BVwG I406 2017397-2

I406 2017397-2Tribunal administratif fédéral3 janv. 2017

Regest

Anhaltung, EU-Bürger, Fluchtgefahr, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, persönlicher Eindruck, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG I406 2017397-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I406.2017397.2.00

Spruch

I406 2017397-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 20955407/161252261, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen polnischer Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014, Zl. 20955407/102025553, gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt.

2. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 06.05.2016, 14:09 Uhr, auf dem Landweg nach Polen abgeschoben.

3. Am 30.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und der gefährlichen Drohung nach §§ 107, 127, 130 Abs.1 StGB festgenommen.

4. Mit Beschluss XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr nach §§ 173 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b StPO Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass gegen ihn ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis 20.10.2022 bestehe und beabsichtigte werde, über ihn Schubhaft zu verhängen und ihn nach Entlassung aus der Strafhaft nach Polen abzuschieben. Die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheides würden erst nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Unter Setzung einer siebentägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.

6. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde der belangten Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs.1, §§ 127, 130 Abs.1 1.Fall StGB § 15 StGB Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016, Zl. 20955407/161252261, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:

Nach den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Position in Österreich, seinem bisherigen Verhalten sowie seinem Privat- und Familienleben und nach Bezugnahme auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Prüfung des Sicherungsbedarfs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko ergebe, dass er untertauche. Der Beschwerdeführer sei trotz eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und mehreren Abschiebungen in das Bundesgebiet zurückgekehrt und missachte permanent das bestehende Aufenthaltsverbot, deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung auf freien Fuß weiterhin die österreichische Rechtordnung missachte und erneut strafbare Handlungen gegen diese (bisher zwei rechtskräftige Verurteilungen) setze. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Nach der Judikatur des BVwG und des VwGH sei eine bescheidmäßige Verhängung von Schubhaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche Entlassung aus der strafrechtlichen Anhaltung nicht absehbar sei, rechtskonform und verhältnismäßig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass sein privates Interesse an seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio sei. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zu prüfen, dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht, auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe seine kurzen Aufenthalte stets genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen. Daher bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Untersuchungshaft. Auf Grund seines Gesundheitszustandes seien die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben, auch habe er nichts Gegenteiliges behauptet.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.

10. Mit Urteil des XXXX vom XXXX (rechtskräftig), eingelangt bei der belangten Behörde am 27.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs.1, §§ 127, 130 Abs.1 1.Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

11. Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe, gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde im Wesentlichen begründet mit nicht ausreichenden Ermittlungen zur Überprüfung der Fluchtgefahr, insbesondere habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör mittels persönlicher Einvernahme eingeräumt und habe sich dieser nicht zur beabsichtigten Schubhaftverhängung äußern können. Selbst wenn man von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre vorrangig ein gelinderes Mittel anzuwenden wie eine periodische Meldeverpflichtung und /oder die Zurverfügungstellung bestimmter Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

13. Mit Schreiben vom 06.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters Feststellungen zu seiner persönlichen Situation sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

14. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Polen. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren siebenmal in Schubhaft genommen und nach Polen abgeschoben, zuletzt am 06.05.2016, 14:09 Uhr, auf dem Landweg.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

  1. XXXX

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 127 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitstrafe 8 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

  1. XXXX

§ 83 (1) StGB

§ 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Keine Zusatzstrafe gem §§ 31,40 StGB unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht Gorzow (PL) IIK 1277/12

  1. XXXX

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 15 Monate

Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt, wie oben wiedergegeben, wird als entscheidungsrelevant festgestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, keine - außer Haftmeldungen - behördliche Meldung, keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht als verlässlich angesehen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum bestehenden Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Abs. 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(...)

Gemäß Abs. 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Abs. 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Abs. 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Abs. 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs. 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

...

gemäß Abs. 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung

zu sichern.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).

Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene im Anschluss an die Strafhaft verhängten Inschubhaftnahme als rechtmäßig:

Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers und der wiederholten Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich.

Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens vor.

Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Hinsichtlich Ziffer 1 konnte deren Bestehen in der Beschwerde nicht widerlegt werden. Dies wurde vielmehr nicht einmal versucht; die Beschwerde beschränkt sich inhaltlich auf die Behauptung einer (grundsätzlichen) "Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach Strafhaft" und thematisiert darüber hinaus lediglich das gelindere Mittel.

Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausreichend sämtliche relevanten Punkte für die gegenständliche Schubhaftverhängung erörtert und abgewogen. Durch das schriftliche Parteiengehör hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum Gegenstand der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zu äußern.

Eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ.

Die Schubhaftverhängung ist auch nicht unverhältnismäßig, da entgegen der nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, eine individuelle Überprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde.

Wenn in der Beschwerde auf die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird, so ist hervorzuheben, dass insbesondere wegen der illegalen Einreise nach Österreich, der nicht vorhandenen finanziellen Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer Erwerbsausübung, der nicht gegebenen sozialen und wirtschaftlichen Integration und der fehlenden gesicherten Unterkunft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchaus annehmen konnte, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - illegal wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist. Bei dieser Prüfung ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Abwägung von Sicherungsbedarf und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen erfolgte die Schubhaftverhängung auf Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht.

Ein verfahrenswesentlicher Fehler bei der Bescheiderlassung liegt nicht vor und war daher die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkten II. und III.:

Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, bzw. seinen konkreten Anträgen, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, unterlag und demgemäß die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei ist, war ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, somit insgesamt in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Dies ist umso mehr der Fall, als sich die Beschwerde im Wesentlichen nur Behauptungen zum Vorliegen eines "ausgeprägten sozialen Netzes" finden, die aber sämtlich bloß unsubstantiiert geblieben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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