BVwG L521 2115575-1

L521 2115575-1Tribunal administratif fédéral27 déc. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sippenhaftung

Texte intégral

BVwG L521 2115575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2115575.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zl. 1015401203-14543080, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Polizist gearbeitet und eine sexuelle Beziehung mit dem Sohn seines Vorgesetzten unterhalten. Dessen Mutter habe die Beziehung aufgedeckt, weshalb er nun von seinem und dem Stamm seines Vorgesetzten gesucht werde.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Hinsichtlich des Ausreisegrundes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe ein normales Leben geführt und sich zum Sohn seines Vorgesetzten, des Direktors der Polizeiakademie, hingezogen gefühlt. Dessen Mutter habe sie beim Geschlechtsverkehr beobachtet. Er sei in der Folge gleich untergetaucht. Nachdem er erfahren habe, dass er von seinem Stamm verstoßen worden sein und keinen Schutz erwarten könne, habe er das Land verlassen. Er sei nicht homosexuell und habe auch Beziehung zu Frauen unterhalten, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Einsichtnahme in länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund glaubhaft machen können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 10-34 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, im Irak sei Homosexualität geächtet, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spreche. Diese habe sich jedoch in essentiellen Teilen widersprüchlich und unsubstantiiert gestaltet. Der Beschwerdeführer habe nur einen abgelaufenen Dienstausweis als Polizist vorlegen können. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens seiner Sippe sei unplausibel, dass die Verfolger dem Beschwerdeführer Bestätigungen zukommen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich bei der zeitlichen Einordnung des Vorfalls in Widersprüche verwickelt und habe seine Schilderung wenig Detailreichtum aufgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.04.2015 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unzureichender Feststellungen zur Lage im Irak sowie mangelhafter Beweiswürdigung moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung und somit aufgrund der Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe im Irak verfolgt, wobei eine wirksame Schutzgewährung seitens der Behörden nicht vorliege.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 09.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Am 21.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl veranlasst und die diesbezügliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 04.11.2016 zur Äußerung übermittelt. Am 18.11.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur weiteren Ermittlungsergebnissen nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2016 Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt bei im religiös gemischten Stadtteil XXXX im Haus seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer ist nicht ausschließlich homosexuell orientiert, er hat vielmehr Neigungen zu beiden Geschlechtern.

Im Irak besuchte er von 1986 bis 1992 sechs Jahre Volksschule und anschließend bis 1998 sechs Jahre das Gymnasium, das er mit Matura abschloss. Dann studierte er 4 Jahre arabische Literatur an der Universität Bagdad. Im Studienjahr 2004/2005 schloss der Beschwerdeführer sein Studium ab. Im Jahr 2008 trat er den Dienst beim Innenministerium als Polizist an. Zuvor sicherte er sein Auskommend durch Gelegenheitsarbeiten und als Taxifahrer.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak illegal an einem nicht feststellbaren Tag im Monat März oder April 2014 mit einem Personenkraftwagen von Bagdad ausgehend über Erbil und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 16.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer hat seinen Polizeidienst vor seiner Ausreise nicht regulär beendet. Aufgrund der unerlaubten Abwesenheit vom Dienst besteht die Möglichkeit, dass eine Haftstrafe bis zu drei Jahren verhängt wird.

2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak der von ihm behaupteten Verfolgung durch Dritte wegen einer bestehenden oder ihm unterstellten homosexuellen Orientierung ausgesetzt war.

Es ist auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe wegen einer bestehenden oder ihm unterstellten homosexuellen Orientierung ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:

Provinz

Einwohnerzahl (Schätzung 2011)

Getötete

% der Bevölkerung

Verhältnis Einwohner zu Getöteten

Babil

1,820,673

836

0,05

2178

Baghdad

7,055,196

5208

0,07

1355

Basra

2,531,997

133

0,005

19038

Dohuk

1,128,745

1

0,000001

1.128. 745

Erbil

1,612,692

36

0,002

44797

Kerbala

1,066,567

54

0,005

19751

Missan

971,448

30

0,03

32382

Muthanna

719,069

15

0,002

47938

Najaf

1,285,484

13

0,001

98883

Qadisiyah

1,134,313

10

0,001

113431

Thi-Qar

1,836,181

29

0,002

63316

Sulayminyah

1,878,764

7

0,0004

268395

Wasit

1,210,591

24

0,002

50441

(Quelle: UK Home Office 4.2016)

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: BBC (29.2.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: ISW (21.4.2016)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,

May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en,

July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).

Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).

In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

6. Todesstrafe

Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,

1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle (Stand 5.11.2015). Der irakische Staat verhängt auch Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Im September 2015 verurteilte ein Gericht in Bagdad die drei Brüder Ali, Shakir und Abdel-Wehab Mahmoud Hameed al-'Akla wegen Terrorismus zum Tode, weil sie 2010 einen Mann enthauptet haben sollen. Alle drei Angeklagten gaben an, Sicherheitskräfte hätten sie während ihrer monatelangen Haft ohne Kontakt zur Außenwelt gefoltert und dazu gezwungen, die Tötung ihnen unbekannter Personen zu "gestehen". Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile (AI 24.2.2016). In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am 12. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet (AA 18.2.2016).

Quellen:

2.4. Weder der private noch der öffentliche Ausdruck einer homosexuellen Orientierung ist per se im Irak innerhalb der Jurisdiktionsgewalt der staatlichen Gerichte mit einer strafrechtlichen Sanktion verbunden. Im irakischen Strafgesetzbuch findet sich keine entsprechende Strafbestimmung.

Eine öffentliche homosexuelle oder sonst nicht gesellschaftskonforme sexuelle Betätigung kann aus strafrechtlicher Sicht aber zur Anwendung von Straftatbeständen, die sich gegen jedwede Form eines "ungebührlichen" oder "unsittlichen" Verhaltens in der Öffentlichkeit unabhängig von der Frage der sexuellen Orientierung der Betroffenen richten und mit der Androhung von Geldstrafen oder geringen Haftstrafen verbunden sind, durch die zuständigen staatlichen Organe führen.

Großteils steht die irakische Gesellschaft Angehörigen der sogenannten LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) - Community aufgrund von religiös geprägten moralischen Bewertungen dieser sexuellen bzw. geschlechtlichen Ausdrucksformen skeptisch bis ablehnend gegenüber. Betroffene haben für den Fall des Bekanntwerdens ihrer sexuellen Orientierung daher mit Vorurteilen, Ausgrenzung und Diskriminierung durch Dritte zu rechnen. Das irakische Rechtssystem bietet Betroffenen keine expliziten Möglichkeiten, gegen derlei Reaktionen zu ihrem Nachteil auf rechtlicher Ebene vorzugehen, wiewohl die irakische Verfassung die Gleichstellung aller Staatsangehörigen und damit ein Diskriminierungsverbot unabhängig auch von ihrer sexuellen Orientierung festschreibt.

Diese ablehnende Haltung gegenüber Angehörigen der LGBTI-Community kann ihren Niederschlag innerhalb der familiären und tribalen Strukturen, denen diese angehören, finden, sofern deren sexuelle Orientierung bzw. geschlechtsbezogenes Auftreten als "unehrenhaft" für ihre Angehörigen erachtet wird, u.U. kann dies auch zur Ausstoßung der Betroffenen aus dem jeweiligen Verband oder zu sogenannten "Ehrenverbrechen" führen. Angehörige der LGBTI-Community können, sofern ihre sexuelle bzw. geschlechtliche Orientierung bekannt wurde, auch im Rahmen von Amtshandlungen zu Opfern polizeilicher Gewalt, die sich auf eine diskriminierende oder ablehnende Haltung ihnen gegenüber gründet, werden.

Berichten zufolge kam es in den Jahren 2009, 2012 und 2014 insbesondere in Bagdad zu einem gezielten Vorgehen von Mitgliedern schiitischer Milizen als selbsternannten nichtstaatlichen Sicherheitsorganen, die sich die Ahndung eines aus religiöser Sicht verwerflichen Verhaltens der Betroffenen zum Ziel gemacht hatten, gegen einzelne Angehörige der LGBTI-Community. So kam es Anfang 2009 innerhalb des von der schiitischen Miliz der sogenannten Mahdi-Armee dominierten Stadtteils von Bagdad namens Sadr City zu einer gewalttätigen Kampagne gegen homosexuelle Männer, die in der Folge auch auf andere Städte übergriff und keinen Gegenreaktionen staatlicher Organe begegnete. Im Jahr 2012 gingen dieselben Akteure gezielt gegen Angehörige der Subkultur der sogenannten "Emos", deren Haartracht, Kleidungsstil und sonstige Vorlieben als "satanisch" charakterisiert wurden, vor, dabei wurden mehrere Dutzend Vertreter dieser Gruppe getötet oder misshandelt. Im Juni und Juli 2014 kam es zu zwei berichteten gewaltsamen Angriffen in Bagdad, wobei im ersteren Fall zwei junge Männer, denen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wurde, getötet und zwei erwachsene Männer verletzt wurden, im zweiten Fall ein Bordell angegriffen und dabei 34 Personen getötet wurden, darunter seien auch zwei homosexuelle Männer gewesen. Im Mai zuvor waren bereits von Milizen erstellte Namenslisten mit 24 potentiellen Homosexuellen in Umlauf gebracht worden. Zugerechnet wurden diese Angriffe auf Angehörige der LGBTI-Community den beiden bekanntesten schiitischen Milizen, der sogenannten Mahdi-Armee (Jaish al-Mahdi) und der ‚Liga der Gerechten‘ (Asa’ib Ahl al-Haq).

Vor dem Hintergrund mangelnder staatlicher Reaktionen auf solche Vorfälle sowie der geringen gesellschaftlichen Akzeptanz für nichtkonformes Sexual- und Geschlechterverhalten generell stellen von Nichtregierungsorganisationen vereinzelt eingerichtete Schutzeinrichtungen für Betroffene oft die einzige Möglichkeit dar Unterstützung von Außenstehenden zu erhalten, wobei auch diese Organisationen selbst alleine aufgrund ihrer Zielsetzungen Drohungen ausgesetzt sein können.

Zuletzt hat sich jedoch insoweit eine offenkundige Änderung der bisherigen Lage für Angehörige der LGBTI-Community im Irak ergeben, als der bekannteste Vertreter der schiitischen Geistlichkeit und zugleich einflussreichster religiöser Führer der Schiiten innerhalb der irakischen politischen Szene, Muqtada Al-Sadr, Oberhaupt der Mahdi-Armee und Anführer der Bürgerproteste in Bagdad im Jahr 2016, in einer sogenannten Fatwa die Anwendung von Gewalt auf Angehörige der LGBTI-Community als gegen religiöse Grundregeln des Islam stehend verbannte. Er charakterisierte die Betroffenen zwar als psychisch krank und gegen religiöse Prinzipien handelnd, die Gesellschaft solle diese jedoch in ihrem Recht auf Leben respektieren und von jedweder Gewaltanwendung Abstand nehmen (https://www.hrw.org/news/2016/08/18/iraq-clerics-call-against-anti-lgbt-violence;

https://www.outrightinternational.org/content/powerful-iraqi-clergyman-decries-violence-against-gender-non-conformist-individuals;

http://www.iraqueer.org/muqtada-al-sadr-calls-against-violence-against-lgbt-individuals/8958662).

Im Unterschied zu dieser Situation außerhalb des von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat (IS) kontrollierten Gebietes sind Homosexuelle wie auch andere Angehörige der LGBTI-Community innerhalb desselben einer unmittelbaren Bedrohung durch deren selbsternannte Regierungs- bzw. Sicherheitsorgane ausgesetzt. Angesichts eines von dieser Organisation vertretenen ultra-orthodoxen Islams müssen Betroffene im Betretungsfall mit einer auch öffentlichkeitswirksam praktizierten Hinrichtung in grausamer Form rechnen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 21.06.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere das Länderkapitel betreffend den Irak im Sammelband der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association "State Sponsored Homophobia 2016: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition" sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee vom 24.10.2016.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie vor der belangten Behörde. Insbesondere im Hinblick auf die sexuelle Orientierung führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nachvollziehbar aus, nicht ausschließlich homosexuell orientiert zu sein und sich vielmehr zu beiden Geschlechter hingezogen zu fühlen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ferner zur Überzeugung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unbefugte Entfernung vom Polizeidienst zu folgen ist. Die Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend seinen abgelaufenen Dienstausweis in der mündlichen Verhandlung ist plausibel und deckt sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht in anderen Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen. Dem folgend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den Polizeidienst nicht regulär beendete, was die Feststellung einschließt, dass er bis zur Ausreise im Polizeidienst stand.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee vom 24.10.2016 ergibt sich im Hinblick darauf mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Desertion in das Ausland eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden kann. Der anzuwendende Internal Security Forces Penal Code sieht für die Abwesenheit in Zeiten der Unruhe eine höchstens einjährige Strafe vor. Die Anfragebeantwortung zeigt auch auf, dass in manchen Fällen lediglich eine unehrenhafte Entlassung aus dem Polizeidienst samt Aberkennung der Rechte erfolgt, etwa im Hinblick auf einen Polizeioffizier, der sich in die Niederlande absetzte. Dass gegen den Beschwerdeführer gegenwärtig ein Haftbefehl bestehen würde, konnte indes nicht geklärt werden, zumal der Beschwerdeführer letztlich zugestand, keine eigenen Wahrnehmungen dazu zu haben und auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften verwies.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten.

Weitergehende Nachforschungen zum Stamm des Beschwerdeführers konnten in Anbetracht der getroffenen Feststellungen sowie der nachstehenden beweiswürdigenden Ausführungen unterbleiben.

3.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).

3.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

3.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als von Angehörigen seines Stammes sowie des Stammes seines Vorgesetzen im Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung als verfolgt.

3.5.2. Im Hinblick darauf behauptete der Beschwerdeführer, eine sexuellen Beziehung zum Sohn seines Vorgesetzten im Irak unterhalten zu haben. Die Ehefrau des Vorgesetzten habe sie einmal bei sexuellen Handlungen gesehen, worauf hin er sofort geflüchtet sei. Ein Nachbarn und Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass mehrere Fahrzeuge mit bewaffneten Männern zum Haus der Familie gekommen wären, um nach ihm zu suchen. Sie hätten von seinem Bruder verlangt, dass er sich ergeben solle, anderenfalls würden sie auch andere Familienmitglieder umbringen. Er wisse nicht, welche Strafe ihn erwartet. Die andere Bedrohung ergebe sich aus den Gebräuchen der Stämme. Der Onkel seines Freundes sei Stammesführer. Er habe ihm erklärt, dass er bereits von der Familie verstoßen worden sei und ihm sei eine Kopie dieses Schreibens ausgehändigt worden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ausreisekausalen Ereignisse gestaltete sich indes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Verfahren erster Instanz diffus und unplausibel, der Beschwerdeführer verstrickte sich zudem in Widersprüche.

So legte der Beschwerdeführer den ausreisekausalen Vorfall vor der belangten Behörde dermaßen dar, dass er sich zum Sohn seines Vorgesetzten hingezogen gefühlt habe Dessen Mutter habe sie beim Geschlechtsverkehr beobachtet, woraufhin er sofort untergetaucht sei und sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Danach hätten sowohl sein Stamm, als auch der Stamm des Sohns seines Vorgesetzten nach ihm gesucht und er sei verstoßen worden. Zum Vorfall sei es gekommen, nachdem sie Alkohol getrunken und Pornofilme konsumiert hätten. Der Sohn seines Vorgesetzten wohne alleine im Haus und sein Vater sei im Dienst gewesen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer hingegen, der Sohn seines Vorgesetzten habe eine Neigung zu ihm gezeigt. Am Tag des ausreisekausalen Vorfalls habe er mit dem Sohn seines Vorgesetzten in dessen Zimmer ein Computerspiel gespielt und dann pornographische Filme angesehen. Sein Vorgesetzter und dessen Ehefrau wären bei Verwandten eingeladen gewesen. Wenngleich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Kern ähnlich geblieben ist, fällt auf, dass dieser nunmehr den Sohn seines Vorgesetzten als für die Annäherung verantwortlich darstellte und im Hinblick auf Begleitumstände (Alkoholkonsum, Grund der Abwesenheit des Vaters) Diskrepanzen auftragen.

Ähnliches ist im Hinblick auf die folgenden Ereignisse festzuhalten. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, von beiden Sippen gesucht worden zu sein. Er fokussierte sich in der Folge auf ein Schriftstück, womit ihm sein Stamm mitgeteilt habe, dass er verstoßen worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und legte nunmehr – erstmals im Verfahren – dar, mehrere Fahrzeuge mit bewaffneten Männern wären zum Haus der Familie gekommen, um nach ihm zu suchen. Die Bewaffneten hätten seinem Bruder gesagt, dass er sich ergeben soll, anderenfalls würden sie auch andere Familienmitglieder umbringen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre bei einer derart massiven Bedrohung auch von anderen Familienangehörigen im Fall des Zutreffens der Schilderung davon auszugehen, dass dieser relevante Aspekt bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert wird. Dort indes erwähnte der Beschwerdeführer weder Bewaffnete, noch eine gegen seinen Bruder gerichtete unmittelbare Bedrohung.

Im Übrigen erweisen sich auch die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich des ausreisekausalen Vorfalls als zutreffend. Die mutmaßliche "Sippenbestätigung" (Übersetzung auf AS 65) stellt eine Privaturkunde dar, eine Überprüfung des Dokumentes auf dessen Authentizität ist nicht möglich. Inhaltlich wird lediglich eine Distanzierung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, aus dem Wortlaut ist werde ersichtlich, weshalb dies erfolgt sein soll, noch ergibt sich daraus eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung durch den eigenen Stamm unterschiedlich darstellte. Vor der belangten Behörde äußerte er sich nach der Rückkehrbefürchtung befragt dahingehend, "von seiner oder meiner Sippe getötet" zu werden (AS 59). In der Beschwerde wird ausgeführt, der Stamm des Beschwerdeführers sei im gesamten Irak vertreten und wären dessen Mitglieder verpflichtet, Sünden zu rächen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer davon gänzlich abweichend dar, von seiner Familie nur verstoßen worden, aber nicht bedroht zu sein.

Auch kann das Bundesverwaltungsgerichte nicht nachvollziehen, aus welchen Erwägungen die beteiligten Stämme daran interessiert gewesen sein sollten, ein in der muslimisch geprägten Gesellschaft im Irak allenfalls moralisch verwerfliches Verhalten wie die angebliche sexuelle Beziehung derart zu problematisieren, zumal ja der Sohn des Vorgesetzten des Beschwerdeführers genauso davon betroffen war. Dass diesem Unheil wiederfahren wäre und er etwa nun einer Verfolgung durch den Stamm des Beschwerdeführers aufgrund der Notwendigkeit eines Ehrenmordes ausgesetzt sei, wurde indes nicht vorgebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht plausibel, dass ausschließlich der Beschwerdeführer aufgrund der mutmaßlichen sexuellen Handlungen belangt werden soll, obwohl die Initiative dafür – der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht von ihm ausgegangen sein soll. Die Verschweigung eines solchen Vorfalls durch beide Seiten erscheint insgesamt wahrscheinlicher, zumal beide Seiten hievon profitieren würden. Die dagegen in der Beschwerde vorgetragene Argumentation überzeugt nicht – dass der Vorfall den Nachbarn bekannt sein sollte hindert die Beteiligten nicht, diesen auf sich beruhen zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchen Notwendigkeiten heraus gegenüber Nachbarn weitere Schritte geschuldet sein sollen. Dass sämtliche Nachbarn die Ehefrau seines Vorgesetzten schreien gehört hätten wurde ferner im Verfahren erster Instanz wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht vorgebracht und ist deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. Auch wenn Homosexualität im Irak geächtet ist – auf die länderkundlichen Feststellungen unter Punkt 2.4. wird insoweit verwiesen – und Betroffene mit Vorurteilen, Ausgrenzung und Diskriminierung durch Dritte zu kämpfen haben, lässt sich daraus nicht ableiten, dass mittelbare Wahrnehmungen durch Nachbarn eine Verfolgungsnotwendigkeit im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers begründen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem vermeintlichen Vorfall hätte veranlasst sehen sollen, unterzutauchen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge unterhielt dieser zu seinem Vorgesetzten und zu dessen Sohn ein gutes Einvernehmen. Die unmittelbare Reaktion der Ehefrau seines Vorgesetzten auf deren vermeintliche Beobachtungen schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, dass diese hysterisch geschrien habe und er weggerannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, was den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an einer Rückkehr zu seiner Familie gehindert hätte, welche vom vermeintlichen Vorfall noch gar nichts wissen konnte. Zu erwarten wäre vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer in den Schutz seiner Familie begibt und den Versuch unternimmt, dort Sicherheit zu finden (insbesondere da die Initiative für die mutmaßlichen sexuellen Handlungen – der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht von ihm selbst ausging). Dem Beschwerdeführer wäre ferner die Möglichkeit offen gestanden, den Vorfall überhaupt abzustreiten, zumal weitere unmittelbare Augenzeugen nicht vorhanden waren. Darüber hinaus kann im Verhalten der Ehefrau seines Vorgesetzten auf die vermeintliche Beobachtung sexueller Handlungen auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtet Bedrohung abgeleitet werden. Nicht erklärbar ist demnach, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Hauses seines Vorgesetzten genötigt war, sich umgehend zu verstecken. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird gerade an dieser Stelle offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer eines konstruierten Vorbringens bedient, zumal der behauptete Geschehnisablauf nicht mit dem der Erfahrung entsprechenden Geschehnisablauf konform ist und deshalb unwahrscheinlich erscheint.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch angibt, sein Vorgesetzter hätte ihn sofort getötet, wäre er anwesend gewesen, handelt es sich dabei um eine Mutmaßung, welche durch weitere Bescheinigungsmittel oder Vorbringen nicht unterlegt und letztlich nicht überprüfbar ist. Dass ein hochrangiger Polizist derart in Erscheinung treten sollte ist nicht überzeugend, zumal sein eigener Sohn vom inkriminierten Verhalten gleichsam betroffen war.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend in Anbetracht der aufgetretenen Widersprüche und der in entscheidenden Punkten mangelnden Plausibilität des Vorbringens nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der behaupteten Verfolgung durch Dritte wegen einer bestehenden oder ihm unterstellten homosexuellen Orientierung ausgesetzt war, nämlich bei sexuellen Handlungen mit dem Sohn seines Vorgesetzten betreten und deshalb nun von Stammesangehörigen gesucht zu werden. Davon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

3.6. Die Feststellungen unter Punkt 2.4. stützen sich auf die unten genannten öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wobei anzumerken ist, dass es zum Beweisthema der Lage von Personen mit homosexueller Orientierung im Irak nur wenige aktuelle länderkundliche Informationen gibt. So fand dieses Thema etwa weder Berücksichtigung im jüngsten Bericht von Amnesty International vom Februar 2016 zur Menschenrechtslage im Irak noch in jenem von Human Rights Watch vom Jänner 2016.

Das U.S. Department of State schreibt in seinem Jahresbericht vom April 2016 zur Menschenrechtslage im Irak unter Acts of Violence, Discrimination and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity, dass Angehörige der sogenannten LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) - Community weder durch strafrechtliche Mechanismen vor von Vorurteilen verursachten Drohungen oder Angriffen Dritter geschützt seien noch staatliche Maßnahmen zur Verfolgung von Angriffen auf diese ergriffen würden. Homosexuelle Aktivitäten seien andererseits grundsätzlich mit keiner strafrechtlichen Sanktion bedroht. Staatliche Autoritäten würden daher auf den Vorwurf des "öffentlichen unsittlichen/unanständigen Verhaltens" oder der Prostitution zurückgreifen um gegen homosexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vorzugehen, wobei die gleichen Tatbestände auch dazu dienen würden um jede Form heterosexueller Beziehungen zwischen unverheirateten Personen zu unterbinden. Angehörige der LGBTI-Community würden sich Übergriffen von Familienangehörigen oder nicht-staatlichen Akteuren ausgesetzt sehen wie auch dem Risiko, Opfer eines sogenannten Ehrverbrechens zu werden. LGBTI-Organisationen würden die geringe Zahl an bekannt gewordenen Angriffen auf Angehörige der LGBTI-Community dem Umstand zuschreiben, dass diese bemüht seien ihre sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit zu verbergen. Angesichts von Stigma, Einschüchterung und potentiellen Übergriffen würden LGBTI-Organisationen nicht öffentlich agieren, auch jede Form von sonstigem öffentlichem Aktionismus zugunsten der Interessen von betroffenen Personen würde fehlen. Sie würden Bedrohten oder Opfern im Einzelfall Schutz bieten, seien aber ihrerseits von Drohungen und mitunter auch der Notwendigkeit eines Ortswechsels betroffen. Nachdem es im Jahr 2012 zu einer Serie von Angriffen auf Angehörige der LGBTI-Community gekommen war, sei eine interministerielle Kommission mit dem Auftrag der Untersuchung dieser Vorfälle und der Ausarbeitung von Empfehlungen eingerichtet worden, diese würde aktuell aber nicht arbeiten und habe sie bisher auch keinen Untersuchungsbericht erstellt. Innerhalb des von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat kontrollierten Gebietes sei es wiederholt zu – auch vom Islamischen Staat selbst im Internet publizierten – öffentlichen grausamen Hinrichtungen von Homosexuellen bzw. Personen, denen dieses unislamische Verhalten vorgeworfen worden sei, gekommen.

Die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) publizierte im Mai 2016 die Zusammenstellung ‘State Sponsored Homophobia 2016: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition’ und verwies im Länderkapitel zum Irak darauf, dass das aus 1969 stammende und 2003 wiedereingeführte irakische Strafgesetzbuch homosexuelle Beziehungen nicht unter Strafe stellt. Der Art. 404 des irakischen STGB bedrohe aber Personen, die in der Öffentlichkeit obszöne oder unanständige Lieder singen oder Aussagen tätigen, mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 100 Dinar. Diese Strafnorm schränke sohin theoretisch auch jeden öffentlichen Ausdruck einer homosexuellen oder nichtkonformen sexuellen Orientierung ein. Nichtstaatliche Akteure einschließlich Richter sogenannten Scharia-Gerichte würden Hinrichtungen von Personen mit homosexueller Orientierung anordnen, obwohl weder staatliches Recht deren Verhalten kriminalisiere noch sogenannten Sharia-Gerichten Jurisdiktionsgewalt zukomme. Zudem würden Polizeiangehörige wie auch Angehörige nichtstaatlicher Milizen Angehörige der LGBTI-Community entführen, bedrohen und ermorden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine harte Strafe oder sogar die Todesstrafe von staatlicher Seite drohen würde, ist damit wiederlegt.

Diese Zusammenstellung stützte sich ihrerseits im Länderkapitel zum Irak auf einen Bericht der International Lesbian and Gay Human Rights Commission (ILGHRC) vom November 2014 mit dem Titel ‚When Coming Out Is A Death Sentence‘. In diesem wurde neuerlich auf ein hohes Risiko auf Seiten von Angehörigen der LGBTI-Community verwiesen, innerhalb der von Da’esh/IS kontrollierten Gebiete Opfer von religiös motivierten Exekutionen zu werden. Innerhalb der übrigen (zentralirakischen) Regionen gehe eine hohe Gefahr für Betroffene von Angehörigen nichtstaatlicher Milizen aus, im Genaueren den schiitischen Milizen Asa’ib Ahl al-Haq und Mahdi-Armee, denen etwa vorgeworfen werde, im Sommer 2014 in Bagdad unmittelbar in Angriffe mit Todesfolge auf einige Zivilisten wegen deren verpönter sexueller Orientierung verwickelt gewesen zu sein. Bereits in den Jahren 2009 und 2012 sei es ebenfalls zu derlei organisiertem Vorgehen nichtstaatlicher Akteure gekommen. Diese Vorfälle seien ohne Folgen geblieben, die Straflosigkeit gegenüber den Tätern weise auf fehlenden staatlichen Schutz für Betroffene hin. Darüber hinaus gehe die häufigste Bedrohung für Angehörige der LGBTI-Community von deren Familien bzw. Stämmen aus, die den Betroffenen Verstöße gegen religiöse Grundregeln sowie gegen die Familienehre vorwerfen würden.

Am 29.06.2016 verurteilte der bekannte schiitische Geistliche Muqtada Al-Sadr, Oberhaupt der Miliz Sar?y? al-Sal?m und Anführer der Bürgerproteste in Bagdad im Jahr 2016, in einer sogenannten Fatwa die Anwendung von Gewalt auf Angehörige der LGBTI-Community als gegen religiöse Grundregeln des Islam stehend. Er charakterisierte die Betroffenen zwar als psychisch krank und gegen religiöse Prinzipien handelnd, die Gesellschaft solle diese dennoch in ihrem Recht auf Leben respektieren und von jedweder Gewaltanwendung Abstand nehmen, da dies die Betroffenen eher noch weiter "vom rechten Weg abbringe".

Dieses insgesamt in sich stimmige Gesamtbild stand nicht in Widerspruch zum Inhalt der von der Vertretung des Beschwerdeführers beigebrachten Beweismittel, nämlicher einer Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.11.2009 und von ACCORD vom 20.12.2007. So geht aus ersterer Stellungnahme ebenfalls hervor, dass kein gesetzliches Verbot von Homosexualität im Irak besteht, diese jedoch tabuisiert und im religiösen Kontext kritisch gesehen wird. Dass es bereits in den Jahren 2009 zu einem organisierten Vorgehen nichtstaatlicher Akteure gegenüber Homosexuellen gekommen sein soll, wie im Bericht der International Lesbian and Gay Human Rights Commission (ILGHRC) vom November 2014 dargetan wird, wird bestätigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf den 09.11.2009 datiert und die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen aktueller sind. Entsprechende Feststellungen zu den Übergriffen auf Homosexuelle waren dessen ungeachtet zu treffen.

Im Irak sind sogenannten Sharia-Gerichte, die in Form einer nichtstaatlichen Strafgerichtsbarkeit Todesurteile gegen Personen mit homosexueller Orientierung verhängen würden, nicht aktiv. Innerhalb der staatlichen Jurisdiktionsgewalt kommt solchen Gerichten, die Regeln der islamischen Sharia anwenden, notorischer Weise nur eine Zuständigkeit in zivilrechtlichen, vor allem familienrechtlichen Angelegenheiten zu, nicht jedoch in strafrechtlichen. Alleine in Gebieten, die außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt stehen wie jenem von den Milizen des Islamischer Staat kontrollierten, üben solche nichtstaatlichen "Gerichte" eine Zuständigkeit auch in strafgerichtlicher Hinsicht aus.

Zuletzt wurde zum Vorhalt der Fatwa von Muqtada al-Sadr im Wesentlichen noch vorgebracht, dass dessen Aussage nur eine vereinzelte Meinung unter den Geistlichen darstelle und alleine für seine Anhänger maßgeblich sei. Auch Muqtada al-Sadr rufe außerdem zu einer Ächtung von Homosexuellen auf, was ein Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.

Dazu ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts anzumerken, dass Muqtada al-Sadr ein prominenter und in der öffentlichen Wahrnehmung präsenter Geistlicher ist und ferner auch als Milizenführer der Miliz Sar?y? al-Sal?m (vormals Jaish al-Mahdi) auftritt und ausweislich der auch vom Beschwerdeführer eingeführten länderkundlichen Informationen Übergriffen auf Homosexuelle im Jahr 2009 ihren Ausgang in Sadr-City – dem Einflussgebiet von Muqtada al-Sadr – nahmen. Ferner wurde Jaish al-Mahdi angelastet, dass Todesschwadronen dieser Miliz für systematische Säuberungsaktionen verantwortlich wären. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb sehr wohl davon auszugehen, dass die zitierte Fatwa von Muqtada al-Sadr im Irak für schiitische Milizen und daraus folgernd auch für die Prognoseentscheidung des Gerichtes von Relevanz ist.

Dass eine Fatwa dieses schiitischen Führers keine Relevanz für sunnitische Araber und insbesondere Extremisten wie etwa die Milizen des Islamischen Staates entfalten wird, ist anzunehmen, diesbezüglich ist aber maßgeblich, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen oder den Stamm seines vermeintlichen Geliebten mangels glaubhafter Darstellung des ausreisekausalen Vorfalls nicht feststellbar ist und deshalb eine mögliche Rückkehrgefährdung in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung schlechthin zu prüfen ist. Diesbezüglich ist indes relevant, dass in der früheren Heimat des Beschwerdeführers Bagdad Übergriffe auf Homosexuelle ausweislich der länderkundlichen Informationen zu Übergriffen in der Vergangenheit schiitischen Milizen zugeschreiben werden und die Fatwa gerade diesbezüglich einschlägig ist.

3.7. Vor dem Hintergrund dieser länderkundlichen Informationen war aus den Feststellungen des Gerichts zum Lebensverlauf des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu gewinnen, dass er selbst auch angesichts eines allgemein intoleranten gesellschaftlichen Klimas und der oben wiedergegebenen gewaltsamen Angriffe im Einzelfall auf Personen mit homosexueller Orientierung bis zur Ausreise keiner maßgeblichen Einschränkung in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterlegen war, ja vielmehr ein normales Leben geführt hatte, wie er selbst es auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck brachte, dies unter Außerachtlassung des behaupteten, jedoch nicht glaubhaften Vorfalls unmittelbar vor der Ausreise.

Schon daraus lässt sich ableiten, dass die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bevölkerungsgruppe der Personen mit (auch, aber nicht ausschließlich) homosexueller Orientierung als solche nicht zu einer nachhaltigen individuellen Bedrohung durch Dritte oder staatliche Organe führte bzw. – mit Ausnahme des von den Milizen des Islamischen Staates kontrollierten Gebietes – pro futuro nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führt. Aus den länderkundlichen Informationen selbst ist zwar zu gewinnen, dass es zu dort genannten einzelnen Zeitpunkten in manchen Fällen zu gewaltsamen Angriffen auf Personen mit homosexueller Orientierung gekommen ist, diese jedoch – gestützt auf eine der allgemeinen Lebenserfahrung folgende, wenn auch naturgemäß von keinen statistischen Erhebungen getragene Annahme einer maßgeblichen Zahl an auch im Irak lebenden Vertretern dieser Bevölkerungsgruppe – zahlenmäßig relativ gering waren und im Hinblick auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch bereits zeitlich erheblich zurückliegen. Dazu kommt, dass jene in den herangezogenen Quellen primär als ursächlich für diese gewaltsamen Übergriffe genannten nichtstaatlichen Milizen aktuell einer Fatwa ihres geistlichen und politischen Führers unterliegen, die eine weitere Gewaltanwendung gegenüber Angehörigen der LGBTI-Community mit einem religiösen Bann belegte, was die Wahrscheinlichkeit systematischer Übergriffe auf diese im Sinne einer Zukunftsprognose nochmals maßgeblich herabsetzt.

Was die Gefahr von maßgeblichen Eingriffen in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch Angehörige bzw. Verwandte angeht, so stellte er eine solche Bedrohung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht explizit in Abrede. Darüber hinaus stellte sich – wie vorstehend dargelegt – das als ausreisekausal behauptete Geschehen nicht als glaubhaft dar. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung innerhalb seines familiären Umfelds ausgesetzt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei im Fall einer Rückkehr einer landesweiten Bedrohung durch den Stamm des Sohns seines Vorgesetzten, seines Liebhabers ausgesetzt, wurde bereits erwogen, das dieser Befürchtung zugrunde liegende Ereignis nicht als glaubhaft zu bewerten, woraus sohin ebenfalls keine Bedrohungsszenario pro futuro abzuleiten war. Es ist demnach nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe wegen einer bestehenden oder ihm unterstellten homosexuellen Orientierung ausgesetzt wäre.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 08.04.1992, Zl. 92/01/0243, vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17.02.1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl.99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) ausführlich dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommt, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.

Derartige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und folglich auch nicht festgestellt bzw. kann auch nicht per se davon ausgegangen werden, dass den ihm möglicherweise drohenden Sanktionen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Soweit der Beschwerdeführer auf unmenschliche Haftbedingungen verweist, wären diese unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK zu würdigen (VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0496). Da dem Beschwerdeführer ohnehin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (zuletzt verlängert bis zum 18.09.2018), ist mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren auf die Frage der Haftbedingungen nicht weiter einzugehen und waren entsprechende Feststellungen auch nicht zu treffen. Entsprechendes gilt für eine allgemein schwierige Lage infolge einer Ächtung als Person mit homosexuellen Neigungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen im Übrigen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

4.3. Darüber hinaus gelangt das erkennende Gericht auf der Grundlage seiner Erwägungen oben zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch nicht alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zum – grundsätzlich als soziale Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zu qualifizierenden – Personenkreis mit homosexueller Orientierung aktuell bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer landesweiten und systematischen Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt wäre.

Diese Prognose stützt sich insbesondere auf die Feststellungen unter Punkt II.2.4 und die dazugehörigen Erwägungen unter II.3.6. und 3.7., aus denen abzuleiten war, dass es in näher dargestellter Weise in der Vergangenheit zwar zu punktuellen Verfolgungshandlungen Dritter bzw. nichtstaatlicher Akteure gegen Personen mit homosexueller Orientierung gekommen ist, der Beschwerdeführer jedoch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer als Gruppenverfolgung zu qualifizierenden systematischen Verfolgung von Personen mit homosexueller Orientierung ausgesetzt ist.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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