W185 2130708-1•BVwG W185 2130708-1
W185 2130708-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Revision zulässig, Überstellungsfrist,<br/>Verfristung, Zulassungsverfahren
W185 2130708-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie "2" mit
Griechenland (GR2 ... 08.12.2015).
Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Zu seiner konkreten Reiseroute befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat Ende Oktober 2014 mittels Flugzeug verlassen zu haben. Sein Reiseziel sei die Türkei gewesen. Von dort aus sei der Beschwerdeführer dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Ab Griechenland sei die Reiseroute von den Behörden (Polizei/Militär) organisiert worden. Außer in Österreich habe er nirgends um Asyl angesucht. Er wolle nun in Österreich bleiben, da dies das einzige "zivilisierte" Land sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete – unter Darlegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute - am 14.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr (beginnend mit 15.05.2016) zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
Am 07.07.2016 kam es, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner familiären Situation befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund zu sein und in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte zu haben. Auch lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch sonst bestünden keine Bindungen zu Österreich. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien erklärte der Beschwerdeführer, dort nur auf der Durchreise (etwa ein bis zwei Stunden) gewesen zu sein. Die Behandlung sei sehr schlecht gewesen; die Polizei habe "die Menge beleidigt und geschlagen". Auch er selbst sei "geschubst und beleidigt" worden. Nach Kroatien zurückkehren wolle er nicht.
In einer am 07.07.2016 dem Bundesamt per Fax übermittelten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin III-VO zukomme. Es werde beantragt, das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei am 14.03.2016 ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden. Da Kroatien nicht innerhalb offener Frist geantwortet habe, sei Kroatien mit Schreiben vom 25.05.2016 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, alle Schritte für die Übernahme des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug in Österreich und sei für niemanden sorgepflichtig. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohend erkrankt. Sodann wurde im Bescheid festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde am 20.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Anfangs wurde darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid moniert, da im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit Kroatiens nach den Kriterien der Dublin-III-VO vorliegen würde. Vielmehr ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs. Die hiefür ins Treffen Begründung deckt sich mit den Ausführungen der Stellungnahme vom 07.07.2016. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, nicht ausgewogen und nicht aktuell genug. Aufgrund der großen Zahl an Flüchtlingen, die sich weiterhin in Kroatien aufhalten bzw. durch Kroatien durchreisen würden, sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer tatsächlich gewährleistet sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren gewährleistet seien. Auch könne eine Kettenabschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden, von wo die reale Gefahr der Rückschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers bestehe. Eine Zurückschiebung nach Kroatien würde eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Grundrechte bedeuten. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits seit 8 Monaten in Österreich und sei seitdem immer an derselben Adresse gemeldet und wohnhaft.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 15.11.2016 wurde die kroatische Dublin-Behörde vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und von der sich daraus ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.
Am 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen; am 18.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Mit ergänzendem Vorbringen vom 22.11.2016 wurde dargelegt, dass Kroatien mit Ende der Entscheidungsfrist für das Aufnahmeersuchen am 14.05.2016 zuständig geworden sei. Da die 6-monatige Überstellungsfrist mit 14.11.2016 abgelaufen sei, sei somit von einer Zuständigkeit Österreichs auszugehen. Es sei nie zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen, da der Beschwerdeführer weder flüchtig noch inhaftiert gewesen sei. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer flüchtig gewesen sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hätte. Am 15.11.2016 habe das Bundesamt den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. Am 17.11.2016 sei der Beschwerdeführer nach einer (gerechtfertigten) Abwesenheit vom Quartier im Ausmaß von 48 Stunden wieder im Quartier erschienen. Am 17.11.2016 sei der Festnahmeauftrag schließlich vollzogen worden. Am 18.11.2016 sei über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Verlängerung der Überstellungsfrist unrechtmäßig, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Meldelücke bestanden habe und der Beschwerdeführer die Unterkunft nie für einen 48 Stunden übersteigenden Zeitraum verlassen habe. Er sei durchgehend greifbar gewesen. Dass der Festnahmeauftrag nicht habe vollzogen werden können, sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es sei jedenfalls festzuhalten, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ex lege eintrete; der Staat, der sich auf eine solche Verlängerung berufen wolle, müsse den anderen Mitgliedstaat vor Ablauf der 6-Monatsfrist darüber informieren, andernfalls er sich auf eine Fristverlängerung nicht berufen können. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen; die Behörde könne sich somit nicht auf eine Fristverlängerung berufen. Die Überstellungsfrist sei somit jedenfalls am 14.11.2016 abgelaufen.
Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung, eingelangt am 09.12.2016, betonte der Beschwerdeführer erneut, von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien entlang der sog. Balkanroute nach Österreich gelangt zu sein. In den jeweiligen Staaten habe er sich dem Registrierungsprozedere unterzogen und sei in der Folge staatlich organisiert von einer Grenze zur nächsten befördert worden. Die Zuständigkeit Kroatiens würde auf die vermeintlich illegale Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien gestützt (Art 13 Abs 1 Dublin III-VO). Den betreffenden Personen sei jedoch auf Basis humanitärer Erwägungen (etwa Art 6 Abs 5 lit c Schengen Grenzkodex oder Art 17 Abs 1 Dublin III-VO) die Einreise in den Mitgliedstaat und/oder die Durchreise durch diesen Mitgliedstaat gestattet worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liege keine Eurodac-Treffermeldung mit Kroatien vor. Er wurde dort nicht erkennungsdienstlich behandelt, sondern sei staatlich organisiert von Grenze zu Grenze gebracht worden; in Österreich sei ihm schließlich die Stellung eines Asylantrags ermöglicht worden. Gegenständlich könne von einer illegalen Überschreitung der Grenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO liege im konkreten Fall nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriteriums keine Anwendung finden könne. Zur Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage habe ein slowenisches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Rs C-490/16). Nach Ansicht des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, sei der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten. Verfahren, denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde liegen würden, seien daher gemäß § 38 AVG auszusetzen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wäre zunächst der tatsächliche Sachverhalt zum Grenzübertritt in die EU zu ermitteln und bei Identität oder Vergleichbarkeit das gegenständliche Verfahren auszusetzen sein. Die dargelegten Argumente würden der Erlassung einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, da damit eine Entscheidung vorliegen würde, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Würde das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen, bestünde keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Eine Verfahrensaussetzung würde daher beantragt. Überdies wäre gegenständlich zu prüfen, ob das Abwarten der EuGH-Entscheidung nicht dem Beschleunigungsprinzip der Dublin-VO widerspreche und Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlauts des § 17 BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, werde beantragt eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen, wonach die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH zu Rs C-490/16 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in das Bundesgebiet und stellte hier am 15.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund Verfristung ging die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art 22 Abs 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 14.05.2016 auf Kroatien über.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist, konkret bis zum Ablauf des 14.11.2016. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung statt (siehe hiezu unten).
Am 15.11.2016 setzte das Bundesamt die kroatische Dublin-Behörde vom (von der Behörde angenommenen) unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist in Kenntnis.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 festgenommen und wurde über diesen am 18.11.2016 die Schubhaft verhängt.
Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.
Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO, wonach die Zustimmungsfiktion nach Verstreichen einer Frist von 2 Monaten vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers ist bis zum Ablauf des 14.11.2016 nicht erfolgt.
Dass die kroatische Dublin-Behörde vom (von der Behörde angenommenen) unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und der sich daraus (grundsätzlich) ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist, am 15.11.2016 informiert wurde, ergibt sich aus dem am 21.11.2016 vorgelegten diesbezüglichen Schreibens des Bundesamtes.
Die Inhaftnahme des Beschwerdeführers am 17.11.2016 und die Verhängung der Schubhaft am 18.11.2016, ergeben sich aus dem ergänzenden Vorbringen vom 22.11.2016 und dem "Schubhaftakt".
Die Feststellung der am 28.11.2016 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien basiert auf einem aktuellen IZR-Auszug.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Artikel 21 Aufnahmegesuch
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von
Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) (7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Gegenständlich unterlief der Behörde bei der Fristenberechnung ein Fehler und wurde der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt:
Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien. Gemäß Art 22 Abs 1 Dublin III-VO beträgt die Frist zur Entscheidung über das Aufnahmegesuch zwei Monate. Wenn innerhalb der zweimonatigen Frist keine Antwort erfolgt, ist nach der Bestimmung des Art 22 Abs 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (Zustimmungsfiktion im Falle der Verfristung).
Die Entscheidungsfrist über das Aufnahmeersuchen endete demnach mit Ablauf des 14.05.2016 bzw trat die Zuständigkeit Kroatiens infolge Verfristung ein. Der erste Tag der Überstellungsfrist war der 15.05.2016. Geendet hat die Überstellungsfrist im konkreten Fall nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 lit b Dublin III-VO nach genau sechs Monaten, sohin mit Ablauf des 14.11.2016.
Der Beschwerdeführer war in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.
Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei im Zeitraum vom 13.11.2016, 06.00 Uhr bis 14.11.2016, 07.00 Uhr, nicht in seiner Unterkunft angetroffen. Die Behörde ging in der Folge offensichtlich davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seiner Festnahme und in weiterer Folge seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe und setzte die kroatische Behörde mit Schreiben vom 15.11.2016 vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis.
Aus Art 9 Abs 2 Durchführungsverordnung ergibt sich, dass bei nicht rechtzeitiger Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaates (hier Kroatiens) durch die österreichischen Behörden eine Fristverlängerung (hier wegen unbekannten Aufenthaltes) nicht eintritt (vgl Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2. zu Art 9 Durchführungsverordnung). Die Mitteilung ist somit konstitutiv und hat nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung vor Ablauf der Überstellungsfrist zu erfolgen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Behörde zu Recht von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zumal die Verständigung Kroatiens vom "unbekannten Aufenthalt" bzw von einer Fristverlängerung jedenfalls nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (dh vor 14.11.2016, 24.00 Uhr), sondern erst danach (nämlich am 15.11.2016) erfolgt ist, und sich Österreich somit nicht auf eine Fristverlängerung berufen kann (vgl Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K13 zu Art 29).
Ein (Rück-)Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Auf das ergänzende Beschwerdevorbringen (und die darin enthaltenen Anträge) war nicht mehr einzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes bezüglich des Ablaufes der Überstellungsfrist konnte sich das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte noch des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Hingewiesen wird auch auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 31.03.2016, EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231) an den EuGH durch den VwGH, wobei es um die Klärung geht, ob Asylwerber auch den Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufes der Überstellungsfrist nach Art. 29. Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen können.
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