BVwG G309 2126636-1

G309 2126636-1Tribunal administratif fédéral27 déc. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G309 2126636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2126636.1.00

Spruch

G309 2126636-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.02.2016, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 23.08.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 19.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.02.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.01.2016, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Bandscheibenvorfälle an der Hals- und Lendenwirbelsäule unterer Rahmensatzwert des mittleren Rahmensatzes bei rezidivierenden Schmerzepisoden und mittelmäßig fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen

02.01. 02

30

2

Durchblutungsstörung II b rechts bei chronischem Nikotinabusus mittlerer Rahmensatzwert des mittleren Rahmensatzes bei einseitiger Durchblutungsstörung Typ IIb. Die operative Therapie ist kürzlich erfolgreich durchgeführt worden.

05.03. 02

30

3

primär chronischem Cluster Kopfschmerz Mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes. Nicht opioidhaltige Medikamente reichen zur Schmerzcoupierung aus, täglich mehrere Schmerzattacken

04.11. 02

30

4

Psoriasis vulgaris unterer Rahmensatzwert da unter der laufenden Therapie nur einzelne Hautveränderungen über der Brustwirbelsäule bestehen.

01.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung festgestellt, dass die Position 1 aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung führend sei. Die Positionen 2 und 3 würden aufgrund ihres negativen Zusammenwirkens den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe anheben, da sie den Allgemeinzustand und damit die Belastbarkeit des BF weiter reduzieren würden. Die Position 4 hebe den Gesamtgrad der Behinderung wegen ihrer Geringfügigkeit nicht weiter an. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 23.02.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde. Unter Vorlage eines neurologischen Befundes vom 17.02.2016 brachte der BF vor, dass sich sein Gesundheitszustand nunmehr verschlechtert habe und er um erneute Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen bitte.

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 24.05.2016 beim erkennenden Gericht ein.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Im Gutachten vom 23.08.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom Im Vordergrund der Beschwerden stehen diverse Schmerzsyndrome von Kopf bis Fuß, wobei in den Krankengeschichten und anamnestisch im Kopfbereich eine primär-chronische Cluster-headache-Symptomatik dokumentiert ist, im Wirbelsäulenbereich degenerative Veränderungen, bislang ohne radikuläre Ausfälle und Gelenksbeschwerden in diversen großen Gelenken der Extremitäten sowie neuralgische Schmerzen im Bereich und um die Narben im rechten Oberschenkelbereich [chirurgischer Eingriff wegen arterieller Durchblutungsstörung] und linker Leistenbereich [Herniotomienarbe]. Aufgrund der ausgeprägten psoriatrischen Hautveränderungen ist eine psoriatrische Arthritis als Ursache der Gelenksschmerzen durchaus möglich. Behandlungen wurden und werden durchgeführt, aus neurologischer Sicht zur Besserung des Cluster headache [Sauerstofftherapie], weiters über die Schmerzambulanz des Klinikums Klagenfurt [diverse infiltrative Behandlungen und Polypharmazie]. Konkrete neurologische Ausfälle, ausgehend von der HWS oder LWS mit radikulären Ausfällen lassen sich nicht erheben. Aktuell finden sich typische neuralgische Schmerzen mit Sensibilitätsausfällen im Bereiche des n. cut. fem. ant. rechts nach operativem Eingriff der A. femoralis mit ausgeprägter Dysästhesie, so dass bei Berührung oder Belastung des Beines ein akuter Schmerz getriggert werden kann und derzeit über die Schmerzambulanz als Behandlungsziel im Vordergrund steht. In Summe der Schmerzerkrankung erfolgt die Einschätzung nach der RSP 04.11.02 aufgrund der Polypharmazie seit mehr als einem Jahr ohne ausreichende Schmerzcoupierung, fast täglich auftretenden Schmerzattacken und dem Nachweis [sensorischer] neurologischer Defizite mit 40 vH.

04.11. 02

40

2

Depressive Anpassungsstörung Entsprechend der bislang therapieresistenten Schmerzerkrankung entwickelte sich eine affektive Störung, die im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung zu diagnostizieren ist und einhergeht mit fehlender Alertness und Dysthymie, zunehmender Zurückgezogenheit bei noch fehlendem therapeutischem Ansprechen (bislang Anxiolytika- und Analgetika-Gaben]. Es zeigt sich neben der sozialen Rückzugstendenz bereits eine ausgeprägte soziale und berufliche [7 Monate Krankenstand] Beeinträchtigung bei völlig geändertem Freizeitverhalten. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03,06.01 oberer Rahmensatz mit 40 vH und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe. Eine Besserung ist bei Besserung der Schmerzsymptomatik und entsprechenden psychischen therapeutischen Maßnahmen in den nächsten 18 bis 24 Monaten zu erwarten.

03.06. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 01.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt mit 23.08.2016 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien von Urkunden und Dokumenten.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Soweit das Gutachten von XXXX vom von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten abweicht, ist dies auf das nunmehr im Vordergrund stehende chronische Schmerzsyndrom zurückzuführen, welches mit den zu den Positionen 1 bis 3 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des Vorgutachtens in engem Zusammenhang steht. Hinzu kommt die festgestellte depressive Angststörung des BF, mit welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vorgutachten vom 01.02.2016 Hand in Hand geht. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 62/2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 62/2016) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Spruchpunkt I.) und II.)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a leg. cit. gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes idgF;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da mit 23.08.2016 (Begutachtung durch den Amtssachverständigen XXXX) ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) objektiviert wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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