W191 1424088-4•BVwG W191 1424088-4
W191 1424088-4Tribunal administratif fédéral28 déc. 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W191 1424088-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zahl 811354009-1425662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 10.01.2012 gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wegen Zuständigkeit Ungarns im Zulassungsverfahren (gemäß Dublin-Verordnung) zurückgewiesen wurde.
1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1.3. Mit Bescheid des BAA vom 05.04.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz - nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des BF - neuerlich gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen.
1.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
1.5. Daraufhin wurde der BF am 11.06.2012 vom BAA erneut niederschriftlich einvernommen und führte dabei aus, dass er am XXXX in XXXX geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei in Indien verheiratet. In seinem Heimatland würden seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehegattin im Haus der Großeltern leben. Er habe in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht und einen Collegeabschluss. Danach habe er sechs Jahre für Pharmakonzerne in Bombay, Ludhiana und Chandigarh gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Mutter an Asthma und sein Bruder an Epilepsie leiden würden und er sich für ihre Behandlung von einem Makler in Ludhiana Geld (700.000 Rupien) ausgeborgt habe. Da er das Geld nicht habe zurückzahlen können, habe dieser Mann jemanden geschickt, der seine Ehegattin und ihn von zuhause abgeholt und zu ihm gebracht habe. Dort seien sie ein Monat (im Februar/März 2011) eingesperrt worden; durch diesen Stress habe seine Frau ihr Baby verloren. Leute aus seinem Heimatdorf hätten mit diesem Mann dann geredet und der BF habe ihm schriftlich versichert, das Geld zurückzuzahlen, worauf er den BF und seine Gattin freigelassen habe. An die Polizei habe er sich damals nicht gewandt, zumal ihm gedroht worden sei, dass "das Schlimmste passieren wird, falls die Polizei eingeschaltet wird".
Seiner Mutter und seinem Bruder gehe es jetzt schon besser; sie seien aber noch nicht gesund. Zudem habe er in seinem Heimatland auch Probleme gehabt, da er seit 2001 Christ sei. Er habe eine diesbezügliche Bestätigung erhalten und könne versuchen, sich diese schicken zu lassen. Anschließend wurden dem BF einige Fragen zum christlichen Glauben gestellt, wobei er diese jedoch nicht beantworten konnte.
Er besuche in Österreich einen Deutschkurs. Auch habe er schon einen Bescheid von der Uni Wien erhalten, wonach er unter Auflagen zu einem Studium für Pharmazie zugelassen worden sei. Diese Auflagen habe er aber im Moment noch nicht erfüllt. Zudem verteile er in Österreich Werbematerial.
1.6. Mit Bescheid vom 15.06.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.7. Am 03.07.2012 übermittelte der BF dem BAA einen mit der "XXXX" abgeschlossenen Werkvertrag vom 01.06.2012.
1.8. Gegen oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 03.07.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof ein. Nach Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gab der BF darin an, aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich sei bereits eine Integrationsverfestigung eingetreten, die sich einerseits von seinem Interesse an Österreich und der österreichischen Kultur ableite und andererseits auch im Zusammenhang mit seinem grundlegenden Bedürfnis stehe, sich in die Gesellschaft, in der lebe, einzugliedern. In den ersten Wochen nach seiner Ankunft in Österreich habe er bereits eine Beschäftigung als Werbemittelverteiler gefunden. Durch diese legale Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt sei er nie gezwungen gewesen, irgendwelche finanziellen Unterstützungen von der Republik Österreich in Anspruch zu nehmen. Neben seiner Tätigkeit als Werbemittelverteiler arbeite er auch aushilfsweise bei Mediaprint als Zeitungskolporteur. Nun habe er eine besser bezahlte Beschäftigung gefunden, er arbeite als Subunternehmer der "XXXX" und könne sich durch diesen Verdienst selbst erhalten. Weiters habe er im März einen Deutschkurs besucht. Er sei ordentlicher Student der Universität Wien. Aus diesem Grund absolviere er seit Mai einen Deutschkurs (Niveau A1) bei der "Österreichischen Orient Gesellschaft Hammer-Purgstall", welchen er am 19.07.2012 mit einer Prüfung abschließen werde. Nach Abschluss des Deutschkurses beginne bereits der nächste Kurs (Niveau A2), den er dann im August abschließen werde. Dieser Deutschkurs diene der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten. Aufgrund dessen erscheine ihm die Feststellung der belangten Behörde, er beherrsche die deutsche Sprache sehr wenig, nicht richtig. Er habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich auch ein weitreichendes Privatleben aufgebaut, sei dazu jedoch in der Einvernahme nicht befragt worden. Er habe keine Straftaten begangen und lebe auch nicht von staatlicher Unterstützung, sodass er keiner österreichischen Gebietskörperschaft in finanzieller Hinsicht zur Last falle, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.
1.9. Mit Schreiben vom 12.04.2013 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Reihe von Integrationsunterlagen und führte dazu aus, dass sich aus den beiliegenden Bestätigungen ergebe, dass er Student an der Universität Wien sei. Durch sein Studium habe er sich einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und die deutsche Sprache sehr gut erlernt. Momentan lerne er für die Prüfung Deutsch Niveau B1. Er sei weiters Mitglied im eingetragenen Wiener Kulturverein "XXXX", was seine Integration in die österreichische Gesellschaft noch weiter unterstreiche. Er arbeite legal als Zeitungszusteller und würde selbstverständlich auch in Zukunft wieder arbeiten wollen. Momentan konzentriere er sich auf sein Studium, doch im Falle des Erhalts einer Beschäftigungsbewilligung würde er sich freuen, einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen zu dürfen. Aufgrund seiner freundlichen Art, seiner Fremdsprachenkenntnisse sowie seines Fleißes gebe es viele Unternehmen, die sich freuen würden, ihn nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis anzustellen. Eine Einstellungszusage werde nachgereicht.
Dem Schreiben beigelegt waren Bestätigungen über die Teilnahme des BF an diversen Deutschkursen, ein Studienblatt der Uni Wien vom 28.09.2012, eine Studienbestätigung vom 07.05.2012, die Bestätigung über die Anmeldung zu einer Prüfung vom 18.02.2013 sowie die Bestätigung über die Mitgliedschaft des BF beim Verein "XXXX".
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.11. Am 27.10.2014 übermittelte der BF dem BVwG eine Kopie seiner Heiratsurkunde aus Indien und die Kopie eines Besucherausweises eines Englischkurses zum Nachweis seines Namens.
1.12. Mit Schreiben vom 19.01.2015 übermittelte der BF dem BVwG eine Integrationsbestätigung der Caritas vom 15.01.2015, eine Deutschkursbestätigung vom 16.01.2015, seine Kontoauszüge der letzten drei Jahre, die Kopie seines Führerscheins sowie Unterstützungsschreiben von Freunden und führte aus, dass er besonders hervorheben wolle, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich durch seine Selbständigkeit selbst erhalten habe und auf keine finanzielle Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen sei. Zudem habe er an einem Deutsch-Intensivkurs der österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall teilgenommen und am 22.09.2014 eine AM-Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt. Er mache derzeit seinen B-Führerschein und einen Vorstudienlehrgang, um so bald als möglich mit dem Pharmaziestudium beginnen zu können.
1.13. Am 22.01.2015 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Das nunmehr zuständige, ebenfalls per 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der Verhandlung führte der BF aus, dass er im Bundesstaat Punjab geboren sei und in seinem Heimatland zwölf Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er fünf Jahre bei einer medizinischen Firma als Pharmazievertreter gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Er habe im Heimatland mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus seiner Großmutter gelebt. Zurzeit würden im Heimatland seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte (Onkel und Tanten) leben. Sein Vater arbeite als Maurer, seine Mutter sei Hausfrau. Auch sein Bruder arbeite bei einer medizinischen Firma. Im Jahr 2012 habe seine Gattin bei Gericht die Scheidung von ihm eingereicht und er habe seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr.
Auf Nachfragen machte er Angaben zu seinen Fluchtgründen.
Weiters gab der BF an, er spreche gut Deutsch und habe viele (österreichische) Freunde. Er habe seinen Vorstudienlehrgang in Österreich noch nicht absolviert. Im Jahr 2012 habe er ca. ein Jahr lang als Zeitungszusteller gearbeitet. Seit dem Jahr 2014 arbeite er als Pizzazusteller und verdiene im Monat ungefähr 1.500 Euro. Er besitze einen Gewerbeschein. Er habe in Österreich den Führerschein erlangt und sei Mitglied in einem Verein. Auch habe er seit drei Jahren in Österreich eine Freundin (türkischer Staatsangehörigkeit) und wohne mit ihr zusammen.
Zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens legte der BF einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 13.01.2014, ein Bestätigungsschreiben seiner Freundin vom 11.01.2015, einen Auszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 16.01.2015, einen Versicherungsdatenauszug vom 19.01.2015 und seinen österreichischen Führerschein vor.
1.14. Am 02.02.2015 übermittelte der BF dem BVwG vier Unterstützungsschreiben.
1.15. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015, Zahl W169 1424088-3/15E, wies das BVwG die Beschwerde vom 03.07.2012 (siehe oben Punkt 1.8.) gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab. Spruchpunkt III. des dort angefochtenen Bescheides (Ausweisung) wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
1.16. Mit - offenbar irrtümlich mit 13.05.2014 (richtig 2015) datiertem - Schreiben übermittelte das BFA im Rahmen des Parteiengehörs dem BF Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit, dazu sowie zu Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen schriftlich Stellung zu nehmen.
1.17. Mit Schreiben vom 01.06.2015 nahm der BF dazu Stellung. Er wiederholte und ergänzte Angaben zu seinen intensiven Integrationsbemühungen und legte Belege vor (österreichischer Führerschein Klasse B, Unterstützungserklärungen, Meldezettel, Auszug aus dem Gewerberegister, Werkvertrag, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Kurzmitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Auszug aus seinem Rechnungsbuch, aus dem hervorgehe, dass er als selbständiger Pizzazusteller arbeite, aktuelle Bankauszüge, aus denen hervorgehe, dass er nach wie vor ein "Gehalt" - Einkommen von ca. 1.500 Euro beziehe).
1.18. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens erteilte das BFA mit Bescheid vom 15.06.2015 dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und nahm eine knappe Beweiswürdigung vor.
In der rechtlichen Beurteilung wurden die Integrationsbemühungen des BF dargestellt. Es hätte ihm klar sein müssen, dass ein Asylantrag kein Einwanderungsantrag sein könne und er im Fall eines negativen Asylansuchens das österreichische Staatsgebiet verlassen müsse, wobei es ihm selbstverständlich freistehe, nach den Bestimmungen des NAG einen Einwanderungsantrag zu stellen. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo unsicher gewesen sei, ob der BF tatsächlich in Österreich bleiben könne. Es müsse daher festgestellt werden, dass kein schützenswertes Privatleben vorliege, welches rechtfertigen würde, dass ihm der Aufenthalt weiter gestattet werden sollte.
Dargestellt wurden weiter die Aktivitäten des BF als außerordentlicher Hörer an der Universität Wien. Auch die Trennung von seiner Lebensgefährtin sei zulässig, da er den Kontakt weiterhin aufrechterhalten könne und gegenseitige Besuche nach den jeweiligen rechtlichen Vorschriften möglich seien. Seit der Entscheidung des BVwG seien erst drei Monate vergangen, sodass auch kein überlanges Verfahren vorliege.
Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.19. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 23.06.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Der BF beantragte,
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,
2. die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und gemäß § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu
3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an "die Behörde erster Instanz" zurückzuverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Seine Ehefrau in Indien habe schon im Jahr 2012 die Scheidung beantragt. In Österreich bestehe ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin. Die Entscheidung in seinem Fall hätte gemäß § 73 AVG binnen sechs Monaten erfolgen müssen, sodass die insgesamt zulässige Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren in seinem Fall doch deutlich überschritten worden sei.
In einer Gesamtabwägung aller Umstände sei von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung seiner Person nach Indien zu sprechen, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
1.20. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.06.2015 beim BVwG ein.
1.21. Am 17.11.2016 langte beim BVwG ein weiteres Empfehlungsschreiben einer Bekannten des BF beim BVwG ein.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 gab die nunmehrige anwältliche gewillkürte Vertreterin des BF ihre Vollmacht bekannt und teilte mit, dass aufgrund der ausgezeichneten Deutschkenntnisse des BF auf die Beiziehung eines Dolmetsch zu der für 05.12.2016 ausgeschriebenen Verhandlung verzichtet werde.
1.22. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2016 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi. Ich spreche darüber hinaus Hindi, Englisch und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Punjabi.
Angemerkt wird, dass der BF schon recht gut Deutsch spricht und die Verhandlung teilweise auch in Deutsch geführt wird.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF legt vor: Heiratsurkunde vom 09.08.2009 in Farbkopie, Scheidungsantrag seiner Ehefrau in Indien vom 23.09.2012. Beide werden in Kopie zum Akt genommen.
Der BF gibt an, dass er seinen österreichischen Führerschein nach Vorlage einer Bestätigung einer indischen Universität, die ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wird, erhalten hätte.
Weiters legt er vor einen Bescheid über seine Zulassung zum Studium an der Universität Wien vom 10.04.2012, der ebenfalls im Kopie zum Akt genommen wird.
Die BFV [Vertreterin des BF] legt vor eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme mit heutigem Datum, in der eine Auflistung der vom BF vorgelegten Belege enthalten ist. Die Stellungnahme wird ebenfalls zum Akt genommen.
Die BFV legt weiters vor eine Bestätigung seiner Freundin in Wien bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft, den Mietvertrag seiner Lebensgefährtin sowie eine Bestätigung der Caritas über die außerordentliche Integration des BF.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Punjabi.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Sikh.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Meine indische Ehefrau hat im Jahr 2012 die Scheidung eingereicht, wir wollen uns beide scheiden lassen. Das Gerichtsverfahren ist noch nicht beendet, weil ich dazu persönlich in Indien vor Gericht erscheinen müsste.
RI: Werden Sie das einmal tun?
BF: Ja, sicher.
RI: Was sagt Ihre Freundin dazu, dass Sie sie jetzt nicht heiraten können?
BF: Wir möchten gerne heiraten, aber sie ist eine Sprachlehrerin. Sie wollte, dass ich eine Ausbildung habe. Wenn ich hier gut integriert bin, dann kann ich weiter studieren. Sie wollte, dass ich das Diplomstudium Pharmazie absolviere. Sie möchte mit ihrer Familie über unsere Eheschließung erst dann sprechen, wenn ich eine Ausbildung absolviert habe.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich arbeite als Lieferant für Burger King, Akakiko, McDonald¿s.
RI: Haben Sie darüber Belege?
Der BF legt vor zwei Bücher, in denen zahlreiche Rechnungen enthalten sind. Sie werden eingesehen und rückausgefolgt. Zwei Rechnungen werden in Kopie zum Akt genommen. Weiters legt er vor Bankauszüge, aus denen Zahlungsbewegungen (Entnahmen) ersichtlich sind. Sie werden eingesehen und rückausgefolgt.
RI: Sie sind Mitglied in einem Verein namens ‚XXXX', was ist das?
BF: Es ist ein österreichischer Verein. Dort treffen sich die Leute und reden miteinander. Wir wollen älteren Menschen helfen. Ein Freund hat mich zu diesem Verein vermittelt.
RI: Wie sieht es mit der Universität aus? Wie weit sind Sie mit Ihrem Studium?
BF: Ich mache derzeit eine Pause. Ich habe das Studium noch nicht abgeschlossen.
RI: Haben Sie vor, es abzuschließen?
BF: Ja, sicher. Ich glaube, ich brauche ca. noch zwei Jahre.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich mache Sport. Ich gehe regelmäßig ins Fitness Center (FitInn). Ich gehe regelmäßig spazieren.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich spreche mit meinen Eltern in Indien. Wir haben zwei bis drei Mal die Woche telefonischen Kontakt. Mit meiner Ehefrau habe ich keinen Kontakt mehr, sie wollte nicht mehr.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Indien vom 10.11.2015 bzw. vom 25.08.2014) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar und folgt der BFV eine Kopie aus.
BF und BFV nehmen dies ohne Einwand zur Kenntnis.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Ich verweise auf den vorgelegten Schriftsatz. Zu den Länderfeststellungen möchte ich nur kurz Stellung nehmen. Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist hinsichtlich des Aspekts der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten der Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Bedacht zu nehmen. Dies ergibt sich aus der VwGH-Judikatur. Aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Indien lässt sich entnehmen, dass die Grundversorgung für den BF, der mehr als fünf Jahre nicht mehr in Indien gelebt hat, nicht gewährleistet ist, zumal er über keine Unterkunft oder Arbeitsmöglichkeit in Indien mehr verfügt.
BFV: Warum möchten Sie nicht nach Indien zurückgehen? Warum ist es für Sie wichtig, in Österreich zu bleiben?
BF: Ich wohne seit fünf Jahren in Österreich. Ich habe hier viele Freunde. Ich spreche mit meinen Freunden am Telefon oder treffe sie, wenn ich Zeit habe. Ich habe viele soziale Bindungen. Ich habe meine Ausbildung zwar noch nicht abgeschlossen, habe aber genug Möglichkeiten, dass ich hier selbsterhaltungsfähig leben kann. Ich werde wieder studieren und hoffentlich mein Studium abschließen. Wegen der Arbeit habe ich keine Probleme. Ich habe fünf Firmen, bei denen ich arbeiten kann. Bei drei Firmen arbeite ich momentan.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...].
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG zu den angeführten Vorverfahren (Dublinverfahren, inhaltliches Asylverfahren)
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Asylantrag des BF sowie die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG vom 15.06.2015, zahlreiche vom BF vorgelegte Belege zu seiner Integration (Erwerbstätigkeiten, Sprache, Studium, soziale Aktivitäten) und zu seinem Familien- und Privatleben, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 23.06.2015
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2016 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Belege (Heiratsurkunde, Scheidungsantrag seiner Ehefrau, Bestätigung seiner Lebensgefährtin in Wien, deren Mietvertrag sowie eine Bestätigung der Caritas über die außerordentliche Integration des BF)
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 10.11.2015).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi bzw. der Jat an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien zuletzt im Jahr 2011 und reiste in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
3.1.2. Die Familie des BF (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) leben nach wie vor im Haus seiner Großmutter in Indien (Bundesstaat Punjab, Distrikt Moga, Dorf XXXX). Seine Ehefrau hat im Jahr 2012 bei Gericht die Scheidung von ihrem Ehemann eingereicht und hat seither keinen Kontakt mehr mit dem BF. Er lebt seit über drei Jahren gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, nach seinen Angaben einer türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel Dauer-Aufenthalt EU, im gemeinsamen Haushalt in ihrer gemieteten Genossenschaftswohnung und führt mit ihr ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben.
3.1.3. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse (Absolvierung eines Kurses A2) und ist außerordentlicher Hörer an der Universität Wien (Pharmazie; den erforderlichen Vorstudienlehrgang hat er zum Teil abgeschlossen).
3.1.4. Der BF arbeitete in Österreich zuerst als Zeitungszusteller und seit 2014 selbständig (mit Gewerbeschein) als Zusteller für verschiedene Lebensmittelbetriebe (derzeit für Burger King, Akakiko und McDonald's) und verdient monatlich ca. 1.500 Euro.
3.1.5. Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche private und soziale Kontakte und ist Mitglied in einem sozialen Kulturverein. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
3.2.2.1. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 10.11.2015):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.04.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 02.06.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.04.2015).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.05.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden sollen. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.05.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.04.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir) im Zentrum von Indien durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil, und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 01.07.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.04.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Justiz:
In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.04.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.06.2015).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.04.2015).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.06.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.02.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.06.2015).
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.04.2015).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.04.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.06.2015; vgl. HRW 29.01.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.06.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führen oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.06.2015).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.04.2015 vgl. USDOS 25.06.2015).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle, in denen Polizisten involviert sind, zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen, in die diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.06.2015).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.04.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.06.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.06.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.04.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.04.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.06.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt, Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht, um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich, unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte, Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.06.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC-Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich, Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.06.2015).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.06.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.04.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.06.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern, spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.06.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir - zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.06.2015).
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.04.2015).
Medizinische Versorgung:
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.04.2015; vgl. BAMF 8.2014).
Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u.a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.04.2015).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen den medizinischen Versorgungsbedürfnissen der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.01.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60-70 % gestiegen, die von Hepatitis B hat sich von 68 % im Jahr 2005 auf 91 % im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe, warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen, sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.04.2015).
Dokumente:
Echtheit der Dokumente:
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert.
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen.
Zugang zu gefälschten Dokumenten:
Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.04.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden kann. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR), um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 08.07.2014).
3.2.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.08.2014 zur Lage im Punjab:
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, Seite 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
Die oben in Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in Berücksichtigung der vorliegenden Akten sowie in Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblich zugrundegelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden, konsistenten und glaubhaften Angaben des BF im erstbehördlichen Verfahren und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde aus 2009, Scheidungsantrag seiner Ehefrau aus 2012, Besucherausweis eines Englischkurses in Indien, österreichischer Führerschein, Bestätigungen seiner Lebensgefährtin in Wien, deren Mietvertrag, Meldezettel, mehrere Deutschkursbestätigungen, Kontoauszüge der letzten drei Jahre, Studienblatt der Universität Wien vom 28.09.2012, Studienbestätigung vom 07.05.2012, die Bestätigung über die Anmeldung zu einer Prüfung vom 18.02.2013, Bestätigung über die Mitgliedschaft des BF beim Verein "XXXX", Kopie des am 30.09.2013 von der indischen Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepasses des BF, Integrationsbestätigung der Caritas vom 15.01.2015, mehrere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten).
In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, an seinen Deutschkenntnissen (zumal die Verhandlung in Teilen ohne Dolmetsch in Deutsch geführt werden konnte) und am Willen, für seinen Lebensunterhalt in Österreich aufzukommen, ließen. Auch das Auftreten und Verhalten des BF bestätigten das Bild, das sich dem erkennenden Richter von seinem Vorbringen bot. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck bezüglich seiner Lebensumstände hinterlassen.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Feststellungen bleiben unbestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 23.06.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.06.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der Rückkehrentscheidung - zu einem anderen Zeitpunkt - zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen ist.
Dem BF wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde war im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:
5.2.4.1. Anzuwendende materielle Rechtsvorschriften bezüglich Spruchteil A) (Stattgebung der Beschwerde und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF hält sich seit nunmehr mehr als fünf Jahren (seit November 2011) durchgehend in Österreich auf. Er lebt seit über drei Jahren - nachdem seine Ehefrau in Indien im Jahr 2012 gerichtlich die Scheidung eingereicht hat - in Lebensgemeinschaft mit einer türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU in deren Wohnung in Wien.
Zwischen dem BF einerseits und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens auch im Falle einer verpflichtenden Rückkehr des BF nach Indien war wesentlich zu berücksichtigen, dass der nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich ein dauerndes Aufenthaltsrecht zukommt und sie hier seit vielen Jahren wohnt, sodass ihr eine Ausreise nach Aufenthaltnahme in Indien nicht ohne weiteres abverlangt werden könnte.
Der BF hat vielfach erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. So spricht er mittlerweile recht gut Deutsch und hat mehrere Deutschkurse absolviert (die Verhandlung vor dem BVwG konnte in Teilen in Deutsch geführt werden) sowie ein Studium an der Universität Wien (in deutscher Sprache) begonnen.
Der BF verfügt über einen in Österreich erlangten Führerschein der Klasse B und übt ein selbständiges Gewerbe als Lieferant für Lebensmittelbetriebe (derzeit Burger King, Akakiko und McDonald's) aus. Er hat mit Vorlage diverser Unterlagen (Auszug aus dem Gewerberegister, Werkvertrag, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Kurzmitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Auszug aus seinem Rechnungsbuch, aus dem hervorgeht, dass er als selbständiger Pizzazusteller arbeitete, aktuelle Bankauszüge, aus denen hervorgeht, dass er ein Einkommen von ca. 1.500 Euro bezieht) belegt, dass er seit mehreren Jahren selbsterhaltungsfähig ist.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich, dass der BF mehrere der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese sehr intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich - insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom BF in Österreich rechtmäßig verbrachten Zeitraumes - dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bewirkt hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Da der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt hat (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau, er verfügt darüber hinaus über ein entsprechendes rechtmäßiges regelmäßiges Erwerbseinkommen), war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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