L520 2121776-1•BVwG L520 2121776-1
L520 2121776-1Tribunal administratif fédéral20 déc. 2016
GFK, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Sicherheitslage
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, XXXX und 4.) XXXX, XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, FZ. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet) und den zwei gemeinsamen minderjährigen Söhnen (in weiterer Folge kurz als "BF3" und "BF4" bezeichnet), alle drei irakische Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslems mit schiitischer Glaubenszugehörigkeit, im Oktober 2015 in Österreich ein und sie stellten am 27.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Sie wurden am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF1 gab dort zu seinen Fluchtgründen an, dass es im Irak keine Sicherheit mehr gebe und dort täglich gemordet und entführt werde. Er selbst sei von einem Scharfschützen angeschossen worden. Weiters beantragte er Asyl für die gemeinsamen Söhne. Die BF2 machte dieselben Angaben wie der BF1.
Am 20.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welchen die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF1 gab dort zu seinen Fluchtgründen an, dass er auf der Straße zufällig von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Er sei nicht persönlich bedroht, aber die allgemeine Lage habe sie gezwungen, den Irak zu verlassen. Die BF2 brachte zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie wegen ihres Mannes geflüchtet sei. Es gebe im Irak keinen Rechtsstaat mehr. Frauen seien grundlos das Ziel von möglichen Vergewaltigungen, da die Sicherheitslage katastrophal sei. Ihr Mann sei ohne Grund von unbekannten Personen verletzt worden. Sie hätten auch eine Anzeige gemacht, aber die Polizei sei hilflos.
I.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der BF nicht asylrelevant sei.
Mit Verfahrensanordnungen vom 01.02.2016 wurde den BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsätzen vom 09.02.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Weiters wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 von der IS aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten angeschossen worden sei. Des weiteren wurden andere Vorfälle erwähnt, bei welchen der BF1 von der sunnitischen Miliz geschlagen bzw. bedroht wurde und aufgrund seines religiösen Hintergrunds diskriminiert wurde. Hinsichtlich der BF2 wurde vorgebracht, dass ihr von Anhängern des IS ständig gedroht worden sei und man ihr auch gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Die BF2 habe die sexuellen Übergriffe durch die sunnitische Miliz in der Einvernahme nicht geltend gemacht, da sowohl der Einvernehmende als auch der Dolmetscher männlich gewesen seien. Zudem sei ein Sohn der Familie von einem Auto angefahren worden und der Fahrer sei ein Sunnit gewesen. Letztendlich habe das BFA es gar nicht gewürdigt, dass die BF Schiiten seien.
I.4. Am 19.02.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg.
Beschwerdeverfahren am 19.04.2016 der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
I.5. Am 15.04.2016 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF1 von einem Scharfschützen angeschossen worden sei und die Behörden daran scheiterten, den Täter ausfindig zu machen.
I.6. Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend.
I.7. Am 05.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der schiitischen Glaubensrichtung.
Der BF1 wurde am 01.03.1984 in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte dort 10 Jahre lang die Schule und verrichtete danach diverse Tätigkeiten. Später eröffnete er einen kleinen Supermarkt für Lebensmittel, wo er bis zu seiner Ausreise arbeitete. Er ist der Ehemann der BF2 und das Paar hat zwei Kinder, die in den Jahren 2009 und 2013 geboren wurden. Vor ihrer Ausreise lebte die Familie in einem Familienhaus im Stadtviertel XXXX in Bagdad.
Die BF1 wurde am 01.01.1987 geboren und stammt ebenso aus Bagdad. Sie besuchte dort die Grundschule und war danach Hausfrau bzw. kümmerte sie sich um die gemeinsamen Kinder. Weiters war sie als Schneiderin tätig. Der BF3 besuchte in Bagdad den Kindergarten.
Die Eltern sowie die Geschwister des BF1 und der BF2 sind weiterhin in Bagdad aufhältig.
Von Bagdad ausgehend traten die BF am 13.10.2015 auf dem Luftweg ihre legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an. In der Folge sind sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und danach sind sie auf dem Landweg nach Österreich gelangt, wo sie am 27.10.2015 die gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der BF1 und die BF2 bezogen seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie besuchen Sprachkurse und Wertekurse und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über zahlreiche soziale Kontakte. Weiters sind sie beide bei der Gemeinde tätig. Der BF3 besucht die Volksschule und der BF4 besucht den Kindergarten. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:
Es wird festgestellt, dass der BF1 ein Jahr vor seiner Ausreise angeschossen wurde und danach mehrere Monate in medizinischer Behandlung war. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Angriff aufgrund bestimmter individueller Merkmale des BF1 erfolgte, sondern wurde dieser rein zufällig Opfer eines Schussattentats, welches sich aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak ereignete. Es kann nicht festgestellt werden, durch wen dieses Schussattentat erfolgte.
Auch die BF2 sowie der BF3 und der BF4 litten unter der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak, jedoch konnte auch bei ihnen keine Diskriminierung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund bestimmter bei ihnen vorliegender individueller Merkmale festgestellt werden.
Es wird schließlich festgestellt, dass die BF ihren Herkunftsstaat Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage verlassen haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Zur Situation von Frauen und Kindern:
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).
Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert (AA 18.2.2016).
Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.
Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).
Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
Zusammengefasst brachten sowohl der BF1 als auch die BF2 sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben (Akt des BF1 S5 des Protokolls der EB , S.3 der EV und S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Akt der BF2 S5 des Protokolls der EB, S.3 der EV und S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Keiner von beiden machte jedoch eine Verfolgung seiner Person aufgrund etwaiger persönlicher Merkmale geltend, sondern schilderten sowohl der BF1 als auch die BF2 die allgemein schlechte Sicherheitslage, von der die gesamte Familie betroffen sei.
Das Schussattentat auf den BF1 an sich sowie die Diskriminierungen und körperlichen Angriffe auf die BF2 und die Kinder sind angesichts der gleichbleibenden Angaben des BF1 sowie der gleichlautenden Angaben der BF2 glaubwürdig und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Angesichts der unterschiedlichen Angaben des BF1 zu den Tätern des Schussattentats konnten diese jedoch nicht festgestellt werden. So gaben nämlich sowohl er als auch die BF2 in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er von unbekannten Personen angeschossen wurde (S. 3 der EV), während er beim Bundesverwaltungsgericht davon sprach, dass Milizen auf ihn geschossen hätten, er aber nicht wüsste, welche.
Eine persönliche Bedrohung verneinten sowohl der BF1 als auch die BF2 (jeweils S. 3 der EV). Der BF1 gab dann zwar beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung seiner Person an, dass er eine Drohung vom IS bekommen habe, jedoch stellte er dies lediglich unsubstantiiert in den Raum und machte keine näheren Angaben diesbezüglich. Zudem gab er dann anschließend an, dass sie ihm gesagt hätten, dass er den Ort verlassen sollte, ansonsten sie getötet werden würden und daraufhin alle Leute von diesem Ort geflüchtet seien, woraus sich ableiten lässt, dass sich auch diese Drohung nicht persönlich an den BF1 richtete, sondern alle Bewohner des Ortes gleichermaßen betraf.
Auch die BF2 gab auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie auf der Straße mehrmals persönlich aufgrund ihres Glaubens beschimpft worden sei und am Schluss Unbekannte auf ihr Haus geschrieben hätten, dass sie das Viertel verlassen sollten, jedoch geht auch aus dieser Schilderung keine individuelle Bedrohung aufgrund persönlicher Merkmale hervor. Was nämlich das Argument der BF2, wonach sie aufgrund ihres Glaubens beschimpft worden sei, anbelangt, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Schiiten der religiösen Mehrheit im Irak angehören und aus diesem Grund nicht von einer erhöhten Verfolgungsgefahr ihrer Person auszugehen ist. Letztendlich ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Schiiten im Irak, sondern bezieht sich das Vorbringen der BF2 auf die generell schwierige Lage zwischen Sunniten und Schiiten im Irak. Spezielle weitere Merkmale, welche zur schiitischen Religionszugehörigkeit der BF hinzutreten und welche sie im Vergleich mit anderen Schiiten einer erhöhten Gefahr aussetzen würden, haben sich nicht ergeben.
Im Hinblick auf das Vorbringen der BF2 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie als Frau immer Angst habe vor Entführungen bzw. Vergewaltigungen, ist auszuführen, dass sich auch dieses lediglich auf die schlechte Sicherheitslage bezieht und ist daraus kein asylrelevantes Motiv abzuleiten. So gab die BF2 selbst an, dass gleichermaßen alle Frauen, sowohl Schiiten als auch Sunniten, von derartigen Übergriffen betroffen seien, woraus zu schließen ist, dass sie sich somit nicht durch ein spezielles Merkmal im Vergleich mit anderen im Irak lebenden Frauen auszeichnet, welches sie einer erhöhten Gefahr eines Übergriffs aussetzt. Eine spezielle Verinnerlichung westlicher Werte als Teil ihrer politischen oder religiösen Überzeugung, welche sie in Konflikt mit den im Irak vorherrschenden Normen bringen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden von der BF2 auch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass die BF2 im Falle einer tatsächlichen Rückkehr in den Irak nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern Rückhalt von ihrer Familie bekommen könnte.
Aus den Länderfeststellungen betreffend den Irak geht zwar hervor, dass sich die Stellung der Frau im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert hat und die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen haben, jedoch ist daraus nicht abzuleiten, dass gleichsam alle im Irak lebenden Frauen lediglich aufgrund ihres Geschlechts ohne Hinzutreten weiterer Merkmale einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen. Zudem ist an dieser Stelle auszuführen, dass die BF2 aus Bagdad und somit nicht aus einem vom IS besetzten Gebiet stammt, wo sich die Lage der Frauen viel prekärer als in den anderen Gebieten des Iraks und hierbei insbesondere Bagdads gestaltet.
Schließlich kann auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Sohn der Familie von einem Auto angefahren worden sei, kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der BF1 und auch die BF2 diesen Vorfall weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt haben, sondern dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wurde, was schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot als unzulässig erscheint. In der Einvernahme gab die BF2 zudem selbst an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF1 zwar aus, dass sein Sohn von einem Auto angefahren wurde, jedoch stellte er dies nicht im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe dar und erwähnte im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht, dass dieser Unfall absichtlich verursacht wurde, weshalb letztendlich davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um einen Unfall handelte, welcher jedoch nicht als asylrelevanter Vorfall gewertet werden kann. Zudem ist auszuführen, dass sich dieser Unfall schon etwa ein Jahr vor der Ausreise der BF ereignete (Protokoll der Verhandlung S. 9), weshalb auch kein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise der BF besteht.
Das BFA ging in den nunmehr bekämpften Bescheiden von einer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Angaben der BF aus und es besteht auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben und steht diese Beurteilung auch in Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der BF.
Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht haben; übereinstimmend haben sie beide mehrmals ausgeführt, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage im Irak geflohen sind. Zudem verneinten sie beide die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt wurden und gaben beide als Fluchtgrund die allgemeine Sicherheitslage im Irak an.
Der BF1 schilderte zwar einen Vorfall, bei welchem er angeschossen und schwer verletzt wurde, jedoch kann daraus kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden, zumal sich dieses Schussattentat, wie vom BF an mehreren Stellen angeführt (S.3 der EV und S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), lediglich zufällig ereignete und der BF1 somit nicht Ziel dieses Attentats war. Zudem ist auszuführen, dass sich dieses Attentat etwa ein Jahr vor der Ausreise der Familie ereignete und somit auch kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise gegeben ist. Der BF1 gab außerdem selbst in Zusammenhang mit diesem Vorfall an, dass die Milizen auf jeden schießen würden und sie im Krieg leben würden, wodurch er selbst bestreitet, dass er Opfer einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung war.
Ebensowenig lässt sich aus den Angaben der BF2 ein asylrelevanter Sachverhalt ableiten. Weder aus ihrem Vorbringen, wonach sie als Frau besonders Angst habe vor einer Entführung bzw. Vergewaltigung habe bzw. den von ihr vorgebrachten Beschimpfungen aufgrund ihres schiitischen Glaubens ergeben sich spezifische Merkmale im Hinblick auf ihre Person, welche sie im Gegensatz zu anderen Schiiten bzw. anderen im Irak lebenden Frauen einer erhöhten Gefahr von Verfolgung aussetzen würden.
Eine individuelle Betroffenheit einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung haben die Beschwerdeführer somit nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Es ist weiters im Hinblick auf das Vorbringen der BF2, wonach sie aufgrund ihres schiitischen Glaubens beschimpft worden sei, darauf hinzuweisen, dass Schiiten die Mehrheitsreligion im Irak darstellen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die jeweils anderen religiösen Gruppen kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Schiiten im Irak gibt und wurde eine solche von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer schiitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
In diesem Zusammenhang ist weiters ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister sowohl des BF1 als auch der BF2, bei welchen es sich auch um Schiiten handelt, weiterhin im Irak aufhältig sind.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).
Da die Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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