BVwG W159 2105690-1

W159 2105690-1Tribunal administratif fédéral3 janv. 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe

Texte intégral

BVwG W159 2105690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2105690.1.00

Spruch

W159 2105690-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem, gelangte am 19.05.2012 nach Österreich und stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 23.05.2012 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX erstbefragt wurde.

Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er dabei an, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei Hirte gewesen und er habe als Schweißer mit seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gearbeitet. Sie hätten in XXXX in den Bergen gewohnt, wo es auch viele Taliban gegeben habe. Vor ca. vier Jahren, als die Amerikaner nach Osama Bin Laden gesucht hätten, hätten sie Zettel aus den Flugzeugen geworfen und die Menschen aufgefordert, gegen Belohnung das Versteck von Osama Bin Laden den Amerikanern Preis zu geben. Die Taliban hätten auf ein Flugzeug geschossen, weshalb dann die Amerikaner zu ihnen nachhause gekommen seien. Als sie gesehen hätten, dass der Vater des BF einen langen Bart getragen und zwei Waffen besessen habe, sei sein Vater verdächtigt und mitgenommen worden. Die Waffen habe sein Vater zur Selbstverteidigung zuhause gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei er in XXXX gewesen. Er sei dann nach KANDAHAR zum Distriktvorsteher von XXXX, namens XXXX gegangen und habe dort nach seinem Vater gefragt. Ihm sei gesagt worden, er könne seinen Vater frei bekommen, wenn er die Taliban bei den Amerikanern verrate. Er habe vom Distriktvorsteher ein Funkgerät erhalten und dann die Taliban zu sich nachhause eingeladen. Er habe, als sie bei ihm zuhause gewesen seien, den Distriktvorsteher verständigt und seien kurz darauf die Amerikaner gekommen und hätten die Taliban festgenommen. In der Folge sei dem BF von den Taliban vorgeworfen worden, ein Spion zu sein. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen müssen.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 23.07.2012 niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei vollkommen gesund.

Er bestätigte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

Sechs Jahre lang habe er als Schweißer bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt XXXX gearbeitet. Sein Onkel führe diese Werkstätte unverändert. Als Kind habe er – wie sein Vater – als Hirte gearbeitet. Da er Analphabet sei und die Jahreszahlen nicht kenne, könne er nicht sagen, von wann bis wann er beim Onkel gearbeitet habe. Aus demselben Grund könne er auch nicht angeben, wann er XXXX verlassen habe. Auf Nachfrage meinte er, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, Zeitpunkte genau anzugeben. Er habe vor vier Jahren wegen der Probleme zu Arbeiten aufgehört.

Die Amerikaner hätten seinen Vater entführt, weshalb er nach KANDAHAR fahren habe müssen, um zu recherchieren warum. Dann sei er mit seiner Familie nach XXXX gefahren.

Derzeit würden noch sein Onkel in XXXX und die restliche Familie in der Provinz KANDAHAR leben. In KANDAHAR lebe ein Onkel väterlicherseits. In XXXX würden auch seine Mutter, zwei Schwestern, seine Ehefrau und sein Bruder im Haus des Onkels leben. Sein Vater sei in Haft. Der BF tätigte in der Folge weite Ortsangaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familie.

Sein Elternhaus sei im Übrigen niedergebrannt worden. Die aufgezählten Familienangehörigen würden vom Onkel unterstützt werden, der sehr gut mit seiner Werkstatt verdiene. Seine beiden Schwestern seien stumm. Er stehe mit seinem Onkel unverändert in Kontakt, habe mit seiner Familie aber nicht gesprochen, da es ihn traurig mache, mit seiner Frau oder seiner Mutter zu sprechen. Vor vier Jahren habe er sein Elternhaus am XXXX in KANDAHAR zuletzt verlassen. Damals habe es noch existiert. Die Taliban hätten das Haus aus Rache vernichtet. Er wisse dies, da die drei Söhne seines Onkels väterlicherseits Taliban seien. Er habe seinen Cousin väterlicherseits XXXX an den Staat verraten. Dieser sei vom Staat festgenommen worden. Dessen beiden anderen Brüder – die beiden anderen Cousins väterlicherseits des BF – hätten sich am BF rächen und ihn töten wollen.

Er selbst habe das niedergebrannte Haus nicht selbst gesehen, da er aus Angst vor den Taliban nicht zurückkehren habe können.

Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht mehr nachhause zurückgekehrt sei, nachdem er vor vier Jahren mit seiner Familie zu seinem Onkel gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Jahreszeit es gewesen sei.

Befragt, wie er vom Brand seines Hauses erfahren habe, erklärt er, zehn bis 15 Taliban an den Staat übergeben zu haben. Zum Zeitpunkt des Brandes habe er KANDAHAR noch nicht verlassen gehabt. Während des Brandes sei er in XXXX im Haus seiner Tante väterlicherseits gewesen. Er erklärte schließlich, es mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie sein Haus abgebrannt sei. Sie hätten die Berge noch nicht verlassen, als es gebrannt habe. Man sehe ja, wenn man von unten auf einen Berg schaue und es brenne. Von unten habe man sein Haus sehen können. Die besagte Tante väterlicherseits wohne auch jetzt noch mit ihrer Familie in XXXX. Befragt, warum er diese Tante in XXXX zuvor nicht erwähnt habe, meinte er, dass in Afghanistan die meisten viele Verwandte hätten. Er habe den Onkel angegeben, da dieser sein nächststehender Verwandter sei.

Von XXXX sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXXgegangen, wo er sich 20 Nächte aufgehalten habe. Er sei dann nach XXXX und von dort nach XXXX gegangen. Von Schleppern sei er über die Grenze geschleust worden.

Ab seiner Ausreise aus Afghanistan vor vier Jahren sei er von den Schleppern versorgt worden, die sein Onkel bezahlt habe. Der BF habe im Iran und in der Türkei gelebt und außerhalb von Afghanistan nie gearbeitet.

Wo sich sein Vater derzeit aufhalte, wisse er nicht. Dieser sei festgenommen worden.

Nach Aufforderung seinen Fluchtgrund zu nennen, schilderte er, dass die Amerikaner aus den Flugzeugen Blätter geworfen hätten, auf denen gestanden sei, dass Kopfgeld auf Osama ausgesetzt sei. In den Blättern hätten sie die Leute aufgefordert, Osamas Aufenthaltsort zu nennen. Sie hätten dafür Geld angeboten. Die Taliban hätten diese Flugzeuge der Amerikaner beschossen. Dann seien die Amerikaner und Leute von den Behörden gekommen und hätten sein Elternhaus umzingelt. Sie hätten seinen Vater festgenommen, da dieser einen zu langen Bart getragen habe und dieser deshalb verdächtigt worden sei, Talib zu sein. Zuhause habe es im Übrigen zwei Waffen zur Selbstverteidigung gegeben. Die Amerikaner hätten seinen Vater und die Waffen mitgenommen. Seither wisse er nichts mehr über seinen Vater. Während der Verhaftung seines Vaters sei er in der Arbeit in XXXX gewesen. Seine Mutter habe ihm telefonisch von der Verschleppung seiner Vaters erzählt. Er sei zu seiner Mutter gegangen, die ihm den Vorfall genau geschildert habe. Noch am selben Tag sei er von XXXX nachhause gefahren und sei ihm von seiner Mutter alles erzählt worden. Von seiner Mutter sei er beauftragt worden, den Vater zu suchen. Er habe in XXXX nur eine wichtige Person – den schon erwähnten Distriktvorsteher von XXXX – gekannt. Diesem habe er von der Festnahme seines Vaters berichtet, wobei dieser schon darüber Bescheid gewusst habe. Um seinen Vater lebend zurückzubekommen, sei er zur Mithilfe aufgefordert worden, die Taliban an den Staat auszuliefern. Von XXXX habe er ein Mobiltelefon mitbekommen. Er sei beauftragt worden, diesen zu benachrichtigen, wenn die Taliban bei ihm zuhause seien. An Taliban kenne er nur die drei Cousins väterlicherseits. Er führte deren Namen an und erklärte, sie angerufen und zu sich eingeladen zu haben, um für seinen Vater zu beten. Er habe morgens angerufen und mittags seien sie schon gekommen. Es seien nicht viele Tage zwischen der Festnahme seines Vaters und der Einladung seiner Cousins gewesen. Das Gebet für seinen Vater sei nur ein Vorwand gewesen.

An die Vorwahl des Mobiltelefons, dass ihm XXXX gegeben habe, könne er sich nicht erinnern, da er ja Analphabet sei.

Letztlich seien ein Cousin (XXXX) und andere Taliban, die er nicht gekannt habe und Freunde seines Cousins gewesen seien, seiner Einladung gefolgt. Es sei üblich, auch die Freunde einzuladen. Er wisse nicht, warum die anderen Cousins nicht gekommen seien.

Er habe vorab XXXX über die Einladung informiert und die Behörden seien gekommen, während sie gegessen hätten. Die Festnahme sei so abgelaufen, dass Regierungsleute mit Gewehren gekommen seien und seine Gäste festgenommen hätten. Das Haus sei von diesen umzingelt worden. Die Taliban hätten keine Chance gehabt und sich deshalb nicht gewehrt.

Er habe, nachdem die Behörden und seine Familie das Haus verlassen hätten, auch das Haus verlassen. Er sei dann vorsorglich zuerst nach XXXX zu seiner Tante väterlicherseits und dann Richtung NANGARHAR geflüchtet.

Befragt, welchen Sinn das Anlocken und Ausliefern der Taliban im Elternhaus gehabt habe, meinte er, dass seine Cousins gelogen hätten. Sie hätten gesagt, sein Vater habe den Befehl erteilt, die Flugzeuge der Amerikaner abzuschießen.

Befragt, wann die Cousins das gesagt hätten, meinte er, es nicht zu wissen. Vielleicht sei es beim Verhör gewesen. Dies wisse er von XXXX. Befragt, wann er das erfahren habe, meinte er, dass sein Onkel mütterlicherseits sich in KANDAHAR erkundigt habe.

Auf Vorhalt, dass lediglich ein Cousin verhaftet worden sei, meinte er, dass auch nur dieser eine Cousin verhört worden sei. Auch die mit seinem Cousin Festgenommenen hätten gelogen und gegen seinen Vater ausgesagt.

Befragt, was er nach der Festnahme der Taliban bei ihm zuhause weiter unternommen habe, um seinen Vater freizubekommen, erklärte er, er habe nichts mehr tun können. Er sei ja der Sohn eines einfachen Hirten und Analphabet. Er habe sonst keine wichtigen Personen gekannt.

Befragt, woher er den Inhalt der Flugblätter der Amerikaner gekannt habe, meinte er, dass darüber in den Dörfern gesprochen worden sei.

Befragt, was seine Aussage: "In NANGARHAR war es auch schwierig."

bedeute, erklärte er, dass er nirgends in Afghanistan Ruhe vor seinen Cousins väterlicherseits gehabt hätte. Er habe ja XXXXverraten und hätte mit der Rache seiner Brüder rechnen müssen. Sein Bruder sei der Jüngste, dann komme seine Schwester. Das Alter seines Bruders kenne er aber nicht.

Befragt, ob er sich an die Behörden gewandt habe, denen er ja mehrere Taliban ausgeliefert habe, um für sich Schutz zu erwirken und seinen Vater freizubekommen, meinte er, nur XXXX gekannt zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich doch unbehelligt an afghanische Behörden oder amerikanische Soldaten wenden hätte können, denen er ja geholfen habe, erklärte er, dies aus Angst nicht tun habe können.

Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat fürchte er die Rache seiner Cousins.

Auf Vorhalt, dass er sich widersprüchlich dazu geäußert habe, ob er den Brand seines Elternhauses gesehen habe, meinte er, den Brand auf dem Weg zu seiner Tante väterlicherseits gesehen zu haben.

Befragt, weshalb er einerseits kein Zeitverständnis haben und keine Zeitangaben tätigen können wolle, er andererseits aber erklärt habe, vier Monate im Iran und zwanzig Nächte bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen zu sein, meinte er, zählen und zusammenrechnen zu können, obwohl er Analphabet sei. Auf der Flucht merke man sich, wie lange man wo gewesen sei.

Er stamme aus dem Stamm XXXX, sei Pashtune und gläubiger Sunnite. Seine namentlich angeführte Frau stamme aus demselben Stamm, er sei mit dieser aber nicht verwandt. Er habe seine Frau in jungem Alter aufgrund von familiären Überlegungen geheiratet.

Befragt, wieso er sich nicht irgendwo anders in Afghanistan niedergelassen habe, meinte er, dass er wegen seiner Cousins in keiner Provinz Ruhe gehabt hätte.

Er sei strafrechtlich unbescholten.

Er habe außerhalb von XXXX nirgends in Afghanistan Verwandte.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe hier keine Angehörigen.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, zu denen er sich nicht äußern habe wollen. Er erklärte, hier bleiben und nicht zurück zu wollen.

Am Ende der Befragung gab er an, alles geschildert zu haben.

Nach Rückübersetzung berichtigte er die Schreibweise des Namens seines Bruders. Zum Brand seines Elternhauses erklärte er, aus der Ferne die Flammen gesehen zu haben. Zu den Taliban, die in seinem Haus verhaftet worden seien, gab er an, dass es mehr als zehn und weniger als 15 gewesen seien.

Abschließend erklärte er, dass ihm die Taliban vorgeworfen hätten, ein Spion zu sein. Er habe aus Angst vor ihnen Afghanistan verlassen müssen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt führte aus, dass es in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gelange, dass der BF keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könne und gehe das Bundesasylamt deshalb davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle.

Gegen den Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen für unglaubwürdig befinde beziehungsweise davon ausgehe, dass keine Gefährdungslage vorliege. Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, diese Entscheidung in sachlich nachvollziehbarer Weise zu unterstützen. Vielmehr seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und er daher in Österreich Asyl bekommen müsse.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalteten zwar konkrete Aussagen über Afghanistan, befassten sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen. Zu den Feststellungen zur Provinz NANGARHAR werde ergänzend ausgeführt, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage im Norden zunehmend verschlechtere. Die Sicherheitslage dort sei derart katastrophal, dass selbst ohne Hinzutreten Gefahren erhöhender Umstände für eine Zivilperson eine ernsthafte und individuelle Bedrohung von Leib und Leben im Sinne der Statusrichtlinie anzunehmen sei. Sein Vorbringen habe er sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Hätte sie einen derartigen Abgleich nämlich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und hätte auch sein persönliches Vorbringen aus einem anderen Blickwinkel beurteilt.

Bezüglich seiner Angaben zur Jahreszeit beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des in der Einvernahme bestellten Dolmetschers zum Beweis dessen, dass die Fragen zur Jahreszeit durch Fragen zur Erntezeit umschrieben worden seien. Für die afghanische Bevölkerung seien derartige Zeitangaben, wie sie in Europa gebraucht werden würden, sehr ungewöhnlich. Zum Beweis werde ein einzuholendes länderspezifisches Gutachten zur Bedeutung von Zeitangaben in Afghanistan beantragt.

Einen weiteren Widerspruch vermöge die Behörde darin zu erkennen, dass sich die Taliban-Kämpfer in seinem Haus ohne Gegenwehr verhaften hätten lassen und sein Elternhaus nicht zu Schaden gekommen sei. Die Behörde lasse dabei völlig unberücksichtigt, dass er bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, dass das gesamte Haus von Regierungssoldaten umstellt worden sei, und im Moment der Festnahme mehr als zehn stark bewaffnete Soldaten im Esszimmer gestanden seien und die Waffen auf die Taliban-Kämpfer gerichtet hätten.

Die erstinstanzliche Behörde habe sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen beschäftigt und belaste den Bescheid nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung. Ihm sei angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz in Afghanistan nicht. Es sei für ihn unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden. Weiters verfüge er über keine sozialen Kontakte außerhalb seiner Herkunftsregion. Es sei für ihn daher unmöglich, in anderen Teilen Afghanistans zu leben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründet wurde dies mit einem mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes. Die Verwaltungsbehörde habe die zu den Provinzen NANGARHAR und KANDAHAR notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013). Weiters habe sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des BF im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt. Recherchen bezüglich der Verhaftung des Vaters des BF – sowie der vom BF behaupteten Verhaftung seines Cousins – wurden nicht durchgeführt. Darüber hinaus sei es erforderlich, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem BF möglich sei, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U152/2013-12). Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass der BF auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in KABUL beziehe und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahe, komme diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der BF vor seiner Flucht weder in KABUL aufgehalten habe, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in KABUL verfüge (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17).

Am 10.11.2014 fand eine niederschriftliche Befragung des BF durch das BFA, RD Niederösterreich, statt.

Dabei erklärte er, bislang die Wahrheit angegeben zu haben und bei seinen Angaben zu bleiben.

Er habe in KANDAHAR einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Seine Familie – seine beiden Schwestern, sein Bruder, seine Mutter und seine Frau – lebe unverändert bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz NANGARHAR. Er stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Seinen Angehörigen gehe es gut. Sie würden unverändert von der Autowerkstätte des Onkels leben. Sein Onkel bekomme auch den Ertrag aus einem landwirtschaftlichen Grundstück. Über den Verbleib seines Vaters wisse niemand Bescheid. Nach dem letzten bekannten Aufenthalt seines Vaters befragt, erklärte er, dass er bei seinen Onkel mütterlicherseits gewesen sei und gearbeitet habe, als ihn dort seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, dass sein Vater wegen der Taliban von den Amerikanern mitgenommen worden sei.

Befragt, warum gerade sein Vater mitgenommen worden sei, meinte er, dass drei namentlich aufgezählte Cousins bei den Taliban seien. Von einem Flugzeug seien Flugzettel geworfen worden, auf denen gestanden sei, dass jeder belohnt werde, der den Aufenthalt von Osama Bin Laden bekanntgebe. Auf dieses Flugzeug hätten seine Cousins als Taliban geschossen. Sie hätten auch ihre Freunde bei sich gehabt. Deshalb sei das Haus des BF von den Taliban belagert worden. Sie hätten auf einem Berg gelebt. Da sein Vater einen langen Bart getragen habe, sei ihm vorgeworfen worden, Talib zu sein. Deshalb habe man seinen Vater mitgenommen. Dies alles sei ca. vor sechseinhalb Jahren passiert.

Befragt, unter welchem Vorwand es dazu gekommen sei, dass die Taliban verhaftet werden hätten können, stellte er die Gegenfrage, was mit Festnahme gemeint sei.

Auf Vorhalt, wonach ja einige Taliban verhaftet worden seien und auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, meinte er, von seiner Mutter zu wissen, dass damals die Amerikaner gekommen seien, das Haus belagert und den Vater mitgenommen hätten. Er sei damals in NANGARHAR gewesen. Die Amerikaner hätten bei ihnen auch zwei Waffen gefunden und diese mitgenommen. Er sei dann zu XXXX gegangen, der ihm gesagt habe, dass sein Vater nur freikomme, wenn er zur Verhaftung seiner Cousins beitrage. Er habe diese zu sich in sein Elternhaus eingeladen, wobei nur ein Cousin mit seinen Freunden gekommen sei. Sie alle seien verhaftet worden. Die Verhaftung sei von ihm arrangiert worden. Er habe XXXX angerufen, als sein Cousin und dessen Freunde bei ihm gewesen seien. Sie hätten gerade gegessen, als die Festnahme erfolgt sei.

Befragt, ob er schon einen Termin mit XXXX vereinbart habe, meinte er, mit diesem persönlich gesprochen zu haben. Dieser habe gemeint, sein Vater komme nur bei einer Festnahme der Cousins frei. Er habe XXXX, nachdem er das Mobiltelefon erhalten habe, zwei Mal angerufen. Beim ersten Mal habe er diesem gesagt, dass seine Einladung angenommen worden sei und sie kommen würden. Das zweite Mal habe er angerufen, als der Cousin mit seinen Freunden schon dagewesen sei. Die Einladung sei erfolgt, um für die Freilassung seines Vaters zu beten. Die Festnahme sei durch ANA-Leute und Amerikaner erfolgt.

Auf Nachfrage, warum er von einem zweiten Anruf bislang nichts erzählt habe, meinte er, danach nicht gefragt worden zu sein. Auf Vorhalt, auch heute nicht gefragt worden zu sein, meinte er, dass dies doch klar sei, da er dessen Handy gehabt habe.

Ob die damals Verhafteten noch immer im Gefängnis seien, wisse er nicht.

Mit seinen beiden weiteren Cousins sei er in der Folge nicht mehr in Kontakt gewesen, da ihn diese bei einer Begegnung umgebracht hätten. Die Cousins hätten auch die Adresse seines Onkels gewusst, weshalb er sich auch nicht dort auf Dauer aufhalten habe können.

Auf Vorhalt, dass seine Angehörigen bereits etwa sechseinhalb Jahre lang beim Onkel leben würden und seine Cousins noch nicht dort aufgetaucht seien, meinte er, dass seine Cousins das Problem mit ihm hätten. Auf weiteren Vorhalt meinte er, dass selbst wenn seine Cousins dort gewesen seien, sie sicher nicht seinen Onkel oder seine Mutter sondern vielmehr die anderen Dorfbewohner nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt hätten.

Er erklärte zuletzt, alle seine Fluchtgründe angeführt zu haben. Er habe wegen seinen Cousins flüchten müssen.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich unverändert vor seinen Cousins, die ihn töten würden.

Er erklärte sich zur Überprüfung seines Vorbringens im Herkunftsstaat bereit. Er machte auch Adress- und Ortsangaben zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. XXXX sei Dorfvorsteher von XXXX gewesen, wo sie gewohnt hätten. Ursprünglich würden sie aus dem Distrikt XXXX stammen. In XXXX hätten sie am XXXX gewohnt.

Dem BF wurde in der Folge die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör zu den Länderinformationen zum Herkunftsstaat gegeben.

Zuletzt wurde er zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt.

Das BFA veranlasste in der Folge eine personenbezogene Recherche im Herkunftsstaat. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2015 zum Vorbringen des BF, habe ermittelt werden können, dass eine Person namens XXXX existiere, die in der Provinz KANDAHAR politisch bzw. für den Staat (Bezirksgouverneur, Provinz-Geheimdienstchef) tätig sei.

Aufgrund der Details der Örtlichkeiten, der angeführten Namen und den geschilderten Vorfällen, sei es möglich, dass der BF wirklich XXXX getroffen habe.

Die befragten Einwohner im XXXX-Gebiet hätten den BF nicht gekannt, hätten aber gemeint, dass Vorfälle, wie vom BF geschildert, sehr häufig im Bezirk XXXX geschehen würden, seit dieses Gebiet als Route für die Taliban für Angriffe in der Stadt XXXX dienen würde. Über den Vater, dessen Geschichte und dessen Verbleib hätten keine Informationen ermittelt werden können. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Onkel des BF zu finden.

Dem BF wurde das Rechercheergebnis zum Parteiengehör übermittelt. Der BF zog hiezu am 25.02.2015 dahingehend Stellung, dass der Name der die Recherche durchführenden Person sich nicht im Gutachten befinde, weshalb für den BF nicht ersichtlich sei, ob diese die erforderliche Qualifikation besitze, in der Heimatregion des BF zu recherchieren.

Die Recherche bestätige ausdrücklich, dass er glaubwürdige Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes und der Ereignisse vor seiner Flucht gemacht habe.

Die englische Übersetzung zur ersten Frage sei im Übrigen vollkommen misslungen. Aus der englischen E-Mail Korrespondenz der Gutachterin werde im Übrigen vielmehr erklärt, dass es in der KANDAHAR-Provinz einen Bezirk namens XXXX gebe, zu welchem auch das XXXX-Gebiet zähle. Dort sei XXXX, bekannt auch als XXXX, als Bezirksgouverneur tätig gewesen.

Aus dem Umstand, dass sein Vater bzw. sein Onkel seitens der Ermittler in Afghanistan nicht aufgesucht werden habe können, könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen werden. Hätte ihn das BFA nach Kontaktdaten zu seinem Onkel befragt, hätte er die Telefonnummer seines Onkels angeben können.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.03.2016 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem BF vorgehalten, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Das BFA führte ausführlich aus, weshalb es von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Besondere Bedeutung wurde den durchgeführten ausführlichen Einvernahmen beigemessen, in denen der BF sein Vorbringen widersprüchlich vorgetragen habe. Das Vorbringen sei aus näher dargelegten Gründen auch nicht nachvollziehbar oder plausibel. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in den niederschriftlichen Einvernahme sei von der Unglaubwürdigkeit auszugehen. Auch die eingeholte Recherche sei nicht geeignet gewesen, dem Vorbringen des BF mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der BF keine glaubhaften Verfolgungsgründe dargelegt habe und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergeben habe. Die allgemeine schlechte Sicherheitslage bzw. etwaige wirtschaftliche Gründe seien unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des BF und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht geeignet, einen Verfolgungsgrund iSd. GFK zu begründen.

Zu Spruchpunkt II wurde begründend ausgeführt, dass das BFA im Fall des BF aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz KANDAHAR, sowie in NANGARHAR, wo seine Angehörigen leben würden, von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Fall seiner Rückkehr ausgehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchteil I. fristgerecht Beschwerde, in welcher das Ermittlungsverfahren als mangelhaft kritisiert wurde.

Das BFA habe insbesondere die kassatorische Entscheidung des BVwG ignoriert. So sei das BFA den vom BVwG geforderten Ermittlungsschritten nicht vollständig nachgekommen.

Zwar seien Feststellungen zu den Provinzen NANGARHAR und KANDAHAR getroffen und eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet worden, die Anfrage habe jedoch nur Fragen zum Verbleib des Vaters enthalten, jedoch seien keine Details zur Verhaftung seines Cousins recherchiert worden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, seinen Onkel (über eine vor Ort tätige Vertrauensperson) telefonisch zu kontaktieren, dies mit dem Verweis auf den mangelnden Beweiswert eines solchen Gesprächs. Es wäre aber ein einfacher Ermittlungsschritt, den die belangte Behörde jedenfalls setzen hätte müssen.

Das eingeholte Gutachten sei – wie schon in der Stellungnahme ausgeführt – insofern mangelhaft, als es keine Aufschlüsse über die Qualifikation der vor Ort tätigen Gutachterin enthalte.

Die belangte Behörde habe sich auch mit den in der Beschwerde vom 13.08.2012 gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt.

Das BFA habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt basierend auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts.

Auffallend sei, dass der überwiegende Teil der Beweiswürdigung ident mit jener des ersten abweisenden Bescheides vom 31.07.2012 sei. Auf die vermeintlichen Widersprüche sei er bereits in seiner Beschwerde zu dieser Entscheidung eingegangen. Die vermeintlichen Widersprüche seien ihm auch nicht in der Einvernahme am 10.11.2014 persönlich vorgehalten worden.

Es sei im Übrigen kein einziger Widerspruch konkret benannt worden, sondern habe er in seinen Einvernahmen am 23.07.2012 und am 10.11.2014 trotz der zeitlichen längeren Unterbrechung gleichlautende und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Er habe sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Der erwähnte persönliche Eindruck der einvernehmenden Referentin sowie der Verweis auf nicht näher bezeichnete "Widersprüchlichkeiten" bzw. "Sinnwidrigkeiten" seiner Angaben, könne keinesfalls die Auseinandersetzung mit dem konkret erstatteten Vorbringen und die Benennung konkreter Widersprüche ersetzen. Letztlich habe sich die belangte Behörde ausschließlich auf dieselben vermeintlichen Widersprüche, wie im seitens des BVwG behobenen Bescheid vom 31.07.2012 angeführt, gestützt.

Die belangte Behörde habe es darüber hinaus abermals unterlassen, die Plausibilität seines Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu würdigen.

Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Richtigkeit seiner Angaben. Die eingeholte Anfragebeantwortung habe die Existenz und Tätigkeit von XXXX bestätigt und die Gutachterin habe es auch für glaubhaft befunden, dass der BF XXXX persönlich getroffen habe. Dies werde auch von der belangten Behörde zugestanden.

Zum Gutachten und dem darin enthaltenen Ergebnis, dass keine Informationen zu seinem Vater und seinem Onkel recherchiert werden hätten können, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei und ausdrücklich festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Geschwister gemeinsam mit seinem Onkel in dessen Haus im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz NANGARHAR, leben würden.

Sämtliche im fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde ermittelten Umstände würden die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unterstreichen.

Zur getroffenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Verweis auf ein Judikat des BVwG aus September 2014 ausgeführt, dass aus den Länderberichten zu Afghanistan ableitbar sei, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, wirksamen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban zu gewähren. Im vorliegenden Fall sei zudem zu beachten, dass die Sicherheitslage in jenen Provinzen, zu denen familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden (KANDAHAR und NANGARHAR) besonders volatil seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe schon deshalb nicht, weil ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er verwies noch einmal auf seine Beschwerde vom 13.08.2012 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss des BVwG vom 18.03.2016 wurde Dr. Sarajuddin RASULY zum länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan bestellt.

Dieser erstellte ein Gutachten datiert mit 16.09.2016, dass zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung vollständig (im Original) wiedergegeben wird:

"Forschungsmethodik:

Forschung in Kandahar und in XXXX in Nangarhar und Literaturrecherche zur Lage in Kandahar.

Das Wesentliche aus dem Vorbringen des BF:

Der BF gibt an, XXXX zu heißen, aus XXXX in Kandahar zu stammen und im Jahre 1992 geboren zu sein. Sein Vater heiße XXXX und sei von den Amerikanern mitgenommen und seit dem sei dieser verschollen. Sein Bruder heißen XXXX. Seine Familie, Mutter, zwei Schwestern, Bruder und seine Ehefrau, würden bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX wohnen. Sein Onkel heiße Moalem (=Lehrer) Ashraf. Moalem Ashraf habe eine Werkstatt und es gehe ihm und damit seiner Familie finanziell gut. Er sei vor den Taliban geflüchtet, weil sie ihm Spionage für die Amerikaner vorgeworden hätten. Sein Vater sei bewaffnet gewesen und habe als Hirte gearbeitet. Die Amerikaner hätten seinen Vater verdächtigt, mit den Taliban zusammen zu arbeiten und hätten ihn mitgenommen. Er habe zu dieser Zeit in XXXX in der Werkstatt seines Onkels mütterlicherseits gearbeitet. Wegen dem Vorfall mit seinem Vater sei er nach Sarpoza gereist, seinem Vater zu helfen. Er sei zum Distrikt-Leiter des Distriktes Sarpoza mit dem Namen XXXX gegangen und ihn um Hilfe gebeten. XXXX habe ihm Funkgeräte gegeben, die Taliban, die seine Cousins gewesen seien, den Amerikanern zu verraten, damit sein Vater freigelassen wird. Er habe die Taliban an die Amerikaner verraten und er fürchte nun die Rache der Taliban bzw. seiner Cousins. Seine Familie würde von den Taliban wegen ihm nicht verfolgt, sondern nur er allein würde von den Taliban verantwortlich gemacht.

Zum Vorbringen des BF:

Ich habe meine Mitarbeiter beauftragt, nach der familiären und Herkunfts-Identitäten einer Person Namens XXXX, Sohn des XXXX, aus dem Distrikt XXXX sowie in XXXX nach dem Onkel mütterlicherseits von XXXX, sich zu erkundigen. Zugleich waren meine Leute von mir beauftragt, über das Fluchtvorbringen von XXXX ebenfalls Nachforschungen anzustellen. Meine Mitarbeiter haben mit großer Mühe Informationen betreffend XXXX in Kandahar und in XXXX gesammelt. Ich möchte ausgehend von diesen Informationen folgendes Gutachten betreffend die Angaben des BF, XXXX, erstatten:

Vorher möchte ich auf ein Problem hinweisen, mit dem meine Mitarbeiter immer wieder konfrontiert sind, weshalb auch die Erstellung von manchen Gutachten sich verzögert: Meine Mitarbeiter in Kabul, in Kandahar und XXXX haben mir mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen, sich nicht den nahen Familienmitgliedern von XXXX in Kandahar und in XXXX genähert haben, weil sie einerseits XXXX den Taliban in Kandahar nahe gestanden ist und andererseits weil viele BF¿s ihre Familienmitglieder bald informieren, dass über sie im Auftrag der österreichischen Behörden Informationen gesammelt werden wird und sie aufpassen müssten, welche Informationen sie den Informanten des SV¿s geben sollten und welche nicht. Es kommt immer wieder vor, wenn meine Leute die Familien der BF¿s finden, schon im Vorfeld meine Mitarbeiter unter Druck setzen, im Sinne der BFs ihre Information mir weiterzuleiten. Diese Aufforderung verstehen meine Mitarbeiter als Drohung. Nach solchen Fällen versuchen sie möglichst die Familienmitglieder der BF in Konfliktregion wie Kandahar oder in XXXX nicht zu treffen. Sie versuchen dann von Wortführern und unabhängigen Personen und Vorbetern, Mullahs, der Wohngebiete der BF¿s Informationen zu bekommen.

Zur Identität von XXXX, Sohn von XXXX:

Es wurde zuerst in Kandahar Informationen gesammelt und festgestellt, dass es einen Mann Namens XXXX in XXXX gegeben hat, der im Jahre 1378= 2009, als Mitarbeiter der Taliban während eines Angriffes der Amerikaner auf die Taliban ums Leben gekommen ist. Der Beruf von XXXX wurde als Hirte von den Befragten Personen beschrieben. Das Haus von XXXX bzw. der Familie XXXX ist neben einem Fluss situiert und liegt in XXXX in der Nähe des Monuments in Kandahar, mit der Bezeichnung XXXXliegt außerhalb der Stadt Kandahar in Fahrt-Richtung nach Provinz Helmand.

Im selben Jahr, im dem XXXX ums Leben kommt, reist sein Sohn XXXX in den Iran, und er ist nicht mehr, zumindest bis zum Forschungszeitraum meiner Mitarbeiter, Sommer 2016, in seine Heimatregion gesehen worden. Meine Mitarbeiter konnten nicht herausbekommen ob es sich um den XXXX (=XXXX), der nach Iran gereist ist, um den BF, der sich XXXX, Sohn des XXXX, bezeichnet, handelt oder um einen anderen XXXX. Allerdings ist es darauf hinzuweisen, dass der paschtunische StammXXXX in Kandahar ebenfalls gibt, wovon viele Paschtunen ihre Nachnamen ableiten und sich XXXX nennen. Ein anderer Sohn von XXXX mit dem Namen XXXX lebt weiterhin in seiner Heimatregion und arbeitet als Bauer. Diese Informationen stammen teilweise auch von den weitschichtigen Verwandten von XXXX. Es wurde auch in XXXX in XXXX nach den Hinweisen des BFs selbst nachgeforscht und es wurde festgestellt, dass es dort tatsächlich eine Person namens XXXX gibt, dessen Neffe XXXX heißt.

Die Tochter von XXXX ist die Ehefrau von XXXX, d.h. er ist mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits, Namens XXXX, verheiratet. XXXX hat eine Autowerkstatt, wo auch Schweißarbeiten durchgeführt werden.

Auch betreffend des damaligen Distrikts-Chef in XXXX, XXXX, wurde nachgeforscht und es wurde herausgefunden, dass XXXX tatsächlich in den Jahren Jahre 2007 bis 2012 auf alle Fälle der Distrikts-Chef von XXXX gewesen ist und dieser heißt mit Vornamen XXXX. Aber er ist dann Staatssicherheitschef der Provinz Helmand geworden und nunmehr ist er in Kabul tätig. Als er Distrikt –Chef von XXXX war, trug er den Offizierstitel "Dagarman"= Hauptmann. Nunmehr trägt er einen General Titel. Er ist ca. 55 Jahre alt. XXXX wurde hinsichtlich der Geschichte des BF, dass er von XXXX beauftragt worden wäre, zu spionieren und Taliban zu verraten, befragt. XXXX konnte sich an einer solchen Geschichte nicht erinnern. Schlossfolgernd möchte ich ausführen, dass niemand von uns befragten Personen, einschließlich der ehemalige Distrikts-Chef von XXXX in Kandahar von der Verfolgung der Söhne von XXXX, der mit den Taliban von den Amerikanern getötet wurde, gewusst hat. Ein Sohn vonXXXX war im Zeitraum der Forschung meiner Mitarbeiter noch in XXXX, wie meine Mitarbeiter von Ältesten in XXXX erfahren haben. Der Vater von XXXX war ein Taliban-Mitarbeiter und Taliban verfolgen die Kinder ihrer Mitarbeiter nicht. Aber wenn XXXXPersonen schwer geschädigt z.B. getötet hat und deren Verwandten seine Söhne außerhalb der Regionen, wo die Taliban herrschen erwischen, werden sie diese verfolgen bzw. sich an diese für die Tat ihres Vaters belangen."

Die gutachterliche Äußerung wurde dem Parteiengehör unterzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.11.2016 an, zu der weder ein Vertreter der belangten Behörde noch ein Rechtsberater von der ARGE RB Diakonie erschienen sind. Teil nahm der Sachverständige Dr. RASULY.

Der BF erklärte dabei, keine Dokumente aus Afghanistan vorlegen zu können. Er habe überhaupt keine Dokumente, die er vorlegen könne. Er habe nur eine Deutschkursbestätigung und könnte eine Bestätigung über seine legale Beschäftigung vorlegen.

Der BF hielt sein Vorbringen aufrecht und zeigte ein Foto auf dem Mobiltelefon, das angeblich ihn und seinen jüngeren Bruder zeige. Das Foto sei im Jahr 2008 in KANDAHAR entstanden.

Auf Vorhalt, ob er sich mit der länderkundlichen gutachterliche Äußerung von Dr. RASULY auseinandergesetzt habe, meinte er, soweit er es gelesen und verstanden habe, sei er der Meinung, dass 80 % des Inhalts nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Der Sachverständige ergänzte, dass seine Mitarbeiter zur Identität des BF Nachforschungen angestellt und dabei festgestellt hätten, dass es sich bei ihm um jenen XXXX handle, hinsichtlich dessen er Nachforschungen angestellt habe.

Der BF erklärte, den Sachverständigen nichts fragen zu wollen.

Er meinte, dass es bei der ersten Einvernahme vor dem BAT einige Protokollierungsfehler gegeben habe. Er habe auf diese hingewiesen, seien diese aber nicht berichtigt worden. Die zweite Einvernahme vor dem BFA sei gut verlaufen und bleibe er bei den dort geäußerten Aussagen.

Dazu aufgefordert, auszuführen, was bei der Einvernahme am 23.07.2012 nicht richtig protokolliert worden sei, meinte er, dass es sehr viele Sachen gebe, die nicht mit seinen eigentlichen Aussagen übereinstimmen würden. Er habe zB angegeben, dass er ein Mobiltelefon von XXXX erhalten habe und er zwei Mal mit diesen Leuten gesprochen habe. Als er diese Aussage bei seiner zweiten Einvernahme gemacht habe, sei ihm vorgehalten worden, er hätte davon nichts in der ersten Einvernahme gesagt. Bei der zweiten Einvernahme sei es immer wieder vorgekommen, dass ihm gewisse Sachen vorhalten worden seien, weshalb er diese in der ersten Einvernahme nicht angegeben habe. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er versucht, die Widersprüche aufzuklären. Wie er zuvor gesagt habe, habe er jene Sachen, die in der ersten Einvernahme nicht vollständig oder falsch protokolliert worden seien, bei der zweiten Einvernahme korrigiert.

Im Lauf seines Lebens habe er in KANDAHAR und in NANGARHAR gelebt. In KANDAHAR habe er im Distrikt XXXX, welcher jetzt "sechster Bezirk" genannt werde, in XXXX, an einem Ort namens XXXX gelebt. Er gab die Namen der umliegenden Dörfer an. Er habe in NANGARHAR alleine gelebt, da er als KFZ-Mechaniker bei seinem Lehrmeister XXXX gearbeitet habe.

Befragt, ob er dies zeitlich etwas eingrenzen könne, meinte er, bis zum Jahr 2008 in NANGARHAR als KFZ-Mechaniker gearbeitet zu haben. Er habe dort ungefähr sechs Jahre verbracht. Von seiner Geburt an bis zum Jahr 2002 habe er in XXXX gelebt. Während seiner Arbeitszeit in NANGARHAR habe er immer wieder seine Familie in XXXX besucht.

Sein Elternhaus habe sich in XXXX befunden. Auf Aufforderung beschrieb er die Umgebung seines Elternhauses. Das Haus befinde sich in der Nähe des Monuments XXXX. Es gebe dort keinen Fluss, aber kleine Bäche. Beim Monument sei er noch nie gewesen. Er habe gehört, dass dort 40 Stiegen seien, die auf einem Hügel liegen würden. Der Sachverständige bestätigte die Beschreibung des BF.

Auf Nachfrage beim Sachverständigen, ob es 2008 überhaupt möglich gewesen sei, dass zehn bis 15 Taliban-Kämpfer ohne Gegenwehr und ohne dass das Elternhaus des BF Schaden genommen habe, verhaftet worden seien, meinte dieser, dass die Mitarbeiter des BF festgestellt hätten, dass der Vater von BF mit den Taliban ums Leben gekommen sei, wobei die genauen Umstände des Todes nicht festgestellt werden hätten können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Leute in einem Kampfgebiet oder bei einem Angriffsziel oder bei einem Zusammentreffen in einem Haus festgenommen worden seien.

Auf Vorhalt, wonach er beim BFA (zB AS 429) angegeben habe, dass sein Vater nicht getötet worden, aber verschollen sei, nach den Recherchen des Sachverständigen sein Vater aber bereits im Jahr 2009 getötet worden sei, meinte der BF, dass dies nicht stimme. Er erklärte, dass seine Cousins väterlicherseits im Jahr 2008 von einer Stelle neben ihren Haus auf Fahrzeuge der Regierung geschossen hätten, woraufhin die Leute der Regierung zu ihnen nachhause gekommen seien und den Vater festgenommen hätten. Er sei von seiner Mutter darüber telefonisch kontaktiert worden, sei nach diesem Vorfall nachhause gefahren und habe sich an den damaligen Distrikts-Leiter namens XXXX gewandt. Mit diesem habe er die bereits erwähnte Vereinbarung getroffen, die zur Festnahme eines Cousins väterlicherseits und dessen Freunde im Elternhaus des BF geführt habe.

Er bekräftigte, dass sein Vater nicht getötet worden sei. Dieser sei von den Regierungsbehörden festgenommen worden und wisse er bis heute nicht, was mit diesem passiert sei. Sein Vater sei von den Regierungsbehörden festgenommen worden.

Sein Vater sei kein Talib gewesen, sehr wohl jedoch seine Cousins väterlicherseits.

Nach einem Lebenszeichen seitens seines Vaters seit dem Jahr 2009 befragt, erklärte der BF, dass nach seinem Wissen sein Vater einem Gericht vorgeführt worden sei. Damals habe sein Cousin ausgesagt, dass sein Vater der Anführer dieser Gruppe gewesen sei und dass er ihnen (den Taliban) den Befehl erteilt habe, auf die Autos der Regierung zu schießen. Diese Information habe sein Lehrmeister XXXX bekommen.

Befragt, ob er etwas darüber wisse, ob sein Vater zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden sei, meinte er, hiezu keine Informationen zu haben. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, sich diesbezüglich zu informieren, weil er Angst davor gehabt habe, von seinen beiden anderen Cousins, die noch frei gewesen seien, gefunden zu werden.

Auf Befragung des Sachverständigen, ob dieser die engste Familie des BF als "taliban-nah" bezeichnen würde, meinte dieser, die engste Familie nicht unbedingt, der Vater aber schon.

Der BF erklärte auf Nachfrage, wie es zum Brand seines Elternhauses gekommen sei, dass er für diesen die beiden Cousins verantwortlich mache, weil er dafür verantwortlich sei, dass deren Bruder und Freunde festgenommen worden seien.

Befragt, was er hinsichtlich des Brandes gesehen habe, meinte er, dass er bei einer Einvernahme falsch angegeben habe, Feuer gesehen zu haben. Er habe aber tatsächlich nur Rauch gesehen. Er habe dies beobachten können, weil sie zu Fuß unterwegs gewesen seien, nachdem sie das Haus verlassen hätten. Als er zurückgesehen habe, habe er eine Rauchsäule gesehen und sei davon ausgegangen, dass sein Elternhaus brenne.

Mit "wir" meine er seine Familie – Mutter, Frau, Bruder, zwei Schwestern.

Er könne nicht angeben, von welcher Entfernung aus er ungefähr den Rauch von seinem Elternhaus aufsteigen gesehen habe. Es sei gewesen, als sie ca. 20 bis 25 Minuten unterwegs gewesen seien.

Befragt, ob er bei seiner Flucht von seinem Haus Weg auf einen Berg gestiegen oder in ein höheres Gebiet gelangt sei, von wo er den Rauch besser sehen habe können, meinte er, dass das Haus auf einer Anhöhe liege und er und seine Familie unten auf nicht-asphaltierten Straßen gegangen seien und das Haus sehen hätten können.

Vor seiner Flucht aus Afghanistan habe er 20 Tage im Haus von XXXX verbracht, danach sei er über XXXX zur afghanisch-pakistanischen Grenze gefahren und über näher genannte pakistanische Städte in den Iran gereist.

Insgesamt habe seine Flucht nach Österreich vier Jahre gedauert.

Dem BF wurde vorgehalten, dass des BFA es als unglaubwürdig ansehe, dass er vier Jahre von Schleppern versorgt worden sei. Auf Nachfrage, ob er nicht längere Zeit "schwarz" im Iran gearbeitet habe, meinte er, dass die Kosten für seine Reise von XXXX bezahlt worden seien. Während der vier Jahre habe er in den jeweiligen Schlepperquartieren Arbeiten verrichtet, habe für den Aufenthalt in den Schlepperquartieren jedoch nichts bezahlen müssen. Es habe viele unterschiedliche Schlepper gegeben.

Befragt, ob er mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits XXXX verheiratet sei, bestätigte er dies. Befragt, wieso er beim BAT behauptet habe, dass er nicht mit seiner Frau verwandt sei (AS 67), meinte er, diese Aussage nicht getätigt zu haben und es sich um eine Falschprotokollierung handle. Er habe in besagter Einvernahme vielmehr erklärt, mit seiner Frau verwandt zu sein.

Zu XXXX erklärte er, dass dieser Distrikts-Leiter von XXXX gewesen sei. Mehr Informationen zu diesem habe er nicht.

Befragt, ob er dessen Vornamen wisse, meinte der BF, dass dieser unter dem Namen "XXXX" bekannt sei. "XXXX" sei sein Vorname und er führe den Titel "XXXX", weil er die Pilgerfahrt nach Mekka gemacht habe. Was dieser nach seiner Zeit als Distrikts-Leiter von XXXX gemacht habe, wisse er nicht. Er habe mit diesem eigentlich nichts zu tun gehabt, außer dass er in Schwierigkeiten gewesen sei und er sich an diesen, wegen seinem Vater, gewendet habe.

In Afghanistan würden unverändert seine Mutter, Ehefrau, zwei Schwestern, ein Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits in NANGARHAR leben. Er habe auch eine Tante väterlicherseits, die sich in KANDAHAR aufhalte. Er stehe mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt. Seine Familie habe keine Probleme mit staatlichen Behörden. Obwohl seine Cousins väterlicherseits Taliban seien, sei seiner Familie bis jetzt in keinster Weise Schaden zugefügt worden.

Auf Vorhalt, wonach ihm der afghanische Staat sehr dankbar sein und ihn zB in KABUL schützen hätte müssen, wenn er für die Festnahme von zehn bis 15 Taliban-Kämpfer gesorgt habe, meinte er, dass Staat und Sicherheitsbehörden in Afghanistan schwach und nicht in der Lage seien, die einfache Bevölkerung zu beschützen. Er erwarte sich auch nicht, dort geschützt zu werden. Er wolle noch einmal angeben, dass sein Vater von einer staatlichen Behörde festgenommen worden sei, mit dem Verdacht er sei ein Talib. Er habe zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Onkel erfahren, dass der Neffe seines Vaters gegen den Vater ausgesagt habe und angegeben habe, sein Vater sei ein Taliban-Führer. Er wolle in Erinnerung rufen, dass zwei seiner Cousins immer noch frei und in der Lage seien, ihn überall in Afghanistan zu finden und zu töten. Seine Cousins väterlicherseits würden sich für die Festnahme des Bruders rächen. Sie seien Angehörige der väterlichen Linie bzw. derselben Sippe. Sie würden immer versuchen, ihm zu schaden, da sie sich angegriffen fühlen würden.

Der BF verneinte, weitere Fragen an den Sachverständigen zu haben.

Zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan erklärte er, dieses nicht vollständig gelesen und verstanden zu haben.

Nach Übersetzung merkte der SV betreffend das Gutachten an, dass der Vater des BF seinen Recherchen zufolge 1387 (= 2008/2009) "getötet" worden sei.

Der BF erklärte hiezu, in seinem Verfahren angegeben zu haben, dass sein Vater festgenommen worden seien. Zur Recherche des SV, wonach sein Vater getötet worden sei, meinte er, sein letzter Informationsstand sei, dass sein Vater von den Regierungsbehörden festgenommen worden sei. Ob sein Vater seit seiner Festnahme freigekommen sei, oder getötet worden sei, könne er nicht sagen. Er meinte, die Aussage des SV nicht abzulehnen.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine weitere Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem.

Der BF stammt aus der Provinz KANDAHAR, Distrikt XXXX.

Der Vater des BF ist bei einem Angriff der Amerikaner auf die Taliban im Jahr 2008 oder 2009 ums Leben gekommen. Der Vater des BF war Taliban. Nach dem Tod seines Vaters ist der BF in den Iran ausgereist.

Der BF hatte in Afghanistan weder Probleme mit staatlichen Organen und konnten auch keine Probleme mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban festgestellt werden. Er hatte in Afghanistan auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion.

Der BF hat angegeben, aufgrund seiner beiden Cousins, die Taliban seien und deren Bruder er verraten bzw. dessen Festnahme er zu verantworten habe, für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten. Nähere Feststellungen zu seinen Fluchtgründen sind jedoch mangels glaubhafter Angaben nicht möglich.

Er stellte am 23.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund.

Der Bruder des BF hält sich unverändert in der Heimatregion des BF auf und arbeitet als Bauer.

Seine Familie (Mutter, Ehefrau) und sein Onkel mütterlicherseits leben unverändert in NANGARHAR, im Distrikt XXXX. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um die Tochter seines Onkels mütterlicherseits.

Der BF ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr)

Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von

17. – 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).

Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).

Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).

Quellen:

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

Quellen:

KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Quellen:

Kommentar:

Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.

2. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

3.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. –

31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 1.1. –

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

3.3. Regionale Sicherheitslage in Kandahar

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

56

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

455

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

164

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

277

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

7

Andere Vorfälle

2

Insgesamt

961

Im Zeitraum 1.1. –

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kandahar, 961 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015).

Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerkikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015).

Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015;

Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015;

Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).

Quellen:

Xinhua (18.11.2015): 26 armed insurgents killed in Afghan cleanup operations: ministry,

http://news.xinhuanet.com/english/2015-11/18/c_134829592.htm, Zugriff 30.11.2015

4. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

5. Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des BF durch die PI XXXX EASt am 23.05.2012, durch Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 23.07.2102 sowie durch das BFA, RD Niederösterreich am 10.11.2014 und durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.11.2016, durch Einholung einer Recherche (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2015) durch das BFA, durch Einholung einer verfahrensbezogenen länderkundlichen gutachtlichen Äußerung durch den Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einholung aktueller Länderinformationen zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Diesen dem Parteiengehör unterzogenen Länderfeststellungen ist der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten und langte auch bis zum Entscheidungsdatum keine Stellungnahme – auch nicht seitens des BFA – ein.

Da weder von der belangten Behörde noch von Seiten des BF dazu eine Stellungnahme abgegeben worden ist geht das Bundesverwaltungsgericht daher von diesen unwidersprochenen Feststellungen im Länderinformationsblatt aus.

Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine verfahrensbezogene länderkundliche gutachtliche Äußerung bei dem ständig vom Bundesverwaltungsgericht (und zuvor schon vom Asylgerichtshof und vom unabhängigen Bundesasylsenat) beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan Dr. Sarajuddin RASULY eingeholt, der mit der aktuellen politischen Situation in Afghanistan notorischer Weise bestens vertraut ist. Auch dieser gutachtlichen Äußerung, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, konnte der BF nichts Substantiiertes entgegensetzen. Er meinte lapidar, der Meinung zu sein, dass 80 % des Inhalts nicht der Wahrheit entsprechen würden, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Der beigezogene länderkundliche Sachverständige erläuterte sein Rechercheergebnis im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Die gutachtliche Äußerung enthält präzise Angaben zu den Gegebenheiten im Herkunftsstaat des BF und dessen Familie, was auch der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung bestätigen musste, weshalb sich für den erkennenden Richter keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der darin angeführten Informationen ergeben haben. Am Ende der Beschwerdeverhandlung meinte der BF schließlich, nachdem der länderkundliche Sachverständige erklärte, dass sein Vater im Jahr 2008/2009 getötet worden sei, dass er die Aussage des Sachverständigen nicht ablehne.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den (im Übrigen nicht nur durch das reiche persönliche Wissen des Sachverständigen, sondern auch durch die zitierten Quellen untermauerten) Ausführungen des allgemein anerkannten länderkundlichen Sachverständigen aus.

Was seinen Fluchtgrund betrifft, der mit seinen beiden Cousins, die Taliban seien, in Zusammenhang stehen soll, wird dieses Vorbringen demnach wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des BF insbesondere zu seinem zentralen Fluchtvorbringen, nämlich einer Verfolgung durch seine beiden Cousins, die Taliban sein sollen und sich am BF rächen wollen, nachdem er dem dritten Cousin eine Fall gestellt haben soll, bei der der Cousin und weitere Taliban-Freunde festgenommen worden sein sollen, deckt sich nicht mit dem Rechercheergebnis des länderkundlichen Sachverständigen und konnte im Übrigen auch nicht im Zuge der Recherche, die seitens des BFA über die Staatendokumentation veranlasst wurde, bestätigt werden.

Auch die den behaupteten Festnahmen des Cousins und dessen Taliban-Freunden vorausgehende Festnahme des Vaters, der seitdem verschollen sein soll, konnte durch das eingeholte länderkundliche Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden.

Vielmehr haben die Kontaktmänner des länderkundlichen Sachverständigen herausgefunden, dass der Vater des BF Taliban gewesen und im Jahr 2008/2009 von den Amerikanern getötet worden ist.

Die Kontaktmänner haben im Übrigen den vom BF mehrfach erwähnten XXXX befragt, ob sich eine Geschichte, wie vom BF geschildert, zugetragen hat, konnte sich dieser an eine solche Geschichte jedoch nicht erinnern. Von einem derartigen Erfolg, die Festnahme mehrerer Taliban, den letztlich XXXX erreicht haben soll, hätte dieser bei Zutreffen dieses Ereignisses wohl bereitwillig erzählt.

Dass die Kontaktleute des länderkundlichen Sachverständigen tatsächlich betreffend den BF, seinen Vater und seine Familie in deren Umfeld recherchiert haben, wird evident, wenn in der länderkundlichen gutachtlichen Äußerung erstmals festgehalten wird, dass der BF die Tochter seines Onkels mütterlicherseits geheiratet hat, was der BF vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich verneint hat (AS 67 im Verwaltungsakt).

Er meinte in diesem Zusammenhang, dass er in besagter Einvernahme sehr wohl angegeben habe, mit seiner Ehefrau verwandt zu sein. In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass der BF eingangs der Beschwerdeverhandlung noch aufgefordert wurde, Protokollierungsfehler in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die er behauptete, näher aufzuzählen, wobei er hier lediglich den vom BFA im angefochtenen Bescheid erwähnten Widerspruch, wonach er mit XXXX zwei Mal telefoniert habe, konkret anführte. Sein Vorbringen, wonach es in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokollierungsfehlern gekommen sein soll, erscheint demnach eine bloße Schutzbehauptung des BF zu sein, andernfalls er diese wohl aufzählen hätte können. Das Protokoll besagter Einvernahme wurde vom BF im Übrigen nach Rückübersetzung anstandslos unterfertigt.

Zu XXXX war im Übrigen auszuführen, dass der BF zu diesem keinerlei Details nennen konnte. Dieser soll die einzige Person gewesen sein, der er sich anvertrauen habe, erscheint dann aber vollkommen unlogisch, dass er zu diesem in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr sagen konnte, als dass dieser Distrikts-Leiter von XXXX gewesen sei. Er meinte überhaupt, mit diesem eigentlichen überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben und sich lediglich an diesen gewandt habe, da er aufgrund seines Vaters in Schwierigkeiten gewesen sei.

Dem Fluchtvorbringen des BF konnte demnach keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Vielmehr machte der BF in der Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Richter den Eindruck, eine gut einstudierte, jedoch nicht den Tatsachen entsprechende Fluchtgeschichte vorzutragen.

Im Herkunftsstaat und zwar in der Heimatprovinz hält sich unverändert sein Bruder auf, der dort als Bauer tätig ist. In der Provinz NANGARHAR halten sich seine Onkel mütterlicherseits, dessen Tochter – die Frau des BF – sowie seine Mutter auf.

Alle diese Personen leben nach den Ausführungen des BF ohne Probleme mit den staatlichen Behörden und auch die Cousins väterlicherseits sollen bis jetzt seiner Familie in keiner Weise Schaden zugefügt haben.

Auch wenn der BF beteuert, seine Cousins würden sich bloß an ihm rächen wollen, erscheint es vollkommen abwegig, dass die Familie des BF in den Jahren nach seiner Ausreise nicht in irgendeiner Weise an seine Familie herangetreten wäre, würden sich diese tatsächlich an ihm rächen wollen.

Hier erscheint auch wiederum die länderkundliche Sachverständigenäußerung nachvollziehbarer und schlüssiger als die Ausführungen des BF, wonach die in der Herkunftsregion aufhältigen befragten Personen, die den Vater des BF gekannt haben, nichts davon wissen, dass die Sönne des BF im Herkunftsstaat verfolgt werden.

Der Hauptkritikpunkt des BF im Zuge seines Verfahrens war im Übrigen, dass keine fallbezogenen Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt wurden bzw. keine entsprechenden Länderinformationen eingeholt wurden. Spezifische Recherchen wurden nunmehr vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und der Entscheidung auch aktuelle Information über die Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, wobei beide Recherchen sein Fluchtvorbringen nicht bestätigen konnten und auch die Länderinformationen eine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat nicht nahelegen. Vom BF wurden während des gesamten Verfahrens keine Beweismittel vorgelegt, die seinem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit verliehen hätten.

Was den Umstand betrifft, dass sein Vater Taliban war und von den Amerikanern getötet wurde, war daraus für den BF auf keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu schließen, zumal der Bruder des BF sowie seine weiteren Angehörigen in den Provinzen KANDAHAR und NANGAHAR trotz dieses Umstandes weiterhin von den staatlichen Behörden unbehelligt leben können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF aufgrund mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit und insbesondere aufgrund der durchgeführten Recherchen im Herkunftsstaat nur insofern Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem BF bereits (unangefochten) subsidiärer Schutz erteilt wurde.

Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Pashtunen, zumal diese die größte Volksgruppe im Herkunftsstaat stellen. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Der BF hat eindeutig glaubhaft ausgeführt, dass er keineswegs mit staatlichen Organen – wie zB der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst – in Afghanistan Probleme hatte. Eine staatliche Verfolgung scheidet daher aus.

Die von dem BF angegebenen Ausreisegründe lassen sich folgender Maßen zusammenfassen: Er behauptete, von seinen beiden Cousins, die Taliban seien, verfolgt worden zu sein, da er die Festnahme deren Bruder – ebenso ein Taliban – zu verantworten habe. Dieses Vorbringen hat sich als unglaubwürdig herausgestellt und war demnach auch eine Verfolgung durch die Taliban zu verneinen.

Wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat hat der BF nicht angesprochen, wobei eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der BF jedoch nicht glaubhaft behauptet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des BVwG) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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