W225 2113034-1•BVwG W225 2113034-1
W225 2113034-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W225 2113034-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr XXXX und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr XXXX Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummer XXXX und XXXX , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr XXXX gestellt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr XXXX eine EBP in Höhe von EUR 2.103,53 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 40,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantrage Fläche im Ausmaß von 20,35 ha (davon Almfläche: 6,29 ha) und – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,31 ha (davon Almfläche: 6,29 ha) zu Grunde gelegt. Eine anteilige Almfutterfläche betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr XXXX erneut die EBP in Höhe von EUR 2.103,53 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei jene Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, die sie bereits im vorangegangenen Bescheid herangezogen hatte. Die Erlassung des Bescheides beruhte lediglich auf einer Änderung im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der EBP auswirkte.
4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Korrektur (Reduzierung des Almfutterflächenausmaßes) seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2012.
5. Mit Abänderungsbescheid AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr XXXX eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Auf Basis von unverändert 40,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun – auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Futterfläche die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,91 ha (davon Almfläche: 19,85 ha) und – abermals unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,87 ha (davon Almfläche: 19,85 ha) zu Grunde gelegt.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr XXXX erneut die EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) wie im vorangegangenen Bescheid beruhte die Erlassung dieses Bescheides (erneut) lediglich auf einer Änderung im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen, die sich abermals weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der EBP auswirkte.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2014, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. diese nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden und
3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen vergewissert zu haben. Er habe die Alm durch persönliche Begehung überprüft und aufgrund der Besichtigungsergebnisse habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almbewirtschafters gegeben.
Der Almbewirtschafter habe die Futterflächenermittlung stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009.
Darüber hinaus treffe den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung der Futterfläche kein Verschulden, da nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter den betreffenden Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen. Die Angaben hätten sich für den Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. In diesem Sinne könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworfen werden.
Weiters seien die verhängten Sanktionen gleichheitswidrig und unangemessen hoch. Zudem liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, weil die AMA ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt habe und hafte dem gegenständlichen Verfahren auch aus dem Grund ein Mangel an, da sich der Beschwerdeführer mit den Behördenakten rechtlich nicht auseinandersetzen habe können. Zudem würden dem angefochtenen Bescheid auch Daten, Ziffern und Zahlen fehlen und enthalte dieser auch weder Angaben über die beantragte und ermittelte Fläche noch Angaben über eine Abweichung der betroffenen Alm. Auch die Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine Sanktion verhängt worden sei, sei nicht angeführt.
Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 25.08.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr XXXX über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimbetriebsfläche im Ausmaß 14,02 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr XXXX Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummer XXXX und XXXX , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr XXXX gestellt wurden.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr XXXX über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 220,67 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,65 ha zuzusprechen war.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr XXXX über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 57,44 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 6,29 ha zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Flächen der o.a. Almen) im Ausmaß von 33,87 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser für das Antragsjahr XXXX eine Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 14,06 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2012 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde wertete davon im Zuge der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird – eine Fläche im Ausmaß von 14,02 ha als beihilfefähig. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den vorangegangenen Bescheiden betreffend die EBP 2012 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im vorliegenden Rechtsmittel vom Beschwerdeführer beanstandet. Da sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt ergeben, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre, kann das seitens der AMA festgestellte Flächenausmaß des Heimbetriebes der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt werden.
Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom XXXX . Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Almfutterflächenausmaß auf 220,67 ha (vgl. Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2012).
Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2012.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die beiden verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterflächen bildet.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [ ]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[ ] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [ ]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,87 ha zu Grunde zu legen.
Der Beihilfenberechnung wurden dabei im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer beantragten Ausmaße seines Heimbetriebes bzw. die von den zuständigen Almbewirtschaftern beantragten Almfutterflächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
3.3.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer als Grundlage für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine höhere anteilige Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX geltend machen will. Dies gründet sich offensichtlich auf den Umstand, dass der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm mit seinem Mehrfachantrag-Flächen 2012 noch ein Gesamtfutterflächenausmaß von 419,03 ha beantragt hatte, in weiterer Folge (mit Korrekturantrag vom XXXX ) jedoch eine Reduzierung des Flächenausmaßes auf 220,67 ha vorgenommen hat. Auf Basis der Kennzahlen der erfolgten Korrektur wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine anteilige Almfutterfläche berechnet. Wenn der Beschwerdeführer nun das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterfläche beanstandet, verkennt er, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt und dieser auch berechtigt ist, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags (BStNr. XXXX ) durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195) und wurde dem Beihilfeantrag somit auch zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (200,67 ha) zu Grunde gelegt.
3.3.3. Da der Beihilfenberechnung im vorliegenden Fall somit ausschließlich die vom Beschwerdeführer bzw. von den Almbewirtschaftern – als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers – beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt wurden, gehen die Einwände des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ins Leere. Die gegenständliche Zahlung gründet einzig und allein auf den Angaben in den entsprechenden Anträgen, ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war daher schon aus diesem Grund auszuschließen.
3.3.4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte – insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde – dahingestellt bleiben konnten.
Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig bzw. die Sanktionen seien unangemessen hoch, unbeachtlich.
3.3.5. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
Zudem geht der Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde auch bereits dem Grunde nach ins Leere, wurden der Beihilfenberechnung im vorliegenden Fall doch ausschließlich die vom Beschwerdeführer bzw. von den zuständigen Almbewirtschaftern – als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers – beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt und diese seitens der belangten Behörde nicht beanstandet.
3.3.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Abänderungsbescheid enthalte nicht alle relevanten Daten, ist entgegenzuhalten, dass in der "Flächentabelle" des Bescheides, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche und das Ausmaß an beantragter und ermittelter Fläche ausgewiesen werden. Insbesondere werden in einer dargestellten "Almtabelle" auch die beantragten Gesamtflächenausmaße der beiden in Rede stehenden Almen, die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE in Prozent und das dem Beschwerdeführer zustehende anteilige Almfutterflächenausmaß (je Alm) ausgewiesen. Die Nachvollziehbarkeit des Bescheids für den Beschwerdeführer ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch aus dem Grund nicht in Frage zu stellen, da die darin getroffenen Feststellungen ausschließlich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. der zuständigen Almbewirtschafter beruhen.
Wenn der Beschwerdeführer zudem moniert, dass er sich nicht mit sämtlichen Behördenakten auseinandersetzen habe können, gilt es darauf hinzuweisen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almbewirtschafer/Almobmann als dessen Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung gestellt, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden.
3.3.7. Abschließend gilt es noch anzumerken, dass etliche Beschwerdeausführungen überhaupt nicht auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen und die gegenständliche Beschwerde offensichtlich mittels einem der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend angepassten Muster erfolgt ist.
3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195) und ist auch für das übrige Beschwerdevorbringen auf die oben unter II.3.3. zitierte Judikatur des EuGH und VwGH zu verweisen. Es liegt überdies auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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