BVwG I401 2008961-1

I401 2008961-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2016

Regest

ausländische Einkünfte, Behebung der Entscheidung, Berechnung,<br/>Pension, Rente, Revision zulässig, Verfahrenseinstellung,<br/>Wechselkurs, Zeitraumbezogenheit, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I401 2008961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2008961.1.00

Spruch

I401 2008961-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vom 02.05.2014 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.04.2014 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend "Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten gemäß § 73a ASVG"

A) beschlossen:

I.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge der Zurücknahme der Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als

1. der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.04.2014 behoben wird und

2. die in der ANLAGE A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 vorgeschrieben werden.

II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Zu Spruchpunkt A) I.:

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gab mit Bescheid vom 17.04.2014 (Beschwerdevorentscheidung) der erhobenen Beschwerde des XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gegen den Bescheid vom 19.02.2014 bezüglich des (für das gegenständliche Verfahren noch relevanten) Spruchpunktes II. teilweise Folge, in dem Krankenversicherungsbeiträge für den Bezug einer Rente aus der Türkei im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 von € 21,42 auf €

21,25 herabgesetzt sowie von der Entrichtung eines Beitrages für die Monate Dezember 2012 und August 2013 abgesehen wurde, änderte ihn aber auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ab, in dem für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 die Beiträge von € 21,44 auf € 24,85 erhöht wurden.

Die Krankenversicherungsbeiträge wurden für die übrigen Zeiträume, somit vom 01.07. bis 31.12.2012 in der Höhe von € 21,66, vom 01.01. bis 30.06.2013 in der Höhe von € 23,69, vom 01.07. bis 31.12.2013 in der Höhe von € 24,84 und ab 01.01.2014 in der Höhe von € 21,26 unverändert vorgeschrieben.

1.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde.

1.3. Mit Schreiben vom 30.08.2016 und 21.09.2016 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

3.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("Die erfolgte "Schätzung" der TGKK kann für die kurze Zeit - vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 - also bestehen bleiben sowie "Auf eine Anfechtung der TGKK-Berechnung . verzichte ich, wie bereits in meinem Schreiben vom 30.08. mitgeteilt.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 einzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt B):

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 15.06.2012 teilte die Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle Tirol, dem Beschwerdeführer mit, dass sie gemäß § 73a ASVG von seinen ausländischen Renten von insgesamt € 569,35 ab 01.10.2011 einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 %, somit € 29,04 monatlich, zusätzlich zum Beitrag zur Krankenversicherung zur österreichischen Pension einzubehalten habe. Dieser Beitrag werde erstmals ab 01.06.2012 von der Alterspension einbehalten werden.

Für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.05.2012 erfolge die Vorschreibung der Beiträge durch die belangte Behörde.

1.2. Mit Schreiben vom 09.07.2012 sowie vom 06.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die neue Beitragsberechnung nicht akzeptieren könne, weil er für den Pensionsbezug aus der Türkei weder eine Abrechnung noch eine Überweisung nach Österreich erhalten habe. Dort anfallende Türkische Lira-Beträge könnten nur fallweise gegen erhebliche Wechsel- und Überweisungskosten bezogen werden. Aus der Abrechnung der belangten Behörde gehe nicht hervor, wie sie die Beiträge habe berechnen können, weil er selber nicht Bescheid wisse. Die Auslandsbezüge wichen außerdem zwischen den Jahren 2011 und 2012 ab, ohne dass es dafür eine Erklärung gebe.

1.3. In der Folge fand betreffend die Pensionsleistungen des Beschwerdeführers aus der Türkei eine Korrespondenz zwischen der Pensionsversicherungsanstalt, dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, dem türkischen Sozialversicherungsträger, der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer statt.

1.4. Mit Bescheid vom 05.04.2013 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für seine ausländischen Pensions- bzw. Rentenansprüche aus Deutschland und der Türkei ab 01.10.2011 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG einen Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung in der Höhe von € 29,04 monatlich zu entrichten, wobei dieser Beitrag gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich einzubehalten und unmittelbar an die belangte Behörde abzuführen sei. Für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 sei die Vorschreibung durch die belangte Behörde erfolgt.

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 01.09.2008 in Österreich eine Pension und erhalte darüber hinaus Pensions-/ Rentenleistungen aus Deutschland und der Türkei in der Höhe von insgesamt € 569,23. Er habe seinen Wohnsitz in Österreich und scheine in Österreich als Pensionsbezieher zur Krankenversicherung gemeldet auf. Als Bezieher einer österreichischen Pension sei er gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ASVG krankenversichert und damit auch berechtigt, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des österreichischen Sachleistungsanspruchs sowie seines Wohnsitzes in Österreich unterliege er gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Daher sei der Beschwerdeführer verpflichtet, auch von seinen ausländischen Pensionen Beiträge in Höhe von 5,1 % zu entrichten.

1.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.07.2013 wurde dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch Folge gegeben, der Bescheid vom 05.04.2013 behoben und zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Der Landeshauptmann von Tirol vertrat die Ansicht, dass es im bekämpften Bescheid zur Annahme, wann der Beschwerdeführer seine monatliche türkische Pension tatsächlich ausbezahlt bekomme habe, an jeglicher Feststellung und Begründung mangle. Auf dessen Vorbringen sei nicht eingegangen worden, dass die Pension aus der Türkei trotz einjähriger Bemühungen nicht überwiesen worden und es ihm nicht möglich gewesen sei, die Zahlungen vor Ort zu beheben.

Was die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für die deutsche Pension betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid nur einen Spruchpunkt aufweise, sodass der Bescheid zur Gänze aufzuheben sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens verpflichtete die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.02.2014 den Beschwerdeführer, für seine Pensions- bzw. Rentenansprüche aus Deutschland für den Zeitraum ab 01.10.2011 einen Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG in der Höhe von monatlich € 7,98 zu entrichten (Spruchpunkt I.).

Der Berechnung des Beitrages zur österreichischen Krankenversicherung für die Pensions- bzw. Rentenansprüche des Beschwerdeführers aus der Türkei legte die belangte Behörde folgende Argumentation zugrunde:

Der Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung richte sich nach dem jeweiligen Wechselkurs der Türkischen Lira zum Euro, wobei die Höhe der Beiträge von der Pensionsversicherungsanstalt jeweils mit Stichtag 01.07. und 01.01. eines jeden Jahres für jeweils sechs Monate entsprechend dem Wechselkurs zum jeweiligen Stichtag neu bestimmt werde. Die belangte Behörde habe daher ab 01.10.2011 einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 21,44, ab 01.01.2012 in Höhe von € 21,42, ab 01.07.2012 in Höhe von € 21,66, ab 01.01.2013 in Höhe von € 23,69, ab 01.07.2013 in Höhe von € 24,64 und ab 01.01.2014 von € 21,26 bis der Beitrag neu bestimmt werde, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

2.2. Die rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 22.02.2014 begründete der Beschwerdeführer damit, dass die angeblichen Zahlungen der türkischen Sozialversicherung nicht in dem (zu ergänzen: von der belangten Behörde) zugrunde gelegten Ausmaß stattgefunden hätten. Ab Dezember 2012 bis Mai 2013 seien keine Zahlungen erfolgt, weil ab diesem Zeitpunkt ein neues Gesetz in der Türkei in Kraft getreten sei, wonach für alle Banktransaktionen eine Identifikationsnummer des Berechtigten erforderlich sei. Eine solche Identifikationsnummer werde nur an Ausländer vergeben, die ihren Wohnsitz in der Türkei hätten und dort polizeilich gemeldet seien. Da er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Österreich gehabt und immer noch habe, könne er eine solche Identifikationsnummer nicht erhalten. Seine Bankkonten seien danach blockiert gewesen. Nach längeren erfolglosen Bemühungen habe er am 28.05.2013 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 1.799,44 für den Zeitraum Jänner bis August 2013 erhalten. Die erste monatliche Anweisung sei im September 2013 in der Höhe von € 390,80 erfolgt und nicht, wie von der belangten Behörde geschätzt, in der Höhe von € 483,17. Die Überweisungsbelege für September 2013 bis Dezember 2013 habe er der belangten Behörde vorgelegt, die sie jedoch ignoriert habe.

Eine weitere falsche Berechnung ergebe sich auch aus der unrichtigen Anwendung des Wechselkurses für die Türkische Lira. So habe die belangte Behörde den Kurs im Jänner 2014 mit 2,77 angegeben, obwohl er zum Zeitpunkt der Überweisung 3,13 betragen habe. Es könne nicht der theoretische Anspruch maßgeblich sein, wenn die in Österreich entgegen genommenen Zahlungen (der türkischen Rente) den effektiven Nachweis erbrächten.

2.3. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2014 der erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge, änderte ihn aber auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ab.

2.3.1. Im Spruchpunkt I. wiederholte die belangte Behörde (wörtlich) ihre mit dem Bescheid vom 19.02.2014 getroffene Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitrages in der Krankenversicherung in bestimmter Höhe auf Grund des Bezuges einer deutschen Rente.

2.3.2. Der Spruchpunkt II., mit dem über den gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für den Bezug einer Rente aus der Türkei zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag abgesprochen wurde, erfuhr insofern eine Änderung, als der Beitrag für den Zeitraum vom 01.10.2011 (bis 31.12.2011) von € 21,44 auf € 24,85 erhöht und ab 01.01.2012 (bis 30.06.2012) von € 21,42 auf € 21,25 herabgesetzt sowie von der Entrichtung eines Beitrages für die Monate Dezember 2012 und August 2013 abgesehen wurde.

Die Beiträge wurden für die übrigen Zeiträume, somit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von € 21,66, vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 von € 23,69, vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 von € 24,84 und ab 01.01.2014 von € 21,26 unverändert vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe seit 22.11.2010 einen Wohnsitz in Österreich. Er beziehe seit 01.09.2008 in Österreich eine Pension (zu ergänzen: nach dem ASVG) in bestimmter Höhe und scheine daher in der Krankversicherung auf.

Neben dieser österreichischen Pension erhalte er seit 01.08.2008 eine Rentenleistung aus Deutschland in bestimmter Höhe und seit 01.09.2008 eine solche aus der Türkei.

Der türkische Rentenanspruch habe sich ab 01.07.2011 auf 979,33 Türkische Lira (TL) belaufen und ab 01.01.2012 auf 1.045,82 TL, ab 01.07.2012 auf 1.066,22 TL, ab 01.01 2013 auf 1.110,36 TL, ab 01 07.2013 auf 1.154,77 TL und seit 01.01.2014 auf 1.154,77 TL erhöht, was bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,01 im Juli 2011 einem Betrag von € 487,23, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,51 im Jänner 2012 einem Betrag von € 416,66, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,51 im Juli 2012 einem Betrag von € 424,79, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,39 im Jänner 2013 einem Betrag von € 464,59, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,39 im Juli 2013 einem Betrag von € 483,17 und bei einem Wechselkurs von 2,77 im Jänner 2014 einem Betrag von €

416,88 entspräche. Der Wechselkurs für die Umrechnung von Einkünften in Fremdwährungen werde vom Hauptverband (der Österreichischen Sozialversicherungsträger) im bilateralen Bereich zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres in Form eines fixen Kurses festgelegt.

Dem Beschwerdeführer seien bis einschließlich November 2012 die Pensionsleistungen in Türkischer Lira von der Sozialversicherungsanstalt SOSYAL GÜVENLIK KURUMU BASKANLIGI in Ankara (in der Folge: SGK) auf sein türkisches Bankkonto überwiesen worden.

In den Jahren 2010 und 2011 habe er von der Möglichkeit, sich "das Geld" direkt bei den Postämtern in der Türkei auszahlen zu lassen, Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit bestünde auch gegenwärtig noch. Aufgrund eines neuen Gesetzes in der Türkei, wonach für Banktransaktionen eine Identifikationsnummer des Berechtigten erforderlich sei, welche an Ausländer nur im Falle eines türkischen Wohnsitzes und der polizeilichen Meldung vergeben werde, sei das türkische Bankkonto im November 2012 gesperrt worden, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Von Dezember 2012 bis April 2013 hätten keine Überweisungen stattgefunden. Am 28.05.2013 sei ein Betrag in Höhe von € 1.800,94 (inklusive € 10,50 an Spesen) auf das österreichische Bankkonto überwiesen worden, welcher die Pension für die Monate Jänner bis Mai 2013 in der Höhe von jeweils € 360,19 umfasst habe. Auch für die Monate Juni bis August 2013 seien keine Zahlungseingänge auf dem österreichischen Bankkonto verbucht worden. Erst ab September 2013 sei die Pension regelmäßig überwiesen worden, und zwar am 26.09.2013 in der Höhe von € 398,37, am 22.10.2013 in der Höhe von € 400,45, am 22.11.2013 in der Höhe von € 394,30 und am 23.12.2013 in der Höhe von € 374,64, jeweils inklusive € 9,65 an Spesen.

Am 24.01.2014 sei es zu einer Überweisung in der Höhe von € 1.069,94 gekommen, welche die Pensionen für die Monate Jänner und (wahrscheinlich) Juni und Juli 2013 in der Höhe von je € 356,65 beinhaltet habe. Tatsächlich sei in den Monaten Dezember 2012 und August 2013 keine Pension ausbezahlt worden.

Die Änderungen seien der Pensionsversicherungsanstalt gemeldet worden.

Seit September 2013 bekomme der Beschwerdeführer seine Pensionsleistungen aus der Türkei regelmäßig auf sein österreichisches Bankkonto überwiesen.

Nach Zitierung rechtlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Bezieher einer österreichischen Pension gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ASVG krankenversichert und damit auch berechtigt sei, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auf Grund dieses Sachleistungsanspruchs sowie des Wohnsitzes in Österreich unterliege er gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Daher sei er gemäß § 73a ASVG verpflichtet, von seinen (ausländischen) Renten Beiträge in Höhe von 5,1 % zu entrichten.

Die Höhe der deutschen Rentenleistung, die der Beschwerdeführer seit 01.08.2008 beziehe, betrage € 156,41 monatlich, sodass sich der Beitrag zur Krankenversicherung auf € 7,98 belaufe.

Für die Währungsumrechnung von Einkünften aus einem bilateralen Vertragsstaat, wie der Türkei, gebe es - mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (BGBl. III Nr. 219/2000), der bestimme, dass die Überweisungen der erforderlichen Beträge nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen seien, die im Zeitpunkt der Überweisung gälten - keine rechtliche Grundlage. Daher lege der Hauptverband zur Umrechnung der Währungen Fixkurse zum 01.01 eines jeden Kalenderjahres fest, welche anzuwenden seien. Dabei werde bei einem laufenden Bezug einer ausländischen Leistung aus einem "bilateralen Vertragsstaat" jeweils der zum Zeitpunkt der Anweisung an den Berechtigten gültige, jährliche Fixkurs herangezogen. Dieser Fixkurs habe vom 01 01.2011 bis 31.12.2011 2,01, vom 01.01.2012 bis 31 12.2012 2,51, vom 01.01.2013 bis 31.12 2013 2,39 und seit 01 01.2014 2,77 betragen.

Der von der auszuzahlenden Leistung zu berechnende Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 5,1 % ergebe ab 01.10.2011 monatlich einen Beitrag von € 24,85, ab 01.01.2012 einen Beitrag von € 21,25, ab 01.07.2012 (mit Ausnahme des Monats Dezember 2012) einen Beitrag von € 21,66, ab 01.01.2013 einen Beitrag von €

23,69, ab 01.07.2013 (mit Ausnahme des Monats August 2013) einen Beitrag von € 24,64 und ab 01.01.2014 einen Beitrag von € 21,26 bis der Beitrag neu bestimmt werde.

Dem Beschwerdeführer seien in den Monaten Dezember 2012 und (wahrscheinlich) August 2013 keine monatlichen türkischen Pensionsleistungen auf das österreichische Konto überwiesen worden. Daher seien für diese Monate keine Beiträge zu berechnen.

Da der Beschwerdeführer sowohl eine österreichische als auch eine deutsche und eine türkische Rente beziehe, habe die Pensionsversicherungsanstalt als der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die deutsche und die türkische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Tiroler Gebietskrankenkasse abzuführen. Für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 sei die Vorschreibung durch die belangte Behörde erfolgt.

3. In seinem rechtzeitig und zulässig erhobenen Vorlageantrag vom 02.05.2014 führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass die Beschwerde vom 22.02.2014 aufrecht bleibe. Zu keinem Zeitpunkt habe es unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der österreichischen und deutschen Rentenbezüge gegeben und seien diese auch nicht Bestandteil seiner Beschwerde gewesen.

Die Beschwerde beziehe sich daher auf die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung der Pensionsbezüge aus der Türkei, die mit dem tatsächlichen Erhalt nicht im Einklang stünde. Zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge seien von ihr Umrechnungen der Pensionsansprüche von Türkischer Lira in Euro vorgenommen worden, obwohl dafür keine Notwendigkeit vorliege. Die in Österreich tatsächlich erhaltenen Euro-Zahlungen der türkischen Sozialversicherungsanstalt in Ankara seien vom Beschwerdeführer mittels Bankauszügen und Bestätigungen der Empfängerbank der belangten Behörde mehrfach vorgelegt worden. Jedwede Umrechnung der türkischen Lira erübrige sich dadurch, da schon das Amt der Tiroler Landesregierung (gemeint: der Landeshauptmann von Tirol) mit Bescheid vom 12.07.2013 dem Einspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung stattgegeben habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge in dem Zeitpunkt fällig werden, in dem die ausländische Rente ausbezahlt werde.

Die von der Sozialversicherungsanstalt in Ankara ausgezahlten Euro-Beträge und deren Zeitpunkt seien unstrittig.

Der Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund fiktiver Währungskurse widerspreche dem Grundsatz für die Berechnungsgrundlage, wonach die tatsächlich erhaltenen Pensionsbezüge heranzuziehen seien. Gerade im Hinblick auf die große Schwankungsbreite der Türkischen Lira, einer nicht frei konvertierbaren Währung, sollte dies unzulässig sein.

Auch bei einer Währungsumrechnung wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl C 2010/106 19), insbesondere Punkt 2. dieses Beschlusses, zu berücksichtigen, dass - sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben - der Umrechnungskurs zu gelten habe, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe.

4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht wiederholten der Beschwerdeführer und die belangte Behörde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen:

4.1. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Auszahlung der türkischen Rente nach Österreich ausschließlich in Euro erfolgt sei. Die Türkische Lira sei nicht frei konvertierbar und fluktuiere zum Euro täglich. Für einen im Ausland bzw. nicht in der Türkei wohnhaften nicht türkischen Rentenbezieher gebe es keine Alternative zum Erhalt der Rente in Euro. Daher erübrige sich jede theoretische Umrechnung anhand fiktiver Wechselkurse. Selbst wenn eine Umrechnung des monatlichen Lira-Betrages notwendig sein sollte, hätte sie zum Kurs des Auszahlungstages zu erfolgen. Damit ergäben sich die gleichen Euro-Beträge, die von Ankara überwiesen worden seien. Erst wenn diese auf dem österreichischen Konto eingingen, habe der Beschwerdeführer sie "erhalten". Die belangte Behörde habe bei der Beitragsberechnung den zum Stichtag 01.01. und 01.07. für sechs Monate geltenden jährlichen Wechselkurs zugrunde gelegt, was gegenüber dem tatsächlichen Erhalt der Rente zu Diskrepanzen geführt habe. Eine Konvertierung der Türkischen Lira in Euro sei weder erforderlich noch sinnvoll. Die Pensionsversicherung in Ankara erwerbe selbst den an den Beschwerdeführer zu überweisenden Eurobetrag und überweise ihn an die türkische Bank in Innsbruck weiter. Einen Zugriff auf Lira-Beträge habe er nicht gehabt und habe er nicht. Die Beschwerde richte sich ausschließlich dagegen, die Wechselkurse nur zweimal im Jahr festzustellen und für das ganze Jahr anzuwenden. Durch die Volatilität der türkischen Währung ergäben sich größere Diskrepanzen zum Kurs des jeweiligen Tages der Überweisungen. Den Zeitpunkt des Erhalts einer Leistung könne vom Beschwerdeführer nicht bestimmt werden, weil er auf den Tag der Überweisung durch die Pensionsversicherung in Ankara keinen Einfluss nehmen könne, ebenso wenig auf den Lira-Betrag. Seit Oktober 2012 habe er seinen Wohnsitz in Österreich. Sein nach Ankara gerichtetes Ersuchen, künftige Zahlungen nach Österreich zu leisten, sei ignoriert worden. Erst in der ersten Hälfte des Jahres 2013 seien Sammelbuchungen verbucht worden, wobei zwei monatliche Renten im bürokratischen Ablauf verlustig gegangen sein dürften. Die Feststellung, dass Rentenzahlungen aus dem Ausland zu den Devisenkursen der österreichischen Nationalbank umzurechnen seien, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Zahlungen des türkischen Sozialversicherungsträgers seien aufgrund von Devisenkursen der türkischen Nationalbank und ohne Zutun und Einfluss Österreichs erfolgt. Die Überweisung der Rente in türkischer Währung sei mangels freier Konvertierbarkeit nicht möglich, sondern müsse zwangsläufig in Euro erfolgen. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass sich über einen längeren Zeitraum Gewinne und Verluste bei der Umrechnung ausgleichen würden, entbehre jeder Grundlage. Es sei auch anzumerken, dass es Brutto- und Netto-Pensionen in der Türkei nicht gebe; türkische Pensionen unterlägen keinen Abzügen und der überwiesene Betrag in Euro erfolge "brutto" für "netto".

4.2. Die belangte Behörde brachte - zusammengefasst - vor, der Hauptverband gebe einmal im Jahr und zwar zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres den jährlichen Wechselkurs bekannt. Dieser werde an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelt. Bei Änderungen des Wechselkurses um mehr als 10 % solle für die Umrechnung der Durchschnitt der in den letzten acht Wochen davor von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Wechselkurse herangezogen werden.

Weiters bezog sich die belangte Behörde auf eine (angeführte) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies darauf, dass die darin dargelegte Vorgehensweise der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge mit jener der belangten Behörde einhergehe. Die "analoge" Anwendung dieses Erkenntnisses sei notwendig, weil es bei der Währungsumrechnung von Einkünften aus bilateralen Vertragsstaaten, wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, welcher bestimme, dass die Überweisungen der erforderlichen Beträge nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen seien, die im Zeitpunkt der Überweisung Geltung hätten, keine rechtliche Grundlage gebe. In diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei es um die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge einer schweizerischen Rente gemäß § 73a ASVG gegangen. Auch in diesem Verfahren sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass der von der Pensionsversicherung angewandte Umrechnungskurs, der mit dem jeweils am 01.12 des Vorjahres geltenden Wechselkurs für das gesamte kommende Jahr ohne Rücksicht auf Veränderung des Kurses berechnet werde, von ihm nicht zur Kenntnis genommen worden sei, weil die auf diese Art erfolgte Umrechnung für ihn zu Ungerechtigkeiten führe und er hierdurch zu viel an Beiträgen entrichten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, dass die Heranziehung eines jährlichen Fixkurses angemessen erscheine. Im Hinblick auf die üblicherweise lange Bezugsdauer von solchen Leistungen würden sich Gewinne und Verluste weitgehend die Waage halten. Abgesehen davon, verbiete es das österreichische Verfassungsrecht nicht, dass es zu einzelnen Härtefällen kommen könne, soweit die Regelung durch verfahrensökonomische Beweggründe gerechtfertigt sei und bei Anstellung einer Durchschnittsbetrachtung der Rechtsunterworfene keine auffallende Benachteiligung erfahre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Für den noch zu beurteilenden Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 steht folgender Sachverhalt - unbestritten - fest:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seit 02.12.2009 (mit Ausnahme eines Zeitraumes vom 09.11.2010 bis 21.11.2010) einen Hauptwohnsitz in Innsbruck.

1.2. Er ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.

1.3. Neben seiner ab 01.09.2008 gebührenden Pension nach dem ASVG bezieht er seit 01.08.2008 eine Regelaltersrente aus Deutschland und seit 01.09.2008 eine Altersrente aus der Türkei.

1.3.1. Der Beschwerdeführer erhielt ab 01.11.2012 eine Pension nach dem ASVG in der Höhe von monatlich € 174,23 brutto, die sich im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 auf € 177,37 brutto, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf € 180,21 brutto, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015 auf € 183,27 brutto und im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2016 auf € 180,21 brutto erhöhte.

1.3.2. Die Rentenleistung aus Deutschland, die der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.08.2008 bis 30.04.2016 bezog, betrug in der Zeit vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 € 156,02, vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 € 156,41, vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 € 159,02 und vom 01.07.2015 bis 30.04.2016 € 162,36 monatlich.

1.3.3.1. Die türkische Altersrente (samt Sozialleistungszuschlag) belief sich im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2012 auf 1.066,22 TL, vom 01.01. bis 30.06.2013 auf 1.110,36 TL, vom 01.07. bis 31.12.2013 auf 1.154,77 TL, vom 01.01. bis 30.06.2014 auf 1.192,54 TL, vom 01.07. bis 31.12.2014 auf 1.260,51 TL vom 01.01. bis 30.06.2015 auf 1.289,88 TL, vom 01.07. bis 31.12.2015 auf 1.351,28 TL und vom 01.01. bis 30.04.2016 auf 1.507,44 TL monatlich.

Von der Altersrente wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung oder (steuerliche) Abgaben einbehalten; m.a.W. die Rente wurde "brutto-für-netto" angewiesen.

1.3.3.2. Auf dem bei der DenizBank AG (in der Folge: D. Bank AG) geführten (Stamm) Konto gingen beim Beschwerdeführer zum "Buchungstag" folgende Beträge ein:

Buchungstag: "Umsatz" in Euro:

28.05. 2013 1.800,94

26.09. 2013 398,37

22.10. 2013 400,45

22.11. 2013 394,30

23.12. 2013 374,64

24.01. 2014 1.077,75

26.02. 2014 364,15

21.03. 2014 357,04

18.04. 2014 375,55

21.05. 2014 371,28

23.06. 2014 369,01

22.07. 2014 399,28

21.08. 2014 394,65

22.09. 2014 397,25

23.10. 2014 402,72

28.11. 2014 417,44

22.12. 2014 411,63

22.01. 2015 439,43

27.02. 2015 426,60

19.03. 2015 426,60

20.04. 2015 406,98

18.05. 2015 401,18

19.06. 2015 382,45

16.07. 2015 421,04

20.08. 2015 373,15

17.09. 2015 362,23

20.10. 2015 374,25

20.11. 2015 405,81

21.12. 2015 389,41

19.01. 2016 421,47

16.02. 2016 420,85

25.03. 2016 432,81

19.04. 2016 434,31

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgesellte Sachverhalt über den Wohnsitz, den Bezug der Pension und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, die Regelaltersrente aus Deutschland sowie die Altersrente aus der Türkei ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und blieb von den beteiligten Parteien unbestritten.

2.2. Die von den Parteien nicht widerlegte Höhe der türkischen Altersrente in Türkischer Lira ergibt sich aus dem Schreiben des türkischen Pensions- bzw. Sozialversicherungsträgers SGK vom 11.04.2016.

2.3. Dass dem Beschwerdeführer die (in der Spalte mit der Überschrift "Umsatz") angeführten, in Euro-Beträge umgerechneten Rentenleistungen aus der Türkei auf das bei der D. Bank AG geführte Stammkonto "gut geschrieben" wurden, basiert auf dem Schreiben dieser Bank vom 21.06.2016 und der ihm angeschlossenen Liste über die Pensionseingänge des türkischen Sozialversicherungsträgers SGK. Diese "Umsatz-Beträge" finden teilweise in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der D. Bank AG über den "Zahlungseingang Ausland" und den "Auftragsbetrag" Deckung (beispielsweise "Zahlungseingang Ausland 22.10.2013 - Auftragbetrag EUR 400,45 H" oder "Zahlungseingang Ausland 23.12.2013 - Auftragbetrag EUR 374,64 H"; jeweils als Auftraggeber die SGK). Der in diesen Bankbestätigungen aufscheinende niedrigere Betrag findet keine Berücksichtigung, weil Spesen für eine Überweisung und Kommissionsgebühren abgezogen wurden (Beispiele wie zuvor:

"Zahlungseingang Ausland 22.10.2013 - 390,80 CR - Überw. Spesen EUR 6,00 + Kommission EUR 3,65 [ergeben den "Umsatz-" bzw. Auftragbetrag: EUR 400,45]; "Zahlungseingang Ausland 23.12.2013 - 364,99 CR - Überw. Spesen EUR 9,65 [ergeben den "Umsatz-" bzw. Auftragbetrag: EUR 374,64]).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B) I. 1.:

Spruchpunkt I. des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) vom 17.04.2014:

3.2.1. Der Beschwerdeführer ließ erkennbar Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.02.2014 betreffend die Vorschreibung eines monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für die ihm gebührende deutsche Rente unbekämpft. Dessen Ausführungen in der erhobenen Beschwerde beschränkten sich ausschließlich auf die (Rechts) Frage der Entrichtung bzw. Höhe der auf seine türkische Rente entfallenden Krankenversicherungsbeiträge.

Da Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.02.2014 bereits dem Rechtbestand angehörte und sich damit eine wiederholte Erörterung dieser (Rechts) Frage erübrigte, war dieser Teil der Entscheidung bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2014 zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B) I. 2.:

Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17.04.2014 - Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Rente aus der Türkei:

4.1. Rechtliche Grundlagen:

4.1.1. § 73 ASVG und § 73a ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) lauteten - auszugsweise - wie folgt:

"(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5 %,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

(2) § 73a ASVG

(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) ... ."

4.1.2.1. § 58 Abs. 2 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2010 (BGBl. I Nr. 102/2010) lautet:

"§ 58. (1) (...)

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) (...)"

4.1.2.2. Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:

"Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der vollen Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten.

Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Solange die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz noch nicht für anwendbar erklärt wurde, bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für diese Staaten auch über den 1. Mai 2010 hinaus anwendbar.

Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.

Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten:

Die vorgeschlagene Bestimmung soll des Weiteren auch Pensionsleistungen von Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit auch im Bereich der Krankenversicherung bestehen (zur Zeit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei), erfassen. Mit dieser Maßnahme soll dem Umstand, dass den Krankenkassen auch auf diesem Wege Beitragsleistungen in nicht unwesentlicher Höhe verloren gingen, begegnet werden. Vor allem die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist infolge der hohen Zahl an Grenzgängern und Pensionsbeziehern aus dem Ausland von derartigen Fällen besonders stark betroffen.

Ab wann diese Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten bzw. einzuheben sind, soll durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Maßgabe der Verfügbarkeit der technischen Mittel festgestellt werden. Ziel ist, dass erstmals von für Juli 2011 ausbezahlten ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.

Hinsichtlich der bereits angesprochenen ‚Deckelung' der Beitragseinhebung ist zu bemerken, dass an sich eine Deckelung der Beitragspflicht mit der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage (4 110 Euro) nahe läge. Da eine solche Beitragsgrundlage in der Regel jedoch durch eine Pension in einer ausschließlich österreichischen Karriere nicht erreicht wird, soll zur Wahrung der Europarechtskonformität für Eigenpensionen die fiktive österreichische ‚Höchstpension' (unter Heranziehung von 80 % der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage beläuft sich dieser fiktive Betrag im Regelfall derzeit auf 2 826,47 Euro) als Grenze herangezogen werden.

Zum Inhalt der neu geschaffenen Beitragseinhebungsregelungen (§§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG):

Abs. 1 normiert, dass Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten nur dann einhebbar sind, wenn durch die österreichische Krankenversicherung Leistungen an die Bezieher ausländischer Renten zu erbringen sind. Der Beitragseinhebung muss also ein Anspruch auf eine (Sach)Leistungserbringung gegenüberstehen, deren Kosten von einem österreichischen Krankenversicherungsträger zu tragen sind. Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem diese ausbezahlt werden.

Durch die Neuregelung sollen nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst werden. Jedenfalls nicht erfasst werden sollen Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie zB Betriebspensionen.

Im Abs. 2 wird geregelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beitragshöhenermittlung grundsätzlich vom Pensionsversicherungsträger vorzunehmen sind, wird jedoch ein formelles Bescheidverfahren notwendig, so ist dies vom Krankenversicherungsträger zu führen.

Um die technischen Voraussetzungen schaffen zu können, sollen als Übergangsregelung bei Pensionsbezieher/innen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 - unter Ausklammerung der Ausgleichszulagenbezieher/innen/n - die Krankenversicherungsträger auf Basis der von den Pensionsversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Daten festzustellen haben, in welcher Höhe ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Für Pensionen mit Stichtag ab 1. Jänner 2011 sollen diese Feststellungen ab 1. Jänner 2011 durch die Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden. Mit 1. Jänner 2012 sollen die von den Krankenversicherungsträgern erhobenen Sachverhaltsfeststellungen für die weitere Vollziehung der Pensionsversicherungsanstalt übergeben werden.

( )."

4.1.3.1. Das von Österreich, anderen Staaten und auch der Türkei ratifizierte bzw. angenommene "Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung" (BGBl. Nr. 428/1977; in der Folge: Europäisches Abkommen) normiert - auszugsweise - Folgendes:

"Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffen

a) Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit,

b) c) Leistungen bei Alter,

d) Artikel 11

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.

(2) TITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 68

(1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen an einen Leistungsempfänger zu zahlen hat, der sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befindet, werden in der Währung des ersten Vertragsstaates geschuldet. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung des zweiten Vertragsstaates zahlen.

(2) Beträge, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen zur Erstattung der vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährten Leistungen zu zahlen hat, werden in dessen Währung geschuldet. Der Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die in Betracht kommenden Vertragsstaaten nicht anderes vereinbart haben.

(3) Überweisungen nach diesem Abkommen werden nach den jeweils für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen durchgeführt. Bestehen keine Vereinbarungen, so vereinbaren die Vertragsstaaten das Erforderliche.

Artikel 69

(1) Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt.

(2) Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen.

ANHÄNGE

zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit

ANHANG II

(Artikel 3 Absatz 1)

Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht

Soweit die in diesem Anhang angeführten Gesetze zusammengefaßt, geändert, ergänzt oder in Kraft gesetzt werden, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung als von diesem Anhang erfaßt.

Österreich

Rechtsvorschriften über

a) b) die Pensionsversicherung der Arbeiter

c) die Pensionsversicherung der Angestellten;

d) ;

Türkei

Rechtsvorschriften über

a) die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

b) ANHANG III

(Artikel 6 Absatz 3)

Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben

I - MEHRSEITIGE ABKOMMEN

II - ZWEISEITIGE ABKOMMEN

Österreich - Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966.

4.1.3.2. Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 47

Der zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als "Zahlstelle” bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

Artikel 48

(1) Der zahlungspflichtige Träger zahlt 10 Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen, in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten Beträge. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder einer anderen Bank dieses Vertragsstaates auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zu deren Gunsten. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der zahlungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung erfolgt ist, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert der Zahlung in der Währung des Vertragsstaates gut, in dessen Gebiet sich die Zahlstelle befindet.

(3) Namen und Anschriften der Banken nach Absatz 1 sind in Anhang 6 angeführt.

Artikel 49

(1) Die in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist.

(3) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat.

(4) Die Zahlstelle teilt dem zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit.

Zahlung der Rente

Artikel 69

Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt.

ANHANG 6

(Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 48 Absatz 1)

Banken

Österreich

Oesterreichische Nationalbank, Wien.

"

4.1.4. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000 (in der Folge: bilaterales Abkommen), enthält - auszugsweise - folgenden Regelungen:

"Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. 2. "Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

4. Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

5. zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde

6. "Wohnort"

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes

10. "Geldleistung", "Pension" oder "Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),

b) c) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

(2) Artikel 3

Persönlichen Geltungsbereich

Dieses Abkommens gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 29

Zahlungsverkehr

(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so müssen diese in der Währung dieses Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind [ist] nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung gelten."

5. Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen (hier: türkischen) Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von einem auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, wobei dieser Beitrag in dem Zeitpunkt fällig ist, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

Sowohl das Europäische Abkommen als auch das bilaterale Abkommen enthalten neben Regelungen über (Alters) Rentenleistungen auch Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung.

Damit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die ausländische Rente aus der Türkei zu Recht einen Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 73a ASVG vorgeschrieben, was der Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestreitet.

5.1. Festlegung des Wechselkurses:

5.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde die in der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (Artikel 47 ff) normierte Vorgehensweise der Bekanntgabe der fälligen (Renten) Beträge (beispielsweise) an den Träger des Wohnortes des Leistungsempfängers und der durch den zahlungspflichtigen Träger mit befreiender Wirkung vorzunehmenden Zahlung der (Renten) Leistungen in ausländischer Währung auf ein Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des anderen Vertragsstaates zu deren Gunsten nicht beachtet.

Damit kommt Artikel 49 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung (über den "Umrechnungskurs"), wonach der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag in die Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umzurechnen ist, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist, nicht zur Anwendung.

5.1.2. Nach Artikel 29 Abs. 2 des bilateralen Abkommens ist die Überweisung der Beträge an die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhaltenden Berechtigten nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Zwischen der Türkei und Österreich wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur (Neu) Berechnung von (Renten) Leistungen des anderen Vertragsstaates getroffen.

5.2. Im konkreten Fall bedarf es daher der Beurteilung der (Rechts-) Frage, ob bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG - entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde - die zum 01.01. und 01.07. eines Kalenderjahres durch den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten Wechselkurse zur Umrechnung des in Türkischer Lira bestehenden Anspruchs auf Altersrente in Euro-Beträge oder ob - entsprechend dem Standpunkt des Beschwerdeführers - die ihm in Euro-Beträgen ausbezahlten türkischen Rentenleistungen zu Grunde zu legen sind.

5.2.1. Durch den Anspruch auf eine türkische Rente ist der Beschwerdeführer weder vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der ("Durchführungs-") Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, noch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und von der ("Durchführungs-") Verordnung (EWG) Nr. 574 /72 des Rates vom 21. März 1972 erfasst.

Damit kommen der Artikel 90 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 sowie der diesen Artikel konkretisierende Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse nicht zur Anwendung.

Eine "analoge" Anwendung dieses Beschlusses Nr. H3, in der geänderten Fassung des Beschlusses Nr. H7 vom 25.06.2015, und damit der - nach Ansicht der belangten Behörde auch für den gegenständlichen Fall relevanten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Gegenstand die Prüfung bildete, welcher - zu einem bestimmten Tag - festgelegte Umrechnungs- bzw. Wechselkurs bei der Umrechnung einer Rentenleistung aus der Schweiz zu beachten ist, kommt nicht in Betracht. Denn der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission kann sich nur auf Leistungen beziehen, die vom sachlichen Geltungsbereich (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 sowie der Abkommen (unter anderem mit der Schweiz) umfasst sind, nicht jedoch auf (Alters-) Renten, die nicht von den Abkommen für den "EG/Schweiz- und EU/EWR-Raum", sondern von zwischenstaatlichen Abkommen mit "Drittstaaten" (hier: zwischen der Türkei und Österreich) erfasst sind. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Analogie, nämlich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke liegt somit nicht vor.

Damit geht das Vorbringen der belangten Behörde, dass ein (fixer) Umrechnungskurs, der mit dem jeweils am 01.12 des Vorjahres geltenden Wechselkurs für das gesamte kommende Jahr ohne Rücksicht auf Veränderung des Kurses festgelegt wird, zu Grunde zu legen sei, und sich Im Hinblick auf die üblicherweise lange Bezugsdauer von Pensionsleistungen die "Kursgewinne und -verluste" weitgehend die Waage hielten, ins Leere. Sie übersieht dabei, dass das Argument, innerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes und der Schweiz gebe es keine erheblichen Kursschwankungen zwischen den Fremdwährungen zum Euro und das Kursschwankungsrisiko bei diesen ausländischen Währungen halte sich - über einen längeren Zeitraum betrachtet - in Grenzen, für den vorliegenden Fall nicht gilt. Denn es ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei Konvertierung einer wechselkurslabilen Währung (hier: der Türkische Lira), in Euro-Beträge zu beachtlichen, die angemessene Lebensführung beeinträchtigenden Nachteilen des Betroffenen und somit des Beschwerdeführers kommen kann, wenn man von einem zu einem bestimmten Stichtag festgelegten, für das gesamte darauffolgende (halbe) Jahr geltenden Wechselkurs ausgeht.

Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist daher davon auszugehen, dass es keine gültige bzw. analog anwendbare spezifische Rechtsvorschrift zur Umrechnung des in Türkischer Lira bestehenden Rentenanspruchs in Euro gibt, die der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde zulegen ist.

Damit verbleibt die Bestimmung des ASVG (§ 73), wonach ein Betrag "von jeder auszuzahlenden Pension " einzubehalten ist. Es erscheint durchaus mit dieser Formulierung vereinbar, im vorliegenden Fall von den Rentenbeträgen auszugehen, die dem Beschwerdeführer tatsächlich in Euro zugekommen sind. Denn der Beschwerdeführer hatte keine davon abweichenden (allenfalls höheren oder geringeren) Ansprüche auf Rentenzahlungen. Wie im Sachverhalt festgestellt, war die Vorgangsweise zum Bezug der Rente aus der Türkei für den Beschwerdeführer auf keine andere Weise möglich als durch Überweisung auf die D. Bank AG. Die ihm tatsächlich zugekommenen Beträge entsprechen daher der ihm "auszuzahlenden Pension."

6. Beitragspflicht "bis der Beitrag neu bestimmt wird":

Mit Bescheid vom 17.04.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Bezuges einer Rentenleistung aus der Türkei verpflichtet, ab 01.10.2011 bis 31.12.2013 sowie ab 01.01.2014 "bis der Beitrag neu bestimmt wird" Beiträge zur Krankenversicherung in der angeführten Höhe zu entrichten.

Damit blieb das Ende, bis zu dem die Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind, offen. Auch wenn das Ende der Leistungspflicht - in Ermangelung eines datumsmäßig befristeten Abspruchs - an sich mit dem Zeitpunkt der Entscheidung (des Bundesverwaltungsgerichtes) zusammenfällt (vgl. das Erk. vom 17.05.1984, Zl. 83/08/0022), waren die Beiträge zur Krankenversicherung für die Rente aus der Türkei gemäß § 73a ASVG bis April 2016 vorzuschreiben. Denn die D. Bank AG teilte die im Auftrag des türkischen Sozialversicherungsträgers SGK überwiesenen, auf dem (Stamm) Konto des Beschwerdeführers in Euro-Beträgen ausgewiesenen Rentenleistungen bis zum Buchungsdatum 19.04.2016 mit.

Die gegenständliche Entscheidung entfaltet jedoch ihre Wirkung über den Zeitpunkt April 2016 bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus.

Der Beschwerdeführer hat für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach Eingang seiner in Euro ausbezahlten Renten auf seinem Bankkonto dem zuständigen Pensionsversicherungsträger die Feststellung der Höhe der ausländischen Renten und damit der zu entrichtenden Beiträge im Sinne des § 73a ASVG möglich ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) II. - Zulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision zuzulassen, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zur Frage fehlt, ob bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 73a ASVG der umgerechnete, tatsächlich in Euro ausbezahlte Rentenbetrag zu Grunde zu legen ist oder der festgelegte Referenz- bzw. Tageskurs der Europäischen Zentralbank oder der Österreichischen Nationalbank das geeignete Instrument zur Umrechnung der in ausländischer Währung gebührenden Rentenleistung eines "Drittstaates" bzw. eines außerhalb des "EU-/EWR-Schweizer-Raumes" liegenden Staates in Euro darstellt.

ANLAGE A)

Buchungstag-Beitragsgrundlage in Euro-Prozentsatz für KV-Beiträge bei Auslands-pension -errechneter Krankenversi-cherungsbeitrag in Euro

28.05. 2013 -1.800,94 -5,1 % -91,85

26.09. 2013 -398,37 -5,1 % -20,32

22.10. 2013 -400,45 -5,1 % -20,42

22.11. 2013 -394,30 -5,1 % -20,11

23.12. 2013 -374,64 -5,1 % -19,11

24.01. 2014 -1.069,94 -5,1 % -54,57

26.02. 2014 -364,15 -5,1 % -18,57

21.03. 2014 -357,04 -5,1 % -18,21

18.04. 2014 -375,55 -5,1 % -19,15

21.05. 2014 -371,28 -5,1 % -18,94

23.06. 2014 -369,01 -5,1 % -18,82

22.07. 2014 -399,28 -5,1 % -20,36

21.08. 2014 -394,65 -5,1 % -20,13

22.09. 2014 -397,25 -5,1 % -20,26

23.10. 2014 -402,72 -5,1 % -20,54

28.11. 2014 -417,44 -5,1 % -21,29

22.12. 2014 -411,63 -5,1 % -20,99

22.01. 2015 -439,43 -5,1 % -22,41

27.02. 2015 -423,69 -5,1 % -21,61

19.03. 2015 -426,60 -5,1 % -21,76

20.04. 2015 -406,98 -5,1 % -20,76

18.05. 2015 -401,18 -5,1 % -20,46

19.06. 2015 -382,45 -5,1 % -19,50

16.07. 2015 -421,22 -5,1 % -21,48

20.08. 2015 -372,76 -5,1 % -19,01

17.09. 2015 -362,23 -5,1 % -18,47

20.10. 2015 -374,25 -5,1 % -19,09

20.11. 2015 -405,81 -5,1 % -20,70

21.12. 2015 -389,41 -5,1 % -19,86

19.01. 2016 -421,47 -5,1 % -21,49

16.02. 2016 -420,85 -5,1 % -21,46

25.03. 2016 -432,81 -5,1 % -22,07

19.04. 2016 -434,31 -5,1 % -22,15

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