BVwG I404 2129333-1

I404 2129333-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG I404 2129333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2129333.1.00

Spruch

I404 2129333-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 08.06.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit formularmäßigem Vordruck vom 06.04.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 18.04.2016, beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Ebenfalls mit formularmäßigem Vordruck vom 06.04.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.04.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.

3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. T L, einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.05.2016 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr

GdB %

1

KHK, St.p. Myocardinfarkt (Hinterwand STEMI) 09/2008, art. Hypertonie (entsprechend Beeinträchtigung, keine Angina-pecotris-Beschwerden, keine Hinweise für kardiale Dekompensation)

05.05. 02

40

2

Nephrolitiasis bds. mit rez. Nierenkoliken, St. P. mehrfachen Steinextraktionen, St. P. ESWL (entsprechend dzt. Beschwerdefreiheit, letzte Kolik 08/2015, unauffällige Nierenfunktion)

08.01. 04

20

3

Diabetes mellitus Typ II oral therapiert (entsprechend Medikation, keine Hinweise für diabetische Folgeschäden)

09.02. 01

20

4

Varusgonarthrose bds. mit St.p. Hemischlitten-OP links 2009 und mediale Knieteilprothese rechts 2011 (keine wesentliche Bewegungseinschränkung, leichtgradige Beschwerden)

02.05. 19

20

5

St.p. Tumorexstirpation eines Meningeoms Höhe HWK4 2003 (keine Hinweise für Rezidiv, leichtgradige Störung des Gleichgewichts)

13.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die beantragte Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel kann nicht nachvollzogen werden. Der AST führt Spaziergänge bis zu 3/4 Stunde auf, hat nun auch vor der Untersuchung 4 Stockwerke zurücklegen können, fährt auch noch selbst mit dem Fahrrad und mit dem Auto, sodass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sicherlich möglich und zumutbar ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

4. Am 08.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.

5. Mit Bescheid vom 08.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

6. Gegen den Bescheid vom 08.06.2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2003 bei ihm ein intradural-extramedullärer Tumor in Höhe HWK4 rechts festgestellt und operiert worden sei. Seitdem leide er an einer Gangunsicherheit mit Stolpergefahr durch unkontrollierte Bewegungen. Er sei auf Begleitung angewiesen, um die nötige Sicherheit zu bekommen. Am 04.09.2008 habe er einen subakuten Hinterwandinfarkt STEMI erlitten. Seitdem sei er zusätzlich kurzatmig im Gehen, habe Atemprobleme und könne keine längere Strecke zu Fuß zurücklegen. Zudem habe er trotz der operierten beidseitigen Knieprothesen Schmerzen in den Knien auf beiden Seiten. Der Beschwerdeführer ersuche um Ausstellung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel", damit die Basis für einen Behindertenparkausweis geschaffen sei. Diesen benötige er dringend, da er nicht weit gehen könne.

7. Mit Schreiben vom 24.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. In der Folge erstellte Dr. T L im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 28.08.2016, in welchem er Folgendes ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

a) Aufgrund der mir vorliegenden Informationen (eingereichte ärztliche Befunde und persönliche ärztliche Untersuchung am 18.05.2016) ergeben sich für mich keine Hinweise, dass Herr T. nicht in der Lage wäre eine kurze Wegstrecke von ca. 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Im Rahmen der Begutachtung gab er mir gegenüber an, er führe Spaziergänge bis zu 3/4 Stunde durch. Auch fährt er noch mit dem Fahrrad und mit dem Auto. Ebenso gab er mir gegenüber an, er wäre die 4 Stockwerke zu Fuß zum Untersuchungszimmer gekommen (obgleich ein Lift vorhanden ist). Eine Begleitperson war bei der ärztlichen Untersuchung nicht anwesend, er kam alleine. Das Gangbild war unauffällig und sicher. Er verwendete zur Fortbewegung keine Hilfsmittel.

...

c) Es ergeben sich keine Hinweise, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern könnten. Lt. Angaben von Herrn T. bestehen seit der Tumor-OP im HWS-Bereich im Jahr 2003 keine Beschwerden mehr, einzig eine gewisse Unsicherheit beim Einbeinstand. Eine erhebliche Störung des Gleichgewichtes liegt jedenfalls sicherlich nicht vor. Somit ist davon auszugehen, dass die Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln mit entsprechend angebrachten Haltestangen, Haltegriffen sowohl während der Fahrt als auch beim Ein- und Aussteigen für Herrn T. möglich sind.

d) Bei Herrn T. besteht ein St.p. Varusgonarthrose beidseits mit Hemischlitten-OP links 2009 und mediale Knieteilprothese rechts 2011. Im Rahmen meiner Begutachtung konnte ich keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Kniegelenke feststellen. Der GdB für diese Beeinträchtigung wurde mit 20 v.H. eingestuft, was lt. EVO einer Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits entspricht.

e) Bei Herrn T. besteht eine KHK mit St.p. Myocardinfarkt 2008. Lt. Brief des LKH Feldkirch vom 30.09.2008 besteht eine leichtgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion mit einer EF von 56 %. Auch während meiner Begutachtung hat Herr T. keine kardialen Beschwerden angegeben. Es ergaben sich aus den eingereichten Unterlagen auch keine Hinweise für eine kardiale Dekompensation. Insgesamt wurde diese Gesundheitsbeeinträchtigung mit einem GdB von 40 v.H. eingestuft, was lt. EVO einer geringen Einschränkung entspricht.

f) Aufgrund der vorgelegten Befunde und der durchgeführten Begutachtung ergeben sich keine Hinweise für erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen. Allenfalls besteht eine leichtgradige Störung des Gleichgewichts bei St.p. Tumor-OP im HWS-Bereich im Jahr 2003, wobei lediglich Unsicherheiten beim Einbeinstand bestehen. Das Gangbild ist unauffällig und hilfsmittelfrei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wurde mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft.

9. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. T L und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten beide Parteien in der Folge keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2016 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50 % festgesetzt.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1.3. Dem Beschwerdeführer sind das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich. Weiters kann er auch kurze Wegstrecken (300-400 Meter) ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen.

1.4. Beim Beschwerdeführer bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Er ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen basieren auf dem Gutachten von Dr. T L vom 24.05.2016 und sind unstrittig.

2.3. Dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen kann sowie, dass dem Beschwerdeführer das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich sind, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. T L vom 24.05.2016 samt Ergänzungen vom 28.08.2016. Diese Feststellungen wurden vom Gutachter insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der ärztlichen Begutachtung am 18.05.2016 getroffen. Der Gutachter hat auch insbesondere angeführt, dass das Gangbild des Beschwerdeführers sicher und unauffällig sei und er zur Fortbewegung keine Hilfsmittel verwende. Diese Ausführungen des Gutachters decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er dazu in der Lage sei, Spaziergänge bis zu einer 3/4 Stunde durchzuführen sowie mit dem Fahrrad zu fahren. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde behauptet, dass bei ihm eine Gangunsicherheit mit Stolpergefahr sowie Kurzatmigkeit vorliegt, so ist der Beschwerdeführer dem Gutachter damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Befunde, die dieses Vorbringen untermauern würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Das Gutachten von Dr. T L vom 24.05.2016 wurde nach der vorgelegten Ergänzung vom 28.08.2016 vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.4. Dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, er nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, basiert auf dem Gutachten von Dr. T L vom 24.05.2016

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine neuen Befunde beigelegt. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzendem Gutachten überhaupt nicht geäußert. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Wie im Sachverhaltsteil samt Beweiswürdigung dargelegt, kann der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.

Das Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass bei dem Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist.

Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Beim Beschwerdeführer liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor. Auch wurde keine der sonst beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden als "erheblich" oder "schwer" eingestuft, weshalb keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht.

Aus diesem Grund ist auch die Varusgonarthrose mit Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseits nicht als erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten einzustufen.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

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