BVwG W225 2111067-1

W225 2111067-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Gegenstandslosigkeit, INVEKOS, Kontrolle,<br/>mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtsschutzinteresse, Rückforderung, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W225 2111067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2111067.1.00

Spruch

W225 2111067-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 15.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr XXXX und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr XXXX Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen XXXX gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 138,30 ha beantragt wurde.

2. Mit Datum vom XXXX nahm der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen XXXX vor und reduzierte das Almfutterflächenausmaß auf 109,44 ha.

3. Mit Datum vom XXXX fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 107,22 ha ermittelt wurde.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr XXXX eine EBP in Höhe von EUR 1.195,42 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 16,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,64 ha (davon anteilige Almfläche: 10,54 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX (Alm) und der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann (Heimbetrieb), erachtete die belangte Behörde ein Flächenausmaß von 16,40 ha als beihilfefähig. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung jedoch maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,03 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei – auf Grundlage derselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) wie im vorangegangenen Bescheid – erneut die EBP 2012 in Höhe von EUR 1.195,42 zugesprochen. Die Erlassung des Abänderungsbescheides basierte auf einer Änderung im Zusammenhang mit den der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten Prämie auswirkte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2014, Beschwerde und beantragte

1. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides,

2. die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, andernfalls solche nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden und

4. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt sowie die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei einleitend aus, dass die Basis für die anteilige Almfutterfläche die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) bilde. Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären.

Hinsichtlich des behördlich festgestellten Almfutterflächenausmaßes brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass seitens der AMA eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe.

Insbesondere würden auch Irrtümer der belangten Behörde aufgrund der Änderung von Mess-Systemen bzw. der Messegenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen.

Die beihilfefähige Fläche sei zudem nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Im Rahmen der Beantragung sei auf die Behördenpraxis vertraut worden und könne der beschwerdeführenden Partei aus deshalb kein Verschulden angelastet werden, da nicht sie, sondern der zuständige Almbewirtschafter die Beantragung vorgenommen habe.

Im angefochtenen Bescheid würden zudem Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Die verhängte Sanktion stelle sich auch als unangemessen hoch und gleichheitswidrig dar.

Darüber hinaus bestehe aufgrund der Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der in Rede stehenden Alm wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 23.07.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr XXXX über 16,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche, die durch den angefochtenen Bescheid zur Gänze zur Auszahlung gelangt sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen XXXX der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr über 16,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist der ZA-Tabelle des angefochtenen Bescheids zu entnehmen. Diese – der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte – Anzahl an Zahlungsansprüchen wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet und ist insofern unbestritten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

Ebenso kann dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entnommen werden, dass sämtliche der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind (vgl. "Fläche ermittelt" in der Flächentabelle). Es ergibt sich folglich keine Differenz zwischen der – gedeckelt durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche – beantragten und der ermittelten Fläche.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Art. 2 Z 23 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 ist im Rahmen der Betriebsprämienregelung darüber hinaus die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Unter Berücksichtigung dieser unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 das größtmögliche Ausmaß an prämienfähiger Fläche – das sind auf Basis von 16,03 zugewiesenen Zahlungsansprüchen somit 16,03 ha – ermittelt bzw. berücksichtigt hat und dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit vollinhaltlich entsprochen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH; sowie BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1).

Da dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 vollinhaltlich stattgegeben wurde, fehlt es der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall somit an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können; vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018) und war die gegenständliche Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die Beschwerdeausführungen, mit denen die behördlichen Flächenfeststellungen moniert werden und mangelndes Verschulden an einer Überbeantragung geltend gemacht wird, war somit nicht näher einzugehen. Insbesondere konnte dahingestellt bleiben, ob das beihilfefähige Flächenausmaß – wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt – 16,64 ha oder – wie von der belangen Behörde festgestellt – 16,40 ha betragen hat, da im Fall der beschwerdeführende Partei im Antragsjahr XXXX auf Basis von 16,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen nach den angeführten Rechtsvorschriften ein Flächenausmaß von höchstens 16,03 ha als beihilfefähig zu bewerten war.

Die Ausführungen hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit verhängter Sanktionen gingen bereits dem Grund nach ins Leere, weil im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden. Da auch keine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, war zudem auch das Vorbringen, hinsichtlich einer vorgeschriebenen Rückzahlungsverpflichtung sei bereits Verjährung eingetreten, entbehrlich.

Auf den gestellten Antrag einen offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen war – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP 2012 vollinhaltlich entsprochen wurde – nicht näher einzugehen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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