W101 2005958-1•BVwG W101 2005958-1
W101 2005958-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016
Antragsänderung, Geldstrafe, Ratenzahlung, Stundungsantrag,<br/>Zahlungsauftrag
W101 2005958-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch FRITSCH, KOLLMANN, FOLK Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.01.2014, Zl. Jv 50018/33a/14 (Str 110701/12-9), betreffend einen Ratenzahlungsantrag nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX, die Abstattung der mit Zahlungsauftrag vom 06.11.2013 vorgeschriebenen Geldstrafen iHv insgesamt € 80.000,00 gemäß § 9 Abs. 1 GEG in Monatsraten zu bewilligen, wird gemäß § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Aufgrund von Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungen aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG) vom 11.01.2010 zu 39 Cg 194/09t verhängte das Bezirksgericht Leibnitz (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23.07.2013 und Beschluss vom 20.08.2013 zu 16 E 5351/10t Geldstrafen gemäß § 355 Exekutionsordnung (EO) iHv € 30.000,00 und iHv € 50.000,00, insgesamt somit iHv € 80.000,00.
Mit Zahlungsauftrag vom 06.11.2013, Zl. 16 E 5351/10t-99, schrieb die Kostenbeamtin des BG die genannten Geldstrafen iHv insgesamt €
80. 000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt somit € 80.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag erwuchs am 03.12.2013 in Rechtskraft.
Am 02.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim BG den Antrag, die gegen sie verhängten Geldstrafen insgesamt iHv € 80.000,00 sowie der Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 9 GEG in Raten abbezahlen zu können.
Mit Schreiben vom 11.12.2013 legte das BG den Antrag auf Ratenzahlung der zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vor.
Am 08.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter - "in Ergänzung" zum Antrag vom 02.12.2013 - sämtliche im Verfahren am BG zu 16 E 5351/10t gegen sie verhängten Geldstrafen iHv weiteren € 171.000,00 ebenso in Raten abbezahlen zu können. In der Folge legte das BG mit Schreiben vom 09.01.2014 diese Antragsänderung der belangten Behörde zur Entscheidung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2014 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.02.2014), Zl. Jv 50018/33a/14 (Str 110701/12-9), wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ratenzahlung der geschuldeten Geldstrafen iHv insgesamt € 318.500,00 ab.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ein Nachlass und eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen seien.
Gegen den o.a. Bescheid richtete sich die am 06.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes vor: Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 9 GEG iVm § 409a StPO sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH) vom 28.01.2004 zu 3 Ob 5/04 p betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO sei das beharrliche Festklammern am Wortlaut des § 9 Abs. 5 GEG sachlich nicht gerechtfertigt und sohin rechtswidrig. Über Antrage, die gemäß § 355 Abs. 1 EO rechtskräftig verhängten Geldstrafen zu erlassen oder zu stunden, sei in korrigierender Auslegung des § 9 Abs. 5 GEG im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 9 Abs. 4 GEG durch Bescheid zu erkennen. Der Bescheid werde sohin seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.03.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Maßgebend ist, dass gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren am BG zu 16 E 5351/10t Geldstrafen gemäß § 355 EO iHv insgesamt €
80. 000,00 rechtskräftig verhängt worden sind und der verfahrensgegenständliche Ratenzahlungsantrag vom 02.12.2013 diese Geldstrafen betrifft.
Darüber hinaus ist maßgebend, dass die belangte Behörde im o.a. Bescheid neben den genannten € 80.000,00 über weitere € 238.500,00 (zusammen € 318.500,00) abgesprochen hat, die vom verfahrensgegenständlichen Ratenzahlungsantrag nicht umfasst gewesen sind.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Weder die Höhe der verhängten Geldstrafen von insgesamt € 80.000,00 noch deren Rechtskraft sind von der Beschwerdeführerin bestritten worden.
Mit Eingabe vom 08.01.2014 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits beantragten Geldstrafen von € 80.000,00 mehrere gegen sie verhängte Geldstrafen aufgezählt (€ 5.000,00, € 5.000,00, €
7. 500,00, € 15.000,00, € 20.000,00, € 25.000,00, € 37.500,00, €
56. 000,00) in Summe € 171.000,00, und auch für die Abstattung dieser Geldstrafen die Ratenzahlung beantragt. Durch die Antragsänderung ist die gegenständliche Sache - Ratenzahlung von Geldstrafen iHv €
80. 000,00 - ihrem Wesen nach so stark abgeändert worden, dass die Eingabe vom 08.01.2014 als (zweiter) neuer Antrag auf Ratenzahlung von anderen Geldstrafen zu werten gewesen wäre.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde zu den € 238.500,00 keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf dem Abänderungsantrag vom 08.01.2014 lediglich den Aktenvermerk angebracht hat, dass dieser "mit Bescheid vom 08.01.2014 erledigt" worden sei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
§ 9 Abs. 5 GEG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 normiert, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 leg. cit.) gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Zahlung der ihr aufgrund von Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungen im Verfahren zu 16 E 5351/10t vorgeschriebenen Geldstrafen gemäß § 355 EO iHv insgesamt € 80.000,00 in monatlichen Raten beantragt.
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 leg. cit. ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Notwendigkeit einer gemäß der ständigen Rechtsprechung des OGH korrigierenden Auslegung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ist Folgendes auszuführen: Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) hinsichtlich der vorgeschriebenen Geldstrafen iHv € 80.000,00 zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen. Nichts anderes ist im Übrigen in diesem Zusammenhang dem Beschluss des OGH vom 28.01.2004, 3 Ob 5/04 p, zu entnehmen. Die belangte Behörde war auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013, die sowohl den Nachlass als auch die Stundung von Geldstrafen (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO) ausdrücklich ausschließt, hinsichtlich dieser Geldstrafen verpflichtet, den Ratenzahlungsantrag abzuweisen. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ist auch kein Raum für eine "korrigierende Auslegung" dieser Gesetzesbestimmung. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint dies auch im vorliegenden Fall, in dem mit den verhängten Geldstrafen die Befolgung von gerichtlich verfügten Unterlassungen erzwungen werden soll, durchaus sachgerecht (vgl. VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).
Da die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gemäß § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 betreffend Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten nicht für Geldstrafen jeder Art gelten, ist es überdies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich, ob die Einbringung der (im Exekutionsverfahren verhängten) Geldstrafen mit besonderer Härte für den Betroffenen verbunden wäre. Ebenso wenig kommt es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides darauf an, ob der Betroffene niemals einem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat und sohin die verhängten Geldstrafen unrechtmäßig eingehoben wurden (VwGH 26.02.1992, Zl. 92/01/0039).
3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden.
Durch die Antragsänderung darf aber "die Sache" ihrem Wesen nach nicht - wie hier - geändert werden (vgl. VwGH 06.11.2013, Zl. 2010/05/0199; vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 162/1).
Im gegenständlichen Fall ist durch die Antragsänderung vom 08.01.2014 die Sache - Ratenzahlung der mit Zahlungsauftrag vom 06.11.2013 vorgeschriebenen Geldstrafen iHv € 80.000,00 - eine andere geworden, sodass es sich bei dieser Eingabe um einen (zweiten) neuen Ratenzahlungsantrag handelt. Dieser neue Ratenzahlungsantrag ist nach wie vor offen und muss von der belangten Behörde einer Entscheidung zugeführt werden.
3.2.4. Da sich aus diesen Gründen die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung der verhängten Geldstrafen in einer Gesamthöhe von € 318.500,00 zu versagen, als rechtswidrig erweist und dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 26.02.1992, Zl. 92/01/0039; 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).
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