L503 2137639-1•BVwG L503 2137639-1
L503 2137639-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Notstandshilfe
L503 2137639-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 08.08.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass Herrn XXXX ab dem 14.04.2011 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,84 gebührt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Aktenvermerk vom 5.8.2016 hielt das AMS fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Bezieher von Notstandshilfe, die Ausstellung eines Bescheids über die Berechnung der Notstandshilfe fordere. Der BF habe nämlich beim Arbeitslosengeldrechner im Internet einen anderen Tagsatz angezeigt bekommen, als ihm ausbezahlt werde. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass er auch als Jahr der Bemessung richtig 2008 eingeben müsse, denn als Bemessungsgrundlage sei in seinem Fall dieses Jahr heranzuziehen. Der BF habe nur erwidert, dass ihm "dies völlig egal" sei. Seiner Ansicht nach stehe ihm mehr Notstandshilfe zu und er wolle diese auch ausbezahlt haben. Es sei nicht möglich gewesen, mit dem BF ein normales Gespräch zu führen und ihm zu erklären, dass er im Internet das Jahr 2008 bei der Nettoberechnung eingeben müsse.
2.1. Mit Bescheid vom 8.8.2016 sprach das AMS aus, dass dem BF aufgrund seines Antrags auf Notstandshilfe vom 28.4.2010 gem. § 33 AlVG Notstandshilfe ab dem 12.5.2015 zuerkannt werde. Im Rahmen der Begründung wurde sodann ausgesprochen, dass zur Festsetzung des Anspruchs des BF auf Notstandshilfe ab 12.5.2010 die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2007 in der Höhe von € 3560,22 herangezogen werde. Dies habe eine tägliche Höhe von € 30,07 (Stoppbetrag während des laufenden Pensionsverfahrens) ab dem 12.5.2010, eine tägliche Höhe von € 30,57 (Stoppbetrag während des laufenden Pensionsverfahrens) ab dem 1.1.2011 und eine tägliche Höhe von € 37,84 ab dem 14.4.2011 ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde auf die Regelungen des § 33 AlVG und § 1 Abs 1 der Notstandshilfe-Verordnung verwiesen.
2.2. Im Akt befinden sich unter anderem ein Ausdruck über eine Abfrage beim Hauptverband, der zufolge der BF im Jahr 2007 eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 3560,22 aufweist; ein Ausdruck zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF; detaillierte Berechnungen über das BRZ, aus denen sich ergibt, dass der Tagsatz des BF – ausgehend von einer Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich € 3.560,22, abstellend auf das Jahr 2008 – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diversen Abzüge den Betrag von € 37,84 ergibt.
3. Mit E-Mail vom 16.8.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.8.2016.
Darin führte der BF aus, eine Berechnungsgrundlage in Höhe von €
3560,22 ergebe einen täglichen Bezug von € 44,15. 92 % davon seien €
40,49, somit € 2,25 mehr als er derzeit erhalte. Er ersuche um Überprüfung dieser Rechnung.
4. Mit Bescheid vom 29.9.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach Darstellung des bisherigen Beschwerdevorbringens führte das AMS zum Sachverhalt aus, der BF habe am 1.7.2008 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei das Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 41,13 für die Dauer von 364 Tagen zuerkannt worden. Für die Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2007 in Höhe von €
3. 560,22 monatlich herangezogen worden. Nach der Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruches habe der BF mehrere Notstandshilfeanträge gestellt; den letzten Antrag auf Notstandshilfe habe er am 9.11.2015 gestellt. Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei ihm die Notstandshilfe in Höhe von € 37,84 für die Dauer von 52 Wochen zuerkannt worden.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst auf die Bestimmungen der §§ 21 und 36 AlVG.
Subsumierend führte das AMS aus, der BF habe seinen letzten Antrag auf Arbeitslosengeld am 1.7.2008 gestellt. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldgrundbetrages sei daher gemäß der Bestimmung des § 21 Abs. 1 2. Satz AlVG die Jahresbeitragsgrundlage von 2007 in Höhe von monatlich € 3.560,22 herangezogen worden.
Für die Bemessung der Notstandshilfe sei maßgeblich, in welchem Jahr das erste Mal das Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Dies sei im Fall des BF das Jahr 2008, was bedeute, dass auch für alle weiteren Notstandshilfeansprüche für das Ausmaß der Notstandshilfe der aufgrund der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2008 ermittelte Arbeitslosengeldgrundbetrag in Höhe von täglich € 41,13 heranzuziehen sei.
Der BF habe Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von 92 Prozent des Arbeitslosengeldgrundbetrages, da der Arbeitslosengeldgrundbetrag über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von täglich € 29,43 liege. 92 Prozent von € 41,13 seien € 37,84. Dieser Betrag sei dem BF aufgrund seines letzten Notstandshilfeantrages vom 09.11.2015 für die Dauer von 52 Wochen zuerkannt worden. Der Gesetzgeber habe eine Valorisierung der Notstandshilfe nicht vorgesehen.
Die Zuerkennung der Notstandshilfe in Höhe von € 37,84 sei daher rechtskonform.
Eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 40,49 (richtigerweise € 40,62, das seien 92 Prozent von € 44,15), wie in der Beschwerde vorgebracht, würde dem BF nur dann gebühren, wenn ihm das Arbeitslosengeld im Jahr 2016 zuerkannt worden wäre.
5. Mit E-Mail vom 11.10.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 18.10.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab. In der Stellungnahme betonte das AMS nochmals, dass dem BF aufgrund seiner Bemessungsgrundlage nur dann Notstandshilfe in Höhe von € 44,15 gebühren würde, wenn ihm das Arbeitslosengeld im Jahr 2016 zuerkannt worden wäre. Für die Bemessung der Notstandshilfe sei maßgeblich, in welchem Jahr das erste Mal das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, was im Fall des BF im Jahr 2008 gewesen sei. Auch für die Folgeanträge sei für die Berechnung der Notstandshilfe der Grundbetrag von 2008 heranzuziehen, eine Anpassung der Notstandshilfe sei seit 1.1.2001 nicht mehr vorgesehen.
Im Übrigen werde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und der Antrag gestellt, die Beschwerde des BF abzuweisen.
7. Am 13.12.2016 übermittelte das AMS auf Ersuchen des BVwG eine Anspruchsberechnung für den BF im Wege des BRZ unter der hypothetischen Annahme, dass ihm das Arbeitslosengeld (erst) im Jahr 2016 zuerkannt worden wäre. Daraus ist ersichtlich, dass in diesem Fall der Anspruch des BF aufgrund der nunmehr im Vergleich zum Jahr 2008 deutlich niedrigeren Lohnsteuer höher wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hatte zuletzt am 1.7.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Seit Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld hat der BF mehrere Anträge auf Notstandshilfe gestellt; erstmalig wurde die Notstandshilfe ab 12.5.2010 zuerkannt.
Die Jahresbeitragsgrundlage 2007 des BF beträgt € 3.560,22.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (Bezugsverlauf des BF, diverse Anträge des BF, Abfrage des AMS beim Hauptverband) und sind gänzlich unbestritten. Auch die Jahresbeitragsgrundlage 2007 des BF in Höhe € 3.560,22 ist per se unbestritten; vielmehr bemängelt der BF lediglich die Berechnung der daraus resultierenden täglichen Notstandshilfe, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe:
§ 21 AlVG lautet auszugsweise:
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. [
]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
[ ]
§ 36 AlVG lautet auszugsweise:
§ 36 (1) [ ]Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch
anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zutreffend hat das AMS ausgeführt, dass gem. § 21 Abs 1 und 3 iVm § 36 AlVG für die Bemessung der Notstandshilfe maßgeblich ist, in welchem Jahr zuletzt Arbeitslosengeld zuerkannt wurde. Der BF hatte am 1.7.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und scheint im Bezugsverlauf ein Bezug des BF ab 11.7.2008 auf.
Folglich wurde vom AMS zutreffend gem. § 21 Abs 1 2. Satz AlVG die Jahresbeitragsgrundlage 2007 in Höhe von monatlich € 3.560,22 herangezogen, was einen Arbeitslosengeldgrundbetrag in Höhe von täglich € 41,13 ergab. Auch für alle weiteren Notstandshilfeansprüche ist der aufgrund der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2008 ermittelte Arbeitslosengeldgrundbetrag in Höhe von täglich € 41,13 heranzuziehen (vgl. § 36 Abs 1 AlVG). In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf § 21 Abs 3 zweiter Satz AlVG zu verweisen, wonach zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen ist. Es kommt hier somit zu einem "Einfrieren" des Bruttoeinkommens mit den zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen sozialen Abgaben und der maßgeblichen Einkommensteuer. Dies erklärt auch den Umstand, dass der BF, wenn er die Notstandshilfe anhand seiner Beitragsgrundlage, aber mit den aktuell in Geltung stehenden sozialen Abgaben und der maßgeblichen Einkommensteuer (für 2016) berechnet, zu einem anderen Betrag gelangt. In diesem Zusammenhang übermittelte das AMS auf Ersuchen des BVwG am 13.12.2016 informativ eine Anspruchsberechnung für den BF im Wege des BRZ unter der hypothetischen Annahme, dass ihm das Arbeitslosengeld (erst) im Jahr 2016 zuerkannt worden wäre. Daraus ist ersichtlich, dass in diesem Fall der Anspruch des BF aufgrund der nunmehr im Vergleich zum Jahr 2008 deutlich niedrigeren Lohnsteuer höher wäre; aufgrund der dargestellten Rechtslage profitiert der BF davon jedoch nicht.
Der BF hat Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von 92 Prozent des Arbeitslosengeldgrundbetrages, da der Arbeitslosengeldgrundbetrag über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von täglich € 29,43 liegt (vgl. § 36 Abs 1 Z 2 AlVG). 92 Prozent von € 41,13 ergeben den vom AMS ermittelten dem BF ausbezahlten täglichen Betrag von € 37,84.
Einen – abgesehen vom seiner Ansicht nach unzutreffenden "Einfrieren" der Beitragsgrundlage - sonstigen Berechnungsfehler des AMS hat der BF im Übrigen nicht aufgezeigt. Dessen ungeachtet ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das AMS im konkreten Fall im Wege des BRZ eine detaillierte Berechnung vorgenommen hat, die nachvollziehbar ist und auch in objektiver Hinsicht keinen Fehler erkennen lässt und aus der sich ergibt, dass der Tagsatz des BF – ausgehend von einer Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich € 3.560,22, abstellend auf das Jahr 2008 – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der diversen Abzüge den Betrag von € 37,84 ergibt.
Folglich ist die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit ergänzend ausdrücklich im Spruch festzuhalten ist, dass dem BF ab dem 14.04.2011 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,84 gebührt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Bemessung des Arbeitslosengeldgrundbetrages dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 21 AlVG), die in der gegenständlichen Konstellation keinerlei Fragen offen lassen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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