W144 2135040-1•BVwG W144 2135040-1
W144 2135040-1Tribunal administratif fédéral4 janv. 2017
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, staatenlos, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W144 2135040-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist staatenlos und Palästinenser. Er stellte am 24.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 19.08.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, und wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am Freitag, 19.08.2016, rechtswirksam zugestellt.
Per E-Mail am Montag, 05.09.2016, brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.08.2016 ein.
Mit Schreiben vom 09.11.2016 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:
"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.
Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Freitag, den 19.08.2016, durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 351 des Verwaltungsaktes). Die gemäß
§ 16 Abs. 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 02.09.2016.
Sie haben Ihre mit 31.08.2016 datierte Beschwerde am 05.09.2016 per Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 16.11.2016 zugestellt.
In der Folge langte bis dato keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 3 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
( ) 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
( ) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG) verbunden, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Dementsprechend ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Freitag, 19.08.2016, bereits am Freitag, 02.09.2016, um 24 Uhr, abgelaufen, sodass die am 05.09.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.09.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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