BVwG W243 2142212-1

W243 2142212-1Tribunal administratif fédéral7 janv. 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W243 2142212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W243.2142212.1.00

Spruch

W243 2142212-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2016, Zl. 1124060203-161037638, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von China, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Beschwerdeführerin ergab keinen Treffer.

Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visums der Kategorie B mit einer Gültigkeit vom 08.06.2016 bis zum 06.09.2016 ist.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 26.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige oder sonstige Verwandte zu haben. Ihr Sohn befinde sich im Herkunftsstaat.

Befragt zu ihrem Reiseweg, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe China am 24.07.2016 legal und schlepperunterstützt per Flugzeug mit einem Zwischenstopp in Paris nach Österreich verlassen. Zu ihrem Aufenthalt in Frankreich könne sie aufgrund der Kürze von fünf bis sechs Stunden keine Angaben tätigen. Um Asyl habe sie dort nicht angesucht.

Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in China einen Imbisstand geführt habe, der jedoch Verluste gemacht habe. Sie habe China in der Hoffnung verlassen, im Ausland Geld zu verdienen.

3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Frankreich in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

4. In der Folge richtete das BFA am 11.08.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Aufnahmegesuch an Frankreich.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch des BFA gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Am 31.08.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass Erhebungen an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin in XXXX, ergeben hätten, dass die Genannte dort tatsächlich nicht mehr wohnhaft sei. Eine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.

6. Dem GVS-Speicherauszug vom 21.09.2016 zufolge wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 04.08.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet.

7. In der Folge wurde die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 vom 21.09.2016, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Frankreichs zurückzuweisen, im Verwaltungsakt hinterlegt, ebenso wie die Verfahrensanordnung vom 21.09.2016, mit der die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG hingewiesen wurde.

8. Mit Schreiben vom 21.09.2016 teilte das BFA der französischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist im gegenständlichen Verfahren gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei.

9. Mit Mitteilung vom 28.10.2016 gab die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA bekannt, dass die Beschwerdeführerin, wohnhaft in XXXX, unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.

10. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA fand in der Folge nicht statt.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Nichtdurchführung einer Einvernahme der Beschwerdeführerin an, dass die Genannte seit 03.08.2016 unbekannten Aufenthaltes sei. Die Beschwerdeführerin habe dem BFA bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben und scheine im Zentralen Melderegister zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs festgestellt werden könne, sei gegenständlicher Bescheid ohne weitere Einvernahme zu erlassen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.11.2016 an ihrer seit 20.10.2016 gemeldeten Wohnadresse in XXXX, durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird unter anderem moniert, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme vor das BFA geladen worden sei. Sofern das BFA vermeine, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei, sei entgegenzuhalten, dass die Genannte offensichtlich doch erreichbar gewesen sei, zumal ihr auch der gegenständliche Bescheid zugestellt worden sei. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, ihre persönlichen Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Frankreich sprächen, darzulegen. Dieser Verfahrensmangel sei umso gravierender, als die Beschwerdeführerin Verbrechensopfer sei. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde die Niederschrift einer Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin zur Ausübung der Prostitution gezwungen werde, beigelegt.

13. Die Beschwerdevorlage an die Gerichtsabteilung W241 des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 15.12.2016.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016, GZ. W241 2142212-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Wirksamkeit vom 04.01.2016 erfolgte die Zuweisung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an die Gerichtsabteilung W243 des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. -5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

1.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

1.6. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normiert im Zusammenhang mit Befragungen und Einvernahmen Folgendes:

"Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt."

§ 24 AsylG 2005 lautet:

"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn


1. -dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. -er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. -er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

1.7. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im gegenständlichen Verfahren erließ das BFA den bekämpften Bescheid ohne zuvor die Beschwerdeführerin einer Einvernahme gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zu unterziehen und begründete diese Vorgehensweise damit, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei und der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme der Genannten feststehe.

Diese Annahme erweist sich aus nachfolgenden Gründen als nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehend:

Die Erlassung eines Bescheides ohne vorhergehende Einvernahme des Asylwerbers durch das BFA ist gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber darüberhinaus dem Verfahren im Sinne des Abs. 1 leg. cit. entzogen hat.

Unbeschadet der Frage einer möglichen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten durch die Nichtbekanntgabe der Änderung ihres Aufenthaltsortes, kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat. So wurde dem BFA noch vor Bescheiderlassung seitens der Landespolizeidirektion XXXX gleichsam mit der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde, ihre aktuelle Meldeadresse in XXXX, namhaft gemacht. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass auch eine von der Behörde selbst durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters am 25.11.2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 20.10.2016 an ebendieser Adresse gemeldet ist, wo ihr in weiterer Folge auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch das BFA im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 leicht feststellbar war.

Da die belangte Behörde sohin nicht von der Annahme ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat, hätte das BFA auch nicht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 von der durch § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung zur Durchführung zumindest einer Einvernahme vor dem BFA im Zulassungsverfahren Abstand nehmen dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nachzukommen und auf der Grundlage dessen eine neue Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu erlassen, wobei sie sich in ihrer Begründung auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben wird.

Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA aufgrund der geltend gemachten Zwangsprostitution, sohin einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, im Einklang mit § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zu erfolgen hat.

Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

1.8. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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