BVwG W221 2140406-1

W221 2140406-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W221 2140406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2140406.1.00

Spruch

W221 2140406-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1078637504-150885706, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis/ID-Karte und sein Militärdienstbuch vor.

Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er habe seine Heimat vor ungefähr XXXX von XXXX aus verlassen und sei legal mit einem Bus in den Irak gefahren, wo er rund zwei Jahre gelebt habe. Vor zwei Monaten sei er dann illegal in die Türkei gereist und danach erst beim sechsten Versuch illegal und schlepperunterstützt nach Bulgarien gelangt. Anschließend sei er mit Hilfe des Schleppers über Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gekommen. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wegen des Krieges um sein Leben fürchten würde. In seiner Heimatstadt hätten die staatliche Armee, die kurdischen und die IS-Milizen miteinander gekämpft. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

Am 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei in XXXX, Bezirk XXXX, Bundesland XXXX geboren und habe dort 6 Jahre die Grundschule, danach 3 Jahre die Hauptschule sowie 4 Jahre ein Gymnasium im nahegelegenen XXXX und 1 Jahr (2011-2012) die Universität in Damaskus bzw. 1 Jahr aufgrund eines Wechsels (2012-2013) in XXXX, XXXX besucht. Er habe als Kurde Angst gehabt, so weit zu fahren und weil er ins Alter für das Militär gekommen sei. Er habe dann mit dem Studium aufgehört und nur im Sommer in einem Restaurant gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe der erste Grund gewesen sei. Er habe sein Studium auch aus diesem Grund abgebrochen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm auf dem Weg zur Uni etwas passiert. Er sei als Kurde nicht durch die Straßensperren des Regimes gelassen worden und seine Familie habe Angst um ihn gehabt und ihn nicht mehr auf die Uni gelassen. Anschließend seien Angehörige der kurdischen Miliz ins Haus gekommen, um jemanden von der Familie zum Kämpfen für sich oder das syrische Regime einzufordern. Er sei aber kein Mörder. Bei der kurdischen Miliz müsste er Männer, Frauen und Kinder umbringen, das könne er nicht. Nachgefragt gab er an, dass das syrische Regime und die kurdische Miliz seiner Ansicht nach zusammenarbeiten würden. Ein weiterer Grund sei das Militär. Während des Studiums habe er den Wehrdienst aufschieben können, als er damit aufgehört habe, hätte er zum Militär gehen müssen. Er sei zuhause gewesen, als die kurdische Miliz zu ihnen gekommen sei. Beim ersten Mal hätten sie sich erkundigt, wer von der Familie mitkämpft. Sein Vater habe der Miliz gesagt, dass der Beschwerdeführer noch im Studium sei, woraufhin sie nochmals mitgeteilt hätten, dass ein Mitglied der Familie mitkämpfen müsste. Als sein Vater ihnen Geld gegeben habe, seien sie aber gegangen. 2 oder 3 Monate später sei er aus Syrien in den Irak geflüchtet. Er sei öfter von der kurdischen Miliz z.B. bei Straßensperren kontrolliert und mehrmals gefragt worden, warum er nicht mitkämpft. Er habe immer darauf erwidert, dass er noch studiert und nicht kämpfen will. Auf Nachfrage bestätigte er, dass seine Familie nach seiner Flucht mehrmals von der kurdischen Miliz aufgesucht worden sei. Sie würden bis heute das Haus durchsuchen und nach ihm suchen, obwohl er seit 3 Jahren nicht mehr zuhause sei. Auf die Frage, ob ihn das syrische Regime zum Kämpfen aufgefordert habe, entgegnete er, er habe seinen Militärdienst verschoben, wenn er aber nicht mehr studiert, müsste er zum Militärdienst. Ihr Gebiet werde von der kurdischen Miliz kontrolliert, die Gefahr gehe daher von dieser aus. Außerdem würde ihn das Regime bei einer Kontrolle sofort mitnehmen, weil er Kurde sei. Dann müsste er auch kämpfen und Menschen umbringen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, dem Rechtsvertreter am 21.10.2016 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen habe können. Bei seinem Vorbringen in der Einvernahme würde es sich nämlich im Vergleich zur Erstbefragung um ein gesteigertes Vorbringen handeln. Seine Ausführungen bezüglich eines drohenden Einsatzes für kurdische Milizen oder die staatliche Armee würden seinen allgemein gehaltenen Angaben in der Erstbefragung widersprechen. Die näher genannten Widersprüche seien erste Indizien, dass keine Verfolgung seiner Person vorliegt. Er habe seine Fluchtgründe lediglich gesteigert, um den Asylstatus zu erlangen. Sein Militärbuch würde zudem belegen, dass er durch sein Studium den Militärdienst von 2011 bis 2014 aufschieben habe können. Weiters hätte die kurdische Miliz ihn bei häufigen Kontrollen (zwar) gefragt, warum er nicht mitkämpft, nachdem er geantwortet habe, dass er noch studiert, wäre letztlich aber nichts passiert. Es habe also zu keinem Zeitpunkt für ihn eine reale Gefahr bestanden, tatsächlich für die kurdische Miliz oder die staatliche Armee kämpfen zu müssen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers mit den verfügbaren Berichten über seine Heimat übereinstimmen würden und er somit glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen jungen Männer, die in der Gefahr sind zum Kriegsdienst eingezogen zu werden, persönlich gefährdet gewesen sei. Zusätzlich würde er der benachteiligten und gefährdeten Minderheit der Kurden angehören. Auch die derzeit herrschende Personalnot beim Militär sei aus den Länderberichten klar ersichtlich. Ebenso habe es bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit bei der Einvernahme keine Bedenken gegeben. Weiters sei ein Ende der Kriegshandlungen und der damit einhergehenden Kriegsverbrechen nicht abzusehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch nicht persönlich bedroht worden sei, würde dies die gegenwärtige und künftige Gefährdung nicht ausschließen. Eine Befreiung vom Militärdienst durch eine Zahlung sei bestenfalls eine "Kann-Bestimmung" und in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Bei richtiger und sorgfältiger Verfahrensführung hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit asylrelevanter Bedrohung, unzumutbarer unmenschlicher Behandlung, sowie dem Zwang zur mittelbaren und unmittelbaren Teilnahme an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit konfrontiert wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer hat Syrien vor ungefähr XXXX (Mitte XXXX) von XXXX aus verlassen und ist legal mit einem Bus nach Kurdistan in den Irak gefahren, wo er rund zwei Jahre gelebt hat. Anschließend reiste er ca. XXXX illegal in die Türkei und danach illegal und schlepperunterstützt nach Bulgarien. Anschließend ist er mit Hilfe des Schleppers über Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gekommen, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter. Er hat bislang immer wieder Aufschub von einer Ableistung seines Wehrdienstes in Syrien erhalten. Der letzte Aufschub in seinem Militärdienstbuch ist am XXXX ausgelaufen. Es besteht somit seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes.

Der Beschwerdeführer hat seine Heimat bereits im Jahr XXXX verlassen, als er noch einen gültigen Aufschub vorweisen konnte und das syrische Militär noch keine Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten hatte. Daher wurde der Beschwerdeführer bislang nicht zur syrischen Armee eingezogen. Er befindet sich nach wie vor im wehrfähigen Alter.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien vor allem verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann.

Davon abgesehen stellt seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Viele Angehörige seiner Volksgruppe haben sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime innerhalb und außerhalb seiner Heimat beteiligt. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass es seitens der syrischen Behörden auch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung kommen kann.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.2.2015).

Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015).

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013). Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013).

Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015).

Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015).

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015).

Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b).

Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015).

Einige Quellen geben an, dass Reservisten aufgrund ihres Alters und/oder ihrer Qualifikation einberufen werden. Gesuchte Qualifikationen seien Ärzte, Luftstreitkräfte, Panzerfahrer, Personen mit Wissen über Produktion von Munition, Logistik, Artillerie und Ingenieure (DIS 09.2016).

Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012).

Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.

Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert - siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015).

Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.3.2015).

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).

Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015).

Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.8.2015).

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)

Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am 6. August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt (UNHCR November 2016).

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)

Quellen:

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil diese in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen sowie diverse Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze (z.B. löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus) in Syrien die Runde machen, weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die BewohnerInnen Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die neueste Amnestie dient im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich dem Kampfeinsatz einziehen zu können.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer in Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen. Im Weigerungsfall drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte. Bzw. meint er, dass das Regime schon soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den vom Regime kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren und ohne seine Unterstützer in der Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen - mehr dazu im relevanten Abschnitt.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen. (BFA Staatendoku 20.08.2015)

Quellen:

Todesstrafe

Die syrischen Behörden geben selten Informationen über Hinrichtungen bekannt. Es ist unklar, wie viele Todesurteile verhängt, und wie viele Menschen im Jahr 2012 hingerichtet wurden. Exekutionen können für folgende Verbrechen durchgeführt werden: Verrat, Mord, politische Taten wie das Erheben der Waffen gegen Syrien, Überlaufen von den Streitkräften zum Feind, Akte der Aufwiegelung unter dem Kriegsrecht oder in Kriegszeiten, Raub mit Gewalteinsatz, Vergewaltigung, oppositionelle Aussagen gegen die Regierung und Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft. Syrien wendet auch die Todesstrafe gegen Drogenhandel an. Neu verabschiedete Gesetze sehen die Todesstrafe zusätzlich vor:

Bashar al-Assad erließ das Dekret Nr. 71 für das Jahr 2012, in welchem er eine Generalamnestie für Verbrechen vor dem 23.10.2012 gewährt. Das Dekret ersetzt je nach Verbrechen die Todesstrafe durch lebenslange Haft mit Schwerarbeit oder durch eine lange Haftstrafe. (UK 11.9.2013)

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014)

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, darunter extralegale Hinrichtungen. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014)

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia mindestens 190 Zivilisten, darunter 57 Frauen, und mindestens 18 Kinder, meist in Massenhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015)

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 03.03.2014 und den Bericht zur aktuellen Situation vom 20.08.2015 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (4. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (u.a. syrischer Personalausweis und Militärdienstbuch). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für seine Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Gefährdungspotential wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe, welche sich zu einem großen Teil an Demonstrationen gegen das Assad-Regime innerhalb und außerhalb Syriens beteiligt, letztlich noch erhöht.

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen habe können, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der vermutlich letzte Aufschub des Beschwerdeführers bereits am XXXX aufgelaufen ist und er seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet ist. Von den Schwierigkeiten des syrischen Regimes bei der Aushebung neuer Rekruten abgesehen, sind durch den Abbruch seines Studiums grundsätzlich auch die notwendigen Voraussetzungen für einen weiteren Aufschub weggefallen. Wie sich darüber hinaus aus den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig ergibt, werden auch Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert, was unter anderem Studenten betrifft, die den Militärdienst aufgrund ihres Studiums bisher aufschieben konnten.

Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, auch zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als junger und gesunder Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden.

Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Daher würde der Beschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre daher im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es kann daher angenommen werden, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung verbunden mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.

Dieses Risiko wird durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe letztlich nochmals erhöht. Wie nämlich mittlerweile bekannt ist, erhöht die Zugehörigkeit zu einer Minderheit die Gefahr einer Verfolgung (siehe dazu etwa auch UNHCR, International Protection UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 [4. aktualisierte Fassung], wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).

Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,

[...]

Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.

Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).

Dient die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994 (verst. Senat), basierenden Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl. Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert bzw. ablehnt, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.

Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. Aber auch seine Volksgruppenzugehörigkeit ist durchaus geeignet, dem Beschwerdeführer eine regimekritische Einstellung zu unterstellen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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