W153 2134537-1•BVwG W153 2134537-1
W153 2134537-1Tribunal administratif fédéral27 déc. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W153 2134537-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 11118140006-160543165, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, brachte am 16.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer u.a. in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland Asylanträge gestellt hatte.
In der Erstbefragung am 16.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2016 seinen Heimatstaat wieder verlassen habe, nachdem er im Februar 2016 dorthin zurückgekehrt sei. Davor habe er von 1997 bis 2005 in Frankreich und von 2005 bis 2016 in Belgien gelebt.
Nach Konsultationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland stimmte Belgien am 17.05.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zu.
Am 19.05.2016 erging aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein Schreiben an die belgischen Dublin-Behörden, in dem die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekanntgegeben wurde.
Einem Einvernahmetermin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.07.2016 blieb der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen fern.
Mit Bescheid vom 22.08.2016 hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18. Abs. 1 der Dublin III-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, oder im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, sowie aus der Haft heraus. Die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, erfolgt durch das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren ist das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) zuständig (AIDA 28.2.2015).
CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer negativen Entscheidung führen (CGRS/Fedasil 2014).
Wenn ein AW die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, wird automatisch geprüft, ob er subsidiär schutzwürdig ist (CGRS/Fedasil 2014).
Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten. Bis CGRS darüber entschieden hat, ob der Folgeantrag zulässig ist, kann die Unterbringung verweigert werden. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht aber weiterhin (CGRS/Fedasil 2014).
Belgien besitzt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (AIDA 28.2.2015 vgl. CGRS/Fedasil 2014). Am 24. April 2015 wurde die Liste erneut beschlossen und umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (CGRS 2015).
beschleunigte Verfahren
In spezifischen Konstellationen werden die Verfahren prioritär geführt. Das heißt, die Entscheidung hat innerhalb verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 28.2.2015).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen (15 Tage wenn in Haft) vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung (CGRS/Fedasil 2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (extremely urgent necessity procedure). Nach Kritik durch den belg. Verfassungsgerichtshof gab es hier weitere Änderungen, die am 1.6.2014 in Kraft traten und die volle richterliche Überprüfung von Entscheidungen bezüglich Unzulässigkeit von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vorsehen (AIDA 28.2.2015).
Gegen Entscheidungen des CALL ist kassatorische Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese muss binnen 30 Tagen erhoben werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert (CGRS/Fedasil 2014; vgl. AIDA 28.2.2015).
Quellen:
AIDA – Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium,
http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 31.7.2015
Eurostat (18.6.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q1 2014 – Q1 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q1_2014_%E2%80%93_Q1_2015.png, Zugriff 1.7.2015
Eurostat (18.6.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 1.7.2015
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)
Quellen:
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (17.2.2015): Auskunft des CGRS, per E-Mail
Non-Refoulement
Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 28.2.2015).
Quellen:
AIDA – Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
Versorgung
Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht (faktisch bis zu acht oder neun Monate oder solange der AW keine Verlegung beantragt). In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm ein Aufnahmezentrum (erste Stufe) als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, berücksichtigt Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse. Die Unterbringung dort ist aber offen und AW dürfen sich frei bewegen. Die Familieneinheit wird respektiert. Die Versorgung von Asylbewerbern beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten AW einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann AW auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung an einer privaten Adresse wohnen, dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).
In der individuellen Unterbringung (zweite Stufe), die meist von NGOs oder den Sozialdiensten der Städte und Gemeinden bereitgestellt wird, sind die AW unabhängiger, erhalten aber weiterhin materielle Unterstützung und Beratung. Ob die individuelle Unterbringung auch gewährt wird, hängt von den freien Kapazitäten ab, ansonsten wird man auf eine Warteliste gesetzt. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 44,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA, plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,-
bis 10,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden kann, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 534, 23 und EUR 1.068,45 (Familien) betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Anfang 2015 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer eines AW in Belgien bei 9,3 Monaten (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).
Nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren und Ende der Rechtsmittelfrist (bzw. nach negativem Ausgang der Beschwerde), wird der Fremde in ein spezielles offenes Rückkehrzentrum von Fedasil verlegt, wo Maßnahmen zur Ausreise getroffen werden. Dort ist der Fremde noch für 10 Tage zur Unterbringung berechtigt, dann muss er das Land endgültig verlassen. Hat der Betreffende einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zugestimmt, kann das Recht auf Unterbringung auf bis zu 30 Tage verlängert werden. Ist ein Fremder dann immer noch nicht ausgereist, wird er abgeschoben (es gibt humanitäre Ausnahmen). Während einer eventuellen Kassationsbeschwerde ist ein Antragsteller nur dann zur Unterbringung berechtigt, wenn die Beschwerde auch tatsächlich zugelassen wird. Auch bei Folgeanträgen (bzw. während Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend Folgeanträge) gibt es kein Unterbringungsrecht, es sei denn der Antrag wird zugelassen. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, oder solche die bereits einen Schutzstatus in der EU haben, sind hingegen zur Unterbringung berechtigt (AIDA 28.2.2015).
Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Anfang Jänner 2015 lag die Zahl der Unterbringungsplätze in Zentren bei 17.411 und jene in Privatunterbringung bei 7.260. Dazu kommen 1.833 Pufferplätze für Notlagen. Die Auslastung lag zur selben Zeit bei 79% (AIDA 28.2.2015).
Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 28.2.2015). Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 28.2.2015). Quellen:
AIDA – Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium,
http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015
Medizinische Versorgung
Jeder Asylwerber über fünf Jahren wird einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Unterbringungszentren haben medizinisches Personal (einen Arzt und Krankenpflegepersonal), die Einzelfälle an Spezialisten überweisen können. Gegen deren Entscheidungen ist Beschwerde möglich. Auch wenn AW nicht im Zentrum leben, bleibt das Recht auf medizinische Versorgung während des gesamten Verfahrens weiter bestehen. Fedasil muss jeder Behandlung zustimmen, außer natürlich in Notfällen. Auch psychologische Hilfe ist möglich. Auch hier kann der Arzt im Zentrum Überweisungen vornehmen (CGRS/Fedasil 2014).
AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 28.2.2015).
Quellen:
AIDA – Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium,
http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015”
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der er auf die drohende Kettenabschiebung von Belgien nach Marokko hinwies. Außerdem leide er an Epilepsie und sei in Österreich diesbezüglich bereits medizinisch behandelt worden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.07.2016 in Haft und wurde am 24.09.2016 von einem Landesgericht u.a. wegen XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Am 06.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe nach Marokko.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in verschiedenen europäischen Staaten und beantragte, bevor er am 16.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland Asyl.
Im Zuge des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin III-VO wurde die Zuständigkeit Belgiens festgestellt und Belgien stimmte mit Schreiben vom 17.05.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers hat sich die Überstellungsfirst, nach fristgerechter Bekanntgabe an die belgischen Dublin-Behörden, auf 18 Monate verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2016 von einem Landesgericht u. a. wegen XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er befindet sich seit 28.07.2016 in Haft.
Der Beschwerdeführer beantragte eine freiwillige Rückkehrhilfe. Eine freiwillige Rückreise in seinen Heimatstaat ist bis dato jedoch nicht erfolgt
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie und wurde in Österreich medizinisch behandelt. Medizinische Befunde liegen jedoch nicht vor. Lebensbedrohliche Erkrankungen wurden nicht festgestellt.
Es bestehen keine verfahrensrelevanten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus der EURODAC-Abfrage.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Aus dem Schreiben des BFA vom 19.05.2016 an die belgischen Dublin-Behörden ergibt sich, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Zudem liegt eine ausdrückliche Zustimmung Belgiens für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor. Es war hierbei auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet.
Hinsichtlich der Überstellungsfrist ist festzuhalten, dass sich diese aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass jene im Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 enthaltene entsprechende Informationspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beachtet wurde.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Belgien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Belgien seine Verpflichtungen nach der GFK, EMRK, GRC oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Belgien sprechen, angegeben. Umstände, wie in der Beschwerde vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass Belgien den entsprechenden Schutz versagen würde, sofern dem Beschwerdeführer im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde, lassen sich nicht erkennen. An dieser Stelle wird auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zufolge Belgien eindeutig das Non-Refoulement-Gebot achtet. Außerdem hat der Beschwerdeführer nunmehr selbst die Absicht erklärt, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen.
Antragsteller haben in Belgien auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, wobei ärztliche Befunde nicht vorgelegt wurden. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Genannte im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Im vorliegenden Fall ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06. Er verfügte über keinen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft, nachdem er wegen Gewalt- und Vermögensdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in der Beschwerde gefordert, nochmals mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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