BVwG W183 2139004-2

W183 2139004-2Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Stundungsantrag, Verfall, verspätete Beschwerde,<br/>Zurückweisung, Zustellung, Zwangsstrafe

Texte intégral

BVwG W183 2139004-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W183.2139004.2.00

Spruch

W183 2139004-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2016, Zl. Jv 55410-33a/16, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien für verfallen erklärten Geldbetrag von EUR 1.635,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt also EUR 1.643,00, einzuzahlen.

2. Mit Schreiben vom 03.10.2016 beantragte der BF die Stundung des geforderten Betrages bis zu seiner Entlassung. Dies begründete er damit, dass es ihm aufgrund seiner Inhaftierung derzeit nicht möglich sei, den geforderten Betrag zu begleichen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 (zugestellt am 11.10.2016) wurde der Antrag des BF auf Stundung der vorgeschriebenen Geldstrafe/Zwangsstrafe gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zurückgewiesen.

4. Mit undatiertem Schriftsatz erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit in Haft befinde. Da er momentan über kein Einkommen verfüge und auch nicht zur Arbeit eingeteilt worden sei, sei es ihm nicht möglich, die angefallenen Gerichtsgebühren zu begleichen.

Die Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß § 12 VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 11.11.2016 ein.

5. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016, einlangend am 17.11.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 24.11.2016 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den BF. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage, und die Frist somit bereits am 08.11.2016 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei erst am 11.11.2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eingelangt gewesen und daher stelle sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich der BF nicht zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2016 dem BF in der Justizanstalt zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 08.11.2016 (kanzleimäßig am 09.11.2016 abgefertigt) an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 11.11.2016 ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des BF wurde auch nach Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Gemäß 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, Anm. 6). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG).

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2016 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß § 12 VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte erst am 11.11.2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 08.11.2016 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen wäre nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt, (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder i.S.d. § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Mit Schreiben vom 24.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme seitens des BF innerhalb der eingeräumten Frist.

3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinaus gehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslagen ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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