BVwG W128 2142601-1

W128 2142601-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016

Regest

Anzeigepflicht, Fallfrist, häuslicher Unterricht, öffentliche<br/>Schule, Schuljahr, Verspätung

Texte intégral

BVwG W128 2142601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2142601.1.00

Spruch

W128 2142601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, der mj. XXXX, vertreten durch die erziehungsberechtigte Zweitbeschwerdeführerin XXXX, beide vertreten durch Mag. Oliver ERTL, Rechtsanwalt, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 30.11.2016, Zl. 003.103/0096-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, abgewiesen,

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte am 30.11.2016 die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2016/2017 bei der belangten Behörde an.

2. Am selben Tag erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, in dessen Spruch sie anordnete, dass:

1. Die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2016/2017 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG untersagt werde.

2. Die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen habe.

3. Einer etwaigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht der Behörde vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen hätten. Die gegenständliche Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht sei am 30.11.2016 angezeigt worden. Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz habe das Schuljahr in Wien im Schuljahr 2016/2017 am 05.09.2016 begonnen, weshalb die Anzeige verspätet eingebracht worden sei. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

Der Bescheid wurde am 01.12.2016 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016, und somit rechtzeitig, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Frist in § 11 Abs. 3 SchPflG um eine verfahrensrechtliche Frist handle, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, nämlich einem psychischen Überlastungssyndrom und einer krisenhaften Entwicklung im Frühsommer 2016, an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Die versäumte Verfahrenshandlung sei am 29.11.2016 bereits nachgeholt worden.

Die Beschwerdeführerin besuche im Rahmen des häuslichen Unterrichts eine Lerngruppe, die sie gerne besuche. Durch eine Umsetzung des bekämpften Bescheides würde sie aus diesem Umfeld herausgerissen, was zu gesundheitlichen Schäden führen würde. Aus diesem Grund würde auch die aufschiebende Wirkung beantragt werden. Im Hinblick auf Art. 17 StGG ergebe sich für die Erstbeschwerdeführerin ein Recht auf gesunde Entwicklung, weshalb gegenständlich im Ausnahmefall eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen werden müsse.

4. Mit Schreiben vom 13.10.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Neben der chronologischen Sachverhaltsdarstellung teile die belangte Behörde mit, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits mit Bescheid vom 15.12.2016, GZ. 003.103/0096-PAEXT/2016, entschieden worden sei und dieser als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Bescheid sei am 16.12.2016 zugestellt worden und noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin über die Teilnahme der schulpflichtigen Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht langte am 30.11.2016 bei der belangten Behörde ein.

Das Schuljahr 2016/2017 begann in Wien am 05.09.2016.

Die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 am häuslichen Unterricht teilnimmt war somit verspätet.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprach die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit gesondertem Bescheid vom 15.12.2016, GZ. 003.103/0096-PAEXT/2016 ab, welcher bis dato nicht in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenständlich nicht Verfahrensgegenstand.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich die Feststellung über das Einbringungsdatum der Anzeige aus dem im Akt inne liegenden E-Mailverkehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 4 leg.cit. sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch [...] zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 09/2013 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

3.2.2. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruft sich auf keine Rechtsgrundlage. Gegenständlich liegt jedoch eine Fristversäumnis im Verfahren vor der belangten Behörde vor, welche nach dem für diese maßgeblichen Wiedereinsetzungsregime gemäß § 71f AVG zu relevieren ist. Über einen solchen Antrag zu entscheiden, kommt bis zur Vorlage der Beschwerde alleine der Verwaltungsbehörde zu (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 33 VwGVG Anm. 2). Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung ein gesondertes Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 AVG zu führen ist, welches somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 30.11.2016 nicht verfahrensgegenständlich ist.

Ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ein Erfolg beschieden ist oder nicht, ist als Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dennoch unerheblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 (siehe auch hg. Erkenntnisse vom 17.09.2015, W128 2111529-1, vom 02.11.2016, W128 2137279-1 und vom 11.11.2016, W128 2136659-1) ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - der Schulbehörde anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat (nunmehr Landesschulrat) nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 6a zu § 11 SchPflG, S. 506).

Nach dem insofern unbestrittenen Beschwerdevorbringen begann das Schuljahr 2016/2017 in Wien am 05.09.2016. Die erst am 30.11.2016 erfolgte Anzeige bei der belangten Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. verspätet.

Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122). Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2016/2017 sowie die Anordnung die Schulpflicht in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen, erfolgte somit zu Recht.

3.2.3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerinnen werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7a B-VG, und die damit verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht, nicht geteilt.

3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidungen.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014-9). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass die Anzeige am 30.11.2016 eingebracht wurde, ist nicht strittig.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3.3. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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