BVwG I403 2142179-1

I403 2142179-1Tribunal administratif fédéral20 déc. 2016

Regest

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, GFK, Herabsetzung, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Texte intégral

BVwG I403 2142179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2142179.1.00

Spruch

I403 2142179-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1104656207/160188689, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde am 06.02.2016 in Wien wegen illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthaltes festgehalten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass in Algerien seine Eltern sowie seine Geschwister leben würden. Er sei vor etwa eineinhalb Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Aus finanziellen Nöten. Es gab keine Arbeit, da wo ich herkomme. Ich komme aus einer armen Familie. Algerien ist kein Rechtstaat. Ich habe einmal mit jemandem gestritten und obwohl ich unschuldig war, musste ich ins Gefängnis. Ich war deshalb ca. eineinhalb Monate in Haft." In seiner Heimat würde es keine Perspektive für ihn geben.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde am 17.02.2016 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen. Zugleich wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes gemäß § 24 AsylG eingestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 30.09.2016 aus der Strafhaft entlassen und wurde am selben Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe bei der Erstbefragung nur hinsichtlich seines Geburtsdatums gelogen, er sei nicht im Jahr 1998, sondern 1991 geboren. Die sonstigen Angaben würden stimmen. Er sei in Algerien nie verfolgt worden. Sein Reisepass befinde sich in der Türkei bei einem Freund. Er sei in Algerien einmal wegen Drogenkonsums festgenommen worden und zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Er habe Algerien allerdings vor Haftantritt verlassen können. Vor seiner Ausreise habe er bei seinem Vater, der Geschirr herstelle, gearbeitet. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie, habe diese aber in den letzten Monaten nicht angerufen, weil er in Haft gewesen sei. Er habe auch viele Onkeln und Tanten in Algerien, welche berufstätig seien. Er habe sich den Aufenthalt in Österreich als Drogenhändler finanziert. Er würde gerne Hilfe in Anspruch nehmen, um von den Drogen wegzukommen. Er habe Algerien verlassen, ehe das Urteil ausgesprochen worden sei. Sein Bruder habe ihn angerufen, als er in Griechenland gewesen sei. Er habe gesagt, er habe ein Schreiben erhalten, in dem stünde, dass der Beschwerdeführer für ein Jahr ins Gefängnis müsse.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Algerien zulässig ist. Gemäß Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Unter V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt VII. wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.08.2016 verloren hat. Der Entscheidung wurde von der belangten Behörde zugrunde gelegt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine Haftstrafe erwarte. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, weil die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme stark von den Angaben in der Erstbefragung abweichen würden. In der Erstbefragung habe er nichts von einer ihn erwartenden Haftstrafe erzählt. Er habe Algerien ausschließlich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lebenssituation verlassen. Er verfüge in Algerien über familiäre Beziehungen, habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine Notlage entsprechend Art. 2 oder 3 EMRK erwarten werde. In Österreich habe er keine besonderen Bindungen. Zudem sei er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden. Im angefochtenen Bescheid befinden sich außerdem Länderfeststellungen zu Algerien. Zu den Haftbedingungen wird unter anderem ausgeführt, dass diese den allgemeinen internationalen Standards entsprechen.

Der Bescheid wurde am 03.10.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Dagegen wurde fristgerecht am 12.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst Gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer Algerien verlassen habe, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen und zwar sei dies erfolgt, ehe noch das Urteil verkündet worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nachvollziehbar zu begründen, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachte. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürften sich die Asylbehörden nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme stützen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.09.2016 auch zugestanden, in der Erstbefragung nicht durchgehend die Wahrheit gesagt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungssituation in der Einvernahme am 30.09.2016 nachvollziehbar dargelegt. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen des Konsums von Cannabis in Algerien verurteilt worden sei, weil er auch in Österreich unter anderem wegen des Besitzes von Cannabis verurteilt worden sei. Im Zusammenhang mit den eingeholten Länderberichten hätte die belangte Behörde in weiterer Folge zum Schluss kommen müssen, dass eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann. So gebe es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam zu Übergriffen bis hin zur Folter komme. Gefängnisse seien überbelegt, 2012 würden jedem Häftling nur ca. 2 Quadratmeter zur Verfügung gestanden haben. Dass es seitdem zu wesentlichen Verbesserungen gekommen sei, sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers das Risiko einer Haftstrafe unter erniedrigenden bzw. unmenschlichen Bedingungen drohen würde, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen. Gem. § 28a Abs. 2 SMG betrage der Strafrahmen für dieses Delikt ein bis zehn Jahre. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt worden. Die konkret verhängte Strafe sei daher im unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Strafrahmens angesiedelt. Dies bedeute, dass sich Milderungsgründe zugunsten des Beschwerdeführers auf die Strafe ausgewirkt haben würden. Diese Milderungsgründe seien auch bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Weiters wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Zur aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass fraglich sei, ob die Qualifikation von Algerien als sicherer Herkunftsstaat gerechtfertigt sei. Algerien finde sich nicht auf der Liste von gemeinsamen sicheren Herkunftssaaten der Europäischen Kommission. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Konkret wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II bis VII beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III bis VII beheben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gem. § 55 Asylgesetz erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zu einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er reiste Anfang 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2016, nach seiner Festnahme, einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 negativ entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Besondere Aspekte einer nachhaltigen Integration kamen nicht hervor, vielmehr verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 28a Abs. 1 5 Fall SMG, § 28a Abs. 2 Ziffer 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein breites familiäres Netzwerk und wurde in der Vergangenheit von seinem Vater, bei welchem er auch angestellt war, finanziell unterstützt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben. Es lautet - soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde in Algerien wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit Suchtmitteln nach den dortigen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Freiheitsstrafe entzog sich der Beschwerdeführer durch Flucht.

1.3. Zur Situation in Algerien:

Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien, welche auch in der Beschwerde unbestritten blieben, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Algerien ein hochaufwändiges Sozialsystem mit umfangreichen Subventionierungen leistet. Im Bereich der Sozialfürsorge komme, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker, eine tragende Rolle zu. Grundsätzlich sei eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspreche allerdings nicht dem europäischen Niveau. Die illegale Ausreise sei verboten, das entsprechende Gesetz würde der Abschreckung dienen, es würden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Zu den Haftbedingungen wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeführt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität unterschiedliche Angaben machte. So gab er etwa in der Erstbefragung zunächst ein anderes Geburtsdatum an, als er dann in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt zu Protokoll gab. Zudem bleibt festzuhalten, dass er gegenüber den Sicherheitsorganen in der Erstbefragung angab, den Reisepass in der Türkei verloren zu haben, wohingegen er in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, dass sich sein Pass bei einem Freund in der Türkei befinde. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, in Bezug auf seine Identitätsdaten vollständig mitzuwirken. Zur MItwirkungspflicht muss weiters ausgeführt werden, dass das Asylverfahren, welches erst nach der Festnahme des Beschwerdeführers eingeleitet worden war, eingestellt werden musste, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte. Erst aufgrund seiner Inhaftierung konnte das Verfahren fortgesetzt und schließlich abgeschlossen werden.

Die Feststellung bezüglich der Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowieso durch Einsicht in das im Akt einliegende Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer brachte keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vor und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt.

Die Feststellung zur fehlenden Integration in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angab, erst im Februar 2016 in Österreich eingereist zu sein, sowie dass er selbst erklärte, er habe hier auch keine Freunde oder Familie.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf seine Fluchtgründe nur vorgebracht, dass er Algerien aus finanziellen Nöten verlassen habe. Nebenbei hatte er auch erwähnt, dass Algerien kein Rechtsstaat sei und er bereits einmal in Haft gewesen sei. Demgegenüber hatte er dann in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2016 behauptet, dass ihn in Algerien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen des Konsums von Drogen erwarte. Er habe Algerien verlassen, ehe das Urteil gesprochen worden sei. Dieses Vorbringen war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht für glaubhaft befunden worden. Nichtsdestotrotz wurde das Vorbringen in der Beschwerde aufrecht erhalten und nochmals darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer in Algerien ein Strafverfahren wegen des Konsums von Cannabis eingeleitet worden sei und er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen.

In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den offenbar gewordenen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten durchaus Gewicht haben. Nachdem das Vorbringen aber, wie zu zeigen sein wird, von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht asylrelevant ist. Er hatte geltend gemacht, dass ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erwarten würde, da er Cannabis konsumiert habe. Die "Bedrohung" durch eine Freiheitsstrafe wegen eines kriminellen Deliktes entspricht aber keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen einer begangenen Straftat gemäß den Rechtsvorschriften seines Heimatsstaates und nicht wegen eines Zugehörigkeitsmerkmales zu einer sozialen Gruppe geltend. Die durch die Begehung eines bestimmten unter Strafsanktion stehenden Deliktes gekennzeichnete Gruppe von Straftätern wird nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sondern jeder einzelne wegen der von ihm begangenen Tat verfolgt (vgl. dazu VwGH, 18.12.1996, 96/20/0793). Theoretisch könnte zwar die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein; etwa wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. dazu VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994). Abgesehen davon, dass der Besitz von Cannabis auch in Österreich verboten ist, ist eine Verbindung zu politischen oder religiösen Überzeugungen nicht plausibel und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht ins Treffen geführt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen des Konsums von Cannabis vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111 und 2003/20/0210; 21.03.2002, 99/20/0401; 08.04.2003, 2001/01/0435).

Die in der Erstbefragung geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen ebenfalls keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).

Das gegenständliche Vorbringen war daher nicht geeignet, Asylrelevanz aufzuzeigen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG iVm.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.

Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Freiheitsstrafe drohen könnte, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art 3 EMRK. Laut den Länderfeststellungen ist ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen gewährt. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gg Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97). In der Beschwerde wird erklärt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten würde. Damit wird aber keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die drohende Haftstrafe aufgezeigt. Soweit in der Beschwerde auf die engen räumlichen Verhältnisse für Häftlinge im Jahr 2012 hingewiesen wird, wird verkannt, dass im Bericht von USDOS 2015 (siehe oben Punkt 1.3.) sehr wohl von einer Verbesserung der Zustände in den Gefängnissen ausgegangen wird und dass insgesamt erklärt wird, dass die Gefängnisse im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen würden. Die hohe Schwelle von Art 2 und 3 EMRK wird durch räumlich beengte Verhältnisse alleine zudem sicher nicht erreicht. Auch die Bezugnahme auf die Feststellung im Länderbericht, dass es ernstzunehmende Hinweise darauf geben würde, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter komme, reicht alleine noch nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über einen breiten familiären Rückhalt. Er gab an, früher bei seinem Vater angestellt gewesen zu sein und ist nicht ersichtlich, warum dies nicht wieder möglich sein sollte. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit weniger als einem Jahr als äußerst kurz zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als einem Jahr, der Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass von ihm keinerlei Bindungen zu Österreich vorgebracht wurden, kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Daher war eine Rückkehrentscheidung auszusprechen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus der durchgeführten Prüfung zum subsidiären Schutz ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

Soweit in der Beschwerde die Qualifikation von Algerien als sicherem Herkunftsstaat angezweifelt wurde, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der zitierten Liste der EU (in welcher Algerien nicht enthalten ist) nur um einen nicht-bindenden Vorschlag der Europäischen Kommission handelt (vgl. dazu https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf).

Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigte sich zudem, da gegenständliches Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergeht.

Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und dies auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz gestützt.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dies ist gegenständlich der Fall: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.08.2016, Zl. 143 HV 39/16b wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen algerischen Staatsangehörigen für schuldig befunden, in Wien mit weiteren noch auszuforschenden Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, in einer Vielzahl von Angriffen anderen überlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus dem Urteil ergibt sich, dass den Ergebnissen der Telefonüberwachung zufolge davon ausgegangen werden müsse, dass Marihuana in sehr großen Mengen vom Beschwerdeführer bezogen wurde. Beim Beschwerdeführer wurden mildernd seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein teilweises Geständnis gewertet.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Der Beschwerdeführer gab selbst gegenüber der belangten Behörde zu Protokoll, in Österreich als Drogenhändler gearbeitet zu haben.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

In der Beschwerde wurde zu Recht aufgezeigt, dass die konkret verhängte Strafe sich im unteren Bereich der gesetzlich vorgesehenen Rahmens des § 28a Abs. 2 SMG befindet. Die Verurteilung zu 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, erscheint angesichts des Strafrahmens von 1 bis 10 Jahren gering. Erschwerend ist aber zu berücksichtigen, dass die Straftaten unmittelbar nach der Einreise erfolgt sind. Dennoch ist mildernd auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer teils geständig war und angab, er wolle selbst von den Drogen loskommen.

Dazu ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei. In diesem Punkt ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits kurz nach der Einreise straffällig wurde. Die mehrfache Tatbegehung ist zu seinen Ungunsten auszulegen. Besondere Familienbeziehungen innerhalb der Europäischen Union wurden ebenso wenig behauptet wie eine nachhaltige Verfestigung in diesem Raum.

Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise geständig war. Die Haftstrafe des Beschwerdeführers wurde nur zu einem geringen Anteil unbedingt ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei außerdem um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, erscheint es angemessen, die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre abzusenken.

3.6. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VII.)

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist unbestritten. Daraus ergibt sich, dass der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG ab dem 31.08.2016 erfüllt war und die Behörde daher zu Recht den Verlust des Aufenthaltsrechtes aussprach. Die Beschwerde richtete sich auch nicht gegen diesen Spruchpunkt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gegenständlich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als wahr unterstellt. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).

In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wurde und der Sachverhalt somit aus der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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