BVwG W228 2132020-1

W228 2132020-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016

Regest

Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Neuberechnung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W228 2132020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2132020.1.00

Spruch

W228 2132020-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1926, 4120 Neufelden, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 21.06.2016, OB:

XXXX, betreffend Beschädigtenrente nach Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat mit Bescheid vom 15.02.2007, OB. XXXX (GZ: XXXX) auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2005 die mit Bescheid des Bundesozialamts, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.02.2003 gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH nach KOVG mit Wirksamkeit vom 01.11.2005 neu bemessen. Die Leistung beträgt monatlich € 365,80, ab 01.01.2006 monatlich € 375,00, ab 01.10.2006 monatlich € 410,30 und ab 01.01.2007 monatlich € 416,90. Die anerkannten Dienstbeschädigungen unter Punkt 1 und 2 lauten wie folgt:

  1. Höchstgradige Hüftmuskelinsuffizienz links mit Notwendigkeit des Gehens mit Unterarmstützkrücken beidseits bei Zustand nach Hüftprothesenimplantation links im Juli 2005 bei vorbestehender schwerer Kriegsverletzung mit Verletzung des Nervus ischiadicus Hauptstammes im linken Gesäß

  2. Kausalgieforme Schmerzen im Bereich des Nervus tibialis links (auch bei Zustand nach operiertem Tarsaltunnelsyndrom)

Es ergebe sich folgende Richtsatzeinschätzung:

Lfd. Als Dienstbeschädigung Position Der Gesamt- Kausaler MdE

Nr. wird festgestellt in den leidenszustand Anteil ge-

Richtsätzen stand (kausaler mäß

zu § 7 KOVG und nicht §7

kausaler Anteil KOVG

zusammen) bedingt eine MdE von 1) Höchstgradige Hüft- g.Z.98 60 vH 1/1 60vH

muskelinsuffizienz links

mit Notwendigkeit des

Gehens mit Unterarmstütz-

krücken beidseits bei Zustand

nach Hüftprothesenimplantation

links im Juli 2005 bei vorbestehender

schwerer Kriegsverletzung mit

Verletzung des Nervus ischiadicus

Hauptstammes im linken Gesäß

  1. Kausalgieforme 499 30 vH 1/1 30vH

Schmerzen im Bereich

des Nervus tibialis links

(auch bei Zustand nach

operiertem Tarsaltunnelsyndrom)

  1. Reaktionslos einge- 205 0 vH 1/1 0vH

heilter Stecksplitter

im Beckenbereich links

  1. Narben nach Schuss- 702 0 vH 1/1 0vH

verletzung im Bereich Tab.Sp.

des linken Gesäßes, linken 1 Z1

Beckenkammes und der

linken Ferse

  1. Degenerative Ver- 191 60 vH 1/3 20vH

änderung der Wirbelsäule

mit Bandscheibenprotrusion

und radikulärer Schmerz-

symptomatik

Am 10.02.2016 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Eintrittes einer Verschlimmerung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingebracht.

In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In dem auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27.04.2016 beruhenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.05.2016 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "[...]

Beurteilung nach § 7 KOVG- § 21 HVG

Lfd. Als Dienstbeschädigung Position MdE ursächl. kausale

Nr. wird festgestellt der insgesamt Anteil MdE Richtsätze 1) Zust.n. Schussverletzung 98 70 1/1 70 der li. Hüftregion mit

sekundärer hochgradiger

Hüftmuskelinsuffizienz links,

schlechte Beweglichkeit des li.

Hüftgelenks nach periprothetischer

Fraktur Juni 2015, Zust.n. Hüft-

prothesenimplantation links 2005,

Zust.n. Schussbruch des li. Fersen-

beines, asymptomatischer Steck-

splitter der li. Hüfte

  1. Partielle Ischiadikusläsion 487 40 1/1 40

li. - vom Vorgutachten

übernommen (nicht ortho-

pädisch, sondern neurologisch) 3) Kausalgie des Nervus 499 30 1/1 30

tibialis posterior links,

Zustand nach operiertem

Tarsaltunnelsyndrom

übernommen (nicht ortho-

pädisch, sondern neorologisch)

Kausale Gesamtminderungg der Erwerbsfähigkeit: 70

Nicht-Dienstbeschädigung (akausale Leiden): Primäre Wirbelsäulendegeneration, Morbus Wegener, Niereninsuffizienz, Zust.n. Strumektomie, arterielle Hypertonie, Polyneuropathie (PNP), Prostatakarzinom, Refluxösophagitis, Zust.n. Knieprothese re. 2005, inzipiente Aortenklappenstenose.

Begründung:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich nun der Zustand des li. Hüftgelenks durch die periprothetische Fraktur im Juni 2015 weiter verschlechtert, die Beweglichkeit hat deutlich abgenommen, aus diesem Grunde nunmehr Höchstrahmensatz der Pos.Nr. 98 Eine höhere Einstufung ist nicht möglich. Die sehr schlechte Gehfähigkeit wird jedoch nur zu einem kleinen Teil durch das kausale Leiden verursacht, sie ist zum größten Teil der auch elekronerographisch nachgewiesenen Polyneurapathie geschuldet."

Am 21.06.2016 erließ das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2016 auf Erhöhung der ihm mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.02.2007, OB XXXX (GZ. XXXX) gewährten Grundrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.05.2016 ergebe, dass gegenüber dem, dem Bescheid vom 15.02.2007 zugrunde gelegten, ärztlichen Befund eine Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sei. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich nun der Zustand des linken Hüftgelenks durch die periprothetische Fraktur im Juni 2015 weiter verschlechtert, die Beweglichkeit habe deutlich abgenommen, aus diesem Grunde nunmehr Höchstrahmensatz der DB 1) mit 70 vH. Eine höhere Einstufung sei nicht möglich. Die sehr schlechte Gehfähigkeit werde jedoch nur zu einem kleinen Teil durch das kausale Leiden verursacht; sie sei zum größten Teil der auch elektronerographisch nachgewiesenen Polyneuropathie geschuldet. Es ergebe sich somit keine Änderung gegenüber der am 28.09.2006 vorgenommenen Gesamteinschätzung der MdE. Da eine für die Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG erhalte der Beschwerdeführer weiterhin Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 vH.

Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 20.07.2016, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Juli 2005 eine Hüftprothesenimplantation stattgefunden habe. Im Jahr 1993 sei er in der linken Ferse operiert worden. Schmerzen seien noch vorhanden. Er habe nie einen Stecksplitter im linken Beckenbereich gehabt; seine Verwundung sei ein Steckschuss im linken Becken bis kurz vor der linken Niere gewesen. Er sei in verschiedenen Kriegslazaretten gewesen und erst nach langsamer vollständiger Ausheilung sei die Kugel operativ entfernt worden. Im Zuge dieser Verwundung seien verschiedene Nerven im Bein verletzt worden. Ein Stehen oder Gehen sei nun nicht mehr möglich. Nur mir beiden Krücken könne er Mithilfe seiner Betreuer einige Schritte gehen. Er habe nach wie vor eine große Narbe und große Schmerzen im Steißbein und in den Lendenwirbeln. Am 26.06.2015 sei er schwer gestürzt; die Ursache dafür sei der plötzliche Ausfall seines geschädigten linken Beines gewesen. Laut Schlussbericht des Krankenhaus Wagner Jauregg vom 14.04.2000 seien zwei Nerven nicht mehr ableitbar. Ein weiterer Schlussbericht vom 16.06.2000 laute:

"Zustand nach Ischiadicusläsion links infolge Kriegsverletzung". Es sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schon Jahrzehnte schwer leide und sein Leiden nicht auf den Stutz vom 26.06.2015 zurückzuführen sei.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.08.2016 die belangte Behörde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf persönlicher Untersuchung - ersucht. Folgendes sei zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

  1. Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

  2. Beurteilung der Kausalität (§ 4 KOVG 1957)

Anerkannte Dienstbeschädigung/en, Abl. 180-181

  1. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu § 7 KOVG 1957.

Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes und des kausalen Anteiles ist besonders zu achten.

Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen.

Essentiell ist unter anderem die Erörterung, ob sich aufgrund der fortschreitenden Parese des Nervus tib., bei der die Kausalität zwischen kausal und akausal nicht trennbar ist, fortgeschritten ist oder nicht.

  1. Beurteilung, ob die Richtsatzeinschätzung gegenüber der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe abweicht und ob bzw. ab wann und inwiefern sich der medizinische Befund entsprechend der nunmehr festgestellten MdE gegenüber dem Befund, der dem Vergleichsgutachten (Abl. 131/17-131/20) zu Grunde liegt, gebessert bzw. verschlimmert hat oder keine maßgebende Änderung eingetreten ist. Bei Eintreten einer maßgebenden Änderung ist zu erörtern, ob die Richtsatzposition 499 bei der Einschätzung der MdE zu einer höheren Gesamteinschätzung der MdE führt (allenfalls durch gegenseitige Leidensbeeinflussung mit den orthopädischen Leiden).

  2. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers,

Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 184

  1. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 180-181 sowie 131/17-131/20) abweichenden Beurteilung.

  2. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

In dem in Erledigung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 ergangenen Sachverständigengutachten vom 27.09.2016 wurde wie folgt ausgeführt:

"1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit Bezeichnung der Gesundheitsschädigungen

Fachstatus:

Halswirbelsäule:

In Neutralstellung Rotation nach rechts bis 45°, endlagig Schmerzen.

In Neutralstellung Rotation nach links bis 45°, endlagig Schmerzen.

Hochgradige Bewegungseinschränkung, Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Druck-und Klopfschmerz über und neben den Dornfortsätzen von C2 bis C7.

Brustwirbelsäule:

Hochgradige Lendenwirbelsäule:

Hochgradige Bewegungseinschränkung. Verspannung der paravertebralen Muskulatur,

Druck- und Klopfschmerz über und neben den Dornfortsätzen TI bis TI2.

Ott'sches Zeichen 30/32 cm. Rundrückenfehlstellung.

Druck- und Klopfschmerz über und neben den Dornfortsätzen von LI bis L5.

Fehlendes Lasegue'sches Zeichen beidseits,

Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur mit Pseudo-Lasegue ab 45° beidseits. Fingerkuppenbodenabstand nicht prüfbar,

Schober'sches Zeichen im Sitzen 10/12 cm. Hohlkreuzfehlstellung.

Obere Extremitäten:

Altersgemäß freie Beweglichkeit in allen großen Gelenken, grobe Kraft, Durchblutung und Sensibilität unauffällig, keine Seitendifferenz feststellbar.

Untere Extremitäten:

Rechtes Hüftgelenk:

S 0/10/90, F 20/0/20 und R 10/0/10 bei Hüftgelenk in Strecksteilung

Linkes Hüftgelenk:

S 0/10/60, F 20/0/20 und R 10/0/10 bei Hüftgelenk in Strecksteilung

Rechtes Kniegelenk:

S 0/10/80

Linkes Kniegelenk:

S 0/10/100

Rechtes Sprunggelenk:

S 0/0/20

Linkes Sprunggelenk S 0/0/10

Umfang Oberschenkelmitte:

Rechts 50 cm Links 50 cm

Umfang Unterschenkelmitte Rechts 30 cm Links 30 cm

Dekompensierter Spreizfuss mit Hallux valgus-Fehlstellung beidseits Ausgeprägte symmetrische Beschwielung der Fußsohlen beidseits Blande Narbe nach Knietotalendoprothese rechts Blande Narbe nach Hüfttotalendoprothese links 15 cm Blande Narbe nach Splitterverletzung glutäal links 13 cm

Keine Muskeleigenreflexe auslösbar.

Aufstehen aus dem Rollstuhl ohne Hilfe nicht möglich, Stehen ohne Hilfe mühevollst möglich. Gehen ohne Krücken nicht möglich. 2 Krücken als Stütze werden verwendet.

Festgestellte Gesundheitsschädigungen:

98.

Schwere Bewegungseinschränkung linkes Hüftgelenk

97.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung rechtes Hüftgelenk

121.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung beide Kniegelenke

137.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung beide Sprunggelenke

151.

Platt-Spreizfuß beidseits

191.

Hochgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

487.

Partielle Nervus Ischiadicus-Läsion links (Vorgutachten)

499.

Kausalgie linkes Bein (Vorgutachten)

Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese rechts

Sensomotorische progrediente beinbetonte Polyneuropathie beidseits mit Hinweise auf wurzelnahe Läsionen im Lendenwirbelsäulenbereich; Abi. 148/41 Arztbrief Wagner-Jauregg-Krankenhaus 2009

  1. Beurteilung der Kausalität der als Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung geltend gemachten Beeinträchtigungen (Abl. 180-182)

Anerkannte Dienstbeschädigungen:

• Hüftmuskelinsuffizienz links

• Kausalgieforme Schmerzen linkes Bein

• Stecksplitter Gesäßregion links

• Narben nach Schussverletzungen

• Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Eine weitere Beurteilung der Kausalität der Beeinträchtigungen lässt sich mit den Methoden und Techniken der 5-Sinne-Medizin nicht durchführen, im Speziellen nicht bei den Krankheiten welche 1944 begonnen haben, seit 1988 fortschreiten und sich im Laufe des Alterungsprozesses schicksalshaft verschlechtern.

  1. Feststellung der MdE für die als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen.

Gegenüber der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom 16.5.2016 mit 70% (Abi. 172 ff.) lässt sich keine Veränderung objektivieren.

Eine isolierte Beurteilung des Schweregrades einer inkompletten peripheren Nervenläsion lässt sich bei bekannter progredienter Polyneuropathie ohne Zuhilfenahme von Elektromyogramm und Elektroneurografie nicht durchführen.

Insbesondere findet sich kein Hinweis klinisch dass eine komplette Schädigung des Nervus tibialis vorliegt.

  1. Beurteilung, ob die Richteinschätzung gegenüber der früheren Einschätzung um mindestens 1 Stufe abweicht.

Gegenüber der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom 16.5.2016 mit 70% (Abl. 174) lässt sich keine Veränderung oder Abweichung objektivieren.

  1. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 184)

Zu Punkt 1) Eine Nervus ischiadicus-Verletzungen bei der Hüfttotaloperation links 2005 wurde nicht dokumentiert. Lege artis durchgeführt ist der Nerv bei der Implantation einer Hüfttotalendoprothese nicht gefährdet. Es wurde die Insuffizienz der Gesäßmuskulatur links dokumentiert, diese bestand vor der Operation und wurde postoperativ nicht gebessert. Die Insuffizienz wird bei der Einstufung der Dienstbeschädigung berücksichtigt.

Zu Punkt 2) Die Schmerzen im linken Fuß bestanden vor der Operation 1993 und nach der Operation , die Operation mit dem Ziel die Fuß-Schmerzen zu beseitigen hat keine Besserung gebracht. Die Schmerzen bei der Einstufung der Dienstbeschädigung berücksichtigt.

Zu Punkt 3) Ist Eigeninterpretation des Klagenden. Sollte eine wesentliche Nervenschädigung motorischer oder sensibler Äste durch die Splitterverletzung 1944 oder bei der operativen Entfernung der Splitter entstanden sein wären diese Folgen unmittelbar bemerkt worden und hätten bereits 1944 und die Jahre darauf folgend zu Einschränkungen geführt.

Trotz dieser Feststellung wird eine Nervenschädigung des Nervus ischiadicus und tibialis links bei der Einstufung der Dienstbeschädigung berücksichtigt.

Zu Punkt 4) Narben sind dokumentiert. Dies wird bei der Einstufung der Dienstbeschädigung berücksichtigt.

Zu Punkt 5) Starke Schmerzen sind nachvollziehbar, in den Gutachten gewürdigt und berücksichtigt, ebenso die Verschlechterung durch die Oberschenkelfraktur links 2015.Die erstmalig 1991 dokumentierten EMG-Untersuchungen (Abl.l 1 la ff.) sind in sämtlichen Gutachten berücksichtigt. Die Schmerzen werden bei der Einstufung der Dienstbeschädigung berücksichtigt.

  1. Begründung einer abweichenden Beurteilung

Eine abweichende Beurteilung wird nicht gemacht.

  1. Feststellung ob Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine Besserung zu erwarten ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.10.2016 dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX1926 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer bezieht mit Wirksamkeit 01.11.2005 eine Beschädigtenrente nach dem KOVG unter Zugrundelegung einer MdE von 70 vH.

Die anerkannte Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:

Funktionseinschränkungen DB Pos., MdE, Anteil; MdE

1. Zust.n. Schussverletzung der li. Hüftregion mit sekundärer 98, 70%, 1/1, 70%

hochgradiger Hüftmuskelinsuffizienz links, schlechte

Beweglichkeit des linken Hüftgelenks nach periprothetischer

Fraktur Juni 2015, Zust.n. Hüftprothesenimplantation links

2005, Zust.n. Schussbruch des linken Fersenbeines,

asymptomatischer Stecksplitter der linken Hüfte

2. Partielle Ischiadikusläsion links 487, 40%. 1/1, 40%

3. Kausalgie der Nervus tibialis posterior links, 499, 30%, 1/1, 30%

Zustand nach operiertem Tarsaltunnelsyndrom links Im Vergleich zum Vorgutachten, welches dem Bescheid vom 15.02.2007 zugrunde liegt, hat sich der Zustand des linken Hüftgelenks durch die periprothetische Fraktur im Juni 2015 weiter verschlechtert; die Beweglichkeit hat deutlich abgenommen. Aus diesem Grund nunmehr Höchstrahmensatz der Positionsnummer 98 mit 70 vH. Die sehr schlechte Gehfähigkeit wird jedoch nur zu einem kleinen Teil durch das kausale Leiden verursacht, sie ist zum größten Teil der auch elektroneurographisch nachgewiesenen Polyneurapathie geschuldet.

Eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung kann nicht festgestellt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 70 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu der anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers basieren auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 27.09.2016, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 27.09.2016 ergibt kein anderes Bild als jenes der belangten Behörde vom 16.05.2016, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 21.06.2016 stützt. Somit hat die belangte Behörde die Minderung der Erwerbsfähigkeit korrekt mit 70 vH festgelegt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.09.2016 ist in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. In dem Gutachten vom 27.09.2016 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass sich gegenüber der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom 16.05.2016 mit 70% keine Veränderung oder Abweichung objektivieren lässt.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach von einer kausalen Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH auszugehen ist, zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung aufgrund der identen Ergebnisse keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten und hat auch keine neuen Befunde vorgelegt. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Bezug habenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes lauten:

§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

(2) - (3)...

§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

§ 52. (1) ...

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) - (5)...

Im gegenständlichen Fall hat sich - basierend auf der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers - im Vergleich zu der dem Bescheid vom 15.02.2007 zugrunde liegenden Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine relevante Verschlechterung konnte nicht objektiviert werden.

Da eine einstufungsrelevante Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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