BVwG W182 1302336-4

W182 1302336-4Tribunal administratif fédéral30 déc. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politischer Charakter, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG W182 1302336-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1302336.4.00

Spruch

W182 1302336-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 351253405 - 160416312:

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend Spruchpunkte II. bis V. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmals am 10.09.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Begründend brachte er im Wesentlichen dazu vor, seine Familie habe Angst, dass ihn russische Staatsangehörige verschleppen würden. In seiner Heimat könne man nicht "normal" leben und arbeiten. Das Haus seiner Familie sei im ersten Krieg verbrannt und nach dem Wiederaufbau abermals zerstört worden. Im Jahr 2000 sei der BF mit seinem Vater einmal im Auto in Grosny unter Beschuss geraten. Dabei sei er an der Hand wie am Fuß getroffen worden. Sein Vater habe für die Heimat gekämpft und sei im Jahr 2002 erschossen worden. Deswegen werde auch der BF verfolgt. Im Sommer 2004 sei er nach einer Explosion mit anderen Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe befunden hätten, angehalten worden. Dabei habe man ihn leicht geschlagen und ihm diesen Anschlag "anhängen wollen". Da er nicht zugegeben habe, den Anschlag verübt zu haben, sei er anschließend wieder entlassen worden.

Der Asylantrag vom 10.09.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zl. 05 14.511-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 1997/76 idF BGBl I Nr. 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seiner Verfolgung vage und allgemein gehalten seien und daher nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden könne.

Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. D13 302336-1/2008, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde festgehalten, das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt worden sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen würde. In Österreich führe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zudem sei der BF in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden.

Am 22.06.2012 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.07.2012, Zl. 12 07.597-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 471/1995, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.08.2012, Zl. D18 302336-2/2012/5E, gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 als verspätet zurück-gewiesen.

2. Am 21.03.2016 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er in der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zunächst im Wesentlichen an, er sei in der Heimat nach wie vor wegen der Kriegshandlungen seines Vaters mit dem Leben bedroht; deswegen habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Nunmehr sei auch seine Mutter seit etwa drei Jahren in Österreich, weil auch ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Bruder habe sich ihr angeschlossen und halte sich seither ebenso in Österreich auf. Beide seien Asylwerber.

Am 19.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Dabei hielt er im Wesentlichen die Gründe für seine Verfolgung in der Heimat aufrecht. Zudem gab er auf die Frage, ob sich an den Gründen seiner Asylantragsstellung seit dem Verlassen des Herkunftslandes etwas verändert habe, an, seine Mutter und sein Bruder hätten ebenso fliehen müssen, weil die Situation schlimmer geworden sei. Seine Mutter und sein Bruder würden sich in Österreich aufhalten, ihre Verfahren seien zugelassen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an: "Ich lebe schon seit 11 Jahren in Österreich. Aus demselben Grund mussten meine Mutter und mein Bruder Tschetschenien verlassen und Schutz suchen. Außerdem bin ich verheiratet hier und möchte mit meiner Frau zusammenleben." Er sei seit 2014 traditionell verheiratet und lebe mit seiner Frau seit einem Monat zusammen. Sobald er eine Verfahrenskarte erhalte, wolle er standesamtlich heiraten. Seit er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er keine Verfahrenskarte. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an: "Ich werde getötet, von denselben Leuten, von denen ich damals geflüchtet bin. Meine Mutter und mein Bruder haben auch aufgrund dieser Leute die Heimat verlassen müssen. Damals in Tschetschenien wurde ich an der Hand und am Fuß angeschossen." Der BF legte eine in der Republik Itschkerien im Jahr 1999 ausgestellte Urkunde über seinen Vater vor.

Am 27.04.2016 wurde der BF erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er am 21.03.2016 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, erklärte der BF ausdrücklich, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalte und sein Leben in Gefahr sei. Dazu gab er weiter an: "Wegen mir haben die Leute von Präsident Kadyrow nach mir gesucht und wollten meinen Bruder töten. Meine Mutter ist nun mit meinem Bruder in Österreich." Die Verfolger seien Leute in Uniform, die sich alles erlauben könnten. Diese Personen würden in der Russischen Föderation wohnen, wo genau, wisse er nicht.

Am 27.04.2016 hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des BF auf; der Spruch dieses Bescheides lautete seiner schriftlichen Beurkundung zufolge: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Begründend führte das belangte Bundesamt aus, der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht erhalte. Weder habe er neue Fluchtgründe vorgebracht, noch behauptet, seine Situation in der Russischen Föderation hätte sich geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die Behörde fest, dass zu seiner (traditionell verheirateten) Frau, die anerkannter Flüchtling in Österreich sei, ein Familienleben bestehe. Der BF stehe zu seiner Mutter und seinem Bruder, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten würden, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren wurde der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016, Zl. 351253405-160416312, über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, Zl. W234 1302336-3/3E, aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016 nicht rechtmäßig sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zur Begründung seines neuen Antrages auch Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine Angehörigen behauptet habe, die sich nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens ereignet haben. Die Suche nach dem BF habe seine Verfolger sogar dazu veranlasst, seinem Bruder nach dem Leben zu trachten. Ebenso sei seine Mutter – nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 – in Lebensgefahr gewesen. Somit wäre dieses neue Vorbringen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweise oder nicht. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid jedoch mit dem neuen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt. Dazu wurde in weiterer Folge noch ausdrücklich angemerkt: "Hierbei können auch die Angaben der Mutter und des Bruders des BF maßgeblich werden, die dessen Ausführungen zufolge ebenso um internationalen Schutz angesucht haben und sich im Bundesgebiet aufhalten sollen, zumal nach der Aktenlage derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF in seiner Eigenschaft als deren Angehöriger verfolgt werden könnte."

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 21.09.2016 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache im Wesentlichen vor, dass alle Mitglieder seiner Familie wegen seines Vaters verfolgt werden würden. Seine Mutter und sein Bruder seien auch verfolgt worden. Es habe wegen seines Vaters begonnen und weil sie eine Familie seien, würden alle verfolgt werden. Auf die Frage, von wem und wann die Mutter und der Bruder verfolgt werden, gab der BF an: "Seit 2000 werden sie verfolgt wegen meinem Vater. Diese Leute haben sie fast totgeschlagen. Deswegen hat auch meine Mutter Angst."

Zu den Leuten befragt, gab der BF an: "Die Leute von Kadyrow und Putin, das sind die gleichen, sie machen was sie wollen. Befragt gebe ich an, es ist wegen des politischen Systems. Meine Vater war gegen das russische Gesetz und wir wollten unser eigenes Land und nicht mit Russland zusammen sein, meine Vater hat gekämpft im Krieg." Der Vater des BF sei im Krieg ein Kommandant gewesen. Es gebe keine offizielle Armee, die Leute würden selber Gruppen bilden und für die Unabhängigkeit gegen die Russen kämpfen. Sein Bruder habe nicht gekämpft, dazu sei er zu jung gewesen. Es würden immer noch die Familienmitglieder verfolgt werden, die früher gegen die russische Regierung gewesen und gegen Kadyrow seien. Die Leute hätten immer wieder nach dem BF gefragt und seine Mutter sicher nicht in Ruhe gelassen. Seine Mutter habe auch Angst gehabt, dass der Bruder des BF von den Leuten von Kadyrow getötet werde. Er sei jetzt alt genug, dass er auch von den Leuten verfolgt werden könne. Maskierte Leute hätten seinen Bruder gesucht. Der BF wisse, dass es Leute von Kadyrow seien. Er habe davon in Telefonaten mit seiner Mutter und seinem Bruder erfahren. Zu Beweismitteln befragt, verwies der BF auf Dokumente von seinem Vater, die er schon abgegeben habe. Sonst habe er keine neuen Beweismittel. Er lebe in Österreich mit seiner Frau und deren Kindern zusammen. Seine Frau habe in Österreich Asyl und komme aus Tschetschenien. Er sei traditionell verheiratet. Er habe keine eigenen Kinder. Er sei arbeitslos. In Grosny habe er entfernte Verwandte.

3. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe (Spruchpunkt IV.), wobei einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.).

Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe und er Moslem, Tschetschene und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Er sei ledig und habe keine Sorgeplichten. Er habe angeben, eine Partnerin im Bundesgebiet zu haben, mit der er traditionell zusammenlebe. Seine Mutter und sein Bruder würden sich im Bundesgebiet befinden. In Österreich habe er keine weiteren Familienangehörigen. Er habe im Herkunftsland die Schule besucht. Er habe keine Gründe namenhaft machen können, die für eine Integration in Österreich sprechen würden. Er sei im Bundesgebiet bisher mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Weiters wurde festgestellt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Der BF sei keiner Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen und wäre dies auch nicht. Im Entscheidungszeitpunkt bedeute die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder könnte für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zu Spruchpunkt I. wurde betreffend der Feststellungen zu den Ausschlussgründen begründend ausgeführt, dass gegen den BF vier rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden, darunter drei wegen Diebstahls und eine wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Körperverletzung. Zuletzt sei er mit Urteil vom XXXX wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Für die Strafbemessung habe es laut Urteil keine mildernden Umstände gegeben. Erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen gewesen, wobei das Opfer verletzt worden sei. Laut Urteil habe der BF bis zuletzt keinerlei Schuldeinsicht und Reue gezeigt. Er habe sich bis dahin bereits drei Mal der Gewährung der Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und teilweise der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nicht würdig erwiesen. Er habe nicht unerhebliche Gewalt unter Einsetzung einer Waffe angewendet. Auch habe der OGH nach einer Beschwerde festgestellt, dass die einschlägigen Vorverurteilungen und die Verletzungen des Opfers erschwerend gewesen seien, mildernd hingegen kein Umstand. "Aufgrund des Überwiegens der Erschwerungsgründe sei die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts ausgeschlossen". Der BF sei auch durch mehrfache Gewährung bedingter Strafnachsichten und trotz Anordnungen der Bewährungshilfe nicht zu rechtstreuem Verhalten motiviert worden. Er habe sein kriminelles Verhalten auch noch intensiviert. Aufgrund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit, seiner "ausgeprägten Aggressionstendenz" und der Steigerung seines kriminellen Verhaltens, sei er als eine Gefahr für die Gemeinschaft anzusehen. Gegen ihn sei ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Mit seinem wiederkehrenden kriminellen Verhalten habe er die Missachtung der österreichischen Gesetze gezeigt und sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Trotz rechtskräftiger Verurteilung und Freiheitsstrafe zeige er mit seinem Verhalten keine Reue und kein Interesse daran, sich in Zukunft an die Vorschriften zu halten. Die Schwere seiner Straftaten habe stetig zugenommen. Es sei davon auszugehen, dass er erneut straffällig werde, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne.

Zur mangelnden Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründen wurde in der Beweiswürdigung wie folgt argumentiert:

"Sie haben im Bundesgebiet bereits zwei Asylanträge gestellt. Ihr erster Antrag wurde in Bezug auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden Sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihr zweiter Antrag wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor. Sie stützend sich auf dasselbe Vorbringen, dass Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren angegeben hatten. Sie steigerten Ihr Vorbringen, indem Sie behauptet hatten, auch Ihre Mutter und Ihr Bruder hätten die Russische Föderation verlassen, wobei Sie sich abermals auf die bereits vorgebrachten Gründe stützten. Sie gaben an, dass auch Ihre Mutter und Ihr Bruder seit dem Jahr 2000 verfolgt würden. Weshalb Sie erst im Jahr 2013 ausgereist sind, wenn Sie tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, entbehrt jeglicher Logik. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die Anträge Ihrer Angehörigen abgewiesen worden sind. Ihre Angaben waren vage und gründen Sie ihr Vorbringen auf bereits als unglaubwürdig gewertete Angaben und die allgemeine Situation in der Russischen Föderation. Es konnte auch kein kausaler Zusammenhang zwischen Ihren vorgeblichen Fluchtgrünen und der gut acht Jahre später stattfindenden Ausreise Ihrer Mutter und Ihres Bruders, aus der Russischen Föderation festgestellt werden, noch konnten Sie einen solchen auf plausible Art und Weise darlegen. Sie sind trotz aufrechter Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und prolongierten Sie Ihren illegalen Aufenthalt durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen. Sie wurden im Bundesgebiete bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt. Sie wurden einschlägig verurteilt. Das letzte Mal mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ist Ihr langjähriger Aufenthalt zu einem Großteil auf diversen Freiheitsstrafen zurückzuführen."

4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde, wobei beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt V. zu beheben. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Betätigung des Vaters des BF im Widerstandskampf der BF und seine Familie stets Probleme mit dem Kadyrow-Regime gehabt hätten, weshalb der BF nach Österreich geflüchtet sei. Als schließlich der Bruder des BF festgenommen und geschlagen worden sei, hätten sich auch dieser und die Mutter des BF zur Flucht entschlossen. In Österreich hätten sie noch keine inhaltliche Einvernahme in ihrem Asylverfahren erhalten. Als der Bruder des BF von den Kadyrowzy festgehalten worden sei, sei er auch nach dem BF befragt worden, weshalb dieser davon ausgehe, dass das tschetschenische Regime immer noch nach ihm suche. Aktuellen Länderberichten wäre zudem zu entnehmen, dass das tschetschenische Regime hart gegen Regierungskritiker vorgehe. In diesem Zusammenhang wurde auf entsprechende aktuelle Medienberichte verwiesen. Hätte sich das Bundesamt eingehend mit den neuen Fluchtgründen des BF auseinandergesetzt und aktuelle Länderberichte berücksichtigt, wäre es somit zum Schluss gekommen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Betätigung seines Vaters als Widerstandskämpfer und der dem BF deshalb unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von staatlicher Seite verfolgt werde. Die Sicherheitslage in Tschetschenien erweise sich zudem als äußerst prekär. Der Bruder und die Mutter des BF würden sich im Bundesgebiet im offenen Asylverfahren befinden. Im Falle einer Rückkehr des BF ins Herkunftsland hätte dieser somit auch keine Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde darauf hingewiesen, dass sich der BF seit 2005 in Österreich aufhalte und mit einer Frau traditionell verheiratet sei, die in Österreich als Flüchtling anerkannt sei.

5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2010 bzw. Urteil des OGH über eine diesbezügliche Nichtigkeitsbeschwerde vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dem Urteil zufolge hat der BF im XXXX sein Opfer bei einem Bahnabgang unter Zufügung einer Schnittwunde mit einem Springmesser Suchtgift (

XXXX ) abgenötigt, wobei er unter Zufügung von Stichwunden weitere Mengen des Suchtgifts einforderte und schließlich, als er das Opfer bluten sah, geflüchtet ist.

In der vorgenannten Entscheidung des OGH wurde zur Strafzumessung u. a. ausgeführt:

"Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe waren drei einschlägige Vorverurteilungen und die Verletzungen des Opfers erschwerend, mildernd hingegen kein Umstand. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe war nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB (unter Berücksichtigung des § 295 Abs. 2 erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszumessen. Schon aufgrund des Überwiegens der Erschwerungsgründe war die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) ausgeschlossen. [Der Angeklagte] wurde überdies bereits mehrfach wegen auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) beruhender strafbarer Handlungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar (1) mit am XXXX 2006 verkündetem Urteil des Landesgerichts XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu zwei Monaten, (2) mit am XXXX 2008 verkündetem Urteil des Landesgerichts XXXX , wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu vier Monaten sowie (3) mit am XXXX 2009 verkündetem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wegen der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu drei Monaten. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch durch die mehrfache Gewährung bedingter Strafnachsichten, deren Probezeiten zudem in Betreff der beiden erstgenannten Vorverurteilungen jeweils auf fünf Jahre verlängert worden waren, und trotz Anordnung der Bewährungshilfe durch das Bezirksgericht XXXX (ON 21 in XXXX des genannten Gerichts) nicht zu rechtstreuem Verhalten motiviert werden konnte, sondern sein kriminelles Verhalten auch noch intensivierte, war es spezialpräventiv geboten, zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch mit dem Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsichten vorzugehen, um vor allem der ausgeprägten Aggressionstendenz des Angeklagten entgegenzuwirken."

Der BF befand sich zuletzt vom XXXX bis XXXX 2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

6. Die Mutter sowie der volljährige Bruder des BF brachten am XXXX 2013 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX sowie XXXX , wurden die Anträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Familienangehörigen des BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 205 festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Laut telefonischer Auskunft des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurden die (neuerlichen) Anträge auf internationalen Schutz der zuvor genannten beiden Familienangehörigen des BF seit 06.03.2015 zum (inhaltlichen) Verfahren zugelassen und sind aktuell beim Bundesamt anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang – darunter insbesondere die unter Punkt I.5. und I.6 festgehaltenen Sachverhalte - als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur gegenständlichen Zl. sowie zur Zl. W234 1302336-3, den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. D13 302336-1/2008, sowie vom 31.08.2012, Zl. D18 302336-2/2012/5E, sowie aus der Beschwerdeschrift. Dem festgestellten Sachverhalt unter Punkt I.5. liegen insbesondere das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , sowie das Urteil des OGH vom XXXX , die auch bereits vom Bundesamt im Verfahren herangezogen wurden, sowie ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister zugrunde. Dem festgestellten Sachverhalt unter Punkt I.6. liegen neben den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insbesondere eine telefonische, in einem Aktenvermerk vom 28.12.2016 festgehaltenen Auskunft des Bundesamtes nach Einsicht in das IZR sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX und XXXX , zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A) I.:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt,

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt,

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

2.2. Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 werden in Hinblick auf die gleichen Voraussetzungen jene Maßstäbe heranzuziehen sein, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH B 01.03.2016, Zl. 2015/18/0247; VwGH B 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130, mit Verweis: "vgl. auf allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gefahr für die Gemeinschaft‘ des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050; VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (vgl. VwGH 15.12.2006, Zl. 2006/19/0299; VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416).

In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36) wird erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.

Abs. 2 stellt klar, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde. Damit kann verwaltungsökonomisch auf den Tatbestand Bezug genommen werden, der am leichtesten zu prüfen ist - der Ausschlusstatbestand oder das Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft. "

2.3. Wie bereits unter Punkt I.6. wiedergegeben, wurde der BF zuletzt rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Die begangene Straftat (bewaffneter Raub) ist in der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage explizit als besonders schweres Verbrechen genannt. Die Straftat ist sohin bereits der Art nach "typischerweise" als schweres Verbrechen anzusehen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen ist (vgl. § 143 Abs. 1 StGB). In dem der BF in Bereicherungsabsicht seinem Opfer Schnitt- und Stichverletzungen zufügte, erweist sich die Tat im konkreten Fall insbesondere aufgrund der erheblichen Brutalität der Tatbegehung jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht als besonders verwerflich. Dies spiegelt sich auch im Strafausmaß wieder, wonach der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde. Dem BF wurden auch keinerlei Strafmilderungsgründe zugestanden.

Bei der vom BF verübten Tat liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt, und iSd obigen Ausführungen auch subjektiv als besonders schwerwiegend anzusehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf "das gesamte Verhalten des Antragstellers" an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.

Diesbezüglich ist – wie auch schon das Bundesamt im bekämpften Bescheid - auf die Ausführungen im unter Punkt I.5. zitierten Urteil des OGH zu verweisen, wonach der BF trotz drei einschlägiger Vorverurteilungen, mehrfacher Gewährung bedingter Strafnachsichten, deren Probezeiten auch teilweise verlängert wurden und trotz Anordnung der Bewährungshilfe bisher nicht zu rechtstreuem Verhalten motiviert werden konnte, sondern sein kriminelles Verhalten auch noch intensivierte. Da seit der Entlassung des BF aus der (letzten) Strafhaft nicht einmal ein Jahr vergangen ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose schon angesichts der kontinuierlichen Rückfälle und Intensivierung der Verwerflichkeit der Tathandlungen nach einem so kurzen Beobachtungszeitraum nicht getroffen werden (vgl. VwGH 31.03.2010, Zl. 2008/01/0331; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; zuletzt VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0193, wonach eine knapp mehr als einem Jahr vor der Entscheidung erfolgte Haftentlassung im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum als "nicht lange zurückliegend" betrachtet wurde). Die vom BF gesetzten Handlungen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, weshalb er in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich anzusehen ist.

Die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedurfte nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG (1997) weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Flüchtlings am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen waren. Im Rahmen dieser Güterabwägung waren die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Angesichts der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit der vom BF begangenen Straftat sowie der darin zum Ausdruck kommenden ausgeprägten Aggressionstendenz und des Umstandes, dass bei Zutreffen der vom BF genannten Fluchtgründe – staatliche Verfolgung wegen unterstellter Beteiligung am tschetschenischen Widerstand bzw. wegen der Rolle seines 2002 getöteten Vaters im Widerstand – § 8 Abs. 3a AsylG 2005 einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würde, war im konkreten Fall im Hinblick auf das deutlich überwiegende öffentliche Interesse ein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls zulässig und geboten. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. dazu auch VwGH, 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626).

Zu Spruchteil A) II.:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Der BF begründetete seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit Verfolgung wegen unterstellter Beteiligung am tschetschenischen Widerstand bzw. wegen der Rolle seines 2002 getöteten Vaters, wobei auch nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens diesbezüglich Familienangehörige von ihm – konkret seine Mutter und sein Bruder - im Herkunftsland Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. In dem zuletzt im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, Zl. W234 1302336-3/3E, wurde das Bundesamt ausdrücklich auf die "maßgebliche" Bedeutung der Angaben des Bruders und der Mutter des BF für dessen Verfahren hingewiesen, deren Asylverfahren beim Bundesamt anhängig wären, da nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF in seiner Eigenschaft als deren Angehöriger verfolgt werden könnte.

Dieser Hinweis – sowie die diesbezüglichen Angaben des BF - wurden vom Bundesamt nicht nur ignoriert, sondern wurde in der Beweiswürdigung zudem behauptet, dass deren Anträge "abgewiesen" worden wären (vgl. S. 81 bekämpfter Bescheid). Dem bekämpften Bescheid, wie auch dem vorgelegten Akteninhalt waren diesbezüglich jedoch - mit Ausnahme von deren Namen und Verfahrenszahlen, die vom BF wiederholt in Einvernahmen bei der Erstaufnahmestelle angegeben wurden (vgl. As 77, As 100) – keine weiteren Anhaltspunkte für eine Nachverfolgung derartiger inhaltlicher erstinstanzlicher Erledigungen bzw. für eine Abklärung des aktuellen Verfahrensstandes zu entnehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Bundesamt konnte vielmehr in Erfahrung gebracht werden, dass die Verfahren der Mutter und des Bruders des BF laut IZR bereits seit XXXX 2015 (erstmals) zugelassen wurden und immer noch beim Bundesamt anhängig sind.

Die weiteren Ausführungen, wonach kein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgeblichen Fluchtgründen des BF und der gut acht Jahre später stattfindenden Ausreise seiner Mutter und seines Bruders aus der Russischen Föderation festgestellt werden hätte können, sind als völlig untauglich anzusehen, zumal diese Einschätzung weder durch Ermittlungen gedeckt, noch in Einklang mit den Angaben des BF zu bringen ist. Aber auch die diesbezügliche Befragung des BF am 21.09.2016 erweist sich als oberflächlich und als Grundlage für eine aussagekräftige Glaubwürdigkeitsbewertung nicht geeignet. Konsequenterweise stützte das Bundesamt seine Glaubwürdigkeitsbeurteilung nachvollziehbar lediglich auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen, und hat sich sohin – in Hinwegsetzung über die Anweisungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, Zl. W234 1302336-3/3E – mit dem neuen Vorbringen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt.

In diesem Zusammenhang kommt aber gerade den (behaupteten) Asyl-Vorbringen der Mutter und des Bruders des BF, deren Gefährdungssituation der BF auf seine eigenen Fluchtgründe bzw. auf die Familienzugehörigkeit zum gemeinsamen Vater/Gatten stützt, zentrale Bedeutung zu, umso mehr als sich der BF seit 2005 nicht mehr ins Herkunftsland begeben hat und nur seine Mutter und sein Bruder über die behaupteten nachträglichen Vorfälle aus eigener Wahrnehmung berichten könnten. Indem das Bundesamt die Verfahren der beiden völlig ignoriert hat, und sich darüber hinaus in der Beweiswürdigung letztlich offenbar tatsachenwidriger Behauptungen zur Argumentation bedient hat, weist das erstinstanzliche Verfahren diesbezüglich qualifizierte Mängel auf.

Eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes kann im konkreten Fall ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen a priori ein hinsichtlich der Beurteilung vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis.

Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. in besonders gravierender Weise als mangelhaft (vgl. VwGH 20.10.2015, Zl. Ra 2015/18/0082, wonach eine unterlassene Zeugenbefragung des nachgereisten, volljährigen Sohnes, ob dieser im Herkunftsland tatsächlich entführt worden wäre, als "gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht" hinsichtlich der Verfahren der übrigen Familienmitglieder gewertet wurde). Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu den unter Punkt II.3.2. angesprochenen Fragestellungen getroffen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend. Angesichts der zentralen Bedeutung der entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Vorbringens des BF konnte in Anbetracht dieser Mängel in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. aufwendigere Ermittlungen, unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Bundesamt gerade in dieser Konstellation zudem eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG getroffen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Gerade im gegenständlichen Fall wäre sowohl im Hinblick auf die Verfahrensökonomie als auch im Hinblick auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gemeinsamen Erledigung der Verfahren des BF zusammen mit den Verfahren seiner Familienangehörigen geboten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre in der vorliegenden Konstellation verpflichtet, die Mutter und den Bruder des BF – noch vor erstinstanzlicher Erledigung ihrer beim Bundesamt anhängigen Verfahren – - lediglich zeugenschaftlich über ihre Fluchtgründe und deren Glaubwürdigkeit zu befragen, wobei eine derartige Befragung in der vorliegenden Konstellation zur Entscheidungsfindung unabdingbar wäre (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Zl. Ra 2015/18/0082; VwGH 15.03.2016, Zl. 2016/19/0022). Eine derartige Vorgehensweise erweist sich gegenüber der zuvor dargestellten Vorgehensweise kaum als ökonomisch. Die Verfahren würden durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Summe auch keine Beschleunigung erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen und kann die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen durchführen. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.3.2. Ausgeführten wird das Bundesamt aussagekräftige und nachvollziehbare Ermittlungen zur aktuellen und konkreten Gefährdung des BF im Herkunftsland unter Miteinbeziehung und -Erledigung der Verfahren der genannten Familienangehörigen zu treffen haben. Hierbei wird auch die Rolle des Vaters zu ermitteln und die vom BF diesbezüglich vorgelegten Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen und in die Entscheidung miteinzubeziehen sein.

3.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der genannten Familienangehörigen des BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtenen Bescheid war daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. – V. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Hinsichtlich Spruchpunkt I. stand unter Zugrundelegung der hier gegenständlichen unstrittigen Entscheidung des OGH (vgl. Punkt I.5. bzw. Punkt II.2.) sowie des noch nicht lange zurückliegenden Zeitpunkts der Haftentlassung des BF der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei fest und wurde dieser in der Beschwerde auch nicht bestritten (vgl. dazu auch VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.2. f. und II.3.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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