BVwG W158 2112664-1

W158 2112664-1Tribunal administratif fédéral2 janv. 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W158 2112664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2112664.1.00

Spruch

W158 2112664-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki-Hasenöhrl als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897089, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 15.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX fungierte Herr XXXX (als Almobmann einer Agrargemeinschaft) als Antragsteller.

2. Mit Datum vom 17.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118685450, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von

EUR 2.568,80 gewährt. Auf Basis von 39,56 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 30,62 ha (davon Almfläche: 12,02 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2012 sowie der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,38 ha (davon Almfläche: 10,86 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 220,24). Die Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX wurde seitens der AMA im Rahmen der Beihilfenberechnung vorerst nicht berücksichtigt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.01.2013, eingelangt bei der AMA am 14.01.2013, Berufung und beanstandete dabei im Wesentlichen die verhängte Flächensanktion.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 29.07.2013, GZ. BMLFUW-LE.4.1.10/0860-I/7/2013, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das BMLFUW aus, dass die Beurteilung, ob eine Flächenabweichung derartigen Ausmaßes vorliege, aufgrund dessen eine Sanktion zu verhängen sei, erst vorgenommen werden könne, wenn man die anteiligen Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX in die Beihilfenberechnung einbeziehe. Eine neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Flächen habe durch die AMA zu erfolgen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897089, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.380,45 gewährt. Auf Basis von 39,56 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung der (anteiligen) Ausmaße der Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,17 ha (davon Almfläche: 20,57 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA berücksichtigte im Zuge der Beihilfenberechnung erneut die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX und errechnete damit eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,93 ha (davon Almfläche: 19,41). Da die damit festgestellte Differenzfläche nach wie vor eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" darstellte, verhängte die AMA erneut die Flächensanktion in Höhe von EUR 220,24.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.10.2013, eingelangt bei der AMA am 23.10.2013, Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und

6. den Ausspruch der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, als Almobmann der kontrollierten Alm die Sorgfaltspflicht im Rahmen der Antragstellung gewahrt zu haben. Zudem habe sie auf frühere Vor-Ort-Kontrollen (2008, 2009) vertraut dürfen und hätten sich im relevanten Zeitraum auch die Mess-Systeme geändert, was zu einer Änderung des Futterflächenausmaßes geführt habe.

Die Behörde habe ein darüber hinaus mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und gleichheitswidrig dar.

8. Mit Datum vom 20.08.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

9. Mit Datum vom 30.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012". Dieser sei erstellt worden, da sich Änderungen der Flächendaten ergeben hätten.

Beiliegend wurde ein Bericht einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.06.2016 die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass auf der besagten Alm seitens AMA betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Die Einheitliche Betriebsprämie 2012 belaufe sich - unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Kontrolle - demnach nur mehr auf EUR 3.326,35. Die AMA legte ihrer Neuberechnung 39,56 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,17 ha (davon Almfläche: 20,57 ha). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2012 (BStNr. XXXX) und nun auch der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.06.2016 (BStNr. XXXX) legte die AMA der Beihilfenberechnung zur EBP 2012 jedoch nur mehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,34 ha zu Grunde. Dem Report ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung die Alm mit der BStNr. XXXX jedoch keine Flächensanktion verhängt, sondern lediglich der zu Unrecht bezahlte Betrag rückgefordert wurde. Eine Flächensanktion betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX wurde seitens der AMA auch im Rahmen der Neuberechnung verhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus dem vorgelegten "Report" der Behörde ergibt sich, dass sich im vorliegenden Fall die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass im Juni 2016 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX stattgefunden hat und dabei weniger Almfutterfläche ermittelt wurde, als noch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde.

Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch ein diesbezüglich erstattetes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlage sämtlicher Prüfberichte, Durchführung eines Lokalaugenscheins und Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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