G305 2140450-1•BVwG G305 2140450-1
G305 2140450-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2016
Erkundigungspflicht, Haftung, Meldepflicht, Sozialversicherung,<br/>Verein
G305 2140450-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geboren am XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Obmann des Vereins IXXXX (XXXX), ZVR XXXX (in der Folge so oder kurz Verein) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX des Vereins aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Verein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber auf Grund nachträglich im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88% p.a. schulde. Sämtliche Beträge seien auf Grund von Meldeverstößen festgestellt worden. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden können. Der Insolvenzantrag über das Vereinsvermögen sei am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX abgewiesen worden, weshalb die Forderungen der belangten Behörde uneinbringlich seien. Der BF sei seit der Gründung Obmann des Vereins. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX sei der BF unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person auf Grund der Meldeverstöße gemäß § 111 ASVG sprechen. Dem sei er insofern nachgekommen, als er eingewendet habe, dass eine vertretbare Rechtsansicht vorgelegen habe und die Kausalität nicht gegeben gewesen sei. Die angekündigten Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Mit Schreiben vom XXXX sei die rechtsfreundliche Vertretung mit dem Ersuchen an die belangte Behörde herangetreten, von der Erstellung eines Haftungsbescheides abzusehen und habe eine Zahlung von EUR XXXX angeboten, auf Grund der alle Ansprüche bereinigt sein sollten. Das Land Steiermark habe mit dem Verein Vereinbarungen auf der Grundlage des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung für die vom Verein erbrachten Leistungen abgeschlossen und habe das Land auf Grund dieser Vereinbarungen entsprechende Tarifsätze für Betreuungsstunden an den Verein vergütet.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorlägen. Aus dem Vereinsregisterauszug des Vereins ergebe sich, dass der BF als dessen Obmann zur Vertretung nach außen befugt war. Die Uneinbringlichkeit der Beiträge sei auf Grund der Abweisung des Insolvenzantrags bei bestehender Zahlungsunfähigkeit gegeben. Die Voraussetzungen für die Haftung für Meldeverstöße gemäß § 111 ASVG lägen vor. Der BF sei den vorgehaltenen Meldeverstößen insoweit entgegengetreten, als er geltend gemacht habe, dass die Meldung auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht unterblieben sei, er sich auf den Steuerberater verlassen habe, dieser für die Meldungen verantwortlich sei und der Verein diese Beträge nie hätte zahlen können. Die gesamte Nachverrechnung bestehe aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG. Der BF habe alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm als Obmann nach außen vertretenen Verein obliegen und sei befugt, diese wahrzunehmen. Dazu würden auch die Meldepflichten gemäß den §§ 33 und 34 ASVG zählen. Das Unterlassen der Meldung sei kausal für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung. Der Einwand des BF vermag die Kausalität nicht zu beseitigen, da finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Aus den Ergebnissen der GPLA sei ersichtlich, dass die Tätigkeit des Vereins immer weiter ausgeweitet worden sei und die nachverrechneten Beiträge angestiegen seien. Es bleibe jedoch unerheblich, ob der Verein mehr finanzielle Mittel pro Stunde erhalten hätte oder nicht. Von den Sozialbetreuern sei überdies verlangt worden, eine Versicherung gemäß GSV zu tragen. Der Verein sei in der Lage gewesen, die Beiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen. Dem BF sei eine etwaige Rechtsunkenntnis vorwerfbar. Er habe den Verein im Jahr XXXX gegründet, um als Auftragnehmer des Landes XXXX auftreten und Leistungen im Rahmen des XXXX Jugendwohlfahrtsgesetzes zu erbringen zu können. Er habe keine Schritte behauptet, die auf eine Erfüllung der Informations- und Erkundigungspflicht bzw. auf Erkundigungen bei der belangten Behörde hindeuten würden.
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid erhob dieser die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde (fristgerecht) eingelangte Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgabe der Beschwerde den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Begründend führte der BF aus, dass ihn kein Verschulden treffe und er schon in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hingewiesen habe. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe er dargelegt, weshalb er nicht für eine rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Beiträge Sorge tragen konnte. Es gehe hier nur darum, ob ihm Meldeverstöße "schuldhafter Art" vorgeworfen werden können. Der Verein sei auf Grund eines Zusammenwirkens mehrerer selbständiger Erziehungshelfer entstanden, die ursprünglich als Selbständige Aufträge von der Stadt XXXX und den Bezirksverwaltungsbehörde erhalten hätten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Vereinsgründung habe das Land XXXX veranlasst, dass künftig keine Aufträge mehr an Einzelpersonen, sondern nur mehr an Körperschaften vergeben werden. Es habe daher eine juristische Person vorgelegen, die Aufträge erhalten und an die selbständigen Erziehungshelfer weitergegeben habe. Niemand hätte die Selbständigkeit der Erziehungshelfer bezweifelt. Der BF habe sich auch mit seinem Steuerberater beraten und habe er nicht wissen können, dass bei künftigen nicht vorhersehbaren Prüfungen die Angelegenheit plötzlich anders gesehen würde und dass nachträglich weitere Beiträge für Dienstnehmer vorgeschrieben würden. Die Betreffenden seien keine Dienstnehmer im engen Sinne gewesen, sondern habe es sich um eine Gruppe von Selbständigen gehandelt, die aus den oben genannten Gründen einen Verein zwischenschalten mussten. Den BF treffe daher kein Verschulden. Es seien keine Beiträge abgezogen worden, auch keine Dienstnehmerbeiträge und seien diese daher nicht im Sinne des § 67 ASVG vorenthalten worden. In den jeweiligen Verträgen, die der Verein mit den "selbständigen" Entwicklungshelfern abgeschlossen hätte, sei auch verpflichtend vorgesehen gewesen, dass sie Beiträge nach dem GSVG zahlen und dem Verein eine Meldebestätigung vorlegen mussten. Der Steuerberater habe weitere Spezialisten beigezogen und die Vertretung übernommen. Er sei auch für die Meldung bei der belangten Behörde verantwortlich. Der erlassene Rückstandsausweis sei eine "krasse Fehlentscheidung", mit der der BF nicht habe rechnen können. Darüber hinaus sei selbst für den Fall, dass dann, wenn man einen Meldeverstoß nach § 67 ASVG annimmt, dieser für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal. Das Land XXXX zahle fixe Tarife. Eine Erhöhung der Beiträge sei völlig unmöglich, da diese nur alle zwei Jahre valorisiert würden. Darüber hinaus sei mit den nachträglichen Beitragsvorschreibungen eine doppelte Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen verbunden gewesen. Alle Erziehungshelfer hätten nämlich selbst Beiträge als neue Selbständige geleistet. Solche Doppelbelastungen seien bei den Honoraren, die das Land XXXX und die Gebietskörperschaften zahlen würden, nicht vorgesehen gewesen. Dadurch sei eine "Zwickmühle" entstanden. Die belangte Behörde müsse berücksichtigen, dass es zu einer unverschuldeten Situation gekommen sei. Mangels Verschuldens könne der BF als Obmann gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht in Anspruch genommen werden. Unverständlich bleibe es, wie eine Kooperation von Selbständigen, die weder Aufträge, noch das freie Ablehnungsrecht noch eine vorgegebene Arbeitszeit hatten, nicht in den Betrieb eingegliedert wurden, keine Aufwandsentschädigung erhielten und auch die Betriebsmittel selbst beizustellen hatten, plötzlich als Dienstnehmer angesehen würden.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Zeitgleich mit der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde auch einen zum XXXX datierten Vorlagebericht, in dem sie zum Beschwerdevorbringen im Kern ausführte, dass auf den Bescheid der belangten Behörde verwiesen werde. Da keine neuen Vorbringen erstattet worden seien, sei auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet worden.
Abschließend erging der Antrag, der Beschwerde nicht stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
4. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der es zur Einvernahme des BF, des Steuerberaters des BF, XXXX, und der Sekretärin des Vereins, XXXX, kam.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, dass bestimmte, im Anhang I. näher bezeichnete, in den angeführten Zeiträumen für den Verein IXXXX (XXXX), ZVR XXXX (in der Folge kurz: der Verein), tätig gewesene Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass bestimmte, in Anhang II. zu diesem Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherungspflicht unterliegen. In Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, dass der Verein wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1, wurde die gegen den bezogenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse gerichtete Beschwerde des Vereins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. I.) und der Versicherungszeitraum der XXXX, VSNR:
XXXX, entsprechend dem Antrag der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX auf die Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX berichtigt (Spruchpunkt A. II.).
1.2. Damit steht (vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. G302 2005091-1 rechtskräftig festgestellt) fest, dass folgende, im Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX angeführte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:
Dienstnehmer Zeitraum
Titel Name Vorname von bis
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. Dr. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Weiter steht (ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht im oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt) fest, dass nachstehende, im Anhang II. zum Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliegen:
Dienstnehmer Zeitraum
Titel Name Vorname von bis
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. Mag. Dr. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Mag. XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX
Gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, erhob keiner der Beschwerdeführer (darunter der Verein) ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Damit steht rechtskräftig fest, dass die oben näher genannten Personen vom Verein dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und als Dienstnehmer teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, teils der Unfallversicherungspflicht unterliegen, da sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 von der Vollversicherung ausgenommen sind. Es steht weiter fest, dass die für den Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Personen keine selbständig Erwerbstätigen waren.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter des Vereins sprechen.
In der dazu ergangenen Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde außer Streit gestellt, dass der BF Obmann des Vereins war. Darin wurde festgehalten, dass es gegenständlich darum gehe, ob dem Beschwerdeführer Meldeverstöße schuldhafter Art vorgeworfen werden können.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF als Obmann des Vereins gemäß § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG auf dem Beitragskonto des Vereins zur Nr. XXXX in Höhe von EUR XXXX hafte, die der Verein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber auf Grund nachträglich im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß von 7,88% schuldet.
1.3. Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge - sie resultieren aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG - konnten durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden.
1.4. Mit Beschluss vom XXXX sprach das Landesgericht XXXX aus, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei.
1.5. Damit steht fest, dass die gegen den Verein gerichteten Beitragsforderungen der belangten Behörde uneinbringlich sind. Der Verein existiert zwar noch, doch ist dieser seit der im Jänner 2012 abgeschlossenen GPLA nicht mehr operativ tätig geworden. Er verfügt weder über ein Vermögen, noch über Umsätze.
1.6. Die in den Vereinsstatuten enthaltene Bestimmung des § 2 Zweck enthält folgende Umschreibung des Vereinszwecks:
"§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Einbringung von personenbezogenen Dienstleistungen im Rahmen von den jeweils geltenden Gesetzen der steiermärkischen Jugendwohlfahrt bzw. der steiermärkischen Behindertenhilfe. Ebenfalls zählen dazu überkonfessionelle und außerinstitutionelle Jugendarbeit für Personen ungeachtet ihrer Herkunft oder etwaigen Benachteiligungen sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen."
In § 3 der Vereinsstatuten sind die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel wie folgt umschrieben:
"§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen die Begleitung und Steuerung von Entwicklungsprozessen, Förderung und Beratung von zielgruppenkonformen Personen, Einzelbetreuung sowie Krisenintervention.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Förderbeiträge und Spenden
c) Erlöse aus erbrachten Betreuungsleistungen im Wege der Ab- und Verrechnungsbestimmungen
d) Auftragserfüllung für die zuständigen Behörden sowie relevante Trägerorganisationen"
Dem Obmann kommen gemäß § 13 der Vereinssatzung folgende Aufgaben zu:
1. ) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
2. ) Vertretung des Vereins nach außen (Im Zusammenhang mit schriftlichen Ausfertigungen bestimmt die Satzung, dass diese zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers bedürfen.)
3. ) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
4. ) Die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.
1.7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bot der Verein Sozialbetreuung, Erziehungshilfe bzw. Sozial- und Lernbetreuung an. Für die Erbringung seiner Aufgaben bediente sich der Verein Personen, die neben der persönlichen Eignung (Entwicklungsfähigkeit, Belastbarkeit, Verlässlichkeit, beziehungsfähige Grundhaltung, Reflexionsvermögen, Entwicklungsvermögen, Abgrenzungsvermögen und Einfühlungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikationskompetenz, nicht wertende Grundhaltung, positive Lebenserfahrung, Erfahrung im Umgang mit Kindern), die Volljährigkeit und Verschwiegenheit mitzubringen hatte. Eine Lernbetreuerin musste weiters über ein pädagogisches Hintergrundwissen und ein bestimmtes Bildungsniveau verfügen. Eine Erziehungshilfe musste überdies über eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich verfügen.
Die angeführten Personen betreuten Kinder und Jugendliche und nahmen zu diesem Zweck mit deren Familien Kontakt auf, um einen Termin für eine Betreuung in der Familie zu vereinbaren. Die Betreuung erfolgte stundenweise, aufgeteilt auf alle Tage der Woche. Dabei sollte mindestens ein Kontakt pro Woche stattfinden. Die Betreuungsleistungen wurden entgegen der Auffassung des Vereins, dass es sich bei den erbrachten Betreuungsleistungen um solche im Rahmen eines "Werkvertrages" handle, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, rechtskräftig als Dienstleistung beurteilt.
1.8. Der gemeinschuldnerische Verein wurde am XXXX ins Leben gerufen und bekleidet der Beschwerdeführer seit der Vereinsgründung bis zumindest zum Ausspruch des Insolvenzgerichtes, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, die Funktion des Obmannes des Vereines.
Als solcher hatte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die organisatorische Leitung im Verein über und war Ansprechperson für inhaltliche Fragestellungen. Er war grundsätzlich auch dazu verpflichtet, für die zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ob bzw. dass der Beschwerdeführer der Kanzlei des Steuerberaters des Vereins die Verantwortung für die Meldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG übertragen hatte, ist sich nicht feststellbar.
Fest steht, dass der Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX keine einzige der für ihn tätigen Personen bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet hat.
Es steht fest, dass das Land Steiermark mit dem Verein Vereinbarungen auf der Grundlage des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung für die vom Verein erbrachten Leistungen abschloss, auf deren Grundlage die vom Verein geleisteten Betreuungsstunden abgegolten wurden.
Es steht weiter fest, dass der Verein von den vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung überwiesenen Entgelten im ersten Geschäftsjahr 3 % und im zweiten Geschäftsjahr 5 % der ausgezahlten Entgelte für Büromiete, Steuerberatung und Serviceleistungen zurückbehalten und den Differenzbetrag im vollen Umfang an seine Dienstnehmer ausbezahlt hat. Dienstnehmeranteile wurden jedoch nicht zurückbehalten.
Von dem vom Land gezahlten Entgelt wurde ein nicht näher bekannter Prozentsatz zur Abgeltung der Verwaltungstätigkeit des Vereins einbehalten. Der nach Abzug dieses Teilbetrages verbliebene Teilbetrag ging an das Betreuungspersonal.
Zwar holte der Beschwerdeführer beim Steuerberater XXXX Erkundigungen dazu ein, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen sind; von der Einholung weiterer Erkundigungen nahm er Abstand, da er keinen Anlass sah, an der (sich später als objektiv unrichtig herausgestellt habenden) Expertise des Steuerberaters, die dieser ihm gegenüber noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, Univ.-Prof. Dr. XXXX, stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln.
Die fachliche Expertise seines Steuerberaters war letztlich kausal für das Unterlassen der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt gründen weiter auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für den Verein tätig gewesenen Personen als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer teils der Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung, teils der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 5 ASVG unterliegen, gründet auf den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. G302 2005091-1 erlassenen Erkenntnis vom 03.09.2015 in Zusammenschau mit dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, der von keinem der Beschwerdeführer (darunter auch dem Verein) mit einem an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittel angefochten wurden.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die auf dem Beitragskonto des Vereins Nr. XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG resultieren und durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden konnten, gründen auf der Aktenlage, die der BF weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX in Zweifel zog.
Die dazu getroffene Feststellung, dass das Landesgericht XXXX ausgesprochen hatte, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei, gründet auf der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Auskunft aus der Ediktsdatei des Landesgerichtes XXXX zur AZ.: XXXX.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Verein am XXXX ins Leben gerufen wurde und der Beschwerdeführer seit der Vereinsgründung bis zumindest zum Ausspruch des Insolvenzgerichtes, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, als dessen Obmann fungierte, gründet aus der eingeholten Auskunft aus dem Vereinsregister und dem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie auf dessen Aussagen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Aus den angeführten Gründen konnte diese Feststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Die in diesem Zusammenhang weiters getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. dass der Beschwerdeführer der Kanzlei des Steuerberaters des Vereins die Verantwortung für die Meldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG übertragen hatte, beruht im Wesentlichen auf dem Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, dessen eigenen Ausführungen und den Einvernahmen des Zeugen XXXX, auf deren Grundlage nicht hervorkam, dass der Verein bzw. der Beschwerdeführer die Erfüllung der Dienstgeberpflichten nach den §§ 33 und 34 ASVG nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 ASVG auf den genannten Steuerberater oder sonstige Dritte übertragen hätte.
Die zum Inhalt einzelner Bestimmungen der Vereinsstatuten getroffenen Feststellungen gründen auf der eingeholten Vereinsregisterauskunft und auf den Vereinssatzungen.
Für das erkennende Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die organisatorische Leitung im Verein innehatte und Ansprechperson für inhaltliche Fragestellungen war. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass er grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, für die Einbehaltung und eine zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass er sich beim Steuerberater des Vereins, XXXX, danach erkundigt hätte, wie dieser die Beschäftigungsverhältnisse der Betreuungspersonen zum Verein beurteile. Er gab auch glaubhaft an, der Expertise seines Steuerberaters und der des von diesem kontaktierten Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, Univ.-Prof. Dr. XXXX, vertraut zu haben und keinen Grund gehabt zu haben, an dieser Zweifel zu hegen. Diese bereits in der Beschwerdeschrift angedeutete Aussage des Beschwerdeführers vermochte bzw. wollte die belangte Behörde nicht in Zweifel ziehen. Es ist im gegenständlichen Zusammenhang hervorzuheben, dass der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Behördenvertreter offenbar selbst keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr sah; nur so lässt sich erklären, dass er sein Fragerecht nicht weiter ausgeschöpft hat, um etwa zu ergründen, ob der Beschwerdeführer und der Steuerberater des Vereins schon im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX in Kenntnis der sich später als objektiv richtig herausgestellt habenden Rechtslage waren bzw. hätten sein müssen. Es entspricht der Erfahrung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein in der mündlichen Verhandlung anwesender sachkundiger Behördenvertreter sein Fragerecht dazu benützt hätte, allfällige offene Fragen durch gezielte Fragen an die anwesenden Zeugen und den Beschwerdeführer einer Klärung zuzuführen. Schon die geringe Anzahl der vom anwesenden sachkundigen Behördenvertreter gestellten Fragen lässt erkennen, dass auch er keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX hegte.
Es waren daher die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Abwägung aller Gesamtumstände zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX zur Last gelegt, gegen die in den §§ 33 und 34 ASVG normierten Melde- und Auskunftspflichten verstoßen zu haben, weshalb die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 111 leg. cit. vorlägen.
In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass es gar nicht um die Abfuhr von Dienstnehmerbeitragsanteilen im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG gehe, sondern darum, ob ihm Meldeverstöße schuldhafter Art vorgeworfen werden könnten. Da er keine Zweifel daran gehabt habe, dass es sich bei den für den Verein tätig gewesenen Betreuungspersonen um Selbständige gehandelt habe, habe er sich auch mit dem steuerlichen Vertreter des Vereins, dem Steuerberater XXXX, beraten. Er habe daher nicht wissen können, dass bei künftigen nicht vorhersehbaren Prüfungen die Angelegenheit anders gesehen und nachträglich weitere Beiträge für Dienstnehmer vorgeschrieben werden könnten. Daher treffe ihn auch kein Verschulden. Es seien auch keine Beiträge (darunter auch Dienstgeberbeiträge) abgezogen und im Sinne des § 67 ASVG nicht vorenthalten worden.
3.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eines Obmannes eines Vereines in der jeweiligen Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83
ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 67. [...]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw. den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140 mwN).
Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH vom 19.03.1991, Zl. 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 63 IO vorliegt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b IO (VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 123a IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083 und vom 31.03.2004, Zl. 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des § 152 IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des § 67 Abs. 10 befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67 mit Verweis auf die Rz. 9).
Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung gemäß Absatz 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80b ff zu § 67). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 67 Abs. 10 leg. cit. nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus § 69 Abs. 2 IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.
Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; vgl. auch VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwN).
Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften.
Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis abzustellen. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80m f zu § 67). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 80q zu § 67).
Grundsätzlich handelt ein Vertreter schuldhaft, wenn er die Entrichtung der Beitragsschuldigkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung exkulpiert jedoch nicht (VwGH vom 13.09.1988, Zl. 87/14/0148).
Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung und hat sie zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch bewirkt der Umstand, dass die Löhne der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, was wiederum die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters begründet (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
3.4. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Judikatur ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zu folgendem Ergebnis gelangt:
3.4.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung des Vereins als Obmann fungierte und in dieser Eigenschaft nach außen zur Vertretung befugt war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (SRÄG 2010) - zu den einem Vertreter auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, den Vertreter des Beitragsschuldners gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihm verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076 mwN).
Unter diesem Gesichtspunkt wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auch zur Einhaltung der Meldepflichten gemäß den §§ 33 und 34 ASVG verpflichtet gewesen.
3.4.2. Weiter steht außer Streit, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Vereins nicht eröffnet und ausgesprochen hat, dass dieser zahlungsunfähig ist.
In diesem Zusammenhang ist mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer (gänzlichen) Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen der belangten Behörde gegenüber dem Verein auszugehen (VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2001/16/0252). Als Makulatur erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Verein seit der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben nicht mehr operativ tätig sei und auch die Mittel für die Zahlung der Beiträge nicht habe. Damit vermag er keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, zumal es (bei Kenntnis der objektiv richtigen Rechtslage) an ihm gelegen gewesen wäre, die Dienstnehmeranteile einzubehalten und fristgerecht an die belangte Behörde abzuführen.
3.4.3. Zur Verantwortlichkeit für die Erstattung der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG heißt es im bekämpften Bescheid, dass der Beschwerdeführer alle Pflichten zu erfüllen habe, die dem von ihm als Obmann nach außen vertretenen Verein obliegen und er befugt gewesen sei, diese wahrzunehmen. Die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters befreie ihn nicht, da ihm das Verschulden zuzurechnen sei.
Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Dabei sind Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Unter diesen Voraussetzungen ist die Übertragung der dem Dienstgeber obliegenden Melde- und Auskunftspflichten auf Dritte übertragbar. Hat der Dienstgeber diesen Weg der Übertragung der Melde- und Auskunftspflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse gegenüber verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Dabei ist der Geschäftsführer (gegenständlich der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins), auch wenn er sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient, dazu verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen zu überzeugen (VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2003/08/0053). Der Meldepflichtige muss sich jedoch ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei der die Buchführung erfolgte und der auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076).
Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0212). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (VwSlg. 15.528 A/2000; siehe dazu auch VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076).
Gegenständlich wurde eine Übertragung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vom Beschwerdeführer auf einen Bevollmächtigten weder behauptet, noch ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten konkrete Anhaltspunkte dafür. Auch hat die Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme des Zeugen, des Steuerberaters XXXX, keine Anhaltspunkte für eine Übertragung im Rahmen der von § 35 Abs. 3 ASVG vorgegebenen Grenzen erbracht. Wenn es nun in der Beschwerdeschrift heißt, dass der Steuerberater XXXX für die Meldung bei der Gebietskrankenkasse verantwortlich gewesen sei, so ergibt sich daraus gerade noch nicht, dass diese Verantwortung auf einer Übertragung im Sinne der Vorgaben des § 35 Abs. 3 ASVG beruhen würde. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine Übertragung im Sinne der zitierten Bestimmung ist der Beschwerdeführer (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der belangten Behörde gemäß den §§ 33 und 34 iVm. § 111 ASVG verantwortlich geblieben und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Bei einer Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren im Sinne des § 58 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden.
3.4.4. Anlassbezogen steht auch der Umstand außer Streit, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins die für diesen tätig gewesenen Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet hat. Daraus leitet die belangte Behörde nunmehr vom Beschwerdeführer gemäß § 111 ASVG zu verantwortende Meldeverstöße ab. Mit ihren Ausführungen, dass ein Verstoß gegen die Pflichten gemäß §§ 33 und 34 ASVG normierten Melde- und Auskunftspflichten durch einen gesetzlichen Vertreter zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen könne, ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Die Haftung wegen eines Meldeverstoßes erfasst Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191). Auch bei der Haftung wegen Meldeverstößen gilt, dass ein Verschulden des Vertreters vorliegen muss, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158).
Bei der Abwehr des Vorwurfs eines Verschuldens rechtfertigt sich der Beschwerdeführer beschwerdegegenständlich damit, dass er davon ausgegangen sei, dass die für den Verein tätigen Erziehungshelfer bzw. Betreuungspersonen auf selbständiger Basis tätig gewesen seien und er nicht wissen konnte, "dass bei künftigen nicht vorhersehbaren Prüfungen die Angelegenheit plötzlich anders gesehen würde und dass nachträglich weitere Beiträge für Dienstnehmer vorgeschrieben werden." Damit beruft er sich auf eine mangelnde Rechtskenntnis, die er hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse auf die Einschätzung des Steuerberaters des Vereins, Mag. XXXX, stützte, dies im Wissen darauf, dass letzterer auch eine Expertise des Experten für Arbeits- und Sozialrecht, XXXX eingeholt hatte.
Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass den Meldepflichtigen keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis trifft. Vielmehr ist ihm die Rechtsunkenntnis vorwerfbar. Das führt dazu, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb entschuldigt ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Vermag der Meldepflichtige seine objektiv unrichtige Rechtsauffassung nicht zum Beispiel auf eine höchstgerichtliche (wenn auch später geänderte) Rechtsauffassung, oder bei Fehlen einer solchen, auf eine ständige Verwaltungsübung stützen, so trifft ihn eine Erkundigungspflicht, in deren Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen gewissenhaft mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Eine Erkundigungspflicht wird jedoch nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu verlangenden Grundwissen betreffend beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die bzw. Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).
Das gilt auch für den Fall, dass der Meldepflichtige selbst über die erforderlichen, das zu erwartende Grundwissen überschreitenden Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, dass er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht.
Der Meldepflichtige ist jedoch nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte gesetzt hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (siehe dazu VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069; siehe dazu auch Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 86 zu § 67).
Anlassbezogen hat der BF dargetan, dass er beim Steuerberater des Vereins, der auch sein eigener Steuerberater war, Erkundigungen zur Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen eingeholt hat. Die Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG sind deshalb unterblieben, da er sich auf die sachlichen Auskünfte des Steuerberaters, sohin einer sachkundigen Person verließ und dieser ihm gegenüber seine Sachkunde überdies auf die Expertise eines Universitätsprofessors für das Arbeits- und Sozialrecht stützte. Diesen Umstand hat die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurde auch von dem als Zeugen einvernommenen Steuerberater XXXX unter Wahrheitspflicht bestätigt; da die belangte Behörde diesem Umstand nicht entgegen ist und auch nicht den Versuch unternommen hat, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, bestehen für das erkennende Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zumal sich sowohl der Zeuge, als auch der Beschwerdeführer zum Umstand, im Verfahren zur Zl. G302 2005091-1 (darin ging es im Wesentlichen um die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft der im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 für den Verein tätigen Personen und um die Beantwortung der Frage, ob diese der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterliegen) unterlegen zu sein, überrascht zeigten.
Letztlich war die Beschwerde erfolgreich, da der Beschwerdeführer zwar nicht über die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse verfügte, ihm jedoch der Nachweis gelang, die ihm zumutbaren Schritte gesetzt haben, sich sachkundig zu machen und danach zu verhalten. Die Unterlassung der Meldung ist das Ergebnis der Ausrichtung seines Handelns an dieser von einer sachkundigen Person erlangten Sachkenntnis, auch wenn sich diese anlassbezogen im Nachhinein als unrichtig herausgestellt hatte. Im hier bekämpften Bescheid vermochte die belangte Behörde nicht aufzuzeigen, worin das Verschulden des Beschwerdeführers gelegen war. Mit dem Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung deshalb nicht vertretbar war, weil die XXXX Gebietskrankenkasse bereits bei mobilen Frühförderern Dienstverhältnisse angenommen hatte und diese Rechtsansicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 21.07.2007, Zl. 2003/08/0232, und damit, dass diese Thematik für die Erziehungshilfe und die Sozialbetreuung im XXXX Landtag im Rahmen einer Anfragebeantwortung für das Jahr XXXX thematisiert worden sei, vermag die belangte Behörde kein Verschulden des Beschwerdeführers aufzuzeigen, da das gegenständliche Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Informationen gewesen wäre. Auch hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass dem Beschwerdeführer und (wohl auch dem Steuerberater des Vereins) bewusst gewesen sein könnte, dass das Land XXXX im Hinblick auf die oben zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon Abstand genommen hatte, selbst Betreuer zu beauftragen und diese Aufgabe an Trägerorganisationen, wie dem beschwerdegegenständlichen Verein weiterzugeben. Auch ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass dieses Motiv des Landes XXXX dem Verein bzw. dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Auch ist hervorzuheben, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreter offenbar auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr gesehen hat, da er sonst mit Sicherheit sein Fragerecht dazu benützt hätte, den Umstand, ob der Beschwerdeführer und der Steuerberater des Vereins in Kenntnis dieser Rechtslage waren, näher zu beleuchten. Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Steuerberater davon wussten bzw. wissen mussten, dass die Stundensätze gemäß der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz deshalb angehoben wurden, da die erbrachten Leistungen "mit den aktuellen Stundensätzen auf Basis von Anstellungsverhältnissen nicht kostendeckend erbracht werden" konnten, kam im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht hervor. Dass dem Beschwerdeführer das Wissen um die angeführten Umstände fehlte, ergibt sich schon daraus, dass er beim Steuerberater des Vereins Erkundigungen dazu eingeholt hat, wie die Beschäftigungsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Zweifel gezogen.
Wenn die belangte Behörde nunmehr ausführt, dass der BF bei ihr keine Erkundigungen eingeholt hätte, so ist dies zwar richtig und wird durch das Ergebnis des hg. Beschwerdeverfahren bestätigt; folgt man jedoch der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069), ergibt sich daraus, dass es nicht zum Vorwurf gereichen kann, wenn der BF im Anlassfall von zusätzlichen Erkundigungen bei der belangten Behörde abgesehen hat, weil er an der Richtigkeit der (im Zuge seiner Erkundigungspflicht eingeholten) Beurteilung durch den als sachkundige Person zu qualifizierenden Steuerberater offenbar keinen Zweifel hegte. Es ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Erkundigungspflicht ausgesprochen hat, dass es keinen Unterschied macht, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069).
Selbst durch den im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben erlangten Hinweis auf die rechtlich richtige Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse der für den Verein im Zeitraum XXXX bis XXXX tätig gewesenen Personen wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Meldungen gemäß den §§ 33 und 34 ASVG rechtzeitig vorzunehmen bzw. für eine rechtzeitige Vornahme derselben Sorge zu tragen.
Aus den genannten Gründen vermag die letztlich falsche Rechtsauffassung des Beschwerdeführers diesem nicht zum Vorwurf gereichen.
3.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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