W183 2139716-1•BVwG W183 2139716-1
W183 2139716-1Tribunal administratif fédéral27 déc. 2016
Feststellungsantrag, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,<br/>Klagebegehren - Erweiterung, Pauschalgebühren, Streitwert
W183 2139716-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Johann Etienne KORAB, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.10.2016, Zl. Jv 2862/16z-33, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 brachte der Beschwerdeführer (BF) Klage wegen Feststellung der Deckungspflicht aus einem Versicherungsvertrag (Streitwert EUR 35.000) ein. In der Tagsatzung vom 29.03.2012 modifizierte er sein Klagebegehren dahingehend, dass die beklagte Partei schuldig sei, ihm aus dem bestehenden Versicherungsvertrag EUR 18.607,08 an Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen und darüber hinaus nach Maßgabe des genannten Haftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz für die weitere Abwehr geltend gemachter Ansprüche einer näher genannten Person zu gewähren, sowie allenfalls rechtskräftig als berechtigt anerkannte Ansprüche dieser näher genannten Person zu erfüllen. Seitens des BF wurde die PG nach TP 1 GGG auf Basis des Streitwerts von EUR 35.000 entrichtet.
2. Im Zuge einer Nachprüfung durch den Revisor des OLG Wien wurden dem BF mittels Zahlungsauftrag vom 23.06.2016 Gebühren aufgrund der Klageausdehnung gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG i.d.H. von EUR 649,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG i.d.H. von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 657,00, vorgeschrieben.
3. In der dagegen erhobenen Vorstellung führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass es sich bei der Modifikation tatsächlich um eine Einschränkung des Klagebegehrens handle. Das Begehren auf Bezahlung der EUR 18.607,08 sei ein Teil des Begehrens. Es handle sich nicht um das Nebeneinander von zwei voneinander unabhängig bestehenden Begehren.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 20.10.2016) wurden dem BF die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG (insgesamt EUR 657,00) vorgeschrieben. Begründend wurden das Urteilsbegehren sowie die Modifikation des Klagebegehrens wiedergegeben und erläutert, dass sowohl die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie die Feststellung des Versicherungsschutzes begehrt worden sei. Es bestehe somit ein Feststellungs- wie auch ein Leistungsbegehren. Im Ergebnis sei die Bemessungsgrundlage EUR 35.000 + EUR 18.607,08 (insgesamt EUR 53.608). Nach Abzug der bereits entrichteten Gebühr von EUR 673 ergebe sich eine Restschuld von EUR 649.
5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 (eingelangt am 09.11.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen die bereits in der Vorstellung angeführten Argumente vor, nämlich dass das modifizierte Klagebegehren nicht über das erhobene Klagebegehren hinausgehe. Ein Teil des ursprünglichen Feststellungsbegehrens sei in einen Leistungsanspruch umgewandelt worden. Es werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. 6. Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 (eingelangt am 15.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF begehrte mit Klage vom 04.11.2011 die Feststellung der Deckungspflicht aus einem Versicherungsvertrag und bezifferte den Streitwert mit EUR 35.000. Das Begehren lautete (in Auszügen): "Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger [...] Versicherungsschutz für die Abwehr der von [...] geltend gemachten Ansprüche zu gewähren sowie allenfalls rechtskräftig als berechtigt erkannte Ansprüche [...] zu erfüllen."
In der Tagsatzung vom 29.03.2012 wurde das Klagebegehren wie folgt modifiziert (in Auszügen): "Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger [...] EUR 18.607,08 [...] an Kosten des Verfahrens [...] zu bezahlen und darüberhinaus nach Maßgabe des genannten Haftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz für die weitere Abwehr der von [...] geltend gemachten Ansprüche zu gewähren, sowie allenfalls rechtskräftig als berechtigt anerkannte Ansprüche [...] zu erfüllen [...]." Eine Bewertung dieses Feststellungsbegehrens wurde nicht vorgenommen.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Klage vom 04.11.2011 und dem Protokoll über die Tagsatzung vom 29.03.2012.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. § 18 Abs. 2 Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 lautet: "Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; siehe dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sachverhalt, dass aufgrund der Modifikation des Klagebegehrens sowohl eine Leistung begehrt wird, welche mit EUR 18.607,08 zu beziffern ist, als auch die Feststellung der Gewährung eines Versicherungsschutzes (Arg: "darüberhinaus"). Dieses Feststellungsbegehren wurde vom BF in der Klage vom 04.11.2011 mit EUR 35.000 bewertet und erfolgte im Rahmen der Klagemodifikation keine entsprechende Herabsetzung des Streitwertes des Feststellungsbegehrens. Es ist somit weiterhin von einem Streitwert i. d.H. von EUR 35.000 für das Feststellungsbegehren auszugehen. Da das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (siehe die o.g. Judikatur), ist die belangte Behörde zu Recht von einer Erweiterung des Klagebegehrens i.S.d. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ausgegangen und hat für die Gebührenbemessung eine Grundlage von EUR 53.608,00 angenommen.
Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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