BVwG W200 2138225-1

W200 2138225-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2138225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2138225.1.00

Spruch

W200 2138225-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.08.2016, Passnummer 6722793, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 07. Jänner 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte aus, dass sie an einer Verschiebung des Beckens, Bandscheibenvorfall, Wirbelsäulenschiefstand, Diabetes, Bluthochdruck, diabetischem Fuß, an psychischen Belastungen (Angstanfälle, Migräneanfälle, Schlafstörungen) und gynäkologischen Problemen leide.

Dem Antrag angeschlossen war ein internistisches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 10.09.2012, ein nervenärztliches Sachverständigengutachten an das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 02.07.2012, ein chirurgisches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 27.08.2012 sowie je ein fachärztlicher Befund der Angiologischen Ambulanz des Hanusch-Krankenhauses vom 17.02.2014 und vom 12.05.2014, ein Arztbrief der Diabetesambulanz des Hanusch-Krankenhauses, ein stationärer Patientenbrief des AKH, Universitätsklinik für Innere Medizin III vom 13.02.2014 über einen stationären Aufenthalt vom 05.02. bis 13.02.2014, radiologische Befunde des AKH Wien sowie eines radiologischen Institutes und ein elektroneurodiagnostischer Befund vom 21.09.2015.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19. März 2015 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert:

"Anamnese :

AE, Ovarialcyste, Sectio, Dammriss, Abszedierung Unterbauch; Diabetes mellitus seit 2002 bekannt - Insulintherapie seit 2009.

Kuraufenthalt in Alland.

Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX gibt an, wiederholt Probleme mit den Zehen beidseits, Gefühlsstörungen in den Beinen und Narbenprobleme im Unterbauch zu haben.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: (...)

Hilfsmittel: Vorfußentlastungsschuh, Rollmobil

Sozialanamnese: Rehabilitationsgeldbezieherin, geschieden, 3 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 37: sensomotorisches demyelinisierendes Neuropathiesyndrom.

Abl. 28 und 29 AKH Wien: Diabetes mellitus, Hernia ventralis ohne Einklemmung, Adipositas, Depressio, diabetische Retinopathie, Polyneuropathie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: adipös

Größe: 153 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 150/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: über TN, mehrere Narben, unauffällige Organgrenzen.

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich,

Zehen 1 und 2 rechts verbunden - laut aktueller Fotodokumentation:

nur mehr geringe/fast abgeheilte Zehenkuppenläsionen; Verband linke

Großzehe - laut aktueller Fotodokumentation: mäßig stark ausgeprägte Zehenkuppenläsionen, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei beweglich, FBA im Stehen: 10 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Vorfußentlastungsschuh rechts und Rollmobil ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer selbst "vorsichtig" ohne Rollmobil gehen.

Status Psychicus: voll orientiert, mild depressive Grundstimmung, kooperativ."

Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50vH (insulinpflichtinger Diabetes mellitus Il, 50%; Hypertonie, 10%; Anpassungsstörung, 10%).

Weiters wurde ausgeführt, dass eine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und ein einschätzungsrelevantes gynäkologisches Leiden und Brusterkrankung nicht vorlägen.

In weiterer Folge wurde ein Behindertenpass ausgestellt.

Gegenständliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen waren Ambulanzbriefe des Orthopädischen Spitals Speising, Abteilung für Kinderorthopädie und Fußchirurgie vom 30.06.2016 und 12.07.2016.

Der im Erstverfahren befasste Arzt für Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin auch untersucht hatte, führte in einer Stellungnahme vom 29.06.2016 dazu Folgendes aus:

"Frau XXXX wurde am 19.2.2016 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BBG mit 50% eingestuft. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Nun liegt ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) vor. Laut Vorschreibung ist nun dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Die Befunde Abl. 50-52 werden berücksichtigt.

Frau XXXX ist im Februar 2016 mit einem Vorfußentlastungsschuh und mit Rollator zur Untersuchung im BSB erschienen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes ist der Rollator zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht erforderlich. Im Untersuchungszimmer selbst konnte die AW auch ohne Rollator hin- und hergehen - "vorsichtig" und frei - aber ohne Hilfsmittel. Öffentliche Verkehrsmittel sind für die 48-jährige, in normalen Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand sich befindliche, Antragstellerin zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die erhobenen Befunde an den Zehen 1 und 2 rechts, an der linken Großzehe, aber auch an den Armen und an Wirbelsäule sowie an allen Organsystemen des Körpers sind die Grundlage für diese gutachterliche Schlussfolgerung.

Es liegen also keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vor. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems konnte nicht festgestellt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Daher wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werden kann, da ein Rollator nicht als Hilfsmittel notwendig ist, um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen."

Mit Bescheid vom 24.08.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholte Stellungnahme verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ersucht, den Antrag mit dem der Beschwerde angeschlossenem Befund (Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals Speising, in welchem im Status ausgeführt wird, dass im Vergleich zu den Vorbefunden sich eine deutliche Abschwellung des rechten Fußes zeige) ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: über TN, mehrere Narben, unauffällige Organgrenzen.

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich,

Zehen 1 und 2 rechts verbunden - laut aktueller Fotodokumentation:

nur mehr geringe/fast abgeheilte Zehenkuppenläsionen; Verband linke

Großzehe - laut aktueller Fotodokumentation: mäßig stark ausgeprägte Zehenkuppenläsionen, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei beweglich, FBA im Stehen: 10 cm.

? Art der Funktionseinschränkungen: insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Hypertonie, Anpassungsstörung;

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung bis zu mindestens 300-400 Meter möglich und zumutbar. Ein Rollator ist zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht erforderlich.

Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei völliger Funktion an den oberen Extremitäten, da diese zum Abstützen verwendet werden können, zumutbar.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.

Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.03.2015 und eine Stellungnahme vom 29.06.2016 basierend auf einer Untersuchung eingeholt worden.

Der Stellungnahme ist explizit zu entnehmen, dass der von der Beschwerdeführerin benützte Rollator nicht als Hilfsmittel notwendig ist, um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen.

Im Status werden durch den Gutachter die oberen Extremitäten als "altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor" beschrieben. Zu den unteren Extremitäten wurde ausgeführt, dass die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, Zehen 1 und 2 rechts verbunden seien. Die Zehenkuppenläsionen seien fast abgeheilte; es lägen keine Ödeme vor.

Laut Gutachter ist die Wirbelsäule unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei beweglich.

Der erkennende Senat kann aus dem schlüssigen Gutachten samt Stellungnahme keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erkennen. Der Behindertenpass wurde aufgrund des Diabetes Mellitus II, der mit einem GdB von 50% eingestuft wurde, ausgestellt. Die Funktionsstörungen 2 und 3 wurden jeweils mit 10% eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist dem vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten samt Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

In der Beschwerde wurde unter Anschluss eines Ambulanzbriefes des Orthopädischen Spitals Speising ersucht, den Antrag nochmals zu überprüfen. Dem darin festgehaltenen Status ist jedoch zu entnehmen, dass sich im Vergleich zu den Vorbefunden eine deutliche Abschwellung des rechten Fußes zeige, derzeit keine Rötung oder Überwärmung mehr bestehe, die Schwellung gering sei. Eine Instabilität des rechten Fußgelenkes bestehe nach wie vor.

Aus diesem Arztbrief geht eindeutig eine Besserung des bisherigen Zustandes der Beschwerdeführerin hervor, die nicht geeignet ist, die Ausführungen des Gutachters zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Bei der beschwerdeführenden Partei liegt nach Ansicht des erkennenden Senates ein insulinpflichtinger Diabetes mellitus II, Hypertonie und eine Anpassungsstörung vor. Es liegt somit im konkreten Fall kein Hinweis darauf vor, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erfüllt sind.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eingeholt worden. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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