P. diese anschließend unter seiner Jacke verbarg und ohne sie zu bezahlen mit Hilfe eines Störsenders zur Außerkraftsetzung des Warensicherungssystems die Kassa passierte, wobei sie den Diebstahl gewerbsmäßig zu begehen suchten;
B) D.P.
1. einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich im Zuge seiner Festnahme gegenüber Beamten der Polizeiinspektion V. mit dem Personalausweis des E.D., Nr. [...], auswies;
2. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den zu Punkt B) 1. Genannten Personalausweis mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werde.
Es haben/hat hiedurch
J.M. und D.P.
zu A.) jeweils das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB
D.P.
zu B.1.) das Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und
zu B.2.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB
begangen und werden hieführ, D.P. unter Anwendung unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB, beide nach dem ersten Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB
[...]
D.P. zu einer
Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten,
sowie beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird bei beiden Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 11.11.2015, 14.55 Uhr bis 22.12.2015, 14.17 Uhr auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet."
Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 6 StPO bezüglich des Beschwerdeführers vom Widerruf der ihm zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Entlassung abgesehen und wurden jeweils die Probezeiten auf fünf Jahre verlängert.
Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, als mildernd hingegen der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die ebenfalls teilweise geständige Verantwortung gewertet.
5.4. Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
6. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer erstmals und zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde zuletzt am 07.10.2016 aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es konnte aber nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret ausgereist ist.
7.1. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nach hat er seit über 20 Jahren eine Lebensgefährtin in Slowenien, mit der er vier gemeinsame Kinder (zwei Söhne, zwei Töchter) hat. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind slowenische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch.
7.2. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat in Slowenien keinen gültigen Aufenthaltstitel und wurde über ihn in Slowenien ein Aufenthaltsverbot für drei Jahre, gültig ab 20.08.2015, verhängt, welches ebenfalls für den gesamten Schengen-Raum gilt.
8. Sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
9.1. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.
9.2. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der Beschwerdeführer in Österreich erstmals und zuletzt einreiste, sowie, wie lange er sich hier jeweils aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass die Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Zeiträume der ihm zugeordneten Straftaten nicht in Einklang zu bringen sind. Nähere Angaben tätigte der Beschwerdeführer nicht.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zur Festnahme und Haft, Entlassung aus der Haft und dem bereits erlassenen (unbefristeten) Aufenthaltsverbot ergaben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Slowenien bereits mehrfach einschlägig strafgerichtlich verurteilt wurde, er in Slowenien über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch in Slowenien, beginnend mit 20.08.2015, ein Aufenthaltsverbot von drei Jahren - geltend für den gesamten Schengen-Raum - erlassen wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen EUROPOL-Anfrage (AS 471 f).
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, in der Beschwerde und auch aus den entsprechenden Feststellungen der aktenkundigen Strafurteile, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte und einen solchen auch nicht beantragte.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2016 aus der Strafhaft entlassen wurde und seitdem in Österreich keine weitere Wohnsitzmeldung vorliegt, andererseits daraus, dass die Ausreise nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in der Beschwerde angekündigt wurde und weiters, dass der bevollmächtigte Rechtsvertreter nunmehr in Reaktion auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer gerichtete Parteiengehör mangels Auffindbarkeit bzw. Kontakt zum Beschwerdeführer die Vollmacht aufgelöste. Es finden sich weiters keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet befindet.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
3.2. Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, da gegen ihn ein ursprünglich unbefristet erlassenes Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2010 jedenfalls noch in Geltung war. Gegenständlich kommt es daher nicht wesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführer die visumfreien Zeiträume eingehalten hat oder nicht.
Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er einmal zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Verlängerung der Probezeit in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX von drei auf fünf Jahre rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer meist mit einem weiteren Mittäter gewerbsmäßig schwere Diebstähle in mehreren Angriffen begangen hat, wobei er in der Absicht nach Österreich einreiste, hier Straftaten zu begehen. Er hat weiters das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet deswegen schon einschlägig vorbestraft und wurde auch ein noch in Geltung stehendes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier Straftaten zu begehen und handelt es sich hier keineswegs um Gelegenheitsdiebstähle oder Diebstähle von minderem Wert. Diese Straftaten waren daher konkret geplant, deren Ablauf mit den jeweiligen Mittätern genau koordiniert und abgesprochen, der Mittäter hatte bei der Durchführung der Taten eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Die Vielzahl der Angriffe lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls bloß in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt hat. Die Häufigkeit der Angriffe zeigt, dass der Beschwerdeführer eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum an den Tag legt. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren gesetzt hat.
Aufgrund der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3
Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die familiären Bezüge des Beschwerdeführers liegen in Slowenien und leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen vier Kinder dort. Es bestehen daher keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet. Allerdings hat er ein Interesse zur Einreise in den Schengen-Raum. Dieses Interesse wird aber jedenfalls dadurch relativiert, dass über den Beschwerdeführer auch in Slowenien mit 20.08.2015 ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengen-Raum für die Dauer von drei Jahren verhängt wurde. Weiters ist der Beschwerdeführer auch in Slowenien mehrfach einschlägig vorbestraft. Die familiären und verwandtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Slowenien haben ihn auch dort nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer wird wie bisher schon in der Lage sein, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Slowenien von Bosnien-Herzegowina aus aufrecht zu erhalten.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei Gründe angeführt hat, wonach ihm eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina sonst unmöglich wäre.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Möglichkeit, im Schengen-Raum zu verbleiben bzw. nach Slowenien einzureisen, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers - und unter Berücksichtigung, dass über den Beschwerdeführer auch in Slowenien ein gültiges dreijähriges Aufenthaltsverbot, welches ebenfalls für den Schengen-Raum gilt - vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot auszugehen ist. Es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.
Es bedarf in Hinblick auf die mehrfachen Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher mit sechs Jahren befristet.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland hingegen kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken bzgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt, sodass keine Veranlassung eines Antrages auf Aufhebung an den VfGH besteht.
3.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Über den Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2010 ein ursprünglich unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund von strafgerichtlichen Verurteilungen verhängt. Auch die Verhängung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme veranlasste den Beschwerdeführer nicht zum Umdenken, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, zum Beschwerdeführer konnte auch von seinem bevollmächtigten Vertreter kein Kontakt mehr hergestellt werden, sodass das Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - entgegen des ursprünglichen Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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