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W208 2137309-2•BVwG W208 2137309-2
W208 2137309-2Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016
besondere Härte, Gerichtsgebühren, Lastschriftanzeige,<br/>Nachlassantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Zahlungsauftrag
W208 2137309-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.10.2016, Zl. XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (BG) wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 10.08.2016 Gerichtsgebühren (Sachverständigengebühren) in einer Gesamthöhe von € 495,-- vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 20.08.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überprüfung der Kosten beim BG ein, der als Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 GEG gewertet und vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass im Scheidungsverfahren die Überprüfung der Abstammung des Kindes seiner Frau von der Richterin angeordnet worden sei, obwohl er diese nicht beantragt habe, seine Frau angegeben habe, dass er nicht der Vater sei und sich dies nun auch herausgestellt habe. Er sei nunmehr wieder in Deutschland wohnhaft, arbeitslos und könne die Zahlung nicht leisten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), liege nicht vor, wenn mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners gerechnet werden könne, dies sei bei dem 1981 geborenen Antragsteller zu erwarten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.10.2016 (Postaufgabedatum) Beschwerde und brachte ergänzend zu seinen schon im Antrag gemachten Angaben vor, er beziehe dzt. Grundsicherung für Arbeitssuchende, müsse aufgrund eines verschuldeten Autounfalles in den nächsten 5 Jahren einen Kredit in Höhe von € 327,-- plus €
100,-- (monatlich) für den Haftpflichtschaden, sowie 24 Raten à €
40,-- Gerichtskosten zahlen. Er wohne dzt. wieder bei den Eltern denen er € 200,-- für seinen Lebensunterhalt zahle, sodass ihm nur €
200,-- für sonstige Ausgaben verbleiben würden. Die Schulden würden dzt. von seinen Eltern übernommen. Wenn er wieder über ein Einkommen verfüge, müsse er die bis dahin aufgelaufenen Schulden zurückzahlen. Er lege den Grundsicherungsbescheid, Kreditunterlagen und die Daueraufträge für den Haftpflichtschaden sowie die Gerichtskosten bei.
5. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 (eingelangt am 11.11.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat seine derzeitige angespannte finanzielle Situation nachvollziehbar dargestellt und verfügt gem. Grundsicherungsbescheid der zuständigen deutschen Behörde über ein monatliches Einkommen bis Juli 2017 von € 404,-- bzw. € 424,--. Davon muss er nach den vorgelegten Unterlagen monatliche Kreditraten bis 01.07.2021 iHv € 327,-- sowie pro Monat € 100,-- an die Versicherung und € 40,-- an das österr. Landesgericht überweisen.
Er wohnt dzt. bei seinen Eltern die ihn auch finanziell unterstützen, seine Existenz ist daher nicht gefährdet.
Es steht nicht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dauerhaft sind. Er ist erst 25 Jahre alt und hat selbst angeführt, dass er die Schulden die er jetzt bei seinen Eltern anhäuft bei Wiederverfügbarkeit eines eigenen Einkommens zurückzahlen wird.
Auch die Gerichtsgebühren kann der Beschwerdeführer sodann allenfalls in kleinen Raten zurückzahlen (was er im Gegenstand aber noch zu beantragen hätte).
Die Feststellungen gründen auf den unbestritten Angaben des Beschwerdeführers und den dazu von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2016, nicht nur als Nachlassantrag ("... nicht in der Lage die Kosten zu bezahlen ..."), sondern auch als Einwendung gegen die Lastschriftanzeige zu werten ist, weil er darin wörtlich ersucht:
"... zu prüfen, ob ich die Kosten wirklich übernehmen muss, obwohl ich nicht der Vater des Kindes bin ...". Es wäre demnach - nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich den mittels Lastschriftanzeige vorgeschriebenen Betrag nicht beglichen hat - ein Zahlungsauftrag durch das BG im Namen des zuständigen LG Präsidenten zu erlassen. Die Lastschriftanzeige entfaltet keine Rechtskraft (§ 6a Abs. 2 GEG und Wais/Dokalik Gerichtsgegühren12 [2016], 470 und 472, E 11).
Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt § 9 GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (vgl. VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018).
Da im vorliegenden Fall noch keine rechtswirksame Vorschreibung durch einen Zahlungsauftrag (Bescheid) erfolgt ist, kann auch ein Nachlass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht kommen. Schon aus diesem Grund war die Entscheidung der belangten Behörde richtig.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird bereits jetzt für den Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Zahlungsauftrages (Bescheides) das Folgende festgestellt:
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306).
Nach ständiger Judikatur sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).
Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte ist an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).
Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich aus dieser Rechtsprechung das Folgende:
Der im Antrag angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer den die Sachverständigengebühr auslösenden Vaterschaftstest nicht beantragt habe, sondern dies von der Richterin des BG zu verantworten wäre, kann im Nachlassverfahren nicht überprüft werden, weil eine Bindung der Justizverwaltungbehörde an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen besteht. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, den entsprechenden Beschluss des BG anzufechten.
Eine Gefährdung der Existenzgrundlage besteht nicht, da der Beschwerdeführer Grundsicherung erhält, bei seinen Eltern wohnt und von diesen unterstützt wird.
Bei der gegenwärtig angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers, handelt es sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde. Lediglich eine Stundung wäre gerechtfertigt.
Bei dieser besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG. Dazu muss der Beschwerdeführer eine besondere Härte nachweisen und das die Einbringung durch die Stundung nicht gefährdet ist oder eine Sicherheit leisten. Dies erfordert einen gesonderten Antrag und allenfalls die Vorlage von weiteren Unterlagen.
§ 9 Abs. 1 GEG lautet: "Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust)."
Der erst fünfundzwanzigjährige Beschwerdeführer wird nach Wiederaufnahme einer geregelten Arbeit in der Lage sein, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und seine Schulden zurückzuzahlen.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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