BVwG L513 2122041-1

L513 2122041-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016

Regest

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Texte intégral

BVwG L513 2122041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2122041.1.00

Spruch

L513 2122041-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des AMS, 504 - Salzburg, Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg, vom 30.10.2015, GZ. XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Im Zuge einer am 30.10.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (folgend kurz "AMS") gab die Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") bezüglich der Versäumung der Frist zur Rückgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld zu Protokoll, dass sie den Antragsrückgabetermin am 06.10.2015 leider übersehen hätte, da zuerst ihre Tochter krank gewesen sei und sie es danach zeitlich [richtig: nicht] geschafft hätte.

2. Mit Bescheid vom 30.10.2015 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der BF festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 30.10.2015 gebühre. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 30.10.2015 eingebracht.

3. Mit Schreiben vom 24.11.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.2015. In ihrer Beschwerde gab die BF an, sie hätte am 31.08.2015 - nach Vorsprache im Infopoint - persönlich den Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.09.2015 (= Beginn der Beschäftigungslosigkeit) abgegeben, was ihr bei ihrer heutigen persönlichen Vorsprache - als im Verwaltungssystem von zwei AMS-Mitarbeiterinnen registriert - bestätigt worden sei. Somit wolle sie ausdrücklich festhalten, dass sie die Antragstellung auf Arbeitslosengeld fristgerecht eingebracht hätte. Den AMS-Beratungstermin am 17.09.2015 habe sie nicht einhalten können, da ihre Tochter wegen Krankheit von der Schule zu Hause bleiben habe müssen und sie ihre Tochter deshalb beaufsichtigen und pflegen habe müssen. Sie habe daher sofort in der Früh diesen AMS-Termin telefonisch abgesagt und einen Ersatztermin für 30.10.2015 erhalten, welchen sie auch nachweislich eingehalten hätte (= Datum des Bescheides). Sobald ihre Tochter wieder gesund gewesen sei, hätte sie wiederum persönlich eine Kopie der Krankmeldung für die Schule beim AMS im Infopoint abgegeben.

Abschließend wurde von der BF beantragt, ihrem Begehren stattzugeben, dass ihr ab 01.09.2015 zustehende Arbeitslosengeld lückenlos wegen fristgerecht am 31.08.2015 eingebrachten Antrages zuzuerkennen und rückwirkend umgehend zu überweisen und den Bescheid vom 30.10.2015 aufzuheben.

4. Mit Schreiben vom 13.01.2016 räumte das AMS der BF Parteiengehör zu den durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ein und lud sie ein, bis zum 25.01.2016 dazu Stellung zu nehmen. Nach kurzer Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerde wird in dem Schreiben zum Parteiengehör ausgeführt, dass die BF am 17.09.2015 mit Frau XXXX (folgend kurz "E") von der Serviceline telefoniert und an Frau XXXX (folgend kurz "S") von der Servicezone weiterverbunden worden sei. Frau S habe auf Wunsch der BF, weil diese mit dem Kind ins Krankenhaus musste, die Rückgabefrist auf den 06.10.2015 verlängert. Dies habe Frau S im EDV-Antrag der BF unter dem Register Rückgabefrist und im Terminvormerksystem dokumentiert. Im Terminvormerksystem sei auch die Uhrzeit, nämlich 09.30 Uhr, festgehalten.

Auf Seite 1 des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2015 sei das Rückgabedatum 17.09.2015 durchgestrichen und handschriftlich folgendes vermerkt: "06.10. 9.30. Di Fr.S".

In der Niederschrift vom 30.10.2015 hätte die BF den Antragsrückgabetermin am 06.10.2015 nicht bestritten. Sie hätte vorgebracht, dass sie diesen übersehen hätte, da zuerst ihre Tochter krank gewesen sei und sie es danach zeitlich nicht geschafft hätte.

5. Am 25.01.2016 gab die BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs Folgendes zu Protokoll. Sie habe am 17.09.2015 den Rückgabetermin gehabt. Aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter hätte sie beim AMS angerufen und einen neuen Termin zur Rückgabe am 06.10.2015 erhalten. Die diesbezüglichen handschriftlichen Vermerke auf Seite 1 des Antrages würden von ihr stammen. Es sei richtig, dass sie den Termin am 06.10.2015 nicht eingehalten hätte. Sie hätte es aus gesundheitlichen Gründen - Depression - nicht geschafft. Daraufhin habe sie sich beim Jugendamt Hilfe geholt und die Beauftragte des Jugendamtes habe dann dafür gesorgt, dass sie den Antrag am 30.10.2015 abgegeben hätte.

Sie werde eine Bestätigung vorlegen, dass sie vom 06.10.2015 bis 29.10.2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag abzugeben.

Nach Belehrung, dass hierfür ein fachärztliches Attest erforderlich sei, erwiderte die BF, dass sie dieses bis 02.02.2016 vorlegen bzw. bis dahin Bescheid geben werde, wann sie es vorlegen könne.

Die Bestätigung über die Erkrankung ihrer Tochter könne sie nicht mehr vorlegen.

6. Im Akt befinden sich des Weiteren der Antrag auf Arbeitslosengeld, Betreuungsvereinbarungen der BF mit dem AMS vom 30.10.2015 und 04.12.2015, ein Schreiben über einen Kontrollmeldetermin und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.

7. Die Beschwerdevorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 23.02.2016. Von Seiten des AMS wird im Zug einer Stellungnahme ausgeführt, dass die BF am 31.08.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld, gültig ab 01.09.2015, gestellt habe. Die BF sei vom 08.01.2015 bis 31.08.2015 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Arbeitslosigkeit sei daher mit 01.09.2015 eingetreten.

Auf Seite 1 des Antrages auf Arbeitslosengeld sei als Rückgabefrist der 17.09.2015 festgehalten worden. Am 17.09.2015 habe die BF mit Frau E telefoniert und sei an Frau S weiterverbunden worden. Frau S habe auf Wunsch der BF die Rückgabefrist auf 06.10.2015 verlängert, weil die BF mit dem Kind ins Krankenhaus musste. Dies habe Frau S im EDV-Akt der BF unter dem Register "Rückgabefrist" sowie im "Terminvormerksystem" dokumentiert. Im Terminvormerksystem sei auch die Uhrzeit, nämlich 09.30 Uhr, festgehalten. Auf Seite 1 des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2015 sei das Rückgabedatum 17.09.2015 durchgestrichen und handschriftlich folgendes vermerkt:

"06.10. 9.30 Di Fr.S". Die BF habe den Rückgabetermin am 06.10.2015 nicht eingehalten und erst am 30.10.2015 den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. In der Niederschrift vom 30.10.2015 habe die BF den Antragsrückgabetermin am 06.10.2015 nicht bestritten. Sie habe vorgebracht, dass sie diesen übersehen hätte, da zuerst ihre Tochter krank gewesen sei und sie es danach zeitlich nicht geschafft hätte. In der Beschwerde bringe die BF vor, dass ihr bei dem Telefonat am 17.09.2015 als Ersatztermin der 30.10.2015 angeboten worden sei, den sie ja eingehalten hätte.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF der Antragsrückgabetermin auf 06.10.2015 verlängert worden sei und nicht auf 30.10.2015. Dies gehe aus dem Akteninhalt und aus der Verantwortung der BF in der Niederschrift vom 25.01.2016 hervor. Es stehe auch fest, dass die BF diesen Termin am 06.10.2015 nicht eingehalten habe. Dies gehe ebenfalls aus dem Akteninhalt und der Niederschrift vom 25.01.2016 hervor. Die BF habe jedoch bis dato nicht nachgewiesen, dass ein triftiger Grund für die Versäumung des Rückgabetermins am 06.10.2015 vorliege. Nach der Rechtsansicht des AMS gebühre daher das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Antragsabgabe, dies sei der 30.10.2015.

Abschließend wird beantragt, die Beschwerde der BF abzuweisen.

8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF wurde am 31.08.2015 vom AMS der Antrag auf Arbeitslosengeld übergeben. Darin wurde sie ausdrücklich aufgefordert, den ausgefüllten Antrag am 17.09.2015 um 10:30 Uhr beim AMS persönlich abzugeben. Im Antrag wird auf die Möglichkeit einer Terminverlängerung und die Konsequenzen einer Fristüberschreitung hingewiesen.

Auf Wunsch der BF wurde im Zuge eines Telefonats am 17.09.2015 die Abgabefrist von Seiten des AMS aufgrund einer Erkrankung der Tochter der BF bis zum 06.10.2015 verlängert.

Die BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld sodann verspätet am 30.10.2015 beim AMS abgegeben. Von der BF wird als Grund für die verspätete Abgabe im Wesentlichen ausgeführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen - Depression - nicht in der Lage gewesen, den Termin einzuhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor. So wird insbesondere auch seitens der BF die Rückgabe des Antragsformulars am 30.10.2015 nicht bestritten. Insbesondere befindet sich im Akt auch das Antragsformular, auf dem auf der ersten Seite zunächst ausdrücklich vermerkt und groß umrandet ist, dass der Antrag bis zum 17.09.2015, 10:30 Uhr abzugeben ist. Ferner ist klar erkennbar, dass dieser Termin durchgestrichen und sodann neu vermerkt wurde, dass der Antrag bis zum 06.10.2015, 09:30 Uhr abzugeben ist. Schließlich ist auf der ersten Seite des Antragsformulars auch ausdrücklich vermerkt, dass bei Nichteinhaltung der Frist - ohne rechtzeitige Terminverlängerung - die Leistung erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe gewährt werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld:

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[...]

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der BF vom AMS zunächst eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars bis zum 17.09.2015, 10:30 Uhr, gewährt wurde, welche in der Folge bis zum 06.10.2015, 09:30 Uhr, verlängert wurde. Diese Frist hat die BF nicht eingehalten; vielmehr hat die BF erst am 30.10.2015 das Formular abgegeben, ohne zuvor um eine weitere Fristverlängerung ersucht zu haben.

Gem. § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 30.10.2015.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist eine antragsbedürftige Leistung, die erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gewährt wird (Antragsprinzip). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass dieser Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Diese Geltendmachung setzt eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus, eine formlose Geltendmachung ist nicht möglich. Selbst eine Geltendmachung per eAMS-Konto erfordert eine persönliche Vorsprache. Es kann hierbei keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). § 46 Abs. 1 AlVG schließt eine rückwirkende Gewährung der Leistung zum Abholdatum des bundeseinheitlichen Abholformulars für den Fall aus, wenn ein Antragsteller zwar das Formular ausgefolgt erhält, dieses jedoch nicht innerhalb der zur Abgabe vorgesehenen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgibt. Dieses Formular ist grundsätzlich persönlich beim AMS abzugeben. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, ist die Leistung erst ab Antragsrückgabe zu gewähren (vgl. Pfeil, § 46 AlVG, S. 318ff).

Der Beschwerdeführerin wurde der neue Abgabetermin, konkret der 06.10.2015, 09:30 Uhr, klar zur Kenntnis gebracht. Dieser Termin zur Antragsrückgabe wurde auf dem Antragsformular, das die Beschwerdeführerin am 31.08.2015 persönlich entgegengenommen hatte, mit Angabe von Ort und Zeit ("am 06.10., 09:30 Uhr, Dienstag, Fr. S") auf Seite 1 des Formulars im Bereich des dafür vorgesehenen Feldes von der BF selbst in lesbarer Schrift eingetragen, wobei der alte Termin durchgestrichen wurde. Zudem ist auf dieser Seite direkt unter dem vorgemerkten Termin unter "Wichtig" standardmäßig vermerkt, dass die Antragstellerin bei Nichteinhaltbarkeit der Frist rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, da die Leistung sonst erst ab dem Tag der Antragseinbringung gewährt werden könne. Der Beschwerdeführerin wäre es also aufgrund oben angeführter Umstände möglich gewesen, eine erneute Terminverlängerung zu vereinbaren.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars setzen. Wurde diese ohne "triftigen Grund" versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag der persönlichen Antragsabgabe als geltend gemacht. Dadurch verzögert sich der Beginn des Bezuges, selbst wenn die vorherige Meldung an sich rechtzeitig erstattet wurde. Die Berücksichtigung "triftiger Gründe" betrifft nur jene Fälle, in denen bereits eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Begriff "triftige Gründe" für die Rechtfertigung der verzögerten Antragsabgabe großzügig auszulegen ist und hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Pfeil, AlVG [2011] zu § 46, S. 320/1). In jedem Fall muss das Vorliegen "triftiger Gründe" durch den Antragsteller nachgewiesen bzw. begründet werden. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine "triftigen Gründe" iSd Bestimmung geltend machen. Sie hat den Termin versäumt, indem sie vorbrachte, krank gewesen zu sein. Diese Rechtfertigung ist jedoch der Beschwerdeführerin dahingehend nicht gelungen, da sie - entgegen ihrer Ankündigung in der Einvernahme vor dem AMS am 25.01.2016 - weder ein fachärztliches Attest noch eine Krankmeldung vor dem AMS bis zum 02.02.2016 vorweisen konnte. Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden bis zum heutigen Tage derartige Unterlagen von der BF nicht in Vorlage gebracht. Es wäre ihr somit möglich und zumutbar gewesen, den von ihr selbst notierten Termin auf dem von ihr entgegengenommenen Antragsformular rechtzeitig zu kontrollieren bzw. im Fall von Zweifeln beim AMS rechtzeitig rückzufragen. Aber auch die von ihr ursprünglich am 30.10.2015 getätigte Rechtfertigung, sie hätte den Termin einfach übersehen, ist für das erkennende Gericht nicht überzeugend. Das Terminversäumnis - v.a. hinsichtlich der Tatsache, dass die BF den neuen Termin nach Rücksprache mit dem AMS korrekt auf dem Antragsformular vermerkt hatte - ist aus ho. Sicht ausschließlich der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen und stellt das im gegenständlichen Verfahren durch die Beschwerdeführerin behauptete Übersehen von Terminen somit keinen solchen triftigen Grund dar, da es jedem Arbeitslosen zumutbar ist, sich Termine der belangten Behörde geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorgetragenen Gründe des Versäumnisses keinen "triftigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 30.10.2015 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im bekämpften Bescheid und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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