BVwG W231 2108752-1

W231 2108752-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W231 2108752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2108752.1.00

Spruch

W231 2108752-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 21,89 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX4, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.282,53 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 18,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie als beihilfefähig ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,29 ha (davon anteilige Almfläche 7,52 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 07.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm für die Antragsjahre 2009-2012 eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche von 21,89 ha auf 18,20 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Am 24.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm für die Antragsjahre 2009-2012 eine weitere rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche auf 14,39 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

5. Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.066,95 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 215,58 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 18,36 ZA, jedoch eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 12,72 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 4,95 ha) zu Grunde. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), der eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafter, zwei Luftbilder der verfahrensgegenständlichen Alm sowie die Flächenbögen der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2006 und 2007 in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen, wendet mangelndes Verschulden, einen offensichtlichen Irrtum und Verjährung ein und richtet sich gegen die unangemessen hohe Strafe sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzflächen, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

8. Am 18.06.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.

XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 7,77 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2009 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 21,89 ha beantragt wurde.

Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2009 gesamt 25,6 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.

Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (8,8 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2009 eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 7,52 ha.

Im Bescheid vom 30.12.2009 legte die AMA für das Antragsjahr 2009 gesamt 15,29 ha beantragte und ebenso ermittelte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 7,52 ha und Heimbetriebsfläche 7,77 ha) zu Grunde und gewährte der Beschwerdeführerin die EBP 2009 zunächst auf dieser Grundlage. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 897,77 überwiesen.

Am 24.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm für das Antragsjahr 2009 letztgültig eine Reduktion der beantragten Almfläche auf 14,39 ha. Die beantragte rückwirkende Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (8,8 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2009 somit letztgültig eine anteilige Futterfläche im Ausmaß von 4,95 ha.

Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden.

Nach der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur legte die AMA dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der VOK für das Antragsjahr 2009 eine beantragte Futterfläche von 12,72 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche nunmehr 4,95 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 12,72 ha (davon ermittelte anteilige Almfutterfläche nunmehr ebenfalls 4,95 ha) zu Grunde. Der angefochtene Abänderungsbescheid weist eine Flächendifferenz von 0,00 ha auf. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides und die darin ausgesprochene Rückforderung gehen somit auf die vom Almbewirtschafter begehrte und von der AMA berücksichtigte rückwirkende Flächenkorrektur zurück. Das mit der vorgenommenen Almfutterflächenkorrektur übereinstimmende Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich nicht auf die Beihilfenberechnung zur EBP 2009 aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die vorgenommene Rückforderung auf der Almfutterflächenkorrektur basiert und sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die vom Almbewirtschafter mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2009 noch mit 7,52 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid nach rückwirkendem Korrekturantrag auf 4,95 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 4,95 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2009 mit der für das Jahr 2009 beantragten anteiligen Almfutterfläche übereinstimmte, hatte die Behörde auch keinen Anlass, die beihilfefähige Fläche originär, unter Zugrundelegung ihrer amtlichen Erhebungen, zu berechnen, sondern konnte sie der Beihilfenberechnung vielmehr ausschließlich die beantragten Werte zu Grunde legen.

Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur und dem Kontrollbericht zur VOK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 8, 11, 19, 22, 30 Abs. 1, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) [...] Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(3) [ ]

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[ ]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden."

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von dieser zurückzufordern.

3.2.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass betreffend die gegenständliche Alm zwar eine behördliche Flächenermittlung in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 jedoch letztlich eine Fläche in Übereinstimmung mit der im Korrekturantrag beantragten ermittelt wurde. Zwar wurde im Zuge der VOK eine Fläche im Ausmaß von 0,10 ha als nicht beantragt und sohin grundsätzlich nicht beihilfefähig vorgefunden, doch wirkte sich diese Flächendifferenz nicht auf die mit angefochtenem Bescheid gewährte EBP 2009 aus, da sie innerhalb der von Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 normierten Toleranzmarge liegt und die ermittelte Fläche aufgrund der geringen Abweichung (0,10 ha) gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 mit der beantragten gleichgesetzt wird. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit mit der im Korrekturantrag beantragten Fläche übereinstimmt, wirkte sich das Vor-Ort-Kontrollergebnis nicht auf die Prämienberechnung aus, sondern gründet diese ausschließlich auf der beantragten anteiligen Almfutterfläche.

Bringt die Beschwerdeführerin daher ohne nähere Ausführungen vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar und moniert sie in einem die Ausgestaltung des Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle, ist dem somit entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung nicht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte, sondern die vom Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm beantragte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Unabhängig davon, dass der Prämienberechnung zu Recht die Angaben des Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag zu Grunde gelegt wurden, gilt es vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Vorbringens dennoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

3.2.3. Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen einzugehen.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009 beruft. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

3.2.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aufgrund der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie im Rahmen der Digitalisierung vor, ist ebenfalls unbegründet, da die gegenständliche Zahlung – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Almfutterfläche auf den Antrag des Almbewirtschafters selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.2.5. Vermeint die Beschwerdeführerin, es liege ein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 vor, da die Almfutterfläche aufgrund der sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter den Almbewirtschaftern und dem viel zu geringen, vorläufig durch die belangte Behörde an Hand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten, Ergebnis an Almfutterflächen trotz voller Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten VOK-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme reduziert worden sei und die AMA bei der VOK 2013 wiederum ein größeres Ausmaß an Almfutterfläche festgestellt habe, ist zum einen anzumerken, dass die Behörde im Zuge der VOK 2013 – entgegen der Beschwerdebehauptung – kein größeres Ausmaß an Almfutterfläche festgestellt hat als mit Korrekturantrag beantragt wurde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Behauptung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

3.2.6. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert und der Prämienberechnung folglich eine ermittelte Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde liegt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Verjährungseinwand, das Monieren der unangemessen hohen Strafe und das behauptete mangelnde Verschulden aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags für die verfahrensgegenständliche Alm ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.2.7. Zum Verjährungseinwand betreffend die Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 73 Abs. 7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Art. 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Höhe von EUR 215,58 erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 29.05.2013, somit noch vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2009 am 16.12.2009 statt. Ob die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Die gegenständliche Rückforderung ist somit keinesfalls verjährt.

3.2.8. Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war somit nach erfolgter rückwirkender Almfutterflächenkorrektur eine Gesamtfläche im Ausmaß von 12,72 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (15,29 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.

3.2.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.2.11. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

3.2.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.