BVwG W137 2133972-2

W137 2133972-2Tribunal administratif fédéral30 déc. 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W137 2133972-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2133972.2.00

Spruch

W137 2133972-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. 1125540006/161707463, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und stellte am 12.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Lebenssituation in Marokko ("Ich habe nichts zu befürchten. Ich habe dort keine Angehörigen mehr, also was soll ich da tun?!"). Noch am selben Tag wurde ihm aufgrund seiner Angaben die Führung von Konsultationen mit Spanien, Frankreich, Schweiz, Italien und Deutschland. Dabei wurde dem Bundesamt unter anderem bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in Italien unter einer Vielzahl von Identitäten (allein acht unterschiedliche Geburtsdaten) bekannt ist.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, nicht an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Seit 2003 sei er durchgehend in Europa; in Italien sei er aber "nicht willkommen" und er würde dort "psychisch krank werden". Deshalb wolle er auch nicht mehr dorthin zurück.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 18.10.2016, Zahl: 1125540006 - 161115868, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Italien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, W240 2138847-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 07.12.2016 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez - Passer ausgestellt; am 20.12.2016 wurde er zur Durchsetzung der Abschiebung festgenommen. Die für 21.12.2016 angesetzte Abschiebung scheiterte an aktiven Handlungen des Beschwerdeführers, der insbesondere die Sicherheitskontrolle verweigerte.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Es liege eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor; zudem bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbort für das Gebiet der Schengener Staaten. Der Beschwerdeführer habe auch offenbar absichtlich seine Dokumente (auch betreffend Aufenthalte und Verfahren in Europa) in Italien zurückgelassen oder vernichtet. Den Abbruch der Abschiebung am 21.12.2016 habe er absichtlich herbeigeführt.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 21.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.12.2016 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wird zunächst gerügt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, und diese auch im Bescheid nicht hinreichend begründet worden sei. Die "unterschiedlichen Personalien" würden sich lediglich aus verschiedenen Schreibweisen des Namens ergeben und seien dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Zudem sei er nie "zur Inschubhaftnahme einvernommen" worden - diesfalls hätte er angeben können, dass er "unter großer Flugangst leidet und daher beim Anblick des Flugzeuges in Panik geraten ist". Auch seine Dokumente habe er nicht vorsätzlich zurückgelassen.

Darüber hinaus sei auch keine ordnungsgemäße Subsumtion hinsichtlich der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien erfolgt, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise. Insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.

6. Am 23.12.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Dienststelle im Flughafen-Terminal - nach Mitteilung, dass er nach Mailand fliegen werde und sich vorher einer Sicherheitskontrolle unterziehen müsse, die Worte "No Mailand. Nix Italien!" geschrien, wild gestikuliert und die Sicherheitskontrolle verweigert habe. Eine unbegleitete Abschiebung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

Weitere Aktenteile - darunter der Akt betreffend das Asylverfahren wurden bis 29.12.2016 nachgereicht.

7. Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, wann, wo und durch wen bei ihm eine (panische) Flugangst diagnostiziert worden sei.

Mit Schreiben vom 29.12.2016 wurde ausgeführt, dass derartige Befunde nicht vorliegen würden und sich die Flugangst aus den "subjektiven Erfahrungen und Empfindungen" des Beschwerdeführers ergebe. Beantragt werde diesbezüglich die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Diesbezüglich möge sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschaffen. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf zwei rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Gegen ihn besteht ein von Italien ausgesprochenes Einreise und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar. Die Überstellungsfrist endet im Februar. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf Italien). Der Beschwerdeführer vereitelte einen Abschiebeversuch am 21.12.2016 und reiste bewusst ohne Unterlagen über seine mehrjährigen Aufenthalte und wiederholten Asylanträge innerhalb Europas im Sommer 2016 nach Österreich ein.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Italien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an (panischer) Flugangst leidet; eine Abschiebung auf dem Landweg - auch über eine längere Distanz - ist ihm jedenfalls zumutbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1125540006/161707463 (Schubhaft) und zur Zahl 1125540006 - 161115868 (Asylverfahren; "Dublin-Verfahren") sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; seine marokkanische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Er konnte keine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen (zumal er sich erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhält) und machte keine hier lebenden Familienangehörigen geltend. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung während des bisherigen Aufenthalts.

1.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Die Umstände der Festnahme und das Faktum des Abbruchs der Abschiebung sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt keinerlei Dokumente/Unterlagen betreffend seine bisherigen Asylanträge und Aufenthalte (etwa in Italien, der Schweiz oder Frankreich) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass er sie offensichtlich vor der Einreise nach Österreich bewusst zurückgelassen hat. Kein vernunftbegabter Mensch würde ohne jegliche Dokumente reisen - es sei denn er würde bewusst seine Identität verschleiern wollen. Ein Verlust absolut aller Dokumente/Unterlagen betreffend die angesprochenen Verfahren und Aufenthalte wurde einerseits nicht behauptet, ist aber andererseits auch außerhalb des Spektrums zumindest halbwegs realistischer Vorkommnisse.

1.4. Der Beschwerdeführer reist - nachweisbar - seit mehr als zehn Jahren im Bewusstsein seines rechtswidrigen Aufenthalts durch Europa und versucht in anderen Staaten als Italien ein Asylverfahren durchzusetzen. Er wurde allerdings mehrfach wieder nach Italien rücküberstellt. Auch im gegenständlichen Verfahren betonte er wiederholt vehement keinesfalls nach Italien zurückzuwollen. Da seine Abschiebung nach Italien aber unmittelbar bevorsteht und weder rechtliche noch praktische Hindernisse ersichtlich sind, muss davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden entziehen würde.

1.5. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.

Zur behaupteten massiven Flugangst ist festzuhalten, dass diese nie durch einen (fachlich spezialisierten) Mediziner diagnostiziert worden ist - was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch ausdrücklich einräumt. Soweit sich die angebliche Flugangst allein auf die persönliche Empfindung des Beschwerdeführers stützt, reicht diese nicht aus, um eine entsprechende Feststellung zu treffen. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer eine Thematisierung der angeblichen Flugangst im gesamten bisherigen Verfahren gegenüber dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen niederschriftlicher Einvernahmen und/oder schriftlicher Eingaben nie betrieben hat. Bemerkenswert an dieser "Flugangst" erscheint freilich, dass sie nicht erst beim Betreten eines Flugzeuges ausgelöst wird, sondern schon im Bereich der Sicherheitskontrolle am Terminal - gleichwohl aber nicht bei Betreten des Flughafen(terminal)s. Wo sich bei der Sicherheitskontrolle der "Anblick des Flugzeugs" als Angstauslöser manifestiert haben könnte ist nicht klar - insbesondere warum dieser Anblick nicht schon früher bei Betreten des Flughafens eingetreten ist.

Unstrittig ist freilich, dass der Beschwerdeführer mehrfach innerhalb der "Dublin-Staaten" abgeschoben worden ist. Falls dies auf dem Luftweg geschehen sein sollte - was nicht binnen sieben Tagen Entscheidungsfrist geklärt werden kann - handelt es sich bei der behaupteten Flugangst um eine tatsachenwidrige Behauptung. Falls der Landweg gewählt wurde, ergibt sich daraus aber zwingend, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch mehrstündige Fahrten jedenfalls zumutbar sind.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2016:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2016 seine Abschiebung verhindert und ist entgegen eines aufrechten Einreiseverbots nach Österreich gekommen. Zudem hat er schon in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und es besteht gegen ihn auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und zum relevanten Zeitpunkt auch faktisch möglich ist.

3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die Behinderung der Abschiebung (Z 1), die Einreise trotz aufrechten Einreiseverbots (Z 2) die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Z 6a) und die offensichtlich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Z 6c) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6a und 6c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 2, 3 und 6a unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch Z 1 ist faktisch unstrittig, wobei sich der Beschwerdeführer auf Flugangst als "Entschuldigungsgrund" beruft - die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Heranziehung von Ziffer 6c wurde nicht substanziell entgegen getreten, zumal kein rechtliches oder faktisches Hindernis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien ersichtlich ist und er dieses unstrittig nach Möglichkeit verhindern will.

Damit sind die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6a und 6c des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.

3.3. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits die unstrittig vorliegenden Kriterien (Z 2, 3 und 6a) im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen wären, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen.

3.4. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Insbesondere ist es nicht "in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben", dass ein Beschwerdeführer laufend Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt, eine Abschiebung verhindert oder seine illegalen "Reisetätigkeiten" in Europa unter Missachtung eines im Schengen-Raum geltenden Einreiseverbots fortsetzt. In derartigen Fällen kann auch kooperatives Verhalten während des erstinstanzlichen Verfahrens der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.

3.5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich.

3.6. Soweit vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme des Beschwerdeführers mehr stattgefunden hat, kann darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Insbesondere war die fast unmittelbar davor erfolgte Verhinderung der Abschiebung durch den Beschwerdeführer eine Handlung, die für das Bundesamt praktisch keine anderen Optionen zuließ. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte bei dieser Gelegenheit seine Flugangst schildern wollen, ist festzuhalten, dass er dafür schon auf der Fahrt zum Flughafen, bei der dortigen Dienststelle und bei der unmittelbaren Verhinderung der Abschiebung hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer davon abgehalten hat, diese Problematik nicht schon während des erstinstanzlichen Asylverfahrens (spätestens aber im Beschwerdeverfahren) zu thematisieren.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.12.2016 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 21.12.2016 geführt haben, hat sich - abgesehen vom nicht entscheidungsrelevanten Wegfall des Kriteriums der Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG - zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich der rechtlich möglichen Abschiebung durch Untertauchen entzogen und ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.

4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in Österreich auch nicht "ertrotzt" werden kann. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu jener vergleichsweise kleinen Gruppe von Fremden gehört, die durch ständiges illegales Reisen durch die Europäische Union und das mehrfache Stellen von Asylanträgen (im Bewusstsein bereits erfolgter negativer Entscheidungen) die große Mehrheit tatsächlich Schutz- oder Hilfesuchender Menschen in Verruf bringen und zur Verschärfung des ohnehin angespannten gesellschaftlichen Klimas massiv beitragen. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah (bis spätestens Februar) durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.

4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist - die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Soweit dies hinsichtlich der angeblichen Flugangst behauptet wird, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, gesundheitliche Probleme, die er nach eigenen Angaben schon länger kennt, nicht erst unmittelbar vor einer Abschiebung (oder gar erst nach deren Verhinderung) vorzubringen - umso mehr, wenn das Verfahren ohnehin schon fünf Monate dauert. Überdies darf ein Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach einer Verhandlung keine fachmedizinischen Feststellungen treffen - womit der unmittelbare Augenschein hinsichtlich der angeblichen Flugangst ohne Relevanz wäre. Zudem ist nochmals zu betonen, dass die den Beschwerdeführer treffende Anordnung zur Außerlandesbringung bereits rechtskräftig ist. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht "einen persönlichen Eindruck" insbesondere von der "Kooperationsbereitschaft" des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige - oben im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausführlich dargelegte - Handeln des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu verweisen.

Aus diesem Grund könnte auch ein noch so wortreiches Beteuern einer nunmehrigen besonderen Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit - nach Anordnung der Schubhaft und nahezu unmittelbar vor einem Abschiebtermin - nichts an der oben getroffenen Einschätzung ändern. Die belegbaren oder gar unstrittigen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten sind hier in einem Ausmaß zu gewichten, dass (gegenteiligen) Beteuerungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevantes Gewicht zukommen würde.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

7. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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