W237 2143386-1•BVwG W237 2143386-1
W237 2143386-1Tribunal administratif fédéral3 janv. 2017
aufschiebende Wirkung
W237 2143386-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1029535203/14904619:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte im August 2014 ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, somalischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren worden zu sein.
1.1. In der polizeilichen Erstbefragung am 23.08.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er habe Somalia im Juli 2013 verlassen, weil die Sicherheitslage dort kriegsbedingt sehr schlecht sei und er keine Arbeit bzw. Zukunftsaussichten gehabt habe.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe aus Somalia vor, dass er in der Werkstatt seines Onkels gearbeitet habe. Vier Monate vor seiner Ausreise seien drei ältere Männer im Alter von 40 Jahren erschienen und hätten eine Zusammenarbeit des Onkels mit ihnen verlangt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dies aber abgelehnt. Am nächsten Tag seien die Männer erneut erschienen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Onkel mit einem Metallgegenstand verprügelt. Einen Tag vor seiner Ausreise seien die Männer in die Werkstatt eingebrochen und hätten alles gestohlen. Der Beschwerdeführer habe dann die Flucht aus Somalia angetreten.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 01.12.2016 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde "gegen dieses Aufenthaltsverbot" die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Spruchpunkt IV. begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität zu verschleiern.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sein Fluchtvorbringen dahingehend näher präzisierte, dass jene Männer, die den Onkel und den Beschwerdeführer in der Werkstatt aufgesucht hätten, der Al Shabaab angehörten. Aufgrund der Weigerung zur Zusammenarbeit mit dieser Terrormiliz wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch die Al Shabaab sowohl aus religiösen als auch aus politischen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer leide an Lymphknoten- und Knochentuberkulose sowie chronischer Hepatitis B; in Bezug auf diese Erkrankungen hätte die belangte Behörde nähere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Behandelbarkeit seiner Erkrankungen einholen müssen. Eine Abschiebung nach Somalia bedeute jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer sei weiters auch nicht strafgerichtlich verurteilt, weshalb die Rechtmäßigkeit der begründungslosen Verhängung eines Einreiseverbots bekämpft werde. Soweit der Beschwerde "gegen dieses Aufenthaltsverbot" durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall gar kein Aufenthaltsverbot erlassen habe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers bedeute vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustands, der prekären Sicherheitslage in Somalia sowie der vorgebrachten Fluchtgründe eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, weshalb (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 01.12.2016 und wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 03.12.2016 zugestellt. Die am 14.12.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im angefochtenen Bescheid der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dass es dabei im Spruch von "[e]iner Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot" sprach, ist als offensichtlicher Schreibfehler zu werten; in Zusammenschau mit der Begründung der Entscheidung besteht nämlich kein Zweifel am normativen Willen der belangten Behörde, einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (in welchem kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
3. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
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