BVwG W173 2116757-1

W173 2116757-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W173 2116757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116757.1.00

Spruch

W173 2116757-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Langegasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.8.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 28.2.2013 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvoluts von medizinischen Unterlagen und Befunden.

2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.4.2013 führte Dr. XXXX K XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen aus:

" Anamnese: Schwarz Bartter Syndrom: 1/2012 diagnostiziert, wiederholte Kollapsepisoden, stat. 1/2 2013 wegen Kollaps, Übelkeit, Erbrechen, Meteorismus, Zustand nach PE 1997 und 2001, Asthma bronch., Allergie: Bienengift, Cervikalsyndrom, cron. venöse Insuff. Bds., St.p. KieferOP wegen Dysphagie (Resektion des Proc. styloideus 2005), Ostepenie, Sectio, Adhäsiolyse, Vit. D-Mangel, Nephrolith. rechts 5mm, Leberhämangiome, Belastungsreaktion mit Angst und Depression, Z.n. benignem Mammatu rechts, St.p. Bauchdeckenplastik, Laktosemalabsorption, Harnverhalt bei hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiver Blase, Selbstkatheterismus, Wegen Schwarzt-Bartter Syn. dürfe sie max. 1,5 l trinken, Urinieren: 4-5x tgl. Selbstkatheterismus, spürt die Blasenfüllung nicht, rez. Bauchschmerzen bei Stuhldrang, laut AW Leberhämagiome in Ko, sie leide an einer Hashimoto-Thyreoiditis, fw kurzatmig bei Asthma, Zunahme bei schlechtem Wetter und wechselnde Wetterbedingungen. Berodual bei Bed., gestern 2x, Schmerzen HWS und LSW, kollabriere 2-3x/Woche, allgemeine Schwäche, vergesslich, kraftlos, Laktosemalabsorption. Leide immer noch an einer Analfistel. Meteorismus, rez. Bauchschmerzen wegen Blasenfüllung.

Derzeitige Beschwerden: Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15. April 2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiver Blase Oberer Rahmensatz, da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus mit laufender Infektionsprophylaxe.

08.01. 06

40%

02

Schwartz-Bartter-Syndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Elektrolytstörung bei Kollapsneigung und Zustand nach rezentem stationärem Aufenthalt nach Elektrolytentgleisung.

g.Z. 05.04.01

30%

03

Varikosis beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung und wiederholte nächtliche Beinkrämpfe.

05.08. 01

20%

04

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da laufende medikamentöse Therapie bei auskultatorisch unauffälliger Lunge. Ein Zustand nach zweimaliger Lungenembolie ist inkludiert.

06.05. 01

20%

05

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rezidivierendem Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da endgradige Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei bekannter Osteopenie.

02.01. 01

20%

06

Laktosemalabsorption Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Durchfallneigung.

07.04. 04

20%

07

Analfissur Unterer Rahmensatz, da Komplikationen nicht dokumentiert sind.

g.Z. 07.04.17

10%

08

Nephrolithiasis rechts Unterer Rahmensatz, da Koliken befundmäßig nicht belegt sind.

08.01. 04

10

Begründung der Position

bzw. der Rahmensätze:

Gesamtgrad der Behinderung: 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.

Begründung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Leberhämangiome erreichen keinen GdB, da gutartig. Eine Struma nodosa ohne Therapiebedarf erreicht keine GdB. Die übrigen leiden erreichen keinen GdB.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

.

X Nachuntersuchung April 2015, weil eine Besserung von Leiden 1 und Leiden 2 möglich ist.

Xnein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung:

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

x ein kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert,

x sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

x sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

"

3. In der Folge wurde der BF ein bis 4/2015 befristeter Behindertenpass mit deinem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.

4. Am 13.8.2013 beantragte die BF die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigungen oder Blindheit" sowie "Anfallsleiden" in den Behindertenpass unter Vorlage von medizinischen Unterlagen.

5. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten durch einen FA für Innere Medizin ein.

XXXX C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 20.11.2013 nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus:

" ..

Anamnese: Bezüglich des vormals diagnostizieren Schwarzt-Bartter-Syndroms erfolgte zuletzt eine stat. Durstversuch an der 5.med. Abtlg. des XXXX -es wurde die Diagnose eines Diabetes insipidus zentralis gestellt und eine Therapie mit Minirin-Nasenspray eingeleitet. Die AW berichtet über 2-3 Kollapszustände/Woche. Ihrer Ansicht nach durch niedrige Natriumwerte ausgelöst; bis jetzt nach wie vor notwendige Selbstkatheterismus der Harnblase bei akontraktilem Detrusor; weiters besteht häufiger Stuhldrang mit der Notwendigkeit rasch ein WC aufzusuchen. Durchfälle im eigentlichen Sinn werden nicht angegeben. Ärztliche Befunde über die Stuhlunregelmäßigkeit liegen nicht vor. Vorgelegt wird eine Verordnung des Arztes für Allgemeinmedizin über eine Sauerstofftherapie bei zugrundeliegendem Asthma bronchiale (keine lungenfachärztlichen Befunde darüber vorliegend); zuletzt Feststellung eines Riesenzelltumors im Bereich des prox.re. Zeigefingers mit elektrisierendem Gefühl beim Klopfen. Eine Op. ist grundsätzlich geplant.

Derzeitige Beschwerden: Die AW gibt an, wegen des häufigen Stuhldrangs und wegen der Kollapsneigung (2-3xWochen) ÖVM nicht benützen zu können. Sie würde dringend einen euro-key benötigen.

.

Sozialanamnese: seit 4 Jahren in Pens.bevorschussung, zuvor dipl.

Krankenschwester

..

Gesamtmobilität-Gangbild: ungestört

Psyhco(patho)logischer Status: unauffällig

..

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

01

Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiver Blase Oberer Rahmensatz, da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus mit laufender Infektionsprophylaxe.

08.01. 06

40%

02

Diabetes insipidus zentralis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da auch unter Substitutionstherapie Elektrolytstörungen mit Kollapsneigung

09.01.01.

30%

03

Varikosis beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung und wiederholte nächtliche Beinkrämpfe.

05.08. 01

20%

04

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da laufende medik. Therapie erforderlich. Der Zustand nach 2-maliger Lungenembolie ist hier mitenthalten.

06.05. 01

20%

05

Funktionseinschränkungen der WS bei rez. Cervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da endlagige Einschränkungen der HWS und LWS bei bekannter Osteopenie.

02.01. 01

20%

06

Laktosemalabsorption Oberer Rahmensatz, da Dauerdiät erforderlich

07.04. 04

20%

07

Analfissur Unterer Rahmensatz, da keine Dokumentation von Komplikationen.

g.Z. 07.04.17

10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3-7 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.

.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Leiden 1-7 wurden unverändert eingestuft, lediglich Leiden2 bei neu erfolgter Diagnose anders benannt. Das Leiden 8 des VGA wurde nicht mehr eingestuft, da die MR-Untersuchung keinen Nierenstein nachweisen konnte. Es kommt somit zu keiner Änderung des Gesamt-GdB.

X Nachuntersuchung November 2015, Begründung: Besserung von Leiden 2 möglich.

.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

x ein kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert,

x sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

x sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung: Es sind keine Gesundheitsschädigungen objektivierbar, die die Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM bedingen. Es liegen auch keine medizinischen Unterlagen vor, die ein Anfallsleiden bestätigen, sodass diese Zusatzeintragungen nicht zugesprochen werden können.

."

5. Die BF trat dem Gutachten vom 20.11.2013, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht entgegen. Mit Bescheid vom 13.2.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 13.8.2013 zur Gewährung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Anfallsleiden" ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.11.2013.

6. Am 20.3.2015 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasse und einen Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Sie berief sich darauf, Pflegegeld zu beziehen. Dazu legte sie einen Bescheid der PVA vom 19.2.2015 über die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 ab 1.4.2014 sowie ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor.

7. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 11.5.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus:

" .

Anamnese: Bezüglich Elektrolytstörung laut letzten Befunden wieder Festlegung auf die ursprüngliche Diagnose SIADH (Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion)-ständige Notwendigkeit einer Natriumsubstitution. Regelmäßige Kontrolle an der endokrinologischen Ambulanz im AKH XXXX . Nach wie vor häufige Stürze bei niedrigen Blutdruckwerten. Im 1/14 ereignete sich eine Radiusfraktur rechts, es resultierte ein posttraumatischer Ulnaverschub rechts, eine Ulnaverkürzungsosteotomie war geplant, wurde aber wegen der Elektrolytstörung nicht durchgeführt. Chronische Schmerzen ulnocarpal rechts. Links besteht das Bild eines Ulnaimaction-Syndroms ohne nachvollziehbares vorheriges Trauma. Weiters in den letzten beiden Jahren ständige Betreuung, aber auch stat. Aufenthalte an der Gastroenterologie im AKH XXXX wegen rez. krampfartiger Bauchschmerzen sowie dokumentiertem rez. Subileus, chronischer Obstipation und Meteorismus. Laut chriurg. Befundbericht vom 10/4 handelt es sich um einen Adhäsionsbauch bei Zustand nach mehrfachen bauchchirurg. Eingriffen. Laut Chirurgie vom AKH XXXX soll eine weitere Op. so lange wie möglich verschoben werden. Bezüglich vorgebrachter Visusverschlechterung bzw. Gesichtsfeldausfällen besteht laut Befundbericht vom 6/14 ein Visus von 0,8 am re. Auge, ein Gesichtsfeldausfall wurde von augenärztlicher Seite ausgeschlossen. Geplant war eine Cataractop., die aber zuletzt aus Kapazitätsgründen verschoben werden musste. Bezüglich Blasenentleerungsstörung nach wie vor Erfordernis etwa 5x täglicher Selbstkatheterisierung, zusätzlich zuletzt Harnverlust beim Husten und Pressen.

Derzeitige Beschwerden: Sturzneigung bei Kreislaufregulationsstörung, Schmerzen im Bereich beider Unterarme und Hände, Stuhlinkontinenz, rez. Bauchschmerzen, Verstopfung und Blähungen

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Berodual, NaCL, Bonviva, Olevit gH, Magnosolv, Cal-D-Vita, Optifibre, Iberogast, Colpermin, Antiflat, Buscopan, Molaxole, Pantoloc; Unterarm- und Handschienen bds.

Sozialanamnese: Rehab. Status bei der Krankenkasse, Pflegegeldbezug Stufe 1

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Gesichtsfelduntersuchungen vom 19.6.2013, 28.4.2014, Augenärztlicher Befundbericht der FÄ f.Augenheilkunde Dr.T XXXX vom 5.6.2014, Befundbericht der5.med.Abtlg. des XXXX vom 30.4.2014, Befundbericht der Univ.Klink für Innere Medizin III vom 13.5.2014, 23.6.2014, 16.9.2014, 22.1.2015, Befundbericht der Abtlg.f.Innere Medizin und Psychosomatik des KH XXXX in XXXX vom 7.11.2014, Befundbericht der Osteoporoseamb. des KH XXXX in XXXX vom 20.11.2014, Befundbericht des FA v.Chirurgie Dr. L XXXX vom 13.10.2014, Befundbericht der Abtlg. für plastische Chirurgie im AKH XXXX von 5.5.2014, Konsiliarbefund der Univ. Klink für Innere Medizin III im AKH XXXX vom 24.11.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 161cm,

Gewicht: 54kg, Blutdruck: 100/70,

Klinischer Status-Fachstatus:

Kopf: Senorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine

Lippencyanose, TP Hals: keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerte LK, Thorax: sonorer KS, reines VA, Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche, Leib: reizlose mediane Lap.narbe und reizlose quere Unterbauchnarbe, BD unter TN, Leber und Milz nicht tastbar, mäßig druckschmerzhaftes Abdomen, keine patholog. Resistenzen, OE:

Druckschmerzhaftigkeit im Ulnocarpalgelenk bds., Flexion und Extension im re. Handgelenk eingeschränkt, UE: mäßige Varizen bds., keine Ödeme, periphere Fußpulse gut tastbar.

Gesamtmobilität-Gangbild: ungestört, Status-Psychicus: klagsam,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiver Blase Oberer Rahmensatz, da mehrfach täglicher notwendiger Selbstkatheterismus

08.01. 06

40%

02

Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da auch unter Substitutionstherapie Elektrolytstörungen mit Kollapsneigung.

09.01.01.

30%

03

Varikositas bds 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung und nächtliche Beinkrämpfe.

05.08. 01

20%

04

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da lfd medik. Therapie erforderlich. (Zustand nach 2-maliger Lungenembolie mitenthalten)

06.05. 01

20%

05

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei rez. Cervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da endlagige Einschränkungen der HWS und LWS bei bekannter Osteoporose.

02.01. 01

20%

06

Laktosemalabsorption Oberer Rahmensatz, da Dauerdiät erforderlich

07.04. 04

20%

07

Analfissur Unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen.

g.Z. 07.04.17

10%

08

Verwachsungsbauch mit rez. Subileus und abdominellen Beschwerden 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da schlecht beeinflussbare Symptomatik.

07.04. 11

30%

09

Funktionseinschränkung im Bereich des re. Handgelenks nach schlecht verheilter Radiusfraktur

02.06. 22

20

10

Visuseinschränkung rechts 0,8

11.02. 01 Tab 1/1

0

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 8 um 2 Stufen erhöht, da diese eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kollapsneigung und Synkopen sind in Leiden 2 mitenthalten. Gesichtsfeldausfälle bestehen laut augenärztlichem Gutachten nicht. Der Graue Star erreicht keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Leiden 1-7 wurden unverändert eingestuft. Leiden 2 lediglich aufgrund neuer diagnostischer Erkenntnisse anders bezeichnet. Die Leiden 8-10 wurden neu eingestuft, da neu aufgetreten und dokumentiert. Es kommt zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Aufgrund des neu aufgenommenen Leidens 8 kommt es zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe.

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die posttraumatische Funktionseinschränkung im Bereich des re.Handgelenks ist nicht so ausgeprägt, dass ÖVM nicht benutzt werden können. Das gleiche gilt für die von der AW ins Treffen geführte Kollapsneigung. Bezüglich Stuhl- und Harninkontinenz sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher, zumutbar und ausreichend. Die Anwendung dieser Hilfsmittel ermöglicht den Umgang mit den Funktionsstörungen im Alltag. Selbstkatheterismus bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

.."

8. Dem Gutachten vom 11.5.2015, das der BF zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt die BF mit Schriftsatz vom 25.6.2015 entgegen, nunmehr auch unter Funktionseinschränkungen im linken Handgelenk zu leiden, die als erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten zu werten wären, zumal ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ausgeschlossen sei. Auf Grund der mehrfach täglich selbst durchzuführenden Katheterisierung bei unmittelbar auftretendem Harndrang sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die BF leide an Stuhlinkontinenz. Das Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion bedinge eine erhöhte Kollapsneigung. Ein Kollaps könne jederzeit passieren, sodass auch auf Grund dieser Erkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht zumutbar sei. Die mehrfach aufgetretenen Bandscheibenvorfälle und die Hüftschäden würden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nach ziehen, die ihre körperliche Belastbarkeit sehr stark einschränken würden, und einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden. Dies gelte auch für ihre auf Grund des Asthma bronchiale eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit. Verwiesen werde auf das von ihr bezogene Pflegegeld in Höhe der Stufe 1. Die Multimorbidität mache es auch nicht möglich, eine Wegstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen bzw. stünden dem sicheren Transport entgegen. Dazu wurden weitere Befunde vorgelegt. Eine neuerliche Überprüfung wäre im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung erforderlich. Es wären Gutachten aus den Bereichen der Orthopädie/Chirurgie, Innere Medizin, Urologie und Lungenkrankheit einzuholen.

9. Basierend auf den vorliegenden Akten führte der beigezogenen Sachverständige Dr. C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, zu den Einwendungen der BF Nachfolgendes im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 20.7.2015 aus:

" ..

Zu a) laut unfallchirurgischer Ambulanz im AKH bestehen Schmerzen im Bereich beider Unterarme und Handgelenke bds., rechts mehr als links, auch in Ruhe. Derzeit wurde noch keine Operationsindikation gestellt, vorläufig soll eine Schmerztherapie durchgeführt und erst im 10/2015 über eine evtl. Op. entschieden werden. Bei der klinischen Untersuchung ho, im 5/2015 zeigt sich eine Druckschmerzhaftigkeit und eine Bewegungseinschränkung im Bereich beider Handgelenke, allerdings keine höhergradige Funktionseinschränkung, die z.B. das Anhalten im ÖVM nicht möglich macht.

b) Notwendiger Selbstkatheterismus bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung ÖMV. Es ist medizinisch nicht nachvollziehbar, dass bei auftretendem Harndarn die Selbstkatheteriseriung unmittelbar durchgeführt werden muss.

c) Wie schon im Gutachten vom 11.5.2015 festgehalten, bedingt Stuhlinkontinenz nicht die Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM (siehe ausführliche Begründung in diesem Gutachten).

d) Die Kollapszustände sind laut Anamneseerhebung im 5/2015 nicht so häufig, dass die Benützung ÖVM nicht zumutbar wäre.

e) Die Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates (WS, Hüften) bedingen keine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche zur Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM führt.

f) Das Asthma bronchiale ist keineswegs so ausgeprägt, dass daraus eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit resultiert. Auch bezüglich dieser Gesundheitsschädigung ist die Benützung ÖVM zumutbar.

Die Zuerkennung des Pflegegeldes spielt bei der Zumutbarkeit der Benützung ÖVM keine Rolle. Die AW kann Wegstrecken von 300-400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen, in ÖVM ein- und aussteigen und der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. Somit ergibt sich keine Änderung der ärztlichen Einschätzung bezüglich Zumutbarkeit ÖVM verglichen zum Gutachten vom 11.5.2015.

"

10. Mit Bescheid vom 24.8.2015 wurde der Antrag der BF vom 20.3.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die eingeholten medizinischen Gutachten.

11. Der BF wurde in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grade der Behinderung von 60% ausgestellt. Am 15.10.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.8.2015. Begründend wurde vorgebracht, dass zusätzlich über die in der Stellungahme vom 25.6.2015 angeführten Funktionseinschränkungen hinausgehend insbesondere der Stütz- und Bewegungsapparatproblematik noch eine massive Sehbehinderung hinzukomme. Auf Grund der Multimorbilität könne jedenfalls eine Wegstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Eigengefährdung nicht zurückgelegt und in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht ein- und ausgestiegen werden. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Es seien daher Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie/Chirurgie, Augenheilkunde, Urologie und Lungenheilkunde einzuholen. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF vorliegen würden. Dazu wurden medizinische Befunde vorgelegt.

12. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 5.11.2015 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ergänzende medizinische Sachverständigenbeweise ein. Im Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 basierend auf den vorliegenden Akten führte Dr. XXXX S XXXX , FÄ für Augenheilkunde, auszugsweise aus:

" .

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr T XXXX vom 7.9.15 Anamnese: Zust n LASIK bds Visus rechts +1,0cyl120° 0,8 Jg 2

Links sc 1,0 Jg 1

Beide Augen: VBA geringe conj Reizung, ganz zarte Lasernarben in der HH HH zentral klar Cat incip, Fundi Papille und Macula oB, Gefäße oB, Gesichtsfeld einzelne unspezifische Relativskotome Augendruck bds 12mmHg

Diagnose:

Zust. nach refraktiver Laserbehandlung der Hornhaut beidseits, geringe Linsentrübungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 normales Sehvermögen, links Pos. 11.02.01 GdB 0%, Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

Es besteht keine Änderung zur Einschätzung im Gutachten vom 11.1.15 Abl. 132. Aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit sicher nicht vor

Beantwortung der Fragen:

1. Nein

2. Es liegt kein maßgebliches Augenleiden vor

3. Nein

4. Es liegt keine maßgebliche Sehbeeinträchtigung vor, daher auch keine Beeinträchtigung beim Gehen, Stehen und Ein und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln

5. Stellungnahme zu dem Einwand des AS, dass eine massive Sehbehinderung vorliege: bei einem Sehvermögen von 80% auf dem rechten und 100% auf dem linken Auge lt Befund des Augenarztes Abl. 157-159 liegt keine maßgebliche Sehbehinderung vor.

6. Keine Änderung zum Vorgutachten Abl. 133, 147-148.

."

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 16.3.2016 führte die Sachverständige, Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 unter Berücksichtigung des augenfachärztlichen Gutachtens Nachfolgendes aus:

" ..

Zwischenanamnese seit 05/2015:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Kuraufenthalt in XXXX 11/2015.

Nachgereichter Befund:

Entlassungsbericht RZ XXXX vom 26. 11. 2015

Ambulanzbericht Orthopädische Klinik AKH XXXX vom 3. 6. 2016 (Cervicalgie mit Verdacht auf cervicogenen Schwindel, Funktionsaufnahmen der HWS: incipiente Degeneration C5/6, vermehrte Beweglichkeit C4/C5, konservative Therapie empfohlen.

Aufgrund Hüft Symptomatik MRT der Hüftgelenke, femorales Impingement, weitere Abklärung geplant)

Sozialanamnese: geschieden, 4 Kinder (Drillinge mit 18 Jahren, 8 Jahre), lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift

Berufsanamnese: Diplomkrankenschwester, BUP seit 2012

Medikamente: Pantoloc, Iberogast, Oleovit D3, Cal-D-Vita, Femoston, Schmerzöl, NaCI- Kapseln, Antifiat, Klistier einmal täglich,

Protagent Augentropfen Allergien: Cortison Nikotin: 0

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen habe ich in beiden Handgelenken, Schmerzen im Nacken und in den Hüften. Für 20. 6. 2016 ist eine Operation im rechten Handgelenk vorgesehen (Checkliste wird eingesehen).

Selbstkatheterismus ist notwendig, habe ständig Harnwegsinfekte, Bauchschmerzen und Blähungen. Regelmäßiger Stuhl nur mit Klistier täglich möglich.

Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen wegen meiner Handgelenke, kann mich nicht festhalten, Schmerzen habe ich schon beim Essen. Habe kaum Appetit, bin schwindlig. Hergekommen bin ich mit dem Auto mit einer Freundin."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 161 cm, Gewicht 50 kg, RR 120/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, geringgradig Druckschmerz im Unterbauch, geringgradig Blähungen.

Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenke beidseits: beidseits werden Schienen getragen, hochgradig Druckschmerzen rechts ulnar auslösbar, links im Seitenvergleich etwas weniger, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, äußerlich unauffällig, kein relevanter ulnarer Vorschub feststellbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke S beidseits 70/0/60, F beidseits 30/0/10, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration unauffällig; Stimmungslage anfangs gedrückt, sehr verlangsamt und leise, plötzlicher Stimmungsdurchbruch mit lautem Klagen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor?

Nein. Im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule liegen keine Funktionseinschränkungen vor, eine Gehstrecke von 300-400 m ist uneingeschränkt zumutbar, ein Hilfsmittel ist nicht erforderlich.

ad 2) Diagnosenliste

  1. Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiver Blase

Der erforderliche Selbstkatheterismus bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da eine ausreichende Blasenkapazität vorliegt, um das Katheterisieren nicht unmittelbar durchführen zu müssen.

  1. Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion

Angeführte Kollapsneigung, die bei der aktuellen Anamneseerhebung als Schwindel beschrieben wird, bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da kein gehäuftes Auftreten dokumentiert ist.

  1. Varikositas beidseits

Keine Stauungszeichen, daher keine Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten.

  1. Asthma bronchiale

Eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, Dauermedikation ist nicht erforderlich, daher ist keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegend, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.

  1. Rezidivierendes Cervikolumbalsyndrom

Immer wieder auftretende Beschwerden ohne aktuell feststellbare Funktionseinschränkung und ohne neurologisches Defizit, daher Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht.

  1. Lactosemalabsorption, 7) Analfissur, 8) Verwachsungsbauch mit rezidivierendem Subileus

und abdominellen Beschwerden: Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

  1. Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich beider Handgelenke: bedingt nicht die

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ausreichende Kraft und Grob-und Feinmotorik vorhanden. Das Erreichen von Haltegriffen und Festhalten ist somit ausreichend sicher möglich.

  1. Zustand nach refraktiver Laserbehandlung der Hornhaut beidseits, geringe Linsentrübungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8, normales Sehvermögen links.

Aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit sicher nicht vor - siehe augenfachärztliches Gutachten vom 18. 12. 2015.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

ad 4) 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

Nein. Eine relevante Funktionseinschränkung beider Handgelenke liegt nicht vor. Es konnte zwar röntgenologisch ein diskreter ulnarer Vorschub beidseits festgestellt werden, bei der klinischen Untersuchung liegen jedoch nahezu unauffällige Handgelenke vor, sodass das Festhalten beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel uneingeschränkt möglich ist.

ad 4) 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein, siehe Stellungnahme zu einzelnen Leiden der Diagnosenliste.

ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Nein. Es liegt weder ein diesbezüglicher fachärztlicher Befunde vor, noch konnte bei der klinischen Untersuchung eine relevante Einschränkung festgestellt werden.

ad 6) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der angegebenen Beeinträchtigungen:

Das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft und das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Einsteigen und Aussteigen mit Überwinden von Niveauunterschieden ist uneingeschränkt möglich und zumutbar. Es liegt keine Funktionseinschränkung vor, welche mit Schmerzen in einem derartigen Ausmaß einhergeht, dass das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wäre. Vor allem konnte im Bereich der Handgelenke keine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt.

ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen, Abl. 143-145:

a) Für 20. 6. 2016 ist eine Operation im rechten Handgelenk vorgesehen. Diese Operation soll zu einer Linderung der Schmerzen führen. Eine relevante Funktionseinschränkung, welche das Festhalten an Haltegriffen verunmöglicht, kann jedoch zum aktuellen Zeitpunkt auch präoperativ nicht festgestellt werden, insbesondere liegt eine ausreichende

Standsicherheit vor, sodass ein sicheres Ein-und Aussteigen und ein sicherer Transport nicht verunmöglicht sind.

b) Der erforderliche Selbstkatheterismus bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da eine ausreichende Blasenkapazität vorliegt, um das Katheterisieren nicht unmittelbar durchführen zu müssen.

c) Eine derart ausgeprägte Stuhlinkontinenz, welche nicht mittels handelsüblicher Inkontinenzprodukte ausreichend kompensierbar wäre, ist durch diesbezügliche

Untersuchungsberichte nicht belegt.

d) Angeführte Kollapsneigung, die bei der aktuellen Anamneseerhebung als Schwindel beschrieben wird, bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da kein gehäuftes Auftreten dokumentiert ist.

e) Es liegen weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der Hüften nachweisbare Funktionseinschränkungen vor, somit ist eine körperliche Belastbarkeit nicht nachvollziehbar, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

f) Eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, Dauermedikation ist nicht erforderlich, daher ist keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegend, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Die Zuerkennung des Pflegegeldes spielt bei der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 161-163

Zur angegebenen massiven Sehbehinderung wird im augenfachärztlichen Gutachten Stellung genommen, die Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.

Stellungnahme zu Abl. 135-141:

Tondatei des Arbeits-und Sozialgerichts für Ermittlungsverfahren des SMS nicht relevant. Dokumentiert sind im Befund der orthopädischen Ambulanz vom 17. 1. 2014, Abl. 137, geringgradige degenerative Veränderungen der HWS und LWS. In Abl. 138, Befund Unfallchirurgische Ambulanz sind unveränderte Beschwerden im Bereich beider Handgelenke, rechts vor links dokumentiert. Als Ursache wird der ulnare Vorschub diskutiert. Eine Verschlechterung der Knochendichte wird festgestellt und eine antiresorptive Therapie empfohlen.

Diese Befunde stehen nicht im Widerspruch zu getroffener Beurteilung, relevante Funktionseinschränkungen, welche den ausreichend sicheren Transport gefährden, liegen nicht vor.

In Abl. 141, Röntgen HWS und LWS, Beckenübersicht und Hüftgelenke vom 28. 5. 2015 werden beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS, unteren

LWS und im Bereich der Hüftgelenke dokumentiert, relevante Funktionseinschränkungen können jedoch bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden, sodass diese Befunde zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen.

Stellungnahme zu Abl. 154-159:

Befunde bereits besprochen bzw. nicht das vertretene Fach betreffend, siehe augenfachärztliches Gutachten.

Stellungnahme zu nachgereichtem Befund, Entlassungsbericht RZ XXXX vom 26. 11.

2015:

Ulna -Impaction-Syndrom, Radiokarpalarthrose, Arthralgie linkes Handgelenk, Dorsalgie und Cervicalgie, Cox-und Gonarthrose beidseits, Osteopenie, Asthma bronchiale, SIADH, Hyponatriämie, Leukopenie, rezidivierende Colonadhäsionen, chronische Obstipation, Gastritis, Nephrolithiasis, Leberhämangiom, Zustand nach Mammateilresektion rechts 2009 (nicht malign): keine neuen Informationen.

Stellungnahme zu nachgereichtem Befund AKH XXXX , orthopädische Ambulanz vom 3.6.2016:

Die festgestellte Verspannungen im Nackenbereich ohne relevante Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik erreichen keinen Behinderungsgrad, da bei der Begutachtung hierorts kein Hartspann festgestellt werden konnte, freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und kein Hinweis für radikuläres Defizit. Vorübergehende Verspannungen erreichen nicht das erforderliche Ausmaß für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.

Hinweise für femorales Impingement ohne entsprechenden Nachweis und bei freier Beweglichkeit der Hüftgelenke, hinkfreiem und unauffälligem Gangbild erreicht keinen Behinderungsgrad.

ad 8) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 133,147-148.

Ad 9) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

.."

11. Die BF wurde mit Schreiben vom 27.06.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, die den Beruf der diplomierten Krankenschwester ausübte, erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 v.H. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60

v. H ausgestellt.

1.2. Auf Grund ihres Antrages wurde der BF nach Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Gutachtens von Dr. XXXX K XXXX vom 15.4.2013 ursprünglich ein bis 4/2015 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% im Juni 2013 ausgestellt. Mit Antrag vom 13.8.2013 beantragte die BF erstmalig die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und darüber hinaus die Zusatzeintragung "Anfallsleiden" in ihren bis 4/2015 befristeten Behindertenpasse. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, vom 20.11.2013, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Der medizinische Sachverständige hat bereits im Rahmen der Anamnese im Zusammenhang mit dem behaupteten häufigen Stuhldrang der BF und der Notwendigkeit rasch ein WC aufsuchen zu müssen, festgehalten, dass Durchfälle im eigentlichen Sinn nicht angegeben wurden und auch keine ärztlichen Befunde über die Stuhlunregelmäßigkeit vorliegen. Weder die von der BF angegebenen 2 bis 3 mal pro Woche auftretende Kollapsneigung, noch der Selbstkatheterismus im Hinblick auf die Blasenentleerungsstörung der BF oder der behauptete häufige Stuhldrang wurde vom Sachverständigen als erhebliche Gesundheitseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Ebenso wenig wurde die Form der Kollapsneigung der BF als Anfallsleiden im Sinne der beantragten Zusatzeintragung klassifiziert. Gegen dieses Gutachten vom 20.11.2013 brachte die BF im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen vor. Auch der Bescheid vom 13.2.2014, in dem die beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "Anfallsleiden" - gestützt auf das Gutachten vom 20.11.2013 – abgewiesen wurden, wurde von der BF nicht bekämpft.

1.3. Im Zuge ihres Antrages auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses beantragte die BF am 20.3.2015 wieder die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, vom 11.5.2015 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.11.2013 wurde das Leiden 2 – ursprünglich bezeichnet als Diabetes insipidus zentralis, das unter Substitutionstherapie Elektrolytstörung mit Kollapsneigung umfasste - nunmehr wegen neuer diagnostischer Erkenntnisse als Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion, das unter Substitutionstherapie Elektrolytstörungen mit Kollapsneigung umfasste, geführt. Die Einstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% blieb gleich. Hinzu kamen im nunmehrigen Gutachten die Leiden "Verwachsungen mit rez. Subileus und abdominellen Beschwerden" (Grad der Behinderung 30%), die "Funktionseinschränkungen im Bereich des re. Handgelenks nach schlecht verheilter Radiusfraktur" (Grad der Behinderung 20%) und die "Visuseinschränkung rechts 0,8" (0%). Insgesamt erreichte die BF einen Grad der Behinderung von 60%, wobei ein Dauerzustand festgestellt wurde. Der medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Gesundheitseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen.

1.4. Gegen das Gutachten vom 11.5.2015, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, brachte die BF mit Schreiben vom 25.6.2015 Einwendungen vor und legte weitere Befunde und ein Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.2.2105 zur Feststellung des Pflegegeldes der BF vor, in dem Erörterungen der medizinischen Sachverständigen, Dr. B XXXX , zu von der BF vorgelegten Befunden, Verordnungen und zum Gesundheitszustand der BF aufscheinen, die zu einem Vergleich der Parteien führte. Darin wurde zwar auf eine Verordnung von Dr. R XXXX zu Einläufen der BF hingewiesen, eine Stuhlinkontinenz, die auch für die Festlegung des Pflegegeldes nicht unwesentlich wäre, wurde in diesem Protokoll nicht erwähnt und von der BF auch nicht reklamiert. Die Selbstkatheterisierung konnte nach Meinung der medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , von der BF trotz ihrer Schienen an den beiden Händen und Augenprobleme als ehemalige Krankenschwester und bei jahrelanger Praxis selbstständig durchführen. Im von der BF vorgelegten Befund der II.Medizinischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 20.11.2014 wird unter dem Punkt "Anamnese" neben der Unverträglichkeit von Milchprodukten bei der BF eine normale Verdauung angeführt.

1.5. Im ergänzenden, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.7.2015 von Dr. C XXXX R XXXX , FA für Innere Medizin, das von der belangten Behörde auf Grund der Einwendungen der BF eingeholt wurde, verwies der Sachverständige unter anderem darauf, dass bei der BF keine höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bereich beider Handgelenke der BF vorliegen, bei auftretendem Harndrang eine unmittelbar durchzuführende Selbstkatheterisierung medizinisch nicht nachvollziehbar ist, die Schmerzen des Bewegungsapparates keine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bedingen, keine gehäufte Kollapsneigung und kein ausgeprägtes Asthma bronchiale, sowie keine zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Stuhlinkontinenz bei der BF vorliegen. Für den medizinischen Sachverständigen ergab sich keine Änderung an seiner medizinischen Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung im Vergleich zu seinem Gutachten vom 11.5.2015.

1.6. Gestützt auf diese medizinische Sachverständigengutachten von Dr. C XXXX R XXXX , wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 24.8.2015 ab. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt.

1.7. Gegen den abweisenden Bescheid vom 24.8.2015 erhob der BF Beschwerde am 15.10.2015, wobei die BF weitere Befunde vorlegte. Im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 26.11.2015, wo die BF einen Kuraufenthalt absolvierte, wurde auf die chronische Obstipation der BF verwiesen, die die BF mit Klistier versorgt hat. Sie wurde als cardiorespiratorisch stabil beschrieben. Gastrointestinal war die Verstopfungsneigung bekannt. Eine Stuhlinkontinenz der BF scheint nicht auf. Die Pulmo (Lunge) wurde als unauffällig beschrieben. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.11.2015 vorgelegt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX S XXXX , FÄ für Augenheilkunde, vom 18.11.2015 und von Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 3.5.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF sprechen.

1.9. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde in den schlüssigen Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 (Dr. XXXX S XXXX , FÄ für Augenheilkunde) und vom 3.5.2016 (Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin), die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF bei Mag.DDr. XXXX G XXXX mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachterin hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF in der Beschwerde nicht überzeugen.

2.1. massive Sehbehinderung

Eine massive Sehbehinderung, auf die sich die BF in ihrer Beschwerde stützte, und nach Ansicht der BF die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmitteln für sie rechtfertige, liegt jedenfalls nicht vor. Wie die FÄ für Augenheilkunde, Dr. XXXX S XXXX , in ihrem Gutachten schlüssig darlegte, liegt bei einem Sehvermögen von 80% auf dem rechten Auge und 100% auf dem linken Auge, die im von der BF vorgelegten augenärztlichen Befund dokumentiert wurde, keine massive Sehbehinderung vor, die als hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit zu werten wäre. Dafür spricht auch die Einstufung der "Visuseinschränkung rechts" (Leiden 10) der BF im nachvollziehbaren Gutachten von Dr. C XXXX R XXXX vom 11.5.2015 mit einem Grad der Behinderung von 0%, die von der BF im Übrigen nicht beeinsprucht wurde.

2.2. Selbstkatheterismus wegen der Blasenentleerungstörung

Soweit sich die BF auf ihre Blasenentleerungsstörung auf Grund ihrer hypokontraktilem Detrusor und hyposensitiven Blase mit mehrfach täglicher notwendiger Selbstkatheterismus (Leiden 1) stützt, so hat die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX nachvollziehbar in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die BF über ausreichend Blasenkapazität verfügt, um nicht gezwungen zu sein, die Katheterisierung unmittelbar durchführen zu müssen. Die BF benötigt für die Selbstkatheterisierung auch keine Hilfe, wie die Sachverständige Dr.B XXXX , bei der Begutachtung am 11.2.2015 beim Arbeits- und Sozialgericht feststellte, zumal die BF trotz ihrer Schienen an den beiden Händen und Augenprobleme als ehemalige Krankenschwester und bei jahrelanger Praxis dies selbstständig beherrscht. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass bei der BF bereits bei der Untersuchung am 15.4.2013 durch Dr. XXXX K XXXX (Leiden 1 Blasenentleerungsstörung bei hyponkontraktilem Detrusor hyposensitiver Blase mit mehrfach täglich notwendiger Selbstkathederisierung mit laufender Infektionsprophylaxe GdB 40%) für die erstmalige Ausstellung eines Behindertenpasses litt. Trotz dieses genannten, bis jetzt mit einem gleichbleibenden Grad der Behinderung (40%) eingestuften Leidens 1 der BF hat die BF die abweisende Entscheidung am 13.2.2014 zur erstmaligen beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht bekämpft. Sie hat sich auch nicht gegen das dieser abweisenden Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten (vgl dazu auch das oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. C XXXX R XXXX vom 20.11.2013), das dem Parteiengehör unterzogen wurde, gewandt. Die BF sah offensichtlich in der notwendigen Selbstkatheterisierung auf Grund ihres Leidens 1 keine erhebliche Gesundheitseinschränkung, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar machen würde.

2.3. Stuhlinkontinenz

Die von der BF behauptete Stuhlinkontinenz, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache, ist nicht nachvollziehbar. Diese wurde auch in Zusammenhang mit der erst Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bei der persönlichen Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. C XXXX R XXXX vom 20.11.2013 (vgl dazu auch das oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. C XXXX R XXXX vom 20.11.2013) erwähnt, wobei die BF von einem gehäuften Stuhldrang sprach. Durchfälle im eigentlichen Sinn wurden von der BF allerdings nicht angegeben. Die Stuhlunregelmäßigkeit wurde auch nicht durch einen ärztlichen Befund dokumentiert. Dr. C XXXX R XXXX konnte auch keine Gesundheitsschädigungen objektivieren, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Wie bereits erwähnt, wurde dieses Gutachten vom 20.11.2013 im Rahmen des Parteiengehörs von der BF nicht beeinsprucht und auch der sich auf dieses medizinische Gutachten stützende Bescheid vom 13.2.2014 zur Abweisung der ersten Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde von der BF nicht bekämpft. Gegen das von der BF nunmehr wieder behauptete Leiden der Stuhlinkontinenz spricht darüber hinaus auch, dass ein solches Leiden bei der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 11.2.2015, das die Feststellung des Pflegegeldes zum Gegenstand hatte, auch von der beigezogenen Sachverständigen Dr.B XXXX – wie oben dargestellt – nicht explizit erwähnt wurde. Vielmehr wurde lediglich auf eine Verordnung von Dr. R XXXX für Einläufe verwiesen. Im von der BF vorgelegten Befund der Osteoporoseambulanz vom 20.11.2014 wurde unter dem Punkt Anamnese eine normale Verdauung angeführt, wobei Michprodukte nicht vertragen werden. Dies deckt sich auch mit dem festgestellten Leiden der BF zur Lactosemalabsorption, die eine Dauerdiät erforderlich macht (siehe Leiden 6). Im Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 26.11.2015 wurden eine bekannte chronische Obstipation sowie der Zustand nach Analfissur genannt, die die BF mit Klistier versorgt. Zudem wurde auf die Verstopfungsneigung bei der BF verwiesen. Auch bei der persönlichen Untersuchung der BF bei der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX G XXXX geht aus dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 3.5.2016 unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" nicht hervor, dass sich die BF über Stuhlinkontinenz beschwert hat. Die BF führt Bauchschmerzen und Blähungen an, wobei ein regelmäßiger Stuhl nur mit Klistier täglich möglich ist. Mit Klistier – damit mit einer therapeutischen Maßnahme - ist daher offensichtlich ein regelmäßiger Stuhlgang herbeizuführen, wie die BF selbst bei der persönlichen Untersuchung durch Mag.DDr. XXXX G XXXX einräumte. Dies steht auch im Einklang mit den von Dr. R XXXX verordneten Einläufen und den Ausführungen im Entlassungsbereich des Klinikums XXXX , wonach die BF die chronische Obstipation mit Klistier versorgt und bei der von Mag.DDr. XXXX G XXXX angeführten Medikation "Klister einmal täglich" in ihrem Gutachten vom 3.5.2016. Von einer nicht von der BF kontrollierbaren Stuhlinkontinenz kann daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht ausgegangen werden. Ihre Laktoseintoleranz kann die BF ebenfalls mit diätischen Maßnahmen therapieren. Vielmehr kann die BF mit Hilfe von Klistier – wie sei selbst im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung bei Mag.DDr. G XXXX angab - einen regelmäßigen, täglichen Stuhlgang erzielen. Allfällige Darmgeräusche bzw. Geruchsbelästigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF wurden in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Mag.DDr. XXXX G XXXX hat daher auch zu den Leiden die Verdauung der BF bzw. abdominelle Beschwerden der BF betreffend (Leiden 6, 7 und 8) nachvollziehbar in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht für die BF zumutbar ist. Diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführung ist die BF auch nicht im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.

Eine Darmerkrankung wie beispielweise Morbus Chron oder chologne Diarrhö [vgl VwgH 21.4.2016, Ra 2016/11/0018 (20mal pro Tag Stuhlgang mit Flatulenzen); VfGH 23.9.2016, E 439/2016 (5-10 täglichen auch nächtlichen Stühlen bei Draninkontinenz)], die mit einem unkontrollierbaren Stuhldrang/gang bzw. Geräusch- und ‚Geruchsbelästigungen verbunden ist, die offensichtlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden, liegt bei der BF nicht vor. In diesem Sinne ist auch der Hinweis der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX G XXXX in ihrem Gutachten zu verstehen, wonach keine mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten unbeherrschbare Stuhlinkontinenz bei der BF vorliegt.

2.4. Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion (Kollapsneigung)

Wie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Mag.DDr. XXXX G XXXX in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 nachvollziehbar ausführte, wirkt sich bei der BF das Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion mit Kollapsneigung (Leiden 2 – GdB 30%) als Schwindel aus, der nicht gehäuft auftritt. Diese Feststellung der fehlenden Häufigkeit in diesem Zusammenhang stimmt auch mit den Feststellungen des Sachverständigen, Dr. C XXXX R XXXX , in seinem ergänzenden Gutachten vom 20.7.2015 überein. Damit kann auch nicht von einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ausgegangen werden, die eine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF rechtfertigen würde. Die BF trat diesen schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX G XXXX auch nicht mehr im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

2.5. Bewegungsapparteinschränkungen (Hand, Wirbelsäule, Hüfte, Schmerzen)

2.5.1. Hände:

Auch wenn die BF an beiden Händen Schienen trägt, ist ihre Funktionseinschränkung im Bereich beider Handgelenke geringgradig. Es besteht ausreichend Kraft und Grob- und Feinmotorik. Diese Feststellungen der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX G XXXX in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 decken sich auch mit den Statusfeststellungen der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Die Grob- und Spitzgriffe sind uneingeschränkt durchführbar. Auch der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits sowie Tonus und Trophik sind unauffällig. Die grobe Kraft in etwa seitengleich. Damit kann die BF jedenfalls – wie die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX – schlüssig ausführt – ein Haltegriff erreichen und ein sicheres Festhalten ist im öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend möglich, zumal auch ausreichende Standsicherheit bei der BF vorliegt. Bei der klinischen Untersuchung der BF durch Mag.DDr. XXXX G XXXX lagen nahezu unauffällige Handgelenke bei der BF vor.

Auch der medizinische Sachverständige, Dr. C XXXX R XXXX , sprach in seinem oben wiedergegebenen ergänzenden Gutachten vom 20.7.2015 von keinen bei der persönlichen Untersuchung der BF festgestellten, höhergradigen Funktionseinschränkungen beider Handgelenke der BF, sodass für die BF ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel in Verbindung mit ihrer Standsicherheit möglich ist. Dies gilt auch für das Ein- und Aussteigen.

2.5.2. Wirbelsäule, Hüfte:

Ebenso wie der Sachverständige, Dr. C XXXX R XXXX , im ergänzenden Gutachten vom 20.7.2015 konnte die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 nach einer persönlichen Untersuchung der BF bei der Wirbelsäule und der Hüft der BF keine hochgradigen Einschränkungen feststellen. Diese Feststellung deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen der Sachverständigen, wonach vielmehr die HWS, BWS und LWS in allen Ebenen frei beweglich war. Es bestanden keine aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen und keine neurologischen Defizite. Auch die Hüfte, die Knie, das Sprunggelenk und die Zehen waren seitengleich frei beweglich. Ein Anheben der gestreckten unteren Extremitäten war beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Für die beschriebene Beweglichkeit der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten der BF spricht auch das von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 beschriebene Gangbild der BF, nämlich selbständig gehend mit Halbschuhen, hinkfrei und unauffällig.

2.5.3. Schmerzen

Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse kommt die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX , in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche mit Schmerzen in einem derartigen Ausmaß einhergehen, dass die BF bei einer Gehstrecke von 300-400 Meter ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar erreichen bzw. in dieses Ein- bzw. Aussteigen könnte. Auch die Handgelenke der BF in Verbindung mit der Standsicherheit rechtfertigen dabei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF. Ein sicherer Transport ist damit auch gewährt.

2.6. Asthma bronchiale

Inwiefern das Asthma bronchiale-Leiden der BF (Leiden 4 – GdB 20%) die körperliche Belastbarkeit der BF erheblich einschränke, sodass für die BF die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, wie in der Beschwerde behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Wie die Sachverständige, Mag.DDr. XXXX G XXXX , in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 schlüssig ausführte, wurde von der BF keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung mit Befunden dokumentiert. Sie benötigt keine Therapie mit Sauerstoff, sondern steht unter medikamentöser Behandlung. Dies steht auch im Einklang mit der Einstufung dieses Leidens mit der Pos.Nr 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 20% im Gutachten von Dr. C XXXX R XXXX vom 11.5.2015, der auch die BF nicht entgegentrat. Der genannte medizinische Gutachter führte auch in Einklang stehend mit den Schlussfolgerungen der Sachverständigen Mag.DDr. XXXX G XXXX in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.7.2015 aus, dass die Asthma-bronchiale-Erkrankung der BF nicht in einer Form ausgeprägt ist, die eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bedingt.

2.7. Mulitmorbilität

Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der Mulitmorbilität der BF führt nicht zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Wie oben ausgeführt liegt ein hinkfreies, unauffälliges Gangbild bei der BF vor, wobei sich die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten der BF als frei beweglich erwiesen haben und die Schmerzen auch im Hinblick auf die Handgelenke kein erhebliches Ausmaß erreichen, die ein Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport für die BF unzumutbar machen würden. Daran ändert auch nichts die hinzukommende Blasenentleerungsstörung, die die BF schon langjährig als vormalige Krankenschwester mit Katheter kontrolliert in Verbindung mit der vorhandenen Blasenkapazität nicht unmittelbar durchführen muss. Ebenso ermöglicht der BF die Klistiertherapie einen regelmäßigen täglichen Stuhl. Die Asthma bronichale-Erkrankung therapiert die BF medikamentös. Die Schwindelerscheinungen treten nicht in gehäufter Form auf. Die Sehbehinderung der BF beschränkt sich nur auf das rechte Auge mit einer niedrigen Sehverminderung von 0,8. Sie erreicht nicht einmal einen Grad der Behinderung. Die Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX kommt daher nachvollziehbar zusammenfassend unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF zum Schluss, dass die Bewältigung einer Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft für die BF uneingeschränkt möglich ist, sie in diese Ein- und Aussteigen kann und ein sicherer Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Die BF leidet an keinen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Funktionen der oberen, unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder des Immunsystems, die einer Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entgegenstehen würden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 9.11.2016, Ra 2016/11/0137).

Die BF ist auch den schlüssigen, ausführlichen und abschließenden Erörterungen der Gutachterin Mag.DDr. XXXX G XXXX , im Rahmen des ihre vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht mehr entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem abschließenden zusammenfassenden Gutachten vom 3.5.2016 von Mag.DDr. XXXX G XXXX trat die BF auch nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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