W170 2130879-1•BVwG W170 2130879-1
W170 2130879-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2016
Bürgerkrieg, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz
W170 2130872-1/7E
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W170 2130877-1/7E
W170 2130879-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl:
1071457700-150589163, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 34 leg.cit. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458610-150589562, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 34 leg.cit. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458708-150589597, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 34 leg.cit. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458806-150589575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 34 leg.cit. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, deren unmündige Kinder XXXX , XXXX und XXXX sowie deren Ehemann XXXX stellten am 31.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Im Rahmen der Erstbefragung brachte XXXX, der am 31.7.2015 vor Durchführung einer behördlichen Einvernahme in Österreich eines natürlichen Todes verstarb, im Wesentlichen vor, dass er Syrien alleine und legal am 31.12.2014 verlassen habe. Er habe sich in weiterer Folge zehn Tage später mit seiner Familie in der Türkei getroffen und man habe die weitere Reisebewegung gemeinsam hinter sich gebracht.
Syrien habe XXXX wegen des Krieges verlassen.
Nachdem XXXX am 31.7.2015 verstarb, wurde das Verfahren von der Behörde mit Aktenvermerk eingestellt.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX seinen syrischen Reisepass vor, an dem sich laut eines Untersuchungsberichts der Polizeiinspektion St. Georgen vom 10.9.2015 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde gefunden hätten.
2.2. XXXX wurde am 31.5.2015 einer Erstbefragung unterzogen, in der diese angab, gemeinsam mit ihren oben genannten Kindern Syrien am 11.1.2015 legal verlassen zu haben; sie habe sich in weiterer Folge in der Türkei mit ihrem Ehemann getroffen und man habe die weitere Reisebewegung gemeinsam hinter sich gebracht.
Syrien habe XXXX wegen des Krieges verlassen.
Am 9.6.2016 wurde XXXX einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab XXXX an, sie habe Syrien wegen des Krieges am 11.1.2015 über den Flughafen von Damaskus legal verlassen, andere Fluchtgründe gebe es nicht.
Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX ihren syrischen Reisepass vor, an dem sich laut eines Untersuchungsberichts der Polizeiinspektion St. Georgen vom 10.9.2015 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde gefunden hätten. Weiters legte diese einen syrischen Personalausweis und ein Familienbuch vor. Auch den Personalausweis und das Militärbuch des verstorbenen Ehemanns der XXXX wurde vorgelegt.
2.3. XXXX, XXXX und XXXX wurden weder einer Erstbefragung noch einer Einvernahme unterzogen; diese legten jeweils ihren syrischen Reisepass vor, an dem sich laut eines Untersuchungsberichts der Polizeiinspektion St. Georgen vom 10.9.2015 jeweils keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde gefunden hätten.
3.1. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl:
1071457700-150589163, erlassen am 18.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX Syrien legal wegen des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sie sei in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. sei dies auch nunmehr nicht; eine solche konkrete Verfolgungshandlung habe XXXX auch nicht vorgebracht, sondern als Ausreisegrund den Krieg in Syrien, die schlechte Sicherheitslage und den schlechten psychischen Zustand ihrer Kinder angeführt. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht festgestellt werden.
3.2. Ebenso wurden die Anträge der Kinder der XXXX vom Bundesamt erledigt; bzgl. XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458610-150589562; bzgl. XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458708-150589597 und bzgl. XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl: 1071458806-150589575.
Es wurde der jeweilige Antrag jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem jeweils Betroffenen unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass XXXX, XXXX und XXXX keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten und somit jeweils die entsprechende Entscheidung im Familienverfahren in Bezug auf XXXX zu ergehen habe.
4. Mit am 21.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der unter 3.1. und 3.2. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX durchaus politische Verfolgung zu befürchten habe, da ihr verstorbener Ehemann sich geweigert habe, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen; mehrmals sei es zu Belästigungen durch Regierungstruppen im Haus der Familie der XXXX gekommen; die syrischen Behörden würden Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen. Auch drohe XXXX Verfolgung durch radikale Islamisten und eine geschlechterspezifische Verfolgung als Frau. Die geschlechterspezifische Verfolgung ergebe sich aus dem Umstand, dass XXXX nach dem Tod ihres Mannes, das heißt ohne männliches "Familienoberhaupt", ohne Schutz wäre. Die Verfolgung durch radikale Islamisten ergebe sich aus deren Machtzuwachs und des Umstandes, dass diese schon alleine wegen ihres Auslandsaufenthalts als Verräterin gesehen werden würde.
Auch habe sich das Bundesamt nicht mit der spezifischen Lage von XXXX im Falle einer Rückkehr nach Syrien auseinandergesetzt.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 27.7.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab XXXX zusammengefasst an, sie habe zuletzt in Damaskus Stadt gewohnt; das Herkunftsgebiet sei zum Zeitpunkt der Flucht in der Hand der Regierung gewesen.
XXXX gab an, Syrien mit Zustimmung ihres verstorbenen Ehemannes verlassen zu haben; die Ausreise sei legal erfolgt, sie habe ein Visum für den Libanon und die Türkei gehabt und habe es bei der Ausreise keine Probleme und nicht die Notwendigkeit, Bestechungsgeld zu bezahlen, gegeben.
Nach dem Tod Ihres Mannes habe ein seit 2014 in der Türkei aufhältiger Schwager gedroht, die oben genannten Kinder der XXXX zu entführen und gewollt, dass diese, da sie nur subsidiären Schutz erhalten hätten, wieder nach Syrien gebracht würden. Auch habe dieser Schwager, ein Verkäufer in einem Lederwarengeschäft, dafür gesorgt, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr am Flughafen verhaftet werden würde. Der Schwager habe Syrien verlassen, da er Angst gehabt habe, zum Militär gehen zu müssen.
Bevor XXXX Syrien verlassen habe, habe sie an keinen Demonstrationen teilgenommen und habe weder sie noch ihr verstorbener Ehemann Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. XXXX habe Syrien wegen des Krieges und aus Angst, Kriminelle könnten die oben genannten Kinder entführen, verlassen. Diese Kinder hätten keine weiteren Fluchtgründe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Feststellungen zur jeweiligen Person der beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der XXXX steht fest.
XXXX ist ein unmündiger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört, seine Identität steht fest.
XXXX ist ein unmündiger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört, seine Identität steht fest.
XXXX ist ein unmündiger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört, seine Identität steht fest.
XXXX, XXXX und XXXX sind die minderjährigen, ledigen leiblichen Kinder der XXXX und des verstorbenen XXXX; dieser war der Ehemann der XXXX, die Ehe hat bereits in Syrien bestanden. XXXX ist am 31.7.2015 in Österreich eines natürlichen Todes gestorben.
1.1.2. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind rechtswidrig nach Österreich eingereist, haben am 31.5.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen der diesbezüglichen Administrativverfahren wurde XXXX, XXXX, XXXX und XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheiden jeweils der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt.
1.1.3. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind in Österreich unbescholten.
1.2. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien:
XXXX hat angegeben, aus dem Damaskus Stadt, XXXX zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft und ist somit festzustellen, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aus Damaskus Stadt sind.
Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Parteien hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand.
1.3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch XXXX, XXXX, XXXX und XXXX und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr derselben nach Syrien:
1.3.1. a. XXXX hat angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Dieses Vorbringen ist glaubhaft.
1.3.1. b. In der Beschwerde hat diese darüber hinaus angegeben, dass es zu Belästigungen durch syrische Organe gekommen sei sowie dass sie eine Verfolgung als alleinstehende Frau ohne männliches "Familienoberhaupt" und Verfolgung durch islamistische Gruppen fürchte. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten "minutenlangen" Anhaltungen durch syrische Sicherheitskräfte kommen mangels weiterer Maßnahmen dieser Kräfte in keiner Weise an eine Verfolgung heran.
1.3.1. c. Darüber hinaus befürchte XXXX im Falle einer Rückkehr, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes ihr die Kinder wegnehmen würde und dass dieser Bruder ihres verstorbenen Mannes dafür gesorgt habe, dass sie im Falle der Rückkehr nach Syrien von staatlichen Organen festgenommen werde. Diese (subjektiv bestehende) Befürchtung ist objektiv nicht nachvollziehbar.
1.3.1. d. XXXX hat angeben, dass weder sie noch ihr verstorbener Mann in Syrien Probleme mit staatlichen Stellen gehabt hätten und dass sie niemals politisch oder exilpolitisch aktiv gewesen sei. Das Vorbringen ist diesbezüglich glaubhaft.
1.3.1. e. Wegen der Asylantragstellung in Österreich droht XXXX und deren Kinder im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch den syrischen Staat.
1.3.1. f. XXXX und deren Kinder sind legal aus Syrien ausgereist und immer noch im Besitz des jeweiligen syrischen Reisepasses. Wegen dieser Ausreise droht XXXX und deren Kinder keine Verfolgung durch den syrischen Staat.
1.3.2. XXXX hat angegeben, dass ihre Kinder XXXX, XXXX und XXXX keine über diese Gründe hinausgehenden Gründe hätten; dies ist glaubhaft.
1.3.3. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie oder ihrer Konfession gedroht oder getroffen hat oder dass diesen eine solche Verfolgung im Falle der Rückkehr droht.
1.3.4. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder diese dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste oder müssen.
1.3.5. Alleine aus dem Grund, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX syrische Staatsangehörige sind, drohte diesen in Syrien keine Verfolgung.
1.3.6. XXXX hat - abgesehen von der unter 1.3.1.b. behandelten Angaben - nicht angegeben, dass sie oder ihre Kinder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. diesen eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehen würde.
1.3.7. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, auf Grund derer XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat gedroht hat bzw. im Falle ihrer Rückkehr droht.
1.3.8. Abgesehen vom unter 1.3.1.b dargestellten Vorbringen hat XXXX eine Verfolgung durch andere Gruppen oder Personen weder für sich noch für deren Kinder behauptet und ist eine solche auch nicht zu erkennen.
ad 1.1.1.: Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich Namen, Alter und Staatsangehörigkeit jeweils aus den vorgelegten Reisepässen, hinsichtlich der ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit aus den diesbezüglich gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben der XXXX.
Ebenso durch Dokumente bewiesen ist, dass XXXX, XXXX und XXXX die minderjährigen, ledigen leiblichen Kinder der XXXX sind und XXXX deren Ehemann war sowie dass diese Ehe bereits in Syrien bestanden hat.
Dass XXXX am 31.7.2015 in Österreich eines natürlichen Todes gestorben ist, ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsakt des XXXX, insbesondere aus der im Akt einliegenden österreichischen Sterbeurkunde.
ad 1.1.2. Dass XXXX und XXXX rechtswidrig nach Österreich eingereist sind, am 31.5.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und im Rahmen der diesbezüglichen Administrativverfahren Genannten mit im Spruch bezeichneten Bescheiden jeweils der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
ad 1.1.3. Dass XXXX und XXXX in Österreich unbescholten sind, ergibt sich hinsichtlich XXXX aus einer eingeholten und in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, hinsichtlich der anderen Genannten aus deren Strafunmündigkeit.
Dass XXXX angegeben hat, aus dem Damaskus Stadt zu stammen, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass deren Vorbringen diesbezüglich glaubhaft und somit festzustellen ist, dass XXXX und XXXX aus Damaskus Stadt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorbringen der XXXX diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibend war.
Dass in Damaskus Stadt im Wesentlichen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hat, ist notorisch und entspricht den Länder- und Presseberichten. Auch XXXX hat bestätigt, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise das Regime die Macht in Damaskus Stadt in der Hand hatte und waren keine Berichte über eine Ausweitung des Einflussgebietes oppositioneller Kräfte seit dem Erstarken des Regimes durch die russische Intervention zu finden; schließlich wurde auch nicht behauptet, dass die in Damaskus lebende Familie, zu der XXXX laut eigenen Angaben alle zwei, drei Tage Kontakt habe, nunmehr unter der Herrschaft der Rebellen leben würde.
ad 1.3.1.a. Dass XXXX angegeben hat, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass dieses Vorbringen glaubhaft ist, ergibt sich schon aus einem Blick auf die Lage in Syrien.
ad 1.3.1.b. Dass Vorbringen der XXXX in der Beschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Zur mangelnden Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit ist hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Belästigung durch Regierungstruppen im Haus der Familie der XXXX auszuführen, dass diese in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeführt hat, dass weder sie noch ihr (verstorbener) Ehemann in Syrien Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe. Auch beim Bundesamt hatte XXXX angegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben und niemals persönlich in Kontakt mit einer der Kriegsparteien gekommen zu sein.
Zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Befürchtung, geschlechterspezifischer Verfolgung als Frau ohne männliches Familienoberhaupt ausgesetzt zu sein, ist darauf zu verweisen, dass XXXX dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt hat und darauf, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin, dessen Familie sie sich wohl auch ohne Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative anschließen könnte, da er ebenfalls in Damaskus-Stadt aufhältig ist (siehe diesbezüglich die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung), in Syrien aufhält und diese Funktion (wieder) übernehmen kann.
Zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Befürchtung, einer Verfolgung durch radikale Islamisten zu unterliegen, ist darauf zu verweisen, dass die Familie der XXXX in einem von der Regierung beherrschten Gebiet lebt bzw. XXXX und deren Kinder in einem solchen Gebiet gelebt haben und kein Grund zu sehen ist, warum gerade XXXX für die Islamisten so wichtig sein könnte, dass diese zur Verfolgung derselben im Regierungsgebiet eine entsprechend risikobehaftete Operation durchführen sollten.
ad 1.3.1.c. Dass XXXX darüber hinaus angegeben hat, sie befürchte im Falle einer Rückkehr, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes ihr die Kinder wegnehmen würde und dass dieser Bruder ihres verstorbenen Mannes dafür gesorgt habe, dass sie im Falle der Rückkehr nach Syrien von staatlichen Organen festgenommen werde, ergibt sich aus dem Gerichtakt, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass diese (subjektiv bestehende) Befürchtung objektiv nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Behauptungen von XXXX. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Bedrohung "nur" vom Schwager, nicht aber von dessen gesamter Familie ausgeht; dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass XXXX will, dass ihre Kinder weiterhin mit ihren Tanten väterlicherseits in Kontakt bleiben. Weiters ist darauf hinzuwiesen, dass der Schwager von XXXX, der gedroht habe, ihr die Kinder im Falle der Rückkehr nach Syrien wegnehmen würde, sich seit 2014 in der Türkei befindet, um sich dem Dienst als Reservist in der syrischen Armee zu entziehen; er hat sich also dem syrischen Militärdienst entzogen und wird von syrischer Seite als Deserteur gesehen. Darüber hinaus ist gegenständlicher Schwager "lediglich" Lederwarenverkäufer, also keine Person, der politische Macht oder besonderer Einfluss zukommt. Es ist daher objektiv nicht nachvollziehbar, wenn XXXX Verfolgungshandlungen des Schwagers in Syrien fürchtet; wie unten näher ausgeführt wird, können allenfalls mögliche Verfolgungshandlungen des Schwagers in der Türkei außer Betracht bleiben.
Selbiges gilt hinsichtlich der Behauptung, dass dieser sie in Syrien auf eine Fahndungsliste habe setzen lassen. Einerseits glaubt XXXX offenbar selber nicht, dass dem Schwager das möglich wäre (siehe Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: "R: Sie glauben, ein Fahnenflüchtiger ist in der Lage, Sie auf staatliche Listen zu setzen? P1: Ich erzähle Ihnen, was er gesagt hat. Ich glaube das aber nicht. ..."), andererseits mag es derzeit in Syrien zwar möglich sein, mittels Bestechung einiges, auch rechtswidriges, zu erreichen, jedoch benötigt Korruption regelmäßig persönlichen Kontakt bzw. persönliche Kontakte. Es ist nicht zu erkennen, dass der genannte Schwager persönlichen Kontakt von der Türkei aus hätte herstellen können noch wurde behauptet, dass dieser über die entsprechenden Kontakte verfügt. Daher ist zwar glaubhaft, dass der Schwager alles Mögliche angedroht hat, um XXXX dazu zu bringen, ihm die Kinder zu überlassen, aber es ist die Befürchtung, dass dieser Schwager in Syrien in der Lage sein soll, XXXX die Kinder abzunehmen oder diese von staatlichen Organen festnehmen zu lassen, objektiv nicht nachvollziehbar.
ad 1.3.1.d. Dass XXXX angeben hat, dass weder sie noch ihr verstorbener Mann in Syrien Probleme mit staatlichen Stellen gehabt hätten und sie niemals politisch oder exilpolitisch aktiv gewesen sei, ergibt sich aus der Aktenlage. Dieser Teil des Vorbringens ist glaubhaft, da sich weder für eine politische bzw. exilpolitische Aktivität der XXXX noch für Probleme mit staatlichen Stellen in Syrien im Verfahren Hinweise ergeben haben.
ad 1.3.1.e. Dass XXXX und XXXX wegen der Asylantragstellung in Österreich im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch den syrischen Staat droht, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass diese Antragstellung dem syrischen Staat nicht bzw. nur von Seiten der XXXX bekannt werden würde.
ad 1.3.1.f. Dass XXXX und XXXX legal aus Syrien ausgereist sind, ergibt sich aus deren nachvollziehbarer und hinsichtlich der Schilderung der Ausreisemodalitäten mit den Länderberichten (insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der alleine reisenden XXXX eine Erlaubnis ihres Mannes vorzulegen) in Einklang zu bringenden Länderberichten und den Reisepässen der Genannten. Dass die Genannten immer noch im Besitz des jeweiligen syrischen Reisepasses sind, ergibt sich aus der Aktenlage.
Da XXXX und XXXX rechtmäßig aus Syrien ausgereist sind und dies auch (immer noch) durch Vorlage ihres Reisepasses beweisen können, ist nicht zu erkennen, warum Genannten, die ganz normal nach Syrien einreisen könnten, diesbezüglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat drohen sollte.
ad 1.3.2. Dass XXXX angegeben hat, dass ihre Kinder keine über diese Gründe hinausgehenden Gründe hätten, ergibt sich aus der Aktenlage; mangels entsprechender Hinweise auf das Drohen einer solchen Verfolgung ist dies auch glaubhaft.
ad 1.3.3. Dass nicht feststellbar ist, dass XXXX und XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie oder ihrer Konfession gedroht oder sie eine solche getroffen hat oder dass diesen eine solche Verfolgung im Falle der Rückkehr droht, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der XXXX und andererseits, dass sich aus den Länderberichten kein stichhaltiger Beweis ergibt, dass Menschen in Syrien wegen alleine wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und der Ethnie der Sunniten verfolgt werden.
ad 1.3.4. Dass nicht feststellbar ist, dass XXXX und XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder diese dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste oder müssen, ergibt sich einerseits aus der Aussage der XXXX, die angegebenen hat, mit den syrischen Behörden keine Probleme und mit Ausnahme der Ausreise und von aus ihrer Sicht zwar befremdlichen, aber nur minutenlangen, ansonsten problemlosen Kontrollen an den Kontrollposten, keinen Kontakt zu Organen des syrischen Regimes gehabt zu haben. Nachdem XXXX und XXXX auch legal ausgereist sind und in Österreich (oder im aus syrischer Sicht anderen Ausland) auch keinerlei auffällige oder politische Aktionen gesetzt haben, ist nicht zu erkennen, warum der syrische Staat an einer durchschnittlichen syrischen Frau besonderes Interesse haben soll. Da der Ehemann der XXXX auch verstorben ist, ist XXXX auch nicht mehr geeignet, als Druckmittel gegen diesen zu dienen, um ihn dem Militärdienst zuzuführen; laut den Länderberichten ergibt sich aber eine Verfolgung von Militärdienstflüchtigen vor allem aus dem Grund, als diese als Druckmittel gegen den jeweiligen Flüchtigen eingesetzt werden. Als solches ist XXXX in Bezug auf ihren verstorbenen Ehemann nunmehr nicht mehr geeignet.
ad 1.3.5. Dass XXXX und XXXX alleine auf Grund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit keine Verfolgung droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich in den Länderberichten eine solche Verfolgungsgefahr nicht erkennen lässt.
ad 1.3.6. Dass XXXX nicht angegeben hat, dass sie oder ihre Kinder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden seien bzw. diesen eine solche Verfolgung gedroht habe, ergibt sich aus dem Vorbringen der XXXX.
Dass auch nicht erkennbar ist, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu finden waren, zumal die (Vater)Familie der XXXX immer noch in Syrien, im Einflussbereich des Regimes, lebt.
ad 1.3.7. Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, auf Grund derer XXXX und XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat gedroht hat bzw. im Falle ihrer Rückkehr drohen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche weder erkennbar sind noch behauptet wurden.
1.3.8. Dass XXXX - abgesehen von dem unter 1.3.1.b dargestellten und oben behandelten Vorbringen - eine Verfolgung durch andere Gruppen oder Personen weder für sich noch für deren Kinder behauptet hat, ergibt sich aus der Aktenlage; dass eine solche auch nicht zu erkennen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX und XXXX aus einem vom Regime sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch zum jetzigen Zeitpunkt beherrschten Gebiet kommen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.
Es ist daher zu prüfen, ob XXXX oder XXXX in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass XXXX und XXXX mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde in den gegenständlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass XXXX und XXXX auf Grund des Krieges verlassen haben; eine andere zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkts drohende Verfolgung wurde nicht glaubhaft gemacht. Gefahren, die durch eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation hervorgerufen werden, sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht asylrelevant (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007); eine darüberhinausgehende Gefahr bzw. Verfolgung konnte in Bezug auf Syrien - eine allfällige Verfolgung durch den Schwager in der Türkei ist mangels Herkunftsstaatsbezug nicht entscheidungsrelevant - nicht glaubhaft gemacht oder amtswegig ermittelt werden.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. XXXX ist daher in Bezug auf deren Kinder XXXX oder XXXX Familienangehörige und sind XXXX oder XXXX auf deren Mutter XXXX Familienangehörige.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehöriger von (1.) einem oder einer Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (2.) einem oder einer Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder (3.) einem Asylwerber oder einer Asylwerberin als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines bzw. einer Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser bzw. diese nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem bzw. der Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den bzw. die Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Gemäß § 34 Abs. 3 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines bzw. einer Familienangehörigen eines bzw. einer Fremden, dem bzw. der der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem bzw. der Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser bzw. diese nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem bzw. der Fremden, dem der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, (3.) gegen den bzw. die Fremden, dem der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist und (4.) dem bzw. der Familienangehörigen nicht der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des bzw. der Asylberechtigten oder des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber bzw. jede Asylwerberin erhält eine gesonderte Entscheidung. Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden (1.) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und (2.) auf Familienangehörige eines bzw. einer Fremden, dem der Status des bzw. der Asylberechtigten oder der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem bzw. der Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
XXXX und XXXX sind zueinander Familienangehörige, schon im Administrativverfahren wurde allen der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt; weder XXXX oder XXXX haben im Beschwerdeverfahren eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung in Bezug auf Syrien als Herkunftsstaat glaubhaft gemacht, daher sind die Beschwerden in weiterer Folge auch abzuweisen und ist im anhängigen Beschwerdeverfahren auch aus dem Titel des Familienverfahrens für XXXX und XXXX nicht zu gewinnen bzw. nicht der Titel der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen.
4. Allerdings hat das Bundesamt die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf XXXX mit einer aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet.
Gemäß § 69 1. Satz AsylG beziehen sich, soweit im AsylG auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise; bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist jedoch gemäß § 69 2. Satz AsylG jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Trotzdem hat das Bundesamt im Spruch hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf XXXX "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen; dies widerspricht § 69 AsylG, der - wie oben dargestellt - ausdrücklich normiert, dass bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist. Daher ist der Spruch insoweit zu korrigieren.
5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der XXXX mit einer § 69 AsylG Genüge tuenden Maßgabe abzuweisen bzw. die Beschwerden der XXXX und XXXX abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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