BVwG W200 2137672-1

W200 2137672-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2137672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2137672.1.00

Spruch

W200 2137672-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.09.2016, Passnummer 7717972, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund der Gesundheitsschädigung "Venenulcus".

Dem Antrag angeschlossen war ein ärztliches Gesamtgutachten vom 21.07.2014 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension an die PVA, in dem abschließend ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Anmarschweg von mindestens 500 Meter ohne Pause möglich sei. Weiters waren ein an das Landesgericht St. Pölten gerichtetes hautfachärztliches Gutachten, ein unfallchirurgisches Gutachten vom 13.02.2015 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23.04.2015 dem Antrag angeschlossen.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. auf Grund einer chronischen Venenschwäche beidseits, PosNr. 05.08.02, GdB 60 Prozent.

Ausgeführt wurde weiters, dass das Leiden zwar die Mobilität einschränke, jedoch nicht so, dass die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht würden.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100 ausgestellt.

gegenständliches Verfahren:

Am 09.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und legte diesem Antrag einen hautfachärztlichen Arztbrief vom 17.05.2016 bei.

Das vom Sozialministerium eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21. Juni 2016 ergab Folgendes:

"Anamnese:

1996 damals bei Unterschenkelthrombose entwickelte sich ein postthrombotisches Syndrom mit einem Ulcus im Bereich des Innenknöchels links und wurde konservativ therapiert. Nach langjähriger Therapie sei dann das Ulcus verschlossen worden. Im Jahr 2000 erfolgte eine Kunsthauttransplantation mit langwierigen Heilungstendenzen. Im Jahr 2003 kam es wieder zu einem Rezidiv im Bereich des Innenknöchels links. Es kam immer wieder zu offenen Stellen. Im Jahr 2012 wurde eine Venenoperation links durchgeführt. Seither sei es besser. Es komme jedoch seit 2012 immer wieder im Ausmaß von 2-4mal pro Jahr zu kleinen offenen Stellen, zuletzt am 17.01.2016 im Bereich des Schienbeines, dieses sei bis Ende April 2016 abgeheilt.

Jetzt habe er neuerlich nach Bagatelltrauma Ende April 2016 im Bereich des Innenknöchels links wieder eine offene Stelle, diese sei nun etwa 5 mm groß, eine regelm. Betreuung durch Dr. Groiss ist seit dem Jahr 2012 gegeben. Zuletzt war er am 17.05.2016 in dessen Ordination, entsprechender Befund liegt bei.

Bandscheibenschaden C6/C7 (unfallchirurg. GA 13.02.2015)

Bandscheibenschaden L5/S1 (unfallchirurg. GA 13.02.2015)

Aufbrauchserscheinungen des Kniegelenksknorpels bds. (unfallchirurg. GA 13.02.2015),

Derzeitige Beschwerden:

AS könne nicht mehr so gut gehen, er müsse seit vielen Jahren offenes Schuhwerk tragen, habe ständig Bandage, würde sich immer wieder das Bein anstoßen, habe immer wieder eine offene Stelle wie oben geschildert, zuletzt Ende April 2016, derzeit offen im Bereich des Innenknöchels links.

Er könne nur etwa 300m gehen, habe dann eine verstärkte Schwellungsneigung im Bereich des betroffenen linken Unterschenkels und Schmerzen im Bereich des Schienbeins und der betroffenen Region. Auch bei längerem Stehen und überhaupt bei längerer Belastung seien die Schmerzen und die Schwellung mehr und er würde ständig Parkemed brauchen im Ausmaß von 1-2 Tabl. pro Tag.

Ferner habe er Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Arme. Mobilitätsausfälle oder Lähmungserscheinungen werden nicht angegeben. Bei Wetterwechsel sind die Schmerzen stärker. Eine Funktionseinschränkung im Bereich Kopfbewegen oder der Extremitäten im Alltag werden nicht angegeben bzw. verneint.

Weiters habe er Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte bei Belastung, diese würden ihn mittlerweile am meisten einschränken. Die Gehstrecke beträgt etwa 300m in der Ebene. Bei bekannten Bandscheibenschäden in Höhe L5/S1 habe er Schmerzen im Bereich des Kreuzes. Regelm. Therapien wie Physiotherapie, Massagen werden nicht absolviert.

Es erfolgt eine Schmerzmedikation wie oben angeführt.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Parkemed 50mg 1-2x1 Tabl.

Zyrtec

( )

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Unfallchir. GA vom 23.02.2015 Dr. XXXX: Konzentrische Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte mehr als links aufbrauchsbedingt in der Belastbarkeit herabgesetzt, restliche Diagnosen wie oben unter Anamnese.

FA f. Dermatologie Dr. XXXX vom 11.11.2014: Chronische Veneninsuffizienz an beiden Beinen, Zustand nach Varizenoperation, linkes Bein 2012 mit Rezidiv der Vena saphena magna links.

Invaliditäts-GA vom 15.07.2014 Pensionsversicherungsanstalt Dr. XXXX, Diagnosen wie unter Anamnese

Antragsrelevanter Status: ( )

Gesamtmobilität-Gangbild:

AS kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel mit offenem Schuhwerk mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination.

Der li. USCH ist bandagiert.

Be- und Entkleiden selbständig möglich ohne Einschränkung.

Gangbild: selbständig

Transfer: selbständig

Einbeinstand: unsicher, jedoch möglich

Zehenstand: bds. regelrecht

Fersenstand: re. schmerzbedingt etwas eingeschränkt

( )

Obere Extremitäten:

Schulter bds: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit

Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei Schürzengriff: Frei.

Druckschmerz im Bereich der Rotatorenmanschette li.

Faustschluss: bds. komplett-Greiffunktion erhalten

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent

Pulmo: VA bds. kreislaufkompensiert

Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik

Untere Extremitäten:

Hüfte re: F 90°, R 10-0-10°-schmerzhaft

Hüfte li: F 110°, R 20-0-20°

Knie bds: S 0-0-110°

USCH: li: Hyperpigmentierte Haut mit Atrophie am Innenknöchel u. Ulceration 5x5 mm

Diskrete ödematöse Schwellung im USCH-Bereich+Knöchel

SP-Gel: li. Endlagig eingeschränkt, Re: frei beweglich

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Wirbelsäule: FBA: 20cm

Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule kein Klopfschmerz

Druckschmerz C2 bis C7 über den Dornfortsätzen mit paravertebralem Muskelhartspann der Halswirbelsäule, Rotation R 70-0-70°, KJA 1cm, Reklination eingeschränkt

( ) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Chronische Venenschwäche beidseits

Begründung:

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist bei derzeitiger selbständiger Mobilität ohne Hilfsmittel bis zu mindestens 300-400 Meter zumutbar.

Ferner ist das Überwinden von Barrieren im Ausmaß von Stufensteigen unter Verwendung eines Handlaufs bis zu 1 Stockwerk möglich und zumutbar.

Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei ausreichender restlicher Funktion an den oberen Extremitäten, da diese zum Abstützen verwendet werden können, zumutbar."

Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 21.06.2016 verwiesen.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer massive Bewegungseinschränkungen und Einschränkungen der persönlichen Mobilität. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Gangbild und Transfer: selbständig

Der Beschwerdeführer kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel mit offenem Schuhwerk mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination.

Einbeinstand: unsicher, jedoch möglich

Zehenstand: bds. regelrecht

Fersenstand: re. schmerzbedingt etwas eingeschränkt

Obere Extremitäten:

Schulter bds: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit

Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei, Schürzengriff: frei.

Druckschmerz im Bereich der Rotatorenmanschette li.

Faustschluss: bds. komplett-Greiffunktion erhalten

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Untere Extremitäten:

Hüfte re: F 90°, R 10-0-10°-schmerzhaft; Hüfte li: F 110°, R 20-0-20°

Knie bds: S 0-0-110°

USCH: li: Hyperpigmentierte Haut mit Atrophie am Innenknöchel u. Ulceration 5x5 mm

Diskrete ödematöse Schwellung im USCH-Bereich+Knöchel

SP-Gel: li. endlagig eingeschränkt, Re: frei beweglich

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Wirbelsäule: FBA: 20cm

Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule kein Klopfschmerz

Druckschmerz C2 bis C7 über den Dornfortsätzen mit paravertebralem Muskelhartspann der Halswirbelsäule, Rotation R 70-0-70°, KJA 1cm, Reklination eingeschränkt

? Art der Funktionseinschränkungen: Chronische Venenschwäche beidseits, Aufbrauchserscheinungen der Hüftgelenke bds., Aufbrauchserscheinungen der HWS und LWS

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen.

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist bei derzeitiger selbständiger Mobilität ohne Hilfsmittel bis zu mindestens 300-400 Meter möglich und zumutbar.

Ferner ist das Überwinden von Barrieren im Ausmaß von Stufensteigen unter Verwendung eines Handlaufs bis zu 1 Stockwerk möglich und zumutbar.

Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei ausreichender restlicher Funktion an den oberen Extremitäten, da diese zum Abstützen verwendet werden können, zumutbar.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.

Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am Vortag eingeholt worden.

Dem Gutachten ist hinsichtlich der Gesamtmobilität – Gangbild zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit sicherem Gangbild in die Ordination gekommen sei, das Be- und Entkleiden ohne Einschränkung selbständig möglich sei. Das Gangbild und der Transfer gestalteten sich selbständig.

Auch dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 15.07.2014 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Anmarschweg von mindestens 500m ohne Pause möglich sei. In diesem Gutachten wurde als Ursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso die im verfahrensgegenständlichen Gutachten festgestellte chronische Venenschwäche beidseits, konkret "Zn Beingeschwür am linken Innenknöchelbereich von 1996, Stripping der Vena saphena magna links 2012 mit darauffolgender Abheilung, Rezidivulcus von 9/2913 bis 11/2013, seither abgeheilt, Rezidivvarikose mit chronisch venöser Insuffizienz III° links" festgestellt.

Im vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten betreffend den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 13.02.2015 ist gar vermerkt, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt sei. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.04.2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt sei, Kfz und öffentliche Verkehrsmittel benützt werden könnten, gar Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln zumutbar seien.

Der Beschwerdeführer ist dem vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. In der Beschwerde wurde ausschließlich ausgeführt, dass eine massive Bewegungseinschränkung und eine Einschränkung der persönlichen Mobilität vorliegen. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

Da sämtliche dem BVwG vorliegenden Gutachten keine erhebliche Einschränkung der Mobilität beim Beschwerdeführer erkennen lassen, zumal der Status der jeweiligen Gutachten tatsächlich nur eine geringe Mobilitätseinschränkung erkennen lässt, bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten sowie die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Bei der beschwerdeführenden Partei liegt nach Ansicht des erkennenden Senates eine chronische Venenschwäche beidseits vor. Eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten besteht laut den nachvollziehbaren Gutachten beim Beschwerdeführer nicht. Es liegen somit im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aufgrund des eingeholten Gutachtens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht unzumutbar ist.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.