G306 2138168-1•BVwG G306 2138168-1
G306 2138168-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G306 2138168-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.01.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Am 26.02.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltserteilungsverfahren statt.
3. Mit Schreiben vom 24.05.2016, wurde dem BF ein vom BFA in Auftrag gegebenes Neuropsychologisches und Klinisch-Psychologisches Gutachten zur Kenntnis gebracht und dieser binnen einer Woche zur Stellungnahme aufgefordert.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.10.2016, wurde der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 gegen den BF ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)
5. Mit per E-Mail am 14.10.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, die Ausweisung des BF für auf Dauer als unzulässig zu erklären und diesem einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zukommen zu lassen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, das Einreiseverbot aufzuheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.10.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste nach einem im Jahre 1999 beginnenden mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Schweiz, wo er die Schule besucht und zuletzt bei einer Pflegefamilie gelebt hat, am XXXX2014 in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stellte.
1.3. Die Eltern des BF verließen im Jahre 2009 die Schweiz um am XXXX2009 einen Asylantrag in Österreich zu stellen, und ließen den BF allein in der Schweiz zurück.
1.4. Der BF zeigte sich zuletzt nicht gewillt für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz selbst aufzukommen, weshalb er sich zur Einreise nach Österreich entschloss.
1.5. Der BF war zuletzt im Besitz eines bis XXXX2014 gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz, verfügt jedoch weder über ein Visum noch einen Niederlassungs- und/oder Aufenthaltstitel für Österreich.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
1.7. Der BF ist mittellos und lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer geminderten Intelligenz leidet und/oder unfähig ist sein Leben selbst zu führen.
1.9. Im Bundesgebiet halten sich die, über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügenden, Eltern des BF, bei jenen dieser seit XXXX2014 im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie dessen Geschwister auf, wobei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte.
1.10. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in welchem er sich von seiner Geburt an bis zum Jahre 1999 durchgehend aufhielt.
1.11. Der BF ist der deutschen sowie der albanischen Sprache hinreichend mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.12. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.13. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Ausreise aus dem Kosovo, zur Aufenthaltsnahme in der Schweiz und dem ebendortigen Schulbesuch und Aufenthalt bei einer Pflegefamilie, zur Weiterreise der Eltern des BFA nach Österreich und Zurücklassung des BF in der Schweiz, zur fehlenden Erwerbstätigkeit des BF, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, zum gemeinsamen Haushalt mit den Eltern des BF, zu den Deutsch- und Albanisch Sprachkenntnissen, zur Mittellosigkeit des BF, zum durchgehenden Aufenthalt im Kosovo bis zum Jahre 1999 sowie zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.
Der schweizerische Aufenthaltstitel samt dessen Geltungsdauer beruht auf einem Bescheid des Amtes für Arbeit AA, Abteilung Migration des Kanton XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2016.
Die Einreise des BF ins Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem ZMR, wonach der BF erstmal am XXXX2014 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet ist, sowie dem Nichtvorbringen, eine Einreise vor dem XXXX2014 begründen könnenden Sachverhaltes seitens des BF, und ergibt sich das Fehlen eines Visums sowie eines Niederlassungs- und Aufenthaltstitels aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sowie einem Auszug aus dem IZR.
Die Feststellung zur Selbsterhaltungsunwilligkeit des BF in der Schweiz und der dadurch bedungen Einreise ins Bundesgebiet, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser vermeinte, nach erfolglosem - durch schweizerischem Behörde erzwungenen - Versuch einer Arbeit nachzugehen bzw. für sich selbst zu sorgen (BF sei gekündigt worden) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein und nunmehr von Kleiderspenden seiner Eltern und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu leben.
Der Gesundheitszustand des BF, dessen Arbeitsfähigkeit sowie die Nichtfeststellbarkeit, dass dieser an einer Intelligenzminderung leidet und/oder sein Leben nicht selbst gestalten kann, beruht auf einem von der belangten Behörde angestrengten in sich schlüssigen und nachvollziehbarem medizinischen Gutachten über den BF - welchen von Seiten des BF weder im Vorverfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegengetreten wurde - wonach diesem eine Intelligenzminderung, und einer damit allenfalls einhergehende Unfähigkeit für sich selbst zu sorgen, nicht attestiert und eine Depression samt Schlafstörung nicht erkannt werden konnte. Dem, dem vom BF vorgelegten Gutachten des Dr. XXXX, vom XXXX2014, unter Verweis auf darin gebrauchter veralteter Tests entgegentretenden, nunmehrigen Gutachten des Dr. XXXX ist letzten Endes in freier Beweiswürdigung insofern beizutreten, als dieses sich zum einen als aktuell erweist und zum anderen auf das vom BF vorgelegte Gutachten hinreichend eingeht und in Summe schlüssig, frei von Widersprüchen, nach Darlegung der vorgenommenen Testungen und Entscheidungskriterien, ein vollständiges und nachvollziehbares, eine Erkrankung und/oder Behinderung des BF ausschließendes, Gesundheitsbild des BF bietet. Darüber hinausgehende - nicht im Gutachten Niederschlag gefundene - Erkrankungen wurden vom BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht, sodass von einem krankheits- und beschwerdefreien Gesundheitszustand des BF auszugehen ist.
Ein fehlendes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach keiner der besagten Personen von ihm abhängig sei, dem Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sowie dem zuvor dargelegten Gesundheitszustandes des BF.
Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das Grundversorgungsinformationssystem)
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 Herkunftsstaatenverordnung (HStV).
Die fehlende Integration des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines für eine tiefgreifende Integration sprechen könnenden Sachverhaltes von Seiten des BF. Vielmehr brachte der BF, selbst im Gutachten des Dr. XXXX festgehalten, vor, keinerlei Integrationsschritte gesetzt zu haben, sondern sein Alltag überwiegend vom Konsum von Internetangeboten, Videospielen und Tee geprägt sei.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF beruht auf dessen Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Insofern in der gegenständlichen Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, ist zum einen festzuhalten, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - mangels sich als wahr herausgestellt habenden Vorbringens, eines das Fortkommen des BF im Kosovo iSd. Art 3 EMRK beeinträchtigen könnenden Sachverhaltes, keinen Anlass zum Treffen von Länderfeststellungen geboten hat. Zum anderen ist der belangten Behörde insofern recht zugeben, wenn diese in ihrer Stellungnahme vorbringt, dass dem BF jederzeit die Möglichkeit offen gestanden wäre um eine Fristverlängerung anzusuchen. Darüber hinaus wäre es dem BF offen gestanden ungeachtet der ihm erteilten Frist, jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Stellungnahme abzugeben, welche von Seiten der belangten Behörde zu beachten gewesen wäre (vgl. VwGH 18.1.1994, 91/07/0158; 28.6.1994, 93/04/0238; 4.9.2003, 2003/17/0124) Letztlich ist jedenfalls aufgrund der dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gebotenen Möglichkeit, zu dem ihm seinerzeit vom BFA übersandten, im angefochtenen Bescheid Bezug genommenen, Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, Stellung zu nehmen, von einer Sanierung einer allfälligen Parteiengehörsverletzung auszugehen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
Da der BF jedoch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dem besagten Sachverständigengutachten des Dr. XXXX substantiiert -auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044) - entgegengetreten ist, war diesem - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen der freien Beweiswürdigung beizutreten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Wenn dazu in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass dem besagten Sachverständigengutachten entnommen werden könne, dass eine Intelligenzminderung des BF nicht ausgeschlossen werden könne, so ist auf den darin gebrauchten Wortlaut : "Das Gesamtbild der Untersuchungsergebnisse erlaubt es somit nicht die Diagnose einer ‚leichten Intelligenzminderung' (ICD-10 F 70) mit gutachterlicher Sicherheit zu stellen" zu verweisen, welche eindeutig darauf hinweist, dass eine Intelligenzminderung nicht attestiert werden konnte. Demzufolge findet die vom BF in dessen gegenständlichen Beschwerde benutzte, dessen Intelligenzminderung nicht ausschließbare, argumentative Interpretation der fiktiv gedachten Eventualausführungen des Sachverständigen, wonach selbst im Falle einer beachtenswerten Intelligenzminderung, keine wesentliche Beeinträchtigung des BF in dessen Fortkommen ersichtlich wäre, keine Grundlage. Insofern, mangels darüber hinausgehender Vorbringen, vermochte der BF kein, dessen Existenz im Kosovo beeinträchtigen könnende Sachverhalte darzulegen, bzw. vorzubringen.
Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, der Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Bestehens von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat nicht beitreten zu können, sowie der nunmehrigen Behauptung über keine solche zu verfügen, ist - dem BFA folgend - entgegenzuhalten, dass der BF selbst vorgebracht hat, über solche Bezugspunkte im Kosovo zu verfügen. Das nunmehrige alleinige Argument, diese Angaben seien - sinngemäß - bereits veraltet, vermag sich vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens eines sich seither geändert habenden Sachverhaltes, nicht als glaubwürdig und nachvollziehbar dazustellen. Die bloße unbegründete, den Angaben des BF vor der belangten Behörde diametral entgegentretenden Vorbringen in der Beschwerde, keine Angehörigen im Kosovo aufzuweisen, ist nicht in der Lage einen Beweis dafür zu bieten. Vielmehr hat es der BF unterlassen, sein Vorbringen vor dem BFA thematisierend, näher dazulegen, weshalb nunmehr keine Bezugspunkte im Herkunftsstaat vorherrschen würden bzw. solche nie vorgeherrscht hätten. Ein sinngemäßer Verweis auf seit dem Vorbringen des BF eingetreten Zeitlauf allein, genügt als Argument nicht hin, zumal mit diesem nicht unweigerlich der Abbruch von familiären Beziehungen einhergeht.
Zu den, vom BF in Frage gestellten fehlenden Integrationsbemühungen des BF ist auszuführen, dass dieser bis dato keinen Sachverhalt vorzubringen vermochte, welcher auf eine aktive und/oder erreichte Integration des BF im Bundesgebiet hinweist. So ist dem BF zwar insoweit recht zu geben, dass dieser aufgrund fehlender Rechtstitel keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen kann/darf. Jedoch lässt dieser dabei außer Acht, dass dieser Umstand vom BF insofern selbst verursacht ist, als dieser - wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird - entgegen der Rechtsordnung unerlaubt Aufenthalt im Bundesgebiet genommen, und bis dato, die österreichische Rechtsordnung verletzend das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Dies hat dem BF bereits im Zeitpunkt seiner Einreise bewusst sein müssen und erfährt dessen Verhalten durch die Antragstellung auf Zuerkennung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zusätzlich an Brisanz. So hat es der BF unterlassen sich hinsichtlich der Verlängerung seines Aufenthaltstitels in der Schweiz zu bemühen und einen der österreichischen Rechtsordnung entsprechenden Antrag auf Erteilung des gegenständlich beantragten Aufenthaltstitels im Ausland zu stellen, um stattdessen unter Umgehung der österreichischen/europäischen Rechtsordnung unerlaubt im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und sich der finanziellen Unterstützung der Republik Österreich zu bedienen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Staatsangehörige der Republik Kosovo benötigen nach Art. 1 Abs. 1 iVm Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF zur Überschreitung der Außengrenzen ein Visum.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG idgF. begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Gemäß Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Drittausländer aufgrund eines von einer Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bewegen, sowie sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffen Vertragsstaaten stehen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Da der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise (XXXX2014) weder im Besitz eines - gültigen - Aufenthaltstitels oder Visums noch sonst eines Niederlassungs- und/oder Aufenthaltstitels für Österreich war und gegenwärtig auch nicht ist, sowie ihm dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltsrecht nicht vermittelt, erweist sich sowohl die Einreise des BF ins- sowie dessen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, und aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seinen Eltern und Geschwistern über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860)
Eingedenk des dem BF bereits zum Zeitpunkt seiner gegenständlichen - unrechtmäßigen - Einreise bewusst gewesenen unsicheren - da unrechtmäßigen - Aufenthaltes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit seine nach der gegenständlichen Einreise intensivierten Beziehungen im Bundesgebiet fortführen zu können, muss dieses, jedoch eine Relativierung hinnehmen.
Auch konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Der bloße Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund der langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet und bisher nicht gezeigter Integrationsschritte bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, nicht hin um für eine tiefgreifende Integration des BF sprechen zu können. Letztlich spricht vor allem der, der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: wonach ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet wird) folgend, erst kurze - nachweisliche - Aufenthaltszeitraum des BF im Bundesgebiet (seit XXXX2014), gegen eine hinreichende Integration des BF in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie dem wirtschaftlichen Wohl der Republik Österreich (vgl. VwGH 11.10.2001, 99/18/0230) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sowie unter Einbeziehung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, dessen im Kosovo erfahrenen Sozialisation in Kinderjahren, dessen im Kosovo gelegenen familiären/verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie herkunftsstaatlichen Sprachkenntnissen, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser - wie bisher auch - durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach zwar über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat grundsätzlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei) jedoch auch außerhalb eines Asylantrages vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich einer in den Gründen des Art 2 und 3 EMKR gelegenen Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, auch im Rahmen einer Rückkehrentscheidung iSd. § 50 FPG Beachtung zu schenken sind (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) ist, unter Verweis auf das oben Ausgeführte, wonach sich das Vorbringen aufgrund einer Intelligenzminderung im Fortkommen gefährdet zu sein, nicht bewahrheitet hat, und der BF sonst keine seine Existenz im Falle seiner Rückkehr in Gefahr bringen könnende Sachverhaltsmomente substantiiert vorgebracht hat, welche vor der Tatsache, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, darüber hinausgehende Länderfeststellungen nötig gemacht hätten, festzuhalten, dass im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Selbst wenn der VwGH darüber hinaus vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens zudem unter der Schwelle der Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukäme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Sprachkenntnisse des BF, dessen familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, dessen erfahrenen herkunftsstaatlichen Sozialisation in Kinderjahren sowie dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Auch allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016,
Ra 2016/21/0076). Letztlich waren auch die nach wie vor bestehenden verwandtschaftlichen/familiären Bindungen des BF im Heimatland einzubeziehen, zumal der BF nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb diese bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mehr vorherrschen würden oder wiederhergestellt/intensiviert werden könnten, weshalb auch auf die Zumutbarkeit einer (Re)Integration des BF im Kosovo geschlossen werden kann. (vgl. VwGH 27.05.2010, 2008/21/0173)
Sohin, mangels feststellbarer und auch nicht behaupteter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.2.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht.
3.2.2.2. Wie festgestellt werden konnte, reiste der BF am XXXX2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und nahm in diesem unrechtmäßig Aufenthalt. Sein Willen sich nicht an österreichische Fremdenrechtsnormen halten zu wollen, erfährt durch das Verhalten des BF, nämlich keinerlei Integrationsschritte zu setzen bzw. gesetzt zu haben, insofern eine Untermauerung, als der BF damit zum Ausdruck bringt, weder ein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft noch an der Einhaltung österreichischer Rechtsnormen zu hegen. Dem nicht genug, erweist sich der BF als mittellos und finanziert seinen Unterhalt überwiegend durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Das beharrliche Verbleiben des BF im Bundesgebiet unter ständiger Missachtung der österreichischen und Europäischen Rechtsordnung samt dessen Bezug von staatlichen Leistungen, lässt vor dem Hintergrund nicht gezeigter Integrationsbemühungen seitens des BF den Schluss zu, dass dieser einzig zum Zwecke der Absicherung seines Unterhaltes unter gleichzeitiger Vermeidung eigener Anstrengungen eingereist ist, und sohin eine Gefährdung für öffentliche Interessen, insbesondere dem wirtschaftlichen Wohl der Republik Österreich, darstellt.
Vom bisherigen Verhalten des BF ausgehend, lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, welche darauf hindeuten würden, dass der BF gewillt wäre alsbald für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Vielmehr weist dessen bereits in der Schweiz gezeigte Ablehnung nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen bzw. zu müssen, und dessen unmittelbar darauf erfolgte Einreise ins Bundesgebiet, darauf hin, dass der BF an einer Selbsterhaltung kein Interesse hegt, und diesem daher auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie am Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich (vgl. VwGH 11.10.2001, 99/18/0230: wonach die vom Gesetz nicht erwünschte Niederlassung von Personen, deren Unterhalt nicht gesichert erscheint, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß beeinträchtigt) vorherrscht, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen
Den insoweit geminderten/relativierten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, Fehlverhalten des BF gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer rechtsnegierender, die Republik Österreich finanziell belastender, Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor diesem Hintergrund ist, unter Beachtung des, eine negative Zukunftsprognose bedingenden Sachverhaltes, nämlich des die österreichische Rechtsordnung permanent verletzenden Verhaltens des BF, dessen Mittellosigkeit, dessen nicht gezeigten Integrationsbemühungen und dessen Bezuges von staatlichen Hilfsleistungen, der belangten Behörde beizutreten, wenn diese aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG eine Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Art 8 Abs. 2 EMKR, und damit einhergehend die Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes als gegeben erachtet hat.
Die Befristung dieses ist vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten, insbesondere der bisher gezeigten Beharrlichkeit in der Missachtung der Rechtsordnung und Integrationsverweigerung, zudem keiner Reduzierung zugänglich, zumal davon auszugehen ist, dass es jedenfalls einer Befristung eines Jahres bedarf um den BF zu einem Umdenken zu bewegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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