BVwG W198 2129531-1

W198 2129531-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W198 2129531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2129531.1.00

Spruch

W198 2129531-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice

St. Pölten vom 24.06.2016, GZ XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 01.12.2015 (Geltendmachung: 06.12.2015) beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Bei der am 12.04.2016 vor dem AMS wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung mit Beginn 11.04.2016 teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie gar nichts davon wisse. Sie habe weder Post bekommen noch eine Nachricht per Telefon erhalten.

3. Mit Bescheid des AMS vom 19.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 11.04.2016 bis 05.06.2016 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin vom AMS der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme "Transitarbeitsplatz" bei SOMA teilzunehmen. Beginn wäre am 11.04.2016 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr vom AMS zu keiner Zeit der Auftrag erteilt worden sei, sich bei SOMA zu melden. Sie sei im Vorjahr am 01.04.2015 und 15.09.2015 bei SOMA vorstellig gewesen, doch sei es zu keinem Einstellungstermin gekommen. Am 08.03.2016 habe sie einen Termin bei ihrem AMS-Berater gehabt und sei auch hierbei nichts über SOMA gesprochen worden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass es sich um ein Missverständnis handle. Sie habe eine bereits am 04.04.2016 ausgestellte Vorladung des AMS erhalten, wo sie zu einer Einvernahme wegen "Verweigerung an einer AMS-Maßnahme" für den 12.04.2016 geladen worden sei. Am 12.04.2016 habe sie erfahren, dass sie am 11.04.2016 bei SOMA sein hätte sollen. Eigenartig sei der Umstand, dass sie bereits am 04.04.2016 geladen worden sei; sie aber keine Information erhalten habe, dass sie ich bei SOMA melden solle. Erst am 12.04.2016 habe sie erfahren, dass der Einstellungstermin am 11.04.2016 sein hätte sollen. Zusammenfassend wolle sie festhalten, dass ihr zu keinem Zeitpunkt vor dem 12.04.2016 bekannt gewesen sei, dass SOMA einen Transitarbeitsplatz für sie habe. Es sei unmöglich, etwas abzulehnen, wofür es kein Angebot gegeben habe.

5. Mit Schreiben des AMS vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.09.2015 ein Vorstellungsgespräch bei SOMA gehabt habe. Laut Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 mitgeteilt worden, dass sie in Evidenz gehalten werde und sie jederzeit mit einem Anruf von SOMA rechnen müsse. Am 30.03.2016 habe die Mitarbeiterin von SOMA das AMS darüber informiert, dass sie mehrmals versucht habe, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen und ihr auf Band gesprochen und um Rückruf gebeten habe. Bis 30.03.2016 habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht bei SOMA gemeldet. Aufgrund dieser Meldung von SOMA sei die Beschwerdeführerin am 04.04.2016 vom AMS für den 12.04.2016 geladen worden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesen Ausführungen bis 27.05.2016 eine Stellungnahme abzugeben.

6. Am 20.05.2016 langte beim AMS eine mit 19.05.2016 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte sie aus, dass die SOMA-Mitarbeiterin ihr unmöglich auf Band gesprochen habe können, zumal sie auf ihrem Telefon keine Sprachbox aktiviert habe. Dazu habe sie Kontakt mit ihrem Handybetreiber aufgenommen und um eine diesbezügliche Bestätigung ersucht. Diese Bestätigung werde die Beschwerdeführerin nachreichen, sobald sie bei ihr eingelangt sei. Zusammenfassend führte sie aus, dass sie niemals eine Information von SOMA erhalten habe.

7. Mit Email des Telefonanbieters XXXX vom 20.05.2016 wurde bestätigt, dass die Sprachbox der Beschwerdeführerin nicht aktiv sei.

8. In einem Email des AMS vom 15.06.2016 an Frau XXXX, Mitarbeiterin von SOMA, wurde jener mitgeteilt, dass laut Bestätigung des Mobilfunkbetreibers die Mobilbox der Beschwerdeführerin nicht aktiv sei und wurde sie ersucht, die Telefonnummer bekannt zu geben, unter der versucht wurde, die Beschwerdeführerin zu erreichen.

9. In einem Antwort-Email vom 15.06.2016 teilte Frau XXXX dem AMS mit, dass sie im gegenständlichen Fall am 24.03.2016 von ihrem Diensthandy folgende Nachricht an die Beschwerdeführerin geschickt habe: "Liebe Frau XXXX... bitte um Rückruf... ich habe eine Stelle in unserem Markt für Sie frei... Liebe Grüße von Frau XXXX Implasement Soma Markt." Sie habe auf diese Nachricht keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten und sei in der Folge davon ausgegangen, dass kein Interesse an dem Job bestehe.

10. In einem Email vom 16.06.2016 wurden der Beschwerdeführerin vom AMS die Ausführungen von Frau XXXX vom 15.06.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, bis 24.06.2016 dazu Stellung zu nehmen.

11. In einem Antwort-Email vom 16.06.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die zitierte SMS auf ihrem Handy leider nicht mehr zurückverfolgen könne.

12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 24.06.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiterin von SOMA das AMS am 30.03.2016 darüber informiert habe, dass mehrmals versucht worden sei, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Die SOMA-Mitarbeiterin habe der Beschwerdeführerin auch auf Band gesprochen und wegen einer möglichen Arbeitsstelle um Rückruf gebeten. Am 24.03.2016 habe die SOMA-Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin nach mehreren Anrufen eine SMS-Nachricht mit der Bitte um Rückruf gesendet. Bis 30.03.2016 habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht bei SOMA gemeldet und habe es dadurch zu keiner Arbeitsaufnahme kommen können. Mit ihrer Nichtmeldung habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige.

13. Mit Schreiben vom 04.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung auf ihren Beschwerdeeinwand, vom AMS nicht zeitgerecht informiert worden zu sein, nicht eingegangen werde. Abgesehen von den widersprüchlichen Aussage von SOMA bezüglich einer Information über den Start der AMS-Maßnahme, stehe außer Zweifel, dass das AMS bereits vorschnell am 04.04.2016 von einer Vereitelung ausgegangen sei, anstatt die Beschwerdeführerin auf den Beginn der Maßnahme hinzuweisen. Dieses Versäumnis des AMS habe der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen, angemessen zu reagieren. Es habe sich für die Beschwerdeführerin erst am 12.04.2016 herausgestellt, dass am 11.04.2016 eine Maßnahme begonnen hätte und könne daher nicht von einer Vereitelung die Rede sein.

14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

15. In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage des AMS vom 26.07.2016 (nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich einer Klarstellung zur Beschwerdevorentscheidung) wurde unter anderem ausgeführt, dass Frau XXXX nach telefonischem Ersuchen des AMS vom 26.07.2016 ein Foto ihres Handys mit der SMS an die Beschwerdeführerin vom 24.03.2016 übermittelt hat. Dieses Foto ist der Nachreichung angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 vollversichert beschäftigt. Seit 01.03.2010 steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.07.2010 steht sie im Notstandshilfebezug.

In der Betreuungsvereinbarung vom 08.03.2016 wurde festgehalten, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin durch ihr Alter und die Langzeitarbeitslosigkeit erschwert ist. Sie hat Berufserfahrung als Verkäuferin, Behindertenbetreuerin, Heimhilfe, Fitness- und Wellnessbetreuerin und ist auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung. Festgehalten wurde unter anderem zudem, dass aufgrund der bereits längeren Vormerkung und des Alters der Beschwerdeführerin eine Förderbarkeit für ein Transitarbeitsverhältnis beim Beschäftigungsprojekt SOMA gegeben ist. In dieser Betreuungsvereinbarung ist auch ausdrücklich festgehalten, was von der Beschwerdeführerin -unter anderem - erwartet wird: "Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten."

Am 15.09.2015 hatte die Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch bei SOMA in St. Pölten. Bei diesem Vorstellungsgespräch wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in Evidenz gehalten werde.

Am 24.03.2016 schickte Frau XXXX, Mitarbeiterin von SOMA, eine SMS an die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Rückruf, da eine Stelle bei SOMA frei wäre.

Die Beschwerdeführerin hat nicht zurückgerufen und auch sonst in keiner Weise Kontakt mit SOMA aufgenommen.

Das Arbeitsverhältnis im Rahmen von SOMA wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird, dass es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf die von Frau XXXX am 24.03.2016 geschickte SMS-Nachricht nicht reagiert hat, zu keiner Arbeitsaufnahme kommen konnte. Die Beschwerdeführerin hat folglich durch ihr Verhalten das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen von SOMA vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 02.12.2010 und 03.06.2015 Ausschlussfristen (Sanktionen) gemäß § 10 AlVG verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellung, wonach Frau XXXX am 24.03.2016 eine SMS-Nachricht mit der Bitte um Rückruf an die Beschwerdeführerin gesendet hat, jene jedoch nicht darauf reagiert hat, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Am 15.06.2016 teilte Frau XXXX dem AMS mit, dass sie im gegenständlichen Fall am 24.03.2016 von ihrem Diensthandy eine SMS-Nachricht mit der Bitte um Rückruf wegen einer freien Stelle an die Beschwerdeführerin geschickt habe. Diese Information wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs am 16.06.2016 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.06.2016 erhob sie keine Einwände gegen die Mitteilung von Frau XXXX, am 24.03.2016 eine SMS-Nachricht an die Beschwerdeführerin gesendet zu haben. Sie führte lediglich aus, dass sie diese Nachricht auf ihrem Handy nicht mehr rückverfolgen können, bestritt jedoch nicht, diese Nachricht erhalten zu haben. Am 26.07.2016 tätigte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, mit welcher gleichzeitig ein Foto des Handys von Frau XXXX mit der SMS-Nachricht an die Beschwerdeführerin vom 24.03.2016 übermittelt wurde. Dieses Foto zeigt eindeutig, dass am 24.03.2016 eine SMS-Nachricht mit folgendem Inhalt an die Beschwerdeführerin verschickt wurde. "Liebe Frau XXXX, ich bitte um Rückruf. Ich habe eine Stelle in unserem Markt für Sie frei. Liebe Grüße von Frau XXXX Implasement Soma Markt." Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die SMS-Nachricht vom 24.03.2016 erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren nie bestritten, dass die Telefonnummer an die die SMS-Nachricht von Frau XXXX verschickt wurde, nicht ihre (dh. nicht die richtige) gewesen sei. Auch aus der Bestätigung des Handybetreibers (Mobilfunkanbieters) der Beschwerdeführerin auf Aktenseite neun des vorgelegten Verwaltungsaktes geht hervor, dass es sich bei der Telefonnummer an die Frau XXXX die SMS-Nachricht am 24.03.2016 geschickt hat, um die Handytelefonnummer der Beschwerdeführerin handelte.

Beweiswürdigend wird auch ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 02.12.2010 und 03.06.2015 Ausschlussfristen (Sanktionen) gemäß § 10 AlVG verhängt wurden, da die Beschwerdeführerin einmal eine zugewiesene Beschäftigung bei der XXXX sowie als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX nicht angetreten bzw. verweigert hat. Die Beschwerdeführerin wurde daher auch vor beschwerdegegenständlicher Sache mit den genannten Bescheiden offenkundig bereits zwei Mal für ihre mangelnde Arbeitswilligkeit sanktioniert, was ihre Glaubwürdigkeit auch in der beschwerdegegenständlichen Sache nicht erhöht, da ihr hinsichtlich ihrer mangelnden Arbeitswilligkeit ein gewisses "fortgesetztes" Verhalten schon in der Vergangenheit (vor beschwerdegegenständliche Sache) rechtskräftig beschieden wurde.

Hinsichtlich des angebotenen Arbeitsverhältnisses bei SOMA liegen keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und liege solche auch laut Aktenlage nicht vor. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Rahmen von SOMA aufgekommen.

Aufgrund der Nichtmeldung der Beschwerdeführerin bei SOMA - obwohl sie per SMS von Frau XXXX vom 24.03.2016 dezidiert um Rückruf gebeten wurde - konnte es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen und ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei SOMA vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3)...

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellvereinbarung).

(5)-(8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, hat das Arbeitsverhältnis im Rahmen von SOMA den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin sich trotz Aufforderung nicht bei SOMA gemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis im Rahmen von SOMA nicht arbeitswillig war.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie sich - trotz Aufforderung in der SMS-Nachricht vom 24.03.2016 - nicht bei SOMA gemeldet hat, konnte es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen. Die Beschwerdeführerin hat somit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, dass ihre Nichtmeldung bei SOMA zum Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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