BVwG L502 2101247-1

L502 2101247-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016

Regest

bloße Vermutungen, Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Miliz

Texte intégral

BVwG L502 2101247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2101247.1.00

Spruch

L502 2101247-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 21.08.2014 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tag fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei legte dieser als Nachweis für seine Identität einen irakischen Personalausweis vor.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Am 15.01.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Die von ihm im Zuge der Einvernahme als Beweismittel vorgelegten fremdsprachigen Urkunden (Bestätigungsschreiben des irakischen Ministeriums für Binnenvertriebene und Migration; Schreiben der libyschen Polizei über eine Anzeigenerstattung; Drohschreiben) wurden von der arabischen in die deutsche Sprache übersetzt.

Darüber hinaus legte der BF seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Ambulanzkarte eines österr. Klinikums vor.

4. Der vorgelegte Personalausweis wurde an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA urkundentechnisch überprüft und mit Schreiben vom 14.10.2014 als authentisch bewertet.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.01.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den Spruchpunkt I des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des BFA wurde vom BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz seiner Rechtsberater vom 10.02.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Unter einem wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt.

8. Am 19.02.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

9. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend und führte am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF und der – zugleich mitbehandelten – Sache seines Bruders XXXX im Beisein der beiden BF und eines bevollmächtigten Vertreters durch.

Vom BVwG wurden ergänzende länderkundliche Informationen als weitere Beweismittel in das Verfahren eingeführt und Einsicht genommen in die Verfahrensakten der in Österreich aufhältigen Brüder des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in der nordirakischen Stadt XXXX geboren, wuchs aber in Libyen in der Stadt XXXX auf, wohin er mit seinen Eltern und Geschwistern schon als Kleinkind im Jahr 1995 verzogen war.

Der Vater des BF nahm nach 1995 in Libyen eine berufliche Tätigkeit als Professor für Chemie auf. Die Mutter des BF besuchte im Jahr 2009 für eine kurze, nicht genau feststellbare Zeitspanne ihre eigenen Verwandten in XXXX , um danach wieder nach Libyen zurückzukehren. Im Dezember 2013 reisten die Eltern des BF für einige Monate aus Libyen in die Türkei und in der Folge wieder nach Libyen zurück, wo sie bis dato leben.

Der BF besuchte bis 2013 in XXXX die Schule, bis er in einem Fotogeschäft eine Beschäftigung als Hilfskraft aufnahm. Er verließ Libyen im Dezember 2013 auf dem Luftweg ausgehend von XXXX auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses nach Istanbul, wo er mit seinen Eltern sowie mit seinem Bruder XXXX und dessen beiden Kindern zusammentraf, in der Folge reisten diese – mit Ausnahme der Eltern - gemeinsam schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich, wo sie am 21.08.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, die erstinstanzlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, denen jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde.

Ein weiterer Bruder namens XXXX verließ Libyen im Mai 2014 ausgehend von XXXX und reiste schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Italien, von wo er auf dem Landweg weiter bis Österreich gelangte und am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dem mit Bescheid des BFA vom 15.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wurde.

Ein weiterer Bruder namens XXXX reiste bereits am 04.12.2013 aus Libyen kommend nach Österreich ein um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der erstinstanzlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Während des vor dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens verließ dieser am 02.07.2015 ausgehend vom Flughafen Wien – unter Verwendung eines ihm vom BFA irrtümlich ausgestellten Konventionsreisepasses – auf dem Luftweg das österr. Bundesgebiet um sich via Istanbul wieder nach Libyen zu begeben, wo er seine Eltern treffen wollte und wo er sich seither wieder ständig aufhält. Mit Beschluss des BVwG vom 18.08.2016 wurde dessen Beschwerdeverfahren eingestellt.

Ein weiterer Bruder namens XXXX lebt seit 1995 bis dato in Libyen.

Der BF bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Im November 2013 kam es in Libyen im Zusammenhang mit den auf den Sturz des langjährigen Diktators Gaddafi folgenden bürgerkriegsartigen Zuständen in verschiedenen Städten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften der Übergangsregierung bzw. der jeweiligen Stadtverwaltungen und bewaffneten Milizen, zwischen Milizangehörigen und Demonstranten sowie zwischen rivalisierenden Milizen, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen. Auch aus XXXX , der früheren Heimat des BF und seiner Angehörigen, wurden für den Zeitraum von 24.-27.11.2013 bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Ansar al-Scharia, einer von früheren Rebellen gegen Gaddafi gebildeten salafistischen Miliz unter der Führung von Mohammed al-Zahawi, der unter Gaddafi inhaftiert war, mit Sitz in XXXX , gemeldet.

Ob es vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der vom BF und seinem Bruder XXXX behaupteten Hinrichtung eines Libyers im Irak auch zu weitverbreiteten gewaltsamen Übergriffen von Mitgliedern der Ansar al-Scharia auf in Libyen niedergelassene irakische Staatsangehörige kam, von denen der BF sowie seine Brüder XXXX und XXXX betroffen gewesen seien, ließ sich nicht feststellen. Auch dass der BF wie sein Bruder XXXX wegen ihrer Weigerung mit Mitgliedern der Ansar al-Scharia zusammen zu arbeiten individuell verfolgt wurde, ließ sich nicht feststellen.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch schiitische Milizen wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft oder der Gefahr einer Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten der in Österreich aufhältigen Brüder des BF, die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen des BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF konnten aufgrund seiner diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben und des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Lebensverlauf des BF bis zur Einreise nach Österreich, zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen, den Umständen seiner Ausreise sowie der seiner Verwandten aus Libyen und der aktuellen Lebenssituation derselben stützen sich auf die insgesamt ein übereinstimmendes Bild ergebenden und insoweit unstrittigen Aussagen des BF sowie die seiner Brüder vor dem BFA und dem BVwG.

Die Feststellungen zum Grundversorgungsbezug und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basieren auf den dazu vom BVwG eingeholten Datenbankauszügen.

2.3.1. Die Feststellungen unter 1.2., erster Absatz, stützen sich auf allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet zu den dort wiedergegebenen früheren Ereignissen in Libyen.

2.3.2. Die Feststellung im zweiten Absatz von Pkt. 1.2. resultiert aus der Zusammenschau der persönlichen Aussagen des BF und seiner Brüder vor dem BFA und dem BVwG in Verbindung mit den erwähnten allgemein zugänglichen Informationen zu den früheren Ereignissen in Libyen.

Zwar brachten der BF und seine Brüder vor dem BFA vor, sie seien von Angehörigen einer islamistischen Miliz in Libyen zielgerichtet angegriffen und misshandelt sowie verletzt worden, weshalb sie Libyen verlassen hätten, und modifizierten sie diese Darstellung im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass es im Genaueren im Zusammenhang mit der behaupteten Hinrichtung eines Libyers im Irak zu weitverbreiteten gewaltsamen Übergriffen von Mitgliedern der Ansar al-Scharia auf in Libyen niedergelassene irakische Staatsangehörige gekommen sei, von denen u.a. sie ebenso wie andere Iraker auch betroffen gewesen seien.

Im Zuge einer Nachschau in allgemein zugänglichen Informationen aus dem Internet zu früheren Ereignissen in Libyen durch das BVwG konnte diese Darstellung allgemein bekannter Ereignisse über die Feststellungen unter Pkt. 1.2., erster Absatz, hinaus allerdings nicht verifiziert werden. Auch das dazu vom BF vorgelegte Beweismittel einer Kopie einer polizeilichen Anzeigebestätigung aus XXXX vom 25.11.2013 war für sich alleine gesehen mangels Überprüfbarkeit und Verifizierbarkeit desselben durch das BVwG nicht dazu geeignet, in welchem sich im Übrigen seiner Übersetzung zufolge auch zeitliche Ungereimtheiten fanden, die gegen die Glaubhaftigkeit seines Inhalts sprachen. Ebenso wie die Behauptung von damals erlittenen Verletzungen einschließlich einer dazu vorgelegten Ambulanzkarte des BF nicht dazu geeignet war, fand sich doch in dieser Ambulanzkarte nur der wenig aufschlussreiche Hinweis auf eine "alte Kriegsverletzung aus der Heimat" des BF, während auch allfällige Narben zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verlässlichen Rückschlüsse auf behauptete frühere Ereignisse zuließen. Aussagekräftigere und aus der Zeit der behaupteten Ereignisse stammende medizinische Unterlagen wurden demgegenüber nicht in Vorlage gebracht.

Angesichts dessen kam den persönlichen Ausführungen des BF und seines Bruders XXXX vor dem BFA und insbesondere dem BVwG zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen umso größere Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das BVwG wie folgt erwogen.

Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass Leute der Ansar al-Scharia ihn selbst sowie seinen Bruder XXXX telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Nachdem der Bruder dies abgelehnt habe, seien Mitglieder dieser Organisation an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht, der Bruder habe flüchten können, während der BF selbst entführt und misshandelt worden sei. Nachdem er von dort fliehen habe können, sei er "immer wieder" bedroht worden, bis schließlich auch der Bruder XXXX entführt und misshandelt worden sei. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme wurde der BF nicht weiter dazu befragt, zumal dort die Frage seiner Rückkehr in den Irak als seinen Herkunftsstaat im Mittelpunkt stand.

Der Bruder des BF namens XXXX bezog sich in seiner Erstbefragung nicht auf frühere Ereignisse in Libyen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er dazu aus, dass am 23.11.2013 im Irak ein libyscher Staatsangehöriger hingerichtet worden sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt alle Iraker in Libyen bedroht gewesen seien, beispielsweise sei "ein Doktor" ermordet worden. Aufgrund dieser Gefahr habe er mit seinen Angehörigen Libyen (Anm.: im Dezember 2013) vorerst in die Türkei verlassen und sei er in der Folge von dort in den Irak gereist. Zu den Ereignissen seine Brüder in Libyen betreffend verwies er lediglich zwei Mal darauf, dass "ein Bruder entführt" worden sei.

Der Bruder namens XXXX legte in seiner Erstbefragung dar, dass sein Bruder XXXX im Sommer 2013 von Milizen in Libyen zur Zusammenarbeit aufgefordert und nach seiner Weigerung bedroht worden sei. Angesichts dessen seien dieser sowie die anderen Familienangehörigen aus Libyen geflohen. Am 21.12.2013 sei er selbst dann von Milizangehörigen gefangen genommen und gefoltert und am 22.12.2013 freigelassen worden. Danach sei er ebenfalls geflüchtet. In seiner Einvernahme verwies er vorerst in gleicher Weise wie sein Bruder XXXX auf die behauptete Hinrichtung eines Libyers im Irak im November 2013 und die Reaktion von Ansar al-Scharia darauf, nämlich die Absicht alle Iraker in Libyen zu töten. Im Gegensatz zur Erstbefragung vermeinte er in der Folge, die ganze Familie sei in der Folge mehrmals bedroht und der Bruder XXXX entführt worden. Die Familie habe daraufhin ihren Wohnsitz verlassen und sei sie in eine andere Stadt gezogen. Er selbst sei schließlich am 22.12.2013 von Mitgliedern der Ansar al-Scharia entführt und schwer misshandelt worden. Nachdem er nach erlittener Misshandlung wieder zu sich gekommen war, sei er stationär medizinisch behandelt worden, Anfang 2014 habe er das Land verlassen.

In einem Vergleich dieser verschiedenen Aussagen der genannten Brüder zu den behaupteten Ereignissen in Libyen fiel auf, dass es schon mangelnde Übereinstimmung dahingehend gab, wie viele Brüder nun tatsächlich entführt worden seien, und zum anderen auch dahingehend, wer von der Herkunftsfamilie wann bedroht worden sei. Über diese Unstimmigkeiten hinaus wurde aber vor allem evident, dass die ins Treffen geführte Motivation auf Seiten der Ansar al-Scharia für behauptete Übergriffe auf Mitglieder der Herkunftsfamilie des BF maßgeblich divergierte. Behauptete der BF nämlich, er und sein Bruder seien gezielt zur Zusammenarbeit mit Ansar al-Scharia aufgefordert worden und sei es im Gefolge ihrer Weigerung zur behaupteten Entführung des BF gekommen, so resultierte den Angaben seiner Brüder nach die Verfolgung durch Ansar al-Scharia alleine aus dem Umstand, dass im November 2013 im Irak ein Libyer hingerichtet worden sei und sich daher die entsprechende Reaktion von Ansar al-Scharia gegen alle Iraker in Libyen gerichtet habe.

Diese Divergenz war daher nochmals Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dort wurde vom Bruder namens XXXX auf Nachfrage jedoch ein gänzlich anderes Verfolgungsszenario vorgetragen, im Genaueren seien er und seine Brüder "fälschlicher Weise für Schiiten gehalten worden", weil der BF und ein schiitischer Iraker gemeinsam ein Geschäft betrieben hatten. Als eines Tages der BF alleine im Geschäft gewesen sei, seien Mitglieder des "IS in Libyen" ins Geschäft gekommen, hätten ihn für einen Schiiten gehalten und deshalb entführt und misshandelt. Selbst wenn man im Lichte des Gesagten dieser Aussage zu Guten halten möchte, dass eine klare Unterscheidung zwischen Ansar al-Scharia und der Organisation Islamischer Staat aufgrund der gleichgelagerten Ideologie dieser Organisationen nicht zwingend ist, so war aus dieser Aussage doch deutlich abzuleiten, dass eben nicht "alle Iraker in Libyen" wegen der angeblichen Hinrichtung eines Libyers im Irak verfolgt wurden, sondern der BF offenbar zufällig und aus ganz anderen Gründen ins Visier seiner Verfolger geraten war, was in klarem Widerspruch zur erstinstanzlichen Darstellung des BF selbst stand.

Dieser verwies seinerseits in der Beschwerdeverhandlung nach den Gründen für die behauptete Verfolgung in Libyen gefragt vorerst nur vage auf eine allgemeine Bedrohungslage ausgehend von nicht näher definierten Extremisten, erst auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage wiederholte er, von Mitgliedern einer Terrororganisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Dazu näher befragt blieb der BF in seinen Erklärungen jedoch neuerlich so vage und waren diese zudem so unschlüssig, dass nicht erkennbar wurde, weshalb gerade der BF und sein Bruder ins Visier einer sunnitischen Miliz wie der Ansar al-Scharia geraten sein sollten. So vermeinte der BF, man habe "Informationen" von ihm und seinem Bruder haben wollen. Danach gefragt, welche Art der "Informationen" dies sein sollte, vermeinte er, er hätte die Namen von Schiiten nennen sollen. Zum einen ist der BF seinerseits aber Sunnit, was seine Entführer seiner nunmehrigen Aussage nach auch ohnehin gewusst hätten, was per se wiederum der Darstellung seines Bruders XXXX widersprach, der doch gemeint hatte, der BF sei für einen Schiiten gehalten und gerade deshalb entführt worden. Zum anderen konnte er nicht nachvollziehbar machen, weshalb zwar diese Milizionäre sehr gut über ihn und seine Brüder Bescheid gewusst, aber für das Ausfindigmachen von schiitischen Irakern in Libyen gerade des BF bedurft hätten, der auf Nachfrage ergänzte, er habe ohnehin solche Informationen nicht geben können.

Zuletzt kam in der Beschwerdeverhandlung noch hervor, dass aktuell sowohl die Eltern als auch die zwei Brüder des BF namens XXXX und XXXX (wieder) in Libyen niedergelassen sind und dort ihren jeweiligen Beschäftigungen nachgehen.

Insgesamt betrachtet konnte sohin in der Zusammenschau der Aussagen des BF und seiner Brüder kein auch nur annähernd übereinstimmendes und schlüssiges Verfolgungsszenario für die Zeit vor der Ausreise aus Libyen festgestellt werden. Dies war – in Anbetracht dessen, dass sich das gg. Asylbegehren des BF ja auf den Herkunftsstaat Irak richtete – insofern von Bedeutung, als sich zum einen aus den behaupteten Geschehnissen in Libyen keine Hinweise auf eine allfällige Bedrohung des BF im Irak, wie dies in der Beschwerde des BF gemutmaßt worden war, gewinnen ließen und zum anderen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF an sich durch die letztlich nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den behaupteten Geschehnissen in Libyen maßgeblich in Frage gestellt war.

2.3.3. Zur Feststellung oben unter 1.3. war - über diese Erwägungen hinaus - noch aus folgenden Gründen zu gelangen:

In seiner erstinstanzlichen Einvernahme nach Hindernissen für eine Rückkehr in den Irak befragt vermeinte der BF zum einen, seine Familie sei dort durch schiitische Milizen bedroht, weil sie zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe gehöre. Ein Indiz dafür sei, dass seine Mutter im Jahr 2009 in die Heimat zurückgekehrt und im Zuge dessen bedroht worden sei. Dies versuchte der BF durch die Vorlage eines Schreibens des irakischen Migrationsministeriums sowie der Kopie eines Drohschreibens der schiitischen Miliz Assaib ahl al-Haq, das seiner Mutter zugekommen sei, zu untermauern. Zum anderen sei er bei einer Rückkehr durch die Terrororganisation IS bedroht.

Dazu ist vorweg anzumerken, dass das ministerielle Schreiben vom Juni 2009 lediglich bestätigte, dass die Mutter des BF zu diesem Zeitpunkt in den Irak zurückgekehrt war, und dass dem Drohschreiben per se kein maßgeblicher Beweiswert zukam, da derlei von irakischen Asylwerbern häufig in Vorlage gebrachte standardisierte und computerisierte Ausdrucke leicht herstellbar bzw. fälschbar und zudem keiner Verifizierung zugänglich sind.

Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt blieben die Aussagen des BF auch in dieser Hinsicht zu vage um das erstinstanzliche Vorbringen untermauern zu können. So vermeinte er, seine Mutter habe damals Verwandte in der nordirakischen Stadt XXXX besucht um sich die Lage vor Ort anzusehen und habe sich "nicht einmal zwei Wochen lang" dort aufgehalten. Seiner vorausgehenden Aussage, dass seine Mutter erzählt habe, dass sie bedroht worden sei, folgte sodann jene, dass sie "entweder telefonisch oder mittels eines Briefes" bedroht worden sei, um schließlich darin zu münden, dass er sich "nicht mehr erinnern könne", ob bzw. was sie ihm erzählt habe. Dass die ambivalente Aussage, es sei entweder zu einer telefonischen oder einer brieflichen Drohung gegen die Mutter gekommen, auch in Widerspruch zur erstinstanzlichen Aussage sowie Vorlage eines Drohschreibens stand, war ebenso evident.

Der Bruder XXXX , der erstinstanzlich nur kursorisch vorgetragen hatte, seine Mutter sei wegen dem Vater mittels eines Schreibens bedroht worden, vermeinte dazu in der Beschwerdeverhandlung, die Mutter habe ihre Eltern und Geschwister in XXXX besucht, dies "für einen oder zwei Monate", ehe sie wieder nach Libyen zurückkehrte. Nach Eindrücken oder Erlebnissen der Mutter befragt verwies er vorerst lediglich auf deren Schilderung einer schwierigen allgemeinen Lage vor Ort. Erst auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage, dass seine Mutter bedroht worden sei, führte er aus, seine Mutter sei von der Gruppe Assaib ahl al-Haq bedroht worden, weil diese an den Vater "herankommen" wollte, da dieser Akademiker sei. Auf die Frage, auf welche Weise die Mutter bedroht worden sei, vermeinte er, dass diese "vielleicht angerufen oder schriftlich bedroht" worden sei. Auf Vorhalt dessen, dass die genannte Miliz eine schiitische und vom Gericht eingesehenen Informationen zufolge seit 2006 im Raum Bagdad sowie im Südirak aktiv sei, jedoch keine Informationen über allfällige Aktivitäten in XXXX , einer darüber hinaus bekannter Weise sunnitischen Stadt, vorlägen, erwiderte er, dass diese Gruppe – wie auch der IS - in dieser Stadt ihre Gefolgsleute in wichtige Positionen "eingeschleust" habe. Diese Aussagen zeigten sohin auf, dass auch dieser Bruder des BF keine substantiierten, sondern nur ebenso vage Angaben zur angeblichen Bedrohung seiner Mutter im Jahr 2009 zu machen vermochte, zudem wäre eine Bedrohung durch diese schiitische Miliz gerade in XXXX aus eben dargestellten Gründen nicht plausibel gewesen, wie auch eine behauptete Infiltration der lokalen Behörden durch schiitische Gefolgsleute der genannten Gruppe eine bloße Mutmaßung des BF ohne konkreten Bezug zum behaupteten Geschehen blieb.

Dass die Mutter des BF darüber hinaus von ihrem Aufenthalt bei Verwandten wohlbehalten aus XXXX nach Libyen zurückkehrte, nachdem sie dort doch längere Zeit, nämlich über ein bis zwei Wochen bzw. Monate hinweg geblieben war, was per se - auch angesichts des vorgelegten ministeriellen Bestätigungsschreibens vom Juni 2009 - als glaubhaft anzusehen war, rundete aus Sicht des BVwG den Gesamteindruck einer nicht feststellbaren individuellen Bedrohung der Mutter anläßlich ihres Besuches im Jahr 2009 ab. Dieses Vorbringen vermochte sohin auch kein Indiz für eine glaubhafte Bedrohung des BF und seiner Familie im Irak aus individuellen Gründen darzustellen.

Dass dem Bruder namens XXXX erstinstanzlich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, stützte sich dem Akteninhalt zufolge offenkundig alleine auf die von ihm behaupteten Vorfälle in Libyen und war diese Asylgewährung bezogen auf den Herkunftsstaat Irak sohin für das BVwG weder rechtlich nachvollziehbar noch war daraus etwas für das Schutzbegehren des BF zu gewinnen.

Dafür, dass aktuell Sunniten im Irak im Allgemeinen einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgehend von Schiiten bzw. schiitischen Milizen ausgesetzt wären, hat der BF andererseits keine stichhaltigen Hinweise erbracht, ebenso wenig wie ein solches Szenario amtsbekannt wäre.

Dass der BF bei einer Rückkehr einer landesweiten Bedrohung durch die Terrororganisation IS ausgesetzt wäre, war im Lichte der notorischen aktuellen allgemeinen Lage im Irak auszuschließen, die davon gekennzeichnet ist, dass sich das vom IS kontrollierte Gebiet nunmehr auf den Stadtkern von XXXX beschränkt und dessen Aktivitäten außerhalb desselben (nur) vereinzelte Selbstmordanschläge von Anhängern des IS auf öffentlichen Plätzen in anderen Landesteilen des Iraks umfassen.

2.3.4. Insgesamt gesehen war das – auch im Rahmen der Beschwerde nicht weiter konkretisierte - Vorbringen des BF über eine individuelle Bedrohung im Irak aufgrund fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens sohin als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu bewerten.

2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

2.5. Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus umfassende länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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