W217 2132113-1•BVwG W217 2132113-1
W217 2132113-1Tribunal administratif fédéral20 déc. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2132113-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 24.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
3.3. 15 bis 12.3.15 konservative Schmerztherapie im LK XXXX bei Lumboischialgie
14.9. 15 im LK XXXX Orthopädie: minimal invasive Fusion L5/S1
14.9. 16 Rehabilitation in XXXX von 19.1. bis 9.2.16
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Oberschenkel rechts dorsal bis zum Knie. Kraftverlust im linken Bein, so dass er das Bein mit der Hand in das Auto hebe. Leichte Probleme beim Bergaufgehen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine.
Sozialanamnese:
arbeitslos, verheiratet, 2 Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
CT der LWS 3.1.14 (Abl.6): Neuroforamenstenose L5/S1, Chondrosen, Spondylarthrosen
MRT der LWS 14.7.14 (Abl.7): Protrusio L2/3
Ambulanzbefund XXXX KH 26.3.14 (Abl.8): geplant wird eine CT-gezielte Wurzelblockade L5/S1 Ii.
Arztbrief LK XXXX Orthopädie 11.3.15 (Abl.11-12): konservative Therapie bei Lumboischialgie li.
Arztbrief LK XXXX Orthopädie 18.9.15 (Abl. 15-16): Fusion L5/S1 Entlassungsbericht Rehaklinik XXXX (Abl. 17-26): Rehabilitation absolviert
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 179 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich, blande Narben FBA: 20 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: bds. Frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Varicen: keine
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Gangbild: geringes Hinken links
Gehbehelf: keiner
Gesamtmobilität - Gangbild:
siehe oben
Status Psychicus:
wach, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt.
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand"
3. Mit Bescheid vom 06.06.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2016 erhob der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass bei ihm eine Hörschädigung im Sinne eines Hochtonabfalles bei chronischer Lärmexposition beidseits, ein Tinnitus beidseits sowie ein Zustand nach Hörsturz vorliege. Die belangte Behörde hätte die Hörschädigung des BF ebenfalls gesondert richtsatzgemäß einstufen müssen. Hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose "Degenerierte Wirbelsäulenveränderung, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1" verkenne die belangte Behörde, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen sowie Funktionseinschränkungen der BF nach wie vor medikamentöse Therapie benötige und rezidivierende anhaltende Schmerzen habe. Dadurch leide er auch an maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Es hätte daher für die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose ebenfalls ein höherer Grad der Behinderung als 30 % herangezogen werden. Unter einem legte der BF ein Arztschreiben vom 13.06.2016, eine Medikamentenverordnung vom 16.06.2016, sowie ein Ton-Audiogramm, erstellt am 03.03.2016, vor.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Orthopädie.
7. Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 27.08.2016 Folgendes aus:
"Im Akt vorliegende einschätzungsrelevante medizinische Befunde:
Abl.: 42 Reintonaudiogramm der HNO Fachärztin Dr. XXXX vom 03.03.2016
Abl.: 43 Befundbericht der HNO Fachärztin Dr. XXXX vom 13.06.2016
Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog:
1.1. In den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden (Abl.:6-26) ist keine Hörschädigung dokumentiert. Im Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Abl.: 1-4) wird vom Antragssteller keine Hörschädigung angegeben.
Die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Beweismittel (Abl.: 42,43) dokumentieren das Vorliegen einer beidseitigen Hochtonhörschwäche nach chronischer Lärmexposition sowie einen Zustand nach Hörsturz links. Ein Ohrgeräusch ("Tinnitus") beidseits wird beschrieben, erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen sind nicht dokumentiert.
Die gemäß Einschätzungsverordnung durchgeführte quantitative Beurteilung der vorliegenden Hörschwäche ergibt anhand des vorliegenden Reintonaudiogrammes vom 03.03.2016 (Abl.:42) einen prozentualen Hörverlust von 14 % rechts und 20 % links, ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle.
Gemäß Einschätzungsverordnung entspricht dies einer noch Normalhörigkeit rechts sowie einer annähernd geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links.
1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung nach der Einschätzungsverordnung (EVO)
1. ) Hochfrequenzabfall rechts geringer links
Position 12.02.01 Tab.: Z1/K2 10% GdB
Oberer Rahmensatz berücksichtigt beeinträchtigte Sprachdiskrimination im Störlärm
2. ) Chronisches Ohrgeräusch beidseits
Position 12.02.02 10% GdB
Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 v.H..
Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird durch Leiden 2 infolge unzureichender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "ist schwer hörbehindert" und "ist gehörlos" bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht."
8. Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, hält in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 24.10.2016 im Wesentlichen Folgendes fest:
"Vorgutachten: Dr. XXXX vom 25. Mai 2015, Abl. 29-33
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Arbeitsmedizinischer Erstbefund Dr. XXXX 30.8.2016;
Medikamentenverordnung Dr. XXXX 16.6.2016;
(HNO-befunde im vorgeschriebenen GA gewürdigt).
Relevante Anamnese: September 2015 Dorsale Spondylodese L5/S1
minimalinvasiv KH XXXX bei Neuroforamenstenose und Facettensyndrom.
Anschliessend Rehabilitation XXXX, dann XXXX.
Hörgeräte beidseits.
Jetzige Beschwerden: Er habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein, jetzt auch rechts nach glutäal. Bei einer falschen Bewegung habe er sofort einen stechenden Schmerz. Der Tinnitus sei auch ein Problem, beim Schlafengehen übertönt er den Tinnitus mit Musik aus den Kopfhörern. Anlaufbeschwerden bestehen auch, auch Nachtschmerzen.
Medikation: Hydal abends, Parkemed, Tramal.
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; Schalungszimmerer, dzt. AMS.
Allgemeiner Status:
179cm grosser und 92kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch, Abdomen o.B.
Obere und untere Extremitäten frei und seitengleich beweglich.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot, HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16cm.
Normale Brustkyphose, 40-0-40. Über LWS 4x4cm Narben bland.
Schober 10/13,5; FKBA 15cm, Seitneigung bis 10cm ober Kniescheibe.
Kein sensomotorisches Defizit der unteren Extremitäten.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei, normale Schrittlänge und ungestörtes Abrollen.
Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich.
BEURTEILUNG
Ad2.1) Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen und unter Berücksichtigung der neuen Befunde hat sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung des Leidenszustandes ergeben.
Das Wirbelsäulenleiden wurde der EVO entsprechend korrekt eingestuft.
Die geringen radiologischen Veränderungen der Brustwirbelsäule sind in der Einschätzung enthalten. Die geringen radiologischen Veränderungen haben keine klinisch-funktionelle Relevanz und ergeben keinen anderen Leidenszustand.
Im Rehabilitationsbericht ist eine regelrechte Motorik und Sensorik festgehalten.
Die von Dr. XXXX beschriebene hochgradige Einschränkung der Wirbelsäule kann nicht nachvollzogen werden.
Ad2.3) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30%
unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit und ungestörte periphere Sensomotorik
Wahl der Position, da mittelgradige Einschränkung und dauernder Schmerzmittelbedarf
oberer Rahmensatz berücksichtigt die beein- Tab.: Z1/K2
trächtigte Sprachdiskrimination im Störlärm
unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werden.
Ad2.4) Der Beschwerde entsprechend wurde das HNO-Leiden mitaufgenommen.
Ad2.5) Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig.
Ad2.6) Der Grad der Behinderung ist ab Juni 2016 anzunehmen."
9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die beiden unter Punkt 7 und 8 genannten Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
Mit Schreiben vom 15.12.2016 brachte der BF ein Ton- und Sprach-Audiogramm vom 06.12.2016 in Vorlage und brachte dazu vor, dass die erfolgte Einstufung der Hörschädigung beidseits mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF brachte am 24.02.2016 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der BF leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30% GdB
Hochfrequenzabfall rechts geringer als links 10% GdB
chronisches Ohrgeräusch beidseits 10% GdB
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie dem Eintrag im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten HNO-fachärztlichen Aktengutachten vom 27.08.2016 Dris. XXXX, FA f. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und auf dem orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.10.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF .
Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit der Frage, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Soweit der BF im Rahmen seiner Beschwerde vom 14.07.2016 ausführt, die belangte Behörde hätte seine Hörschädigung ebenfalls gesondert richtsatzgemäß einstufen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. XXXX in seinem HNO-fachärztlichen Aktengutachten vom 27.08.2016 festgehalten hat, dass in den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden keine Hörschädigung dokumentiert ist. Ebenso habe der BF im Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses keine Hörschädigung angegeben. Die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Beweismittel dokumentieren jedoch das Vorliegen einer beidseitigen Hochtonhörschwäche nach chronischer Lärmexposition sowie einen Zustand nach Hörsturz links. Der Sachverständige stellt weiters fest, dass ein Ohrgeräusch ("Tinnitus") beidseits beschrieben wird, erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen jedoch nicht dokumentiert sind. Die gemäß Einschätzungsverordnung durchgeführte quantitative Beurteilung der vorliegenden Hörschwäche ergebe anhand des mit der Beschwerde vorgelegten Reintonaudiogrammes vom 03.03.2016 einen prozentualen Hörverlust von 14 % rechts und 20 % links, ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle. Dies entspreche gemäß Einschätzungsverordnung einer noch Normalhörigkeit rechts sowie einer annähernd geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links.
Der Sachverständige stellte sohin folgende Gesundheitsschädigungen fest:
1. Hochfrequenzabfall rechts geringer links (10% GdB)
2. Chronisches Ohrgeräusch beidseits (10% GdB)
Abschließend kam der Sachverständige zum Schluss, dass aus diesen Gesundheitsschädigungen ein Grad der Behinderung in Höhe von 10% resultiere.
Soweit der BF in seiner Beschwerde weiters vorbringt, hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose "Degenerierte Wirbelsäulenveränderung, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1" hätte ebenfalls ein höherer Grad der Behinderung als 30 % herangezogen werden müssen, ist auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 24.10.2016 hinzuweisen, worin Dr. XXXX festhält, dass auch nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen und unter Berücksichtigung der neuen Befunde sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung des Leidenszustandes ergibt.
Die geringen radiologischen Veränderungen der Brustwirbelsäule hätten keine klinisch-funktionelle Relevanz und seien in der Einschätzung enthalten. Im Rehabilitationsbericht sei vielmehr eine regelrechte Motorik und Sensorik festgehalten. Ebenso betonte der Sachverständige, dass er die von Dr. XXXX beschriebene hochgradige Einschränkung der Wirbelsäule nicht nachvollziehen könne.
Für die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurde vom Sachverständigen der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 herangezogen, da ein geringes Beweglichkeitsdefizit und eine ungestörte periphere Sensomotorik bestehen. Die Wahl der Position begründete der Sachverständige mit einer mittelgradigen Einschränkung und einem dauernden Schmerzmittelbedarf.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Es wurde darin auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass das mit Schreiben vom 15.12.2016 nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleibt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3. verwiesen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 25.05.2016, vom 27.08.2016 sowie vom 24.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 30 % beträgt.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 10.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, war das am 16.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, vom BF nachgereichte, medizinische Beweismittel von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und kann dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht gegeben.
Der BF hat jedoch die Möglichkeit, den Befund - sollte er daraus ein anderes Verfahrensergebnis und zwar einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung des Grad der Behinderung Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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