W137 2141921-1•BVwG W137 2141921-1
W137 2141921-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016
Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W137 2141921-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich der angenommenen Beschwerde gegen die Festnahme am 29.10.2016 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2016 gemäß § 5 AsylG wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 29.10.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge am 31.10.2016 nach Kroatien abgeschoben.
3. Am 13.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde "wegen: Festnahme, Anhaltung und Abschiebung" ein.
Begründend wurde allerdings nur auf die Problematik der Abschiebung eingegangen; zur Festnahme und Anhaltung (es wurde keine Schubhaft angeordnet) fanden sich in der Beschwerde hingegen keine Ausführungen. Auch die gestellten Anträge weisen keinen Zusammenhang mit Festnahme/Anhaltung auf.
4. Mit Schreiben vom 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersucht, klarzustellen, ob sich die Beschwerde tatsächlich (auch) gegen Festnahme und/oder Anhaltung richtet. Zudem wurde er aufgefordert, gegebenenfalls die Beschwerde in geeigneter Weise zu ergänzen.
5. Mit Schreiben vom 19.12.2016 gab die bevollmächtigte Vertreterin bekannt, dass sich die bezeichnete Beschwerde nur gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers richte, "nicht gegen dessen Festnahme und Anhaltung".
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 31.10.2016 nach Kroatien. Eine Anfechtung weiterer behördlicher Zwangsmaßnahmen war nie intendiert. Auf dem Deckblatt wurden lediglich irrtümlich auch die Worte "Festnahme" und "Anhaltung" in die Definition des Beschwerdegegenstandes aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie insbesondere der Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19.12.2016.
Aufgrund einer unstrittigen Fehlbezeichnung am Deckblatt der Beschwerde wurde neben dem Beschwerdeverfahren betreffend die Abschiebung auch ein solches betreffend Festnahme/Anhaltung des Beschwerdeführers angelegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um zwei getrennte Beschwerdegegenstände, die nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts getrennt zuzuteilen sind.
Zu Spruchteil A)
3. Da die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Festnahme/Anhaltung des Beschwerdeführers nie beabsichtigt war, ist dieses Verfahren nunmehr als gegenstandslos abzulegen.
4. Da Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur als Erkenntnis oder Beschluss ergehen können, kommt eine formlose Beendigung des gegenständlichen Verfahrens nicht in Frage und ist daher die Beschlussform zu wählen.
5. Ausdrücklich bleibt festzuhalten, dass das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Abschiebung nach Kroatien am 31.10.2016 nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht (L506 2141958) anhängig ist. Die gegenständliche Entscheidung hat im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung im bezeichneten Verfahren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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