I403 2122379-3•BVwG I403 2122379-3
I403 2122379-3Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Außerlandesbringung
I403 2122379-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. November 2016, Zl. 1093399210/160794074, den Beschluss gefasst:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren als Fluchtgrund vor, dass er in Zusammenhang mit einer Brandstiftung von der nigerianischen Polizei gesucht werde, tatsächlich sei er aber unschuldig. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, davon während des ersten Asylverfahrens zu berichten. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Auch im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, GZ. I411 2122379-2/3E festgestellt, dass mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu rechnen sei, da dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich auch bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz des Vorbringens nicht erschließt. Ermittlungstätigkeiten der Polizei nach Straftaten sind nicht automatisch als Verfolgungshandlungen zu werten und zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 ein Verspätungsvorhalt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erging, da nach derzeitiger Aktenlage von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen werden muss.
3. Daher war der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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