BVwG L513 2140872-1

L513 2140872-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

Texte intégral

BVwG L513 2140872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2140872.1.00

Spruch

L513 2140872-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Steuerberatungs GmbH Mag. GOGLER-RECHBERGER Mag. SCHLAGER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 27.10.2016, GZ: XXXX, betreffend Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 28.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.154,78 verpflichtet werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird damit begründet, dass die BF im Jahre 2014 aus ihrer gewerblichen Tätigkeit Unternehmensberatung einen Verlust von €

2. 405,90 erwirtschaftet habe. Einnahmen hätte sie keine erzielt. Erst im November 2014 hätte sie einen Geschäftsführerbezug für die XXXX abgerechnet. Die Gründung dieser GmbH wäre erst mit Gesellschaftsvertrag vom 4.9.2014 erfolgt. Im Einkommensteuerbescheid werde das Jahreseinkommen dargestellt und nicht darauf Bezug genommen, wann während des Zeitraumes 2014 das Einkommen erzielt worden wäre.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2016, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass die BF laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.336,28, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, erzielt habe. Deshalb sei sie im verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß § 12 AlVG nicht arbeitslos und das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich aus der Höhe des erzielten täglichen Nettoeinkommens (= €

35,21) mal die Anzahl der Arbeitslosengeldbezugstage (01.01.2014 bis 30.04.2014 = 118 Tage) und betrage somit € 4.154,78.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt ergänzend zu ihrer Beschwerde aus, dass während des Zeitraumes des Arbeitslosenbezuges kein anspruchsschädigendes Einkommen erzielt worden wäre. Dies werde jedoch durch die Berechnung des Jahreseinkommens durch zwölf nicht anerkannt. Dies erscheine unsachlich, da durch das Einkommensteuergesetz keine andere Möglichkeit bestehe, als das Jahreseinkommen auszuweisen.

Es wird um Stattgabe der Beschwerde ersucht und um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 1.1.2014 bis 28.4.2014.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung L513 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 01.10.2013 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag habe die BF angegeben, dass sie selbständig erwerbstätig wäre. Im Zuge der Erklärung des Bruttoeinkommens sowie des Umsatzes nahm die BF zur Kenntnis, dass sie den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2014 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Die BF wurde darüber informiert, dass ihr Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher im Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt werde.

Die BF erhielt von 01.01.2014 bis 28.04.2014 vorläufig Arbeitslosengeld in Höhe von € 43,78 täglich bzw. insgesamt €

5. 166,04 zuerkannt. Ab 01.05.2014 hat sie sich vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet.

Die BF war im gesamten Jahr 2014 selbständig erwerbstätig.

Die BF ist seit 07.10.2013 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation. Bis 22.10.2014 war sie Inhaberin der XXXX. Mit Einbringungsvertrag vom 22.10.2014 wurde dieses Einzelunternehmen in die XXXX (FN XXXX) eingebracht.

Die BF legte der belangten Behörde Einkommenserklärungen (Dezember 2013 € 0; Jänner 2014 €0; Februar 2014 € 0) vor. Am 30.03.2014 erklärte sie, dass sie in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 kein Einkommen aber einen Umsatz von € 2.000,00 erzielt hätte. Im Zuge dieser Erklärungen nahm die BF jedes Mal zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des Einkommensteuer- bzw. des Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt werde.

Die BF erzielte im Jahr 2014 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 EStG in der Höhe von € 16.035,36.

Aus dem Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2014 von €

12. 852,36 dividiert durch 365 Tage ergibt € 35,21 täglich. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich aus der Höhe des erzielten täglichen Nettoeinkommens (= € 35,21) mal die Anzahl der Arbeitslosengeldbezugstage (01.01.2014 bis 30.04.2014 = 118 Tage) und betrage somit € 4.154,78.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zur Einkommenshöhe ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes Salzburg vom 22.12.2015.

Die Feststellung der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF vor der belangten Behörde und den Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz. Die BF selbst gab am 01.10.2013 an, dass sie selbständig erwerbstätig ist. In den Eingaben führt die BF aus, dass sie im Dezember 2013 € 0, im Jänner 2014 €0 und im Februar 2014 € 0 Einkommen und Umsatz erzielt hätte. Am 30.3.2014 erklärt sie, dass sie in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 kein Einkommen aber einen Umsatz von € 2.000,00 aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte. In der Erklärung vom 29.04.2014 erklärt sie, dass sie in der Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 kein Einkommen und keinen Umsatz erzielt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.

Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).

Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist nach ständiger Judikatur des VwGH unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223).

Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

3.4. Im Hinblick darauf, dass die BF im gesamten Kalenderjahr 2014 Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte, ist im Ergebnis von einem durchgehenden Tätigwerden des BF auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die BF nach ihrer Meldung der Arbeitslosigkeit eine andere, klar unterscheidbare, selbständige Erwerbstätigkeit als die während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte aufgenommen hätte. Somit ist der Einkommensteuerbescheid 2014 der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages erfolgte gesetzeskonform und wurde von der BF auch nicht moniert.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die BF im Zuge ihrer Erklärungen vor der belangten Behörde jedes Mal unterschriftlich zur Kenntnis nahm, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des Einkommensteuer- bzw. des Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt werden wird.

Darüber hinaus ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch nicht erfolgt.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). In einem gleich gelagerten Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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