I410 2141649-1•BVwG I410 2141649-1
I410 2141649-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, politische Aktivität,<br/>Religion, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat
I410 2141649-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zahl: 15-1083190608/151129955, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2015 gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:
"Ich musste meine Heimat wegen meiner politischen Aktivitäten verlassen. Ich wurde wie viele andere Kollegen verfolgt. Mein Vater wurde aus demselben Grund verhaftet und eingesperrt. Ich selbst bin Christentum konvertiert und werde deshalb von Islamisten bedroht und eingeschüchtert."
3. Am 10.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde umfassend niederschriftlich einvernommen. Befragt zum konkreten Grund, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führt er Folgendes aus:
"Meine Geschichte beginnt im Jahre XXXX, als mein Vater wegen seiner politischen Gesinnung festgenommen wurde. Danach wurde er beschuldigt, dass er die Bevölkerung gegen die Regierung aufhetzt. Deshalb haben Sie seine Besitztümer von Ihm weggenommen. Der Präsident zu dieser Zeit in Tunesien war XXXX. Er hatte Probleme mit den tunesischen Minderheiten. Er wollte keine Minderheiten, es wollte dass alle Tunesier Araber sind. Er wollte, dass alle Menschen Araber werden. Mit der Zeit bin ich erwachsen geworden und bin selber ein Gegner der Regierung geworden. Ich habe versucht die Geschichte der Berber und die allgemeine Geschichte zu studieren. Dabei habe ich auch über verschiedene Religionen gelernt. Ich habe die Organisation kennengelernt, welche damals noch keinen Namen hatte. Später bekam sie den Namen XXXX. Diese Organisation hatte damals das Ziel, den Menschen in meinem Gebiet zu erklären was sie sind. Die Organisation hat versucht uns anzuwerben und hat uns deren Einstellung mitgeteilt. Diese Organisation hatte keinen Namen, aber sie benötigte finanzielle Hilfe. Es gab eine Organisation in Algerien, welche Geld hatte und nach Tunesien gekommen ist. Das ist der Grund weshalb die tunesische Organisation den Namen der algerischen Organisation angenommen hat. Damals waren sie in meinem Gebiet und haben beobachtet was die Regierung macht. Diese Organisation waren Regierungsgegner. Das war vor der Revolution in Tunesien. Meine Aufgabe war zu analysieren, was die Regierung falsch oder richtig macht und anschließend Verbesserungsvorschlage zu erarbeiten. Wir haben immer versucht aus Quellen die wichtigsten Informationen der Regierung zu veröffentlichen um sie der Bevölkerung zu zeigen, damit sie wissen wie die Regierung mit den Menschen umgeht. Als ich im Jahre XXXX Mitglied geworden bin ist mir erklärt worden, dass ich keinen großen Freiraum mehr habe. Sie wurden mich beobachten, und wenn ich ins Ausland fahren will muss ich sie um eine Erlaubnis fragen. Die Organisation hat kleine Gruppen und wir haben uns untereinander nicht gekannt. Wir haben auch die Führer der Organisation nicht kennengelernt. Wir haben versucht neue Mitglieder anzuwerben. Es war alles heimlich. Wir mussten zunächst eruieren ob die anzuwerbende Person gegen die Regierung ist. Wenn wir gespurt haben, dass er gegen die Regierung ist haben wir versucht mit ihm zu sprechen und ihn anschließend als Mitglied zu gewinnen. Am XXXX hat die Polizei von uns erfahren und sie hat uns festgenommen. Die Polizei hat uns eine Woche lang befragt, da wir auch sensible Dokumente bei uns trugen. Sie haben uns gefragt, woher wir die Dokumente haben und ob wir irgendwas gegen die Regierung machen wollen. Wir haben angegeben, wir hatten die Dokumente auf dem Boden gefunden woraufhin wir nach sieben Tagen freigelassen wurden. Vor der Revolution hatten wir Freiheit, wir konnten auch Alkohol trinken. Nach der Revolution ist alles anders geworden. Die Organisation hat einen Namen bekommen und erhielt Unterstützung durch Algerien. Wir haben gemerkt, dass die Organisation nicht so frei wie früher war. Damals war es egal ob man Muslim ist oder nicht. Nach der Revolution haben viele Mitglieder angefangen islamisch zu beten und haben uns versucht uns zu erklären, dass wir alle beten müssen und uns an den Islam halten müssen. XXXX bin ich Christ geworden. Ich ging in eine russisch-orthodoxe Kirche in XXXX und lies mich taufen. Im Jahre XXXX hat die Organisation sich interessiert ob die Mitglieder Muslime sind oder nicht. Ich habe gespürt, dass sie über mich reden. Ich hatte kein gutes Gefühl. Ich hatte Angst getötet oder entführt zu werden. Aus diesem Grund habe ich entschlossen mein Heimatland zu verlassen. In meiner Gruppe waren es vier Mitglieder mit einem Führer. Die anderen drei haben auch wie ich gedacht und wir waren alle gegen die Organisation. Wir haben gesehen, dass die Organisation vieles falsch macht. Wir wollten sowohl gegen die Regierung als auch gegen die Organisation was tun. In der Zeit zwischen den XXXX sind wir gegen die Regierung auf die Straße gegangen. Die Stadt heißt SidiBuzid'. Als ich gemerkt habe, dass wir in der Gruppe gegen beide Seiten was machen, habe ich befürchtet, dass einer der zwei Kollegen mich verraten konnte. Ich habe beschlossen, das Land zu verlassen, habe das jedoch nicht gemacht. Ich habe mich auf die Revolution konzentriert. Am XXXX haben wir an der Revolution gegen die Regierung in XXXX teilgenommen. Das war eine Woche lang. Wir haben gesehen, dass es Tote und Verletzte auf der Straße gibt. Zu dieser Zeit hat die Organisation angefangen Waffen zu organisieren und wollte militärisch gegen die Regierung vorgehen. Ich habe dann eine Chance gesucht das Land zu verlassen. Als ich eine Chance gesehen habe, habe ich das Land sofort verlassen. Als ich gemerkt habe, dass die Organisation versucht hat die Gruppen mit muslimischen Namen zu nennen, habe ich gemerkt, dass ich das nicht will. Ich habe ein Ziel in meinem Kopf gehabt, was ich jedoch in Tunesien nicht verwirklichen konnte. Ich wollte ein politisches Büro eröffnen um meine Einstellung zu äußern. Das kann ich nur in Europa machen. Ich wollte gegen den Islam und die Arabisierung was unternehmen. Das konnte ich in Tunesien nicht machen, das geht nur in Europa. Dass man seine Meinung in Tunesien äußert ist schwierig. Keiner kann sich gegen die Regierung stellen und seine Meinung äußern. In Tunesien gibt es Sachen, die man sagen kann und Sachen, die man nicht sagen kann. Ich habe auch Dokumente, die ich vorlegen mochte. Ich mochte die Welt andern. Tunesier sind keine Araber. Ich habe einen E-Mail-Account wo viele Dokumente abgelegt sind, ich habe jedoch keinen Zugang zu diesem Account. Weiter Gründe habe ich kerne."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016 entschied die belangte Behörde Folgendes:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht glaubhaft sei und ein asylrelevanter Sachverhalt somit nicht festgestellt habe werden können und dass selbst für den Fall einer tatsächlichen Verfolgung durch eine (private) Organisation von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens auszugehen sei. Zum subsidiären Schutz führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (bei der belangten Behörde per Fax eingelangt am 20.05.2016) an das Bundesverwaltungsgericht, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer bekenne sich zum Islam nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer mehrfach glaubhaft angegeben habe, er sei in seiner Heimat zuerst religionslos gewesen und habe sich im Jahr XXXX griechisch-orthodox taufen lassen. Weiters sei die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er vier Mal mit seiner Freundin von der Polizei angehalten worden sei, da man in Tunesien eine Frau heiraten müsse, nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen nicht vorgebracht habe. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Anhaltung durch die Polizei im Jahr 2011, mit der Begründung, die Ausführungen dazu seien weder detailreich noch ausführlich gewesen, abgesprochen wurde, wird entgegengehalten, die belangte Behörde hätte durch gezielte Fragen den genauen Sachverhalt ermitteln müssen, um endgültig über die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens absprechen zu können. Darüber hinaus wird in der Beschwerde das Fluchtvorbringen nochmals wiederholt. Schließlich wird mit Verweis auf die Länderfeststellungen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe und damit widrigste Haftbedingungen drohten.
In einer direkt an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten ergänzenden Eingabe vom 14.12.2016 (dort per Email eingelangt am 14.12.2016) stellte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe (in englischer Sprache) nochmals dar, wobei sich daraus im Hinblick auf das bisherige Vorbringen keine neuen Aspekte bzw. Fluchtgründe ergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, arbeitsfähig, Staatsangehöriger von Tunesien, Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum Christentum. Seine Familie lebt in Tunesien.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Es wurde bei ihm ein Nierenstein diagnostiziert.
Seit (mindestens) 19.08.2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt – schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet – in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Tunesien verfolgt wurde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Tunesien folgende Feststellungen getroffen:
"Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 1.8.2016, Titel (relevant für Abschnitt 2/politische Lage)
Das tunesische Parlament hat am Samstagabend [Anm.: 30.8.2016] Premierminister Habib Essid und der ihm unterstehenden Regierung das Vertrauen entzogen. Mit deutlicher Mehrheit stimmten die Abgeordneten für eine Absetzung des Ministerpräsidenten. Das Abstimmungsergebnis war in dieser Form bereits erwartet worden (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016). Die Regierung Essid gilt damit als abgesetzt (JA 30.7.2016). Essid stand unter Druck, weil es seiner Regierung nicht gelang, die Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Tunesien wurde außerdem immer wieder von islamistischen Anschlägen erschüttert (DS 31.7.2016).
Zuletzt hatte Essid vor allem die Unterstützung von Präsident Béji Caid Essebsi verloren. Der Staatschef hatte im vergangenen Monat im Fernsehen die Regierung und ihre Arbeit kritisiert. Er schlug dabei die Bildung einer nationalen Einheitsregierung vor, um die Krisen des Landes in den Griff zu bekommen (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016).
Quellen:
Politische Lage
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 26.1.2014 wurde die neue demokratische Verfassung verabschiedet. Diese sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 9.2015a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 12.2015a).
Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi mit 55,68 Prozent gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki (44,32 Prozent) durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament mit 166 gegen 30 Stimmen bei 8 Enthaltungen als neuer Regierungschef bestätigt. Er führt ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Die neue "Regierung der nationalen Einheit" beteiligt neben dem Wahlsieger Nida Tunis auch den Hauptantagonisten Ennahdha und sollte somit in der Lage sein, auch für schmerzhafte Reformen die notwendige Akzeptanz inner- und außerhalb des Parlaments zu finden (AA 9.2015a, vgl. GIZ 12.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Bei Anschlägen im März 2015 auf das Bardo-Museum in Tunis, sowie im Juni 2015 auf ein Strandhotel in Sousse/Port El Kantaoui, kam es zu Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Insgesamt kamen bei diesen Angriffen, zu denen sich die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) bekannte, 60 Menschen ums Leben (ZO 25.11.2015). Die tunesischen Sicherheitskräfte haben daraufhin ihre Präsenz landesweit verstärkt. Auf Sicherheitskräfte in der Innenstadt von Tunis wurde am 24.11.2015 ein Anschlag verübt. Dabei kam es zu mehreren Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Zu diesem Anschlag auf die Präsidentengarde, bei dem 13 Menschen getötet wurden, bekannte sich ebenfalls der IS (ZO 25.11.2015). Die tunesische Regierung hat daraufhin den Ausnahmezustand verhängt (AA 9.2.2016). Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernements ausgedehnt (BMEIA 9.2.2016). Es kommt dort, v. a. in den Gouvernements Kasserine und Le Kef zu Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen (FD 9.2.2016, vgl. AA 9.2.2016). Hohes Sicherheitsrisiko besteht auch in den Gouvernements Silliana, Jendouba und Beja sowie in den zentralen Landesteilen (BMEIA 9.2.2016) und den südlichen Grenzgebieten zu Algerien und Libyen (FD 14.1.2016).
Manche der Grenzübergänge zu Algerien sind vorübergehend geschlossen. Aufgrund der Situation in Libyen sind die tunesisch-libyschen Grenzübergänge zeitweise geschlossen (BMEIA 9.2.2016). Tunesien hat am 7.2.2016 eine rund 200 Kilometer lange Sperranlage an der Grenze zu Libyen fertiggestellt, die verhindern soll, dass von dort Islamisten ins Land eindringen. Die Sperranlage - bestehend aus Sandwällen und Wassergräben - erstreckt sich vom Grenzübergang Ras Jedir an der Mittelmeerküste bis nach Dehiba weiter südwestlich. Damit ist nun etwa die Hälfte der Grenze zu Libyen vor allem für Fahrzeuge nicht mehr problemlos zu überqueren. Die Schutzwälle sind teilweise mehrere Meter hoch. Nach den Worten von Tunesiens Verteidigungsminister Farhat Hachani ist geplant, die gesamte Grenze für Fahrzeuge unpassierbar zu machen (TS 7.2.2016).
Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus: Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 10.2014). Neben dem IS sind weitere Gruppen aktiv, die Al Qaida, Ansar al-Shaaria oder Al Murabitun angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert, dass Einzelne immer wieder die Grenze passieren und sich Nachschub in den grenznahen Orten beschaffen, z.T. auch einhergehend mit der Tötung von Zivilisten. Problematisch bleiben die geschätzten 6.000 Tunesier, die sich den Kampfhandlungen des IS in Syrien und dem Irak anschlossen und teilweise bereits Führungspositionen innehaben (AA 3.2.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung) und die Generaldirektion für nationale Sicherheit. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt. Es mangelt an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei
gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines für Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Sureté Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen. Es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 3.2.2016).
Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.1.2011 die ausschlaggebende Rolle gespielt. Durch ihre personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) war sie nicht nur Garant der inneren Stabilität des Landes, sondern hat damit in der noch unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze im Sommer 2011, deutlich gestiegen. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Exklusivzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 3.2.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, diese völkerrechtliche Verpflichtung war innerstaatlich bis zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht vollständig umgesetzt (AA 3.2.2016).
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Es gab im Jahr 2015 einige dokumentierte Fälle von Anwendung von Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte (HRW 27.1.2016). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im
Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 3.2.2016).
Quellen:
Korruption
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, wie der Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), mangelt es an Ressourcen (USDOS 25.6.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 76 von 167 untersuchten Ländern (TI 2016).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015; vgl. auch AA 3.2.2016). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte. Am 9.6.2014 wurde die Wahrheit und Würde Kommission eingerichtet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien (Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jamahiriyah At'Tunisia). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 28.1.2016).
Jeder männliche Tunesier, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, ist zur Ableistung des Wehrdiensts verpflichtet. Auf Wunsch kann er diesen aber schon ab dem 18. Lebensjahr ableisten. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen. Zum 1.7.2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die jedoch kaum wahrgenommen wird. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (AA 3.2.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Bereits die Verfassung von 1959 hatte die Menschenrechte garantiert und eine unabhängige Justiz vorgesehen. In der Regierungszeit des am 14.1.2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt, eine Amnestie für politische Gefangene wurde durchgeführt (AA 9.2015). Die neue tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält im Kapitel II: Rechte und Freiheiten (Artikel 21ff.) umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte (AA 3.2.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind langsame und intransparente Untersuchungen von Vergehen der Sicherheitskräfte, Verzögerung bei Fällen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Das hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 3.2.2016). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 3.2.2016). Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese restriktive Tendenz verstärkt (AA 3.2.2016).
Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen unter Strafe (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurden mehrere Personen wegen Diffamierung von Staatsbeamten verfolgt. Behörden verwenden die Antiterror-Gesetze, um einige Journalisten und Blogger zu verfolgen (HRW 27.1.2016; vgl. AA 3.2.2016).
Die staatliche "Agence Tunisienne d'Internet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (AA 3.2.2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der zuletzt nach den Anschlägen vom Juni 2015 und November 2015 für jeweils mehrere Monate im gesamten Land galt. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z. B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen (AA 3.2.2016).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 3.2.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Haftanstalten sind generell überbelegt und die hygienischen Verhältnisse entsprechen zumeist nicht internationalen Standards (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Die tunesische Regierung ist bestrebt, dieser Lage durch Neubauten von Gefängnissen, aber auch eine behutsame Reform des Strafrechts entgegenzuwirken. Die Gefängnisverwaltung obliegt nunmehr der Generaldirektion für Haftanstalten und der Umerziehung (Direction Général des Prisons et de la Réeducation), die wiederum dem Justizministerium untersteht (AA 3.2.2016).
Die Unterbringung erfolgt in der Regel in überfüllten Sammelzellen; die Belegzahlen schwanken zwischen 20 und 180 Häftlingen, vereinzelt gibt es auch Isolierzellen. Die hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht internationalen Standards; tägliche (rituelle) Waschungen und wöchentliches Duschen sind möglich. Die Toiletten befinden sich in der Zelle. Von Menschenrechtsorganisationen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt, die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten. Die medizinische Versorgung in Gefängnissen hat sich in den letzten Jahren verbessert, Krankheitsfälle können klinisch versorgt werden; in größeren Gefängnissen, wie z.B. in La Mornaguia (ca. 6000 Haftinsassen) besteht z.B. die Möglichkeit, Röntgenuntersuchungen durchzuführen. Auch wenn sich die Gefängniskost ebenfalls qualitativ verbessert hat, bleibt sie oftmals unzureichend, die Häftlinge müssen dann zusätzlich von ihren Familien versorgt werden, um eine ordentliche Ernährung zu erhalten. Einkaufsmöglichkeiten in den Gefängnissen bestehen (AA 3.2.2016).
Seit der Revolution vom Jänner 2011 gewährleistet die Regierung verbesserten Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen, Medien und Organisationen wie das IKRK (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 3.2.2016; vgl. AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015, AA 3.2.2016). Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen (GIZ 12.2015b, vgl. AA 3.2.2016), und rund 1.500 Juden (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015) sowie Schiiten und Baha‘is (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der tunesischen Verfassung verankert (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, USDOS 14.10.2016). Sie reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 14.10.2016). Der Islam ist somit jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Verfassung Muslim sein (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2016).
In der Praxis werden von der Regierung einige Einschränkungen der Religionsfreiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt, bzw. werden allgemeine strafrechtliche Bestimmungen, wie die Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, welche "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen zu stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" auch einschränkend im Bereich der Religionsausübung angewendet (USDOS 14.10.2015). Während die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht verboten ist, so gibt es erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 3.2.2016). Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche verboten (AA 3.2.2016).
Mit der zunehmenden Freiheit durch die Revolution und einer generellen Rückbesinnung auf Religion im gesamten arabischen Raum ist in der jüngsten Vergangenheit auch in Tunesien ein Wiederaufleben der Religiosität beziehungsweise ein offeneres Zuschaustellen zuvor verdeckt gelebter Religion zu beobachten. Teilweise nimmt diese unter den Salafisten auch gewalttätige Züge an (GIZ 12.2015b). Die Übergangsregierungen haben sich mit wachsendem Erfolg bemüht, die Moscheen des Landes zu kontrollieren, um den Einfluss radikaler Prediger (Salafisten) zurückzudrängen, die sich seit der Revolution in einigen Gemeinden etabliert haben (AA 9.2015a).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht zu 98 Prozent aus Arabern, 1 Prozent Europäern und 1 Prozent Juden und andere (CIA 28.1.2016).
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Fälle von Diskriminierung der berberischen Minderheit sind nicht bekannt (AA 3.2.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 3.2.2016). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Bis Ende 2014 wurden diese Vorteile allerdings überschattet durch die Unwägbarkeiten der politischen Transformation, die einhergingen mit einer deutlichen Verschlechterung der makroökonomischen Parameter. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50 Prozent aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft(ca. 25 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt (AA 9.2015b).
Die Lebenssituation der Bevölkerung hat sich in Tunesien in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert. Strom und fließend Wasser erreichen fast die ganze Bevölkerung. Steigende Arbeitslosigkeit und regionale Unterschiede in der Wohlstandsverteilung sind allerdings nach wie vor große Entwicklungshindernisse. Dennoch sind rund zwei der elf Millionen Einwohner arm. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 12.2015c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 12.2015b).
Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, sowie der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung (AA 9.2015b). Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 15,2 Prozent (August 2015) angegeben, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2015b, vgl. GIZ 12.2015c). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24 Prozent der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60 Prozent (GIZ 12.2015c).
Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) (AA 3.2.2016). Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 Prozent. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten:
Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,-
mtl. (ca. EUR 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden dennoch überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 3.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 10.12.2015). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 10.12.2015). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).
In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 3.2.2016).
Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als fünf km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt – die Caisse Nationale d’Assurance Maladie – CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio. Euro hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Privatkliniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (ÖB 2.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016).
Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016).
Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014).
Quellen:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2016 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 10.02.2016 (mit Kurzinformation vom 01.08.2016).
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.
Wie in der Beschwerde aufgezeigt, führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unter dem Punkt Feststellungen (Seite 19) an, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehöre und sich zum "Islam-Sunnit" bekenne. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides heißt es dazu auf Seite 40, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppe und seinem religiösen Bekenntnis aufgrund der Homogenität seiner Angaben Glaube geschenkt werde. In der Beschwerde wird diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht habe, dass er in seiner Heimat zuerst religionslos gewesen sei und sich im Jahr 2008 griechisch-orthodox taufen habe lassen und daher die Feststellung bezüglich seiner Religion nicht nachvollziehbar sei. Wie sich jedoch aus der weiteren Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid eindeutig ergibt, hat die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte tatsächlich unter der Annahme geprüft, dass er sich zum Christentum bekennt (vgl. zB folgende Ausführungen auf
Seite 46f des bekämpften Bescheides: "Fernern gaben Sie selbst an, die Organisation würde betreffend Ihrer Glaubensbekenntnis bescheid wissen (Seite 15 [Anm: dort heißt es im wiedergegebenen
Einvernahmeprotokoll: ‚F: Wusste die Organisation bzw. die Mitglieder Ihrer Gruppe, dass Sie sich zum Christentum bekennen? A:
Die Organisation wusste Bescheid-]. Würde die Organisation eine derartige Gewalt und Aggressionsbereitschaft implizieren, so wäre es kaum vorstellbar, dass diese – trotz angeblicher islamistischer Auslegung – nie persönlich an Sie herangetreten sind."). Dies zeigt, dass auf Seite 19 des bekämpften Bescheides irrtümlich von "Islam-Sunnit" die Rede ist, die belangte Behörde jedoch – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren – tatsächlich von der Feststellung ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer zum Christentum bekennt.
2.3. Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung er habe seine Heimat wegen politischen Aktivitäten verlassen müssen. Er sei wie viele andere Kollegen verfolgt worden. Sein Vater sei aus demselben Grund verhaftet und eingesperrt worden. Er selbst sei zum Christentum konvertiert und werde deshalb von Islamisten bedroht und eingeschüchtert. In der Einvernahme durch die belangte Behörde schilderte der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausführlich und gab dabei im Wesentlichen an, dass er im Jahr XXXX einer regierungskritischen Organisation beigetreten sei, sich im Jahr XXXX taufen habe lassen und sich seitdem zum Christentum bekenne. Während es früher egal gewesen sei, ob man Christ oder Moslem war, habe sich die Organisation, die den Name XXXX bekommen habe, im Jahr XXXX dafür interessiert, ob ihre Mitglieder Muslime seien oder nicht. Er habe gespürt, dass sie über ihn redeten. Er habe kein gutes Gefühl gehabt und habe Angst, getötet oder entführt zu werden. Am XXXX seien er und andere Mitglieder von der Polizei verhaftet und eine Woche lang befragt geworden, weil sie sensible Dokumente bei sich getragen hätten. Sie hätten angegeben, die Dokumente auf dem Boden gefunden zu haben, worauf hin sie freigelassen worden seien. Er und die vier anderen Mitglieder in seiner Gruppe hätten gesehen, dass in der Organisation vieles falsch lief, weshalb sie sowohl gegen die Regierung als auch die Organisation was machen wollten. Er habe sich auf die Revolution konzentriert. Sie hätten am XXXX an der Revolution gegen die Regierung teilgenommen. Zu dieser Zeit habe die Organisation begonnen, Waffen zu organisieren und wollte militärisch gegen die Regierung vorgehen. Da habe er eine Chance gesucht, das Land zu verlassen und als er diese Chance gesehen habe, habe er das Land sofort verlassen. Er habe ein politisches Büro eröffnen wollen, um seine Einstellung zu äußern. Seine Meinung in Tunesien zu äußern sei schwierig, dass könne man nur in Europa machen. Er habe was gegen den Islam und gegen die Arabisierung machen wollen (im Detail vgl. oben unter Punkt I, Verfahrensgang, die wörtliche Wiedergabe des Fluchtvorbringens aus dem Einvernahmeprotokoll).
2.3.1. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen der Beschwerdeführers auf Grund von verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinem Fluchtvorbringen und seinen sonstigen Angaben im Verfahren als nicht glaubhaft qualifiziert und dies im angefochtenen Bescheid unter Punkt "D) Beweiswürdigung" umfassend und nachvollziehbar dargelegt (vgl. Seite 39 bis 47 des bekämpften Bescheides). Dabei stützte sie sich auf folgende zentrale Argumente:
In der Erstbefragung am 21.08.2016 habe der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebracht, er sei zum Christentum konvertiert und werde aufgrund dessen von Islamisten bedroht und eingeschüchtert. In der Einvernahme durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Islamisten noch eine konkrete Bedrohung bzw. Einschüchterung gegen seine Person erwähnt, sondern vorgebracht von der Organisation "XXXX" und der staatlichen Regierung verfolgt zu werden. Diese Organisation habe jedoch keinen behördlichen Quellen entnommen werden können, weshalb von einer fiktiven Organisation auszugehen sei. Auf Nachfrage der belangten Behörde in der Einvernahme, ob es jemals konkrete Bedrohungen seitens der Organisation bzw. deren Mitglieder gegeben habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, die Organisation hätte neue Ideen und Gedanken, mit denen er nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob es eine konkrete Bedrohung durch die Regierung gab, habe er verneint und weiters ausgeführt, die Polizei hätte seine Daten aufgenommen, wodurch er vermute, zukünftig verfolgt zu werden. Eine konkrete, gegen ihn als Individuum gerichtet Bedrohung bzw. Einschüchterung habe seinen Antworten nicht entnommen werden können.
Weiters führte die belangte Behörde gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe ins Treffen, dass er auf die Nachfrage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, angemerkt habe, dass er zwar dort verfolgt werde, jedoch nicht genau wisse, von wem. Er denke von der Organisation "XXXX" und von der Regierung. Demnach gründe sich die angebliche Verfolgung lediglich auf Annahmen spekulativer Natur.
Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Anhaltung durch die Polizei im Jahr XXXX nicht glaubhaft. Dies stützte die belangte Behörde zum einen darauf, dass sie den Beschwerdeführer zwar ausdrücklich aufforderte diese "detailreich" zu schildern, er darauf jedoch lediglich folgende kurze Antwort gegeben habe: "Drei Mitglieder und ich waren nachts unterwegs, woraufhin die Polizei uns angehalten hat und unsere Ausweise kontrollierte, woraufhin Sie uns mitgenommen hat." Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Anhaltung über sieben Tage um einen gravierenden Eingriff handle, hätte der Beschwerdeführer umfangreiche Angaben dazu machen können, wenn dies tatsächlich stattgefunden hätte; dies insbesondere auch deshalb, weil es wesentlich für seine Flucht gewesen sei. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auch auf Inkonsistenzen und Ungereimtheiten im Vorbringen rund um die behauptete Anhaltung durch die Polizei. So brachte der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe bei der Anhaltung seinen Ausweis kontrolliert. Da der Beschwerdeführe jedoch zuvor in der Einvernahme in einem anderen Zusammenhang angegeben habe, er habe seinen Personalausweis entsorgt, da er die Regierung ablehne, fragte ihn die belangte Behörde, mit welchem Dokument er sich ausgewiesen habe, worauf hin der Beschwerdeführer angab, mit dem Personalausweis seines jüngeren Bruders. Nachdem aber den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine familiären Verhältnisse davon ausgegangen werden könne, dass er zu seiner Familie ein gutes Verhältnis habe, sei nicht verständlich, warum er durch so ein Verhalten seinen jüngeren Bruder der von ihm vorgebrachten Gefahr der staatlichen Verfolgung aussetzen würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, den tunesischen Staat und die tunesischen Personaldokumente nicht anzuerkennen, weswegen er auch seinen eigenen Personalausweis entsorgt habe. Im Lichte dessen qualifizierte die belangte Behörde die Mitführung des Personalausweises des Bruders als absurd und widerspreche dies jeglicher Lebenserfahrung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme auf die Frage der belangten Behörde, ob es konkrete Bedrohungen seitens der Regierung gegenüber ihm gegeben habe, angegeben: "Nein, so etwas gab es nicht. Sie haben bei der Festnahme aber meine Daten aufgenommen, wodurch ich vermute, dass Sie mich künftig verfolgen". Damit habe er seinen zuvor getätigten Angaben, wonach die Daten seines Bruders aufgenommen worden seien, widersprochen. Schließlich zog die belangte Behörde auch die Angaben zu seinem Bruder und seinem Vater in Zweifel. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein jüngerer Bruder XXXX im Jahr XXXX geboren sei. Zu seinem Vater habe er angegeben, dass dieser seit XXXX wegen seiner politischen Gesinnung in Haft sei. Im Hinblick auf die Dauer einer Schwangerschaft, sei dies äußerst suspekt.
Weiteres stützte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auch darauf, dass die vorgebrachte Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Polizei seinen Angaben zu Folge am XXXX stattgefunden habe bzw. sich die Organisation im Jahr XXXX dafür interessiert habe, ob die Mitglieder Muslime oder nicht seien und er kein gutes Gefühl und Angst gehabt habe, getötet oder entführt zu werden, er jedoch erst am 04.02.2013 aus Tunesien ausgereist sei. Hätte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Furcht vor Tötung und Entführung empfunden, entspräche es der Lebenserfahrung, den Entschluss zur Ausreise zeitnahe zum furchtauslösenden Ereignis zu treffen.
Zusätzlich schlussfolgerte die belangte Behörde aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme, wonach er in Griechenland zwar einen Asylantrag stellte, dort aber nicht bleiben wollte, da er dort keine Arbeit und keine Dokumente habe, und Italien kein gutes Land sei, weil es dort keine Arbeit und keine staatliche Hilfe und keine Menschenrechte gebe, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichem Interessen nach Österreich gekommen sei, zumal er bereits in Griechenland Schutz und Sicherheit vor seinen angeblichen Problemen in Tunesien erhalten habe.
2.3.2. Diesen schlüssigen und tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seiner ergänzenden Eingabe vom14.12.2016 (substantiiert) entgegen. Lediglich hinsichtlich der behaupteten Anhaltung durch die Polizei im Jahr XXXX wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde dürfe diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht die Glaubwürdigkeit mit der Begründung absprechen, er habe die Schilderung der Anhaltung weder detailreich noch ausführlich ausgeführt. Die belangte Behörde hätte vielmehr durch gezielte Fragen den genauen Sachverhalt bezüglich der Festnahme durch die Polizei ermitteln müssen, um endgültig über die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens absprechen zu können. Damit tritt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde jedoch nicht substantiiert entgegen. Zum einen wendet er sich damit nur gegen eines von mehreren Argumenten der belangten Behörde. Zum anderen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Einvernahme ausdrücklich aufgefordert, die Anhaltung durch die Polizei "detailreich" zu beschreiben und ihn dazu im Verlauf der Einvernahme auch noch weiter befragt. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde nicht nur auf die diesbezüglich vage Schilderung durch den Beschwerdeführer gestützt, sondern auch auf verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche in Aussagen, die sich auf die vorgebrachte Anhaltung bezogen (wie etwa die Frage, mit welchem Ausweis sich der Beschwerdeführer ausgewiesen und welche Daten die Behörde aufgenommen hat, vgl. oben Punkt II 2.3.1.), die in der Beschwerde allesamt unwidersprochen geblieben sind.
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher – wie auch die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, der Asylrelevanz zukommt, glaubhaft zu machen.
2.3.4. Überdies ist Tunesien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 11 leg.cit.).
2.4. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Erkenntnis auch angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) 3.1.2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ".
3.1.3. § 18 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) ".
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er in Tunesien von einer Organisation, der er angehörte, sowie von der damaligen tunesischen Regierung wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden sei.
Jedoch ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft (vgl. oben Punkt II.2.3.) und daher nicht geeignet, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Selbst wenn das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, wäre eine tatsächlich bestehende, subjektiv empfundene Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung bei einer Rückkehr unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat objektiv nicht nachvollziehbar und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen:
Bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX von der Polizei wegen seiner Mitgliedschaft in einer regierungskritischen Organisation sieben Tage lang angehalten und befragt worden wäre, wäre zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 keine weiteren Probleme mit den tunesischen Behörden hatte. Darüber hinaus hat sich die politische Lage seit seiner angeblichen Anhaltung bzw. dem Verlassen seines Herkunftsstaates erheblich verändert. Im Jahr 2014 fanden Parlamentswahlen statt und es ist zu einem Regierungswechsel gekommen. Darüber hinaus zeigen die Länderberichte, dass die Meinungs- und Pressefreiheit seit der Revolution in Tunesien gesetzlich und faktisch gewährleistete Rechte sind und diese von der Regierung auch respektiert werden. Es besteht eine Medienlandschaft; Missstände werden offen thematisiert und auch regierungskritische Artikel werden veröffentlicht. Für politisch Gefangene wurde eine Amnestie durchgeführt. Die Religionsfreiheit ist in der tunesischen Verfassung verankert. Eine Verfolgung bzw. Fälle von Diskriminierung der berbischen Minderheit sind nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen (politischen) Lage in Tunesien ist daher eine allenfalls subjektiv empfundene Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Regierung bei einer Rückkehr objektiv nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch unter der Annahme, dass er im Jahr XXXX tatsächlich von der Polizei angehalten und zu regierungskritischen Artikeln befragt worden wäre und Mitglied einer regierungskritischen Organisation gewesen sei und auch wenn er der aktuellen Regierung gegenüber kritisch eingestellt wäre und Kritik üben wollte. Im Übrigen vermag das Bundesverwaltungsgericht in der vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerten Ansicht, dass Tunesien kein arabisches Land sei bzw. Tunesier keine Araber sondern Berber wären, keine asylrelevante politische oppositionelle Gesinnung erkennen. Wie von der belangten Behörde unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt bereits dargelegt, handelt es sich dabei um ein Verkennen der Tatschen über die ethnische Zusammensetzung der tunesischen Bevölkerung.
Dies gilt gleichermaßen für seine angebliche Angst vor Verfolgung durch die Organisation, der er angehört habe, zumal diese nach den Angaben des Beschwerdeführers über sein Bekenntnis zum Christentum Bescheid gewusst habe, jedoch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nie persönlich an ihn herangetreten ist bzw. keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt hat. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen von einer bestehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des tunesischen Staates gegen eine drohende Verfolgung durch eine private Organisation ausgegangen werden. Dass eine solche in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht besteht, ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht erkennbar.
3.2.1.3. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum ersten Mal vor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass ihm im Fall einer Rückkehr keine staatliche Verfolgung drohe, da er illegal aus Tunesien ausgereist sei und er daher, wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe, mit der Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen habe, wonach jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlasen oder zu betreten, mit einer Geldstrafe (zwischen ca 15 bis 60 Euro) und/oder mit einer Haftstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten bestraft werde. Eine Gefängnisstrafe würde widrigste Haftbedingungen bedeuten.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass – selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne offizielles Reisedokument im Jahr 2013 aus Tunesien ausgereist sein sollte – dies für die tunesischen Behörden wohl schwer nachzuweisen wäre, zumal der Beschwerdeführer dieses auch nach seiner Ausreise verloren haben könnte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Reisedokumente aus verschiedensten Gründen in Verstoß geraten. Schon im Lichte dessen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr tatsächlich eine Haftstrafe droht.
Im Übrigen scheint der angedrohte Strafrahmen im Hinblick auf das durchaus legitime Interesse eines Staates, die Ein- und Ausreise in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet zu überwachen, nicht unverhältnismäßig. Dass gerade dem Beschwerdeführer eine solche Haftstrafe aus asylrelevanten Gründen droht, ist aus der Berichtslage nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aus den Feststellungen betreffend die Haftbedingungen in Tunesien zwar hervor geht, dass die hygienischen Verhältnisse in Haftanstalten nicht internationalen Standards entsprechen und es mitunter zu Überbelegungen kommt. Dass im Fall einer Haft von bis zu sechs Monaten dem Beschwerdeführer ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. unten Punkt II.3.2.2), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wird dies in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
3.2.1.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunk II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien – wie eben unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt seinen eigenen Angaben zu Folge über eine abgeschlossene Schulausbildung und spricht mehrere Fremdsprachen. Darüber hinaus hält sich auch seine Familie in Tunesien auf, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist, er hält sich erst seit (spätestens) 19.08.2015, und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier weder über private noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er führt somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet.
Selbst wenn ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen würde, würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden und wurde eine derartige von ihm auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat und nach wie vor seine Muttersprache beherrscht, weshalb nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, 18.01.2005, 2004/18/0365, 03.05.2005, 2005/18/0076, 17.01.2006, 2006/18/0001, und 09.09.2014, 2013/22/0246).
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt II.3.2.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Tunesien gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen oben unter Punkt II.2.2. und II.2.3 sowie II.3.2.1.). In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt scheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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